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E-5738/2023

E-5738/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Obschon die Beschwerde von einer berufsmässigen Rechtsvertreterin verfasst wurde, wird mit den gestellten Rechtsbegehren in materieller Hinsicht lediglich die Kassation der angefochtenen Verfügung verlangt. Die Begründung der Beschwerde zielt jedoch auch auf die Dispositivziffern betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch. Aufgrund der Begründung der Beschwerde wird vorliegend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls das Eintreten auf ihr Asylgesuch und die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens in der Schweiz verlangt.

E. 5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss eine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltserstellung gerügt und diesbezüglich ausgeführt, dem Protokoll des Dublin-Gespräches sei zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Reiseweg der Beschwerdeführerin nicht vollständig erfasst habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Arbeitsbewilligung für C._______, welche noch immer gültig sei und (...) ablaufen werde. Weder habe die Vorinstanz die Frage gestellt, wie die Beschwerdeführerin von Sri Lanka nach Kroatien gereist sei, noch sei im Protokoll festgehalten worden, dass sie einen Aufenthaltstitel in C._______ habe. Sie habe offensichtlich nicht verstanden, dass es wichtig gewesen wäre, ihre Arbeitsbewilligung zu erwähnen. Hätte die Vorinstanz Fragen zum vollständigen Reiseweg, insbesondere auch zur Frage, wie die Beschwerdeführerin nach Europa gekommen sei, gestellt, hätte der Sachverhalt korrekt erhoben werden können. Der Umstand, dass auch ihre Rechtsvertretung es versäumt habe, diesbezüglich nachzufragen, enthebe die Vorinstanz nicht von ihrer Untersuchungspflicht. In der «Standard form for requests for taking back», welches die Vorinstanz am 25. September 2023 an die kroatische Dublin Unit gesendet habe, werde der mehrjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in C._______ nicht erwähnt, weshalb die kroatischen Behörden von einer allfälligen Zuständigkeit [von] C._______ nichts hätten wissen können. Hätten die kroatischen Behörden von der gültigen Arbeitsbewilligung der Beschwerdeführerin in C._______ gewusst, hätten sie dem «Take back» nicht zugestimmt. Da die Beschwerdeführerin zurzeit noch eine gültige Arbeitsbewilligung für C._______ besitze, sei gemäss den Zuständigkeitskriterien gemäss Kapitel III Art. 12 Dublin-III-VO C._______ für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Beschwerdeführerin werde dem Gericht schnellstmöglich eine Kopie der (...) Aufenthaltsbewilligung nachreichen. Ferner wird in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, da die Beschwerdeführerin trotz klarer Indizien für eine psychische Belastung noch keinen ärztlichen Termin habe wahrnehmen können. Sie habe zwar einen Termin erhalten, diesen habe sie aber aus entschuldbaren Gründen, nämlich der Teilnahme an einer Informationsveranstaltung im Bundesasylzentrum, nicht wahrnehmen können. Dazu sei sie durch das Betreuungspersonal verpflichtet worden. Am nächsten Tag sei sie in das Bundesasylzentrum D._______ verlegt worden, wo sie um einen psychologischen Termin gebeten habe. Ihr sei mitgeteilt worden, es habe zurzeit keine freien Termine und sie müsse sich gedulden. Sie habe dann einen neuen Termin erhalten (23. Oktober 2023).

