Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung sowie den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien nicht vollständig geprüft und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Auch habe sie den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt.
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat Abklärungen zu den von den Beschwerdeführenden angeführten Missständen in Kroatien, der ihnen offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen sowie der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik vorgenommen. Bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden kann den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass jene am 21. September 2023 um psychiatrische Anbindung gebeten und angegeben hatten, traumatisiert zu sein und an Albträumen zu leiden. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden am 25. September 2023 bei einem Arzt vorstellig und ihnen wurden unter anderem ein Schlafmittel verschrieben (Zoldorm). Den Akten kann zwar keine Diagnose des Arztes entnommen werden. Ersichtlich sind einzig die verschriebenen Medikamente. Der Umstand jedoch, dass die Beschwerdeführenden ihre Beschwerden einem Arzt schildern konnten und dieser auf weitere Untersuchungen oder eine Überweisung an einen Spezialisten verzichtet hat, lässt