E. 5.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.

E. 5.4 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. unter vielen Urteil des BVGer F-3736/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3.4), mithin auch nicht von Art. 12 Dublin-III-VO. Obwohl die Beschwerdeführerin im «Questionnaire Europa» unter «Country of Departure» C._______ angegeben hat (vgl. SEM-act. 2/1), wurde sie gemäss Eurodac-Datenbank ausschliesslich in Kroatien registriert und hat auch erstmals dort ein Asylgesuch gestellt (vgl. SEM-act. 6/1). Entsprechend hat Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin denn auch explizit zugestimmt. Ob die Beschwerdeführerin sich zuvor in weiteren Ländern aufgehalten hat respektive von diesen Aufenthaltstitel besitzt, war im Wiederaufnahmeverfahren durch das SEM nicht zu prüfen, da es nicht rechtserheblich war. Verfahrensrechtliche Verfehlungen des SEM sind daher nicht ersichtlich. Immerhin sei an dieser Stelle ergänzend anzumerken, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs zu Protokoll gegeben hat, «nirgends einen Aufenthaltstitel beantragt oder erhalten» zu haben (vgl. SEM-act. 15/3). Nach dem Gesagten ist die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Kopie der (...) Aufenthaltsbewilligung nicht abzuwarten.

E. 5.5 Dem Vorbringen, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt trotz konkreter Hinweise auf eine psychische Belastung der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und hinreichend begründet, von welchen Argumenten sie sich leiten liess und weshalb sie weitere Arzttermine in antizipierter Beweiswürdigung nicht abgewartet hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Auch geht aus der diesbezüglichen Argumentation hervor, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt.

E. 5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente vermögen daran nichts zu ändern. Das Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).

E. 7 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin ergab, dass sie am 13. September 2023 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags stellte sie gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin fortgesetzt wird, als erstellt zu erachten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie besitze eine gültige Arbeitsbewilligung für C._______ und reiche eine Kopie der (...) Aufenthaltsbewilligung schnellstmöglich nach, vermögen nicht, dieser Würdigung etwas entgegenzusetzen. Diesbezüglich erstaunt, dass die Beschwerdeführerin, die im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten war, die behauptete (...) Aufenthaltsbewilligung erst auf Beschwerdeebene erwähnt. Nicht nachvollziehbar ist ferner die in der Beschwerde getätigte Ausführung, die (...) Aufenthaltsbewilligung werde schnellstmöglich nachgereicht, ohne aber - was aufgrund der Mitwirkungspflicht und der Verteilung der Beweisführungslast durchaus zu erwarten wäre - ausführlich darzulegen, weshalb und wo die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsbewilligung besorgen muss und warum sie diese lediglich in Kopie einzureichen gedenkt. Dieses Vorbringen erscheint als nachgeschoben und unglaubhaft, zumal es die Beschwerdeführerin auch unterlässt, Beweismittel einzureichen, welche ihre Behauptungen untermauern würden.

E. 8.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 8.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellern in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Es ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden.

E. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 9.1 Auch hat die Vorinstanz zutreffend einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verneint. Dies aus den nachfolgenden Gründen:

E. 9.2 Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich die Beschwerdeführerin an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Den Akten sind auch keine konkreten, die Beschwerdeführerin betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde sie nach der Rücküberstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens ohne Prüfung ihrer Asylgründe in den Heimatstaat überführen und sie somit unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 9.3.1 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde.

E. 9.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nämlich nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 9.3.3 Die Beschwerdeführerin führte am Dublin-Gespräch aus, sie habe (...), welche sich im Alltag dahingehend äusserten, dass sie wütend werde, nicht schlafen könne, ständig Kopfschmerzen habe und vergesslich sei. Ferner leide sie an (...) und habe deshalb manchmal (...). Weitere gesundheitliche Probleme habe sie nicht (vgl. SEM-act. 15/3). Wie aus den Akten zu entnehmen ist, erschien sie am vereinbarten Arzttermin beim B._______ vom (...) nicht (vgl. SEM-act. 18/2). Weitere Arztbesuche sind aus den Akten nicht ersichtlich. Von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne eines «real risk» aufgrund der angegebenen gesundheitlichen Beschwerden ist offensichtlich nicht auszugehen. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Ebenfalls dürften allfällige Suizidgedanken - gemäss Beschwerdeschrift habe die Beschwerdeführerin in Sri Lanka (...) - einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein (vgl. unter vielen Urteil des BVGer F-5409/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 6.3). Auf das Abwarten des in Aussicht gestellten Arztberichts kann vorliegend verzichtet werden, zumal eine Bestätigung eines Facharztes betreffend die vorgebrachten medizinischen Probleme unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz am Gesagten nichts zu ändern vermag (antizipierte Beweiswürdigung).

E. 9.4 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.

E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5738/2023 Urteil vom 26. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 20. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1281833-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 13. September 2023 in Kroatien illegal eingereist war und dort gleichentags um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM-act. 6/1). A.b Am 25. September 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 9/5). A.c Für die Beschwerdeführerin wurde für den 27. September 2023 ein Arzttermin beim B._______ betreffend «(...)» vereinbart. Dieser Termin wurde durch die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht wahrgenommen (vgl. SEM-act. 18/2 ff.). A.d Am 9. Oktober 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt (Dublin-Gespräch; vgl. SEM-act. 15/3). Die Beschwerdeführerin führte dabei aus, die kroatische Polizei habe sie nach der Einreise in Kroatien drei bis vier Tage festgehalten und in ein Camp in Bosnien zurückgebracht. Bei ihrer ersten Einreise seien nur Fingerabdrücke von zwei Fingern abgenommen worden. Auf Nachfrage, was sie den Polizisten anlässlich des ersten Aufgriffs gesagt habe, habe sie erklärt, dass die Polizisten sie nichts gefragt hätten und sie folglich auch nichts gesagt habe - insbesondere habe sie nicht um Asyl nachgesucht. Sie habe angegeben, in die Schweiz reisen zu wollen. Bei ihrer zweiten Einreise habe man ihr die Fingerabdrücke von allen zehn Fingern abgenommen. Nach der daktyloskopischen Erfassung sei sie am nächsten Tag über Slowenien und Italien in die Schweiz gereist. Weder in Italien noch in Slowenien habe sie Behördenkontakt gehabt. Abgesehen von den Asylgesuchen in Kroatien und in der Schweiz habe sie in keinem anderen europäischen Land um Asyl nachgesucht und nirgends einen Aufenthaltstitel beantragt oder erhalten. Auch habe sie keine Familienangehörigen in der Schweiz oder in Europa. Bei ihrer ersten Einreise in Kroatien sei die Polizei grausam mit ihr umgegangen und habe den Taxichauffeur, bei welchem sie mitgefahren sei, geschlagen. Auch ihr hätten die Polizisten gedroht, sie zu schlagen - was sie dann aber nicht getan hätten. Das Benehmen der Polizisten habe ihr Angst gemacht. In den drei bis vier Tagen, in welchen sie von der Polizei festgehalten worden sei, habe man ihr nichts gegeben, nicht einmal Wasser. Sie sei verhaftet und in einen Raum gebracht worden, und erst zwei Tage später habe man ihr etwas zu Essen gebracht. Es sei egal gewesen, dass sie die Polizei angefleht und Medikamente benötigt habe, die Polizisten hätten nicht einmal die Türe geöffnet. In medizinischer Hinsicht gab die Beschwerdeführerin an, sie sei wütend, könne nicht schlafen und habe ständig Kopfschmerzen. Zudem sei sie vergesslich, habe (...) und deshalb manchmal (...). Weitere gesundheitliche Probleme habe sie nicht. A.e Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (vgl. SEM-act. 17/2). B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (eröffnet am Folgetag) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. SEM-act. 22/14). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 18. Oktober 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2023, die Empfangsbestätigung betreffend die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2023, die Vertretungsvollmacht vom 25. September 2023, eine E-Mail vom 17. Oktober 2023, ein ärztlicher Kurzbericht des B._______ vom (...) und eine E-Mail vom 9. Oktober 2023 - alles in Kopie - beigelegt. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Am selben Tag setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Obschon die Beschwerde von einer berufsmässigen Rechtsvertreterin verfasst wurde, wird mit den gestellten Rechtsbegehren in materieller Hinsicht lediglich die Kassation der angefochtenen Verfügung verlangt. Die Begründung der Beschwerde zielt jedoch auch auf die Dispositivziffern betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch. Aufgrund der Begründung der Beschwerde wird vorliegend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls das Eintreten auf ihr Asylgesuch und die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens in der Schweiz verlangt. 5. 5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss eine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltserstellung gerügt und diesbezüglich ausgeführt, dem Protokoll des Dublin-Gespräches sei zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Reiseweg der Beschwerdeführerin nicht vollständig erfasst habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Arbeitsbewilligung für C._______, welche noch immer gültig sei und (...) ablaufen werde. Weder habe die Vorinstanz die Frage gestellt, wie die Beschwerdeführerin von Sri Lanka nach Kroatien gereist sei, noch sei im Protokoll festgehalten worden, dass sie einen Aufenthaltstitel in C._______ habe. Sie habe offensichtlich nicht verstanden, dass es wichtig gewesen wäre, ihre Arbeitsbewilligung zu erwähnen. Hätte die Vorinstanz Fragen zum vollständigen Reiseweg, insbesondere auch zur Frage, wie die Beschwerdeführerin nach Europa gekommen sei, gestellt, hätte der Sachverhalt korrekt erhoben werden können. Der Umstand, dass auch ihre Rechtsvertretung es versäumt habe, diesbezüglich nachzufragen, enthebe die Vorinstanz nicht von ihrer Untersuchungspflicht. In der «Standard form for requests for taking back», welches die Vorinstanz am 25. September 2023 an die kroatische Dublin Unit gesendet habe, werde der mehrjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in C._______ nicht erwähnt, weshalb die kroatischen Behörden von einer allfälligen Zuständigkeit [von] C._______ nichts hätten wissen können. Hätten die kroatischen Behörden von der gültigen Arbeitsbewilligung der Beschwerdeführerin in C._______ gewusst, hätten sie dem «Take back» nicht zugestimmt. Da die Beschwerdeführerin zurzeit noch eine gültige Arbeitsbewilligung für C._______ besitze, sei gemäss den Zuständigkeitskriterien gemäss Kapitel III Art. 12 Dublin-III-VO C._______ für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Beschwerdeführerin werde dem Gericht schnellstmöglich eine Kopie der (...) Aufenthaltsbewilligung nachreichen. Ferner wird in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, da die Beschwerdeführerin trotz klarer Indizien für eine psychische Belastung noch keinen ärztlichen Termin habe wahrnehmen können. Sie habe zwar einen Termin erhalten, diesen habe sie aber aus entschuldbaren Gründen, nämlich der Teilnahme an einer Informationsveranstaltung im Bundesasylzentrum, nicht wahrnehmen können. Dazu sei sie durch das Betreuungspersonal verpflichtet worden. Am nächsten Tag sei sie in das Bundesasylzentrum D._______ verlegt worden, wo sie um einen psychologischen Termin gebeten habe. Ihr sei mitgeteilt worden, es habe zurzeit keine freien Termine und sie müsse sich gedulden. Sie habe dann einen neuen Termin erhalten (23. Oktober 2023). 5.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 5.4 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. unter vielen Urteil des BVGer F-3736/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3.4), mithin auch nicht von Art. 12 Dublin-III-VO. Obwohl die Beschwerdeführerin im «Questionnaire Europa» unter «Country of Departure» C._______ angegeben hat (vgl. SEM-act. 2/1), wurde sie gemäss Eurodac-Datenbank ausschliesslich in Kroatien registriert und hat auch erstmals dort ein Asylgesuch gestellt (vgl. SEM-act. 6/1). Entsprechend hat Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin denn auch explizit zugestimmt. Ob die Beschwerdeführerin sich zuvor in weiteren Ländern aufgehalten hat respektive von diesen Aufenthaltstitel besitzt, war im Wiederaufnahmeverfahren durch das SEM nicht zu prüfen, da es nicht rechtserheblich war. Verfahrensrechtliche Verfehlungen des SEM sind daher nicht ersichtlich. Immerhin sei an dieser Stelle ergänzend anzumerken, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs zu Protokoll gegeben hat, «nirgends einen Aufenthaltstitel beantragt oder erhalten» zu haben (vgl. SEM-act. 15/3). Nach dem Gesagten ist die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Kopie der (...) Aufenthaltsbewilligung nicht abzuwarten. 5.5 Dem Vorbringen, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt trotz konkreter Hinweise auf eine psychische Belastung der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt und hinreichend begründet, von welchen Argumenten sie sich leiten liess und weshalb sie weitere Arzttermine in antizipierter Beweiswürdigung nicht abgewartet hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Auch geht aus der diesbezüglichen Argumentation hervor, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt. 5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente vermögen daran nichts zu ändern. Das Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).

7. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin ergab, dass sie am 13. September 2023 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags stellte sie gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin fortgesetzt wird, als erstellt zu erachten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie besitze eine gültige Arbeitsbewilligung für C._______ und reiche eine Kopie der (...) Aufenthaltsbewilligung schnellstmöglich nach, vermögen nicht, dieser Würdigung etwas entgegenzusetzen. Diesbezüglich erstaunt, dass die Beschwerdeführerin, die im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten war, die behauptete (...) Aufenthaltsbewilligung erst auf Beschwerdeebene erwähnt. Nicht nachvollziehbar ist ferner die in der Beschwerde getätigte Ausführung, die (...) Aufenthaltsbewilligung werde schnellstmöglich nachgereicht, ohne aber - was aufgrund der Mitwirkungspflicht und der Verteilung der Beweisführungslast durchaus zu erwarten wäre - ausführlich darzulegen, weshalb und wo die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsbewilligung besorgen muss und warum sie diese lediglich in Kopie einzureichen gedenkt. Dieses Vorbringen erscheint als nachgeschoben und unglaubhaft, zumal es die Beschwerdeführerin auch unterlässt, Beweismittel einzureichen, welche ihre Behauptungen untermauern würden. 8. 8.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien befasst. Dabei hat es festgehalten, dass im heutigen Zeitpunkt keine Hinweise für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Antragstellern in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung generell als unzulässig erscheinen liessen. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take back, vgl. a.a.O. E. 9.5). Es ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Auch hat die Vorinstanz zutreffend einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verneint. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 9.2 Kroatien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich die Beschwerdeführerin an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Den Akten sind auch keine konkreten, die Beschwerdeführerin betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde sie nach der Rücküberstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens ohne Prüfung ihrer Asylgründe in den Heimatstaat überführen und sie somit unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 9.3 9.3.1 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. 9.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nämlich nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.3.3 Die Beschwerdeführerin führte am Dublin-Gespräch aus, sie habe (...), welche sich im Alltag dahingehend äusserten, dass sie wütend werde, nicht schlafen könne, ständig Kopfschmerzen habe und vergesslich sei. Ferner leide sie an (...) und habe deshalb manchmal (...). Weitere gesundheitliche Probleme habe sie nicht (vgl. SEM-act. 15/3). Wie aus den Akten zu entnehmen ist, erschien sie am vereinbarten Arzttermin beim B._______ vom (...) nicht (vgl. SEM-act. 18/2). Weitere Arztbesuche sind aus den Akten nicht ersichtlich. Von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne eines «real risk» aufgrund der angegebenen gesundheitlichen Beschwerden ist offensichtlich nicht auszugehen. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Ebenfalls dürften allfällige Suizidgedanken - gemäss Beschwerdeschrift habe die Beschwerdeführerin in Sri Lanka (...) - einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein (vgl. unter vielen Urteil des BVGer F-5409/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 6.3). Auf das Abwarten des in Aussicht gestellten Arztberichts kann vorliegend verzichtet werden, zumal eine Bestätigung eines Facharztes betreffend die vorgebrachten medizinischen Probleme unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz am Gesagten nichts zu ändern vermag (antizipierte Beweiswürdigung). 9.4 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. 10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

11. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gegenstandslos geworden. 12.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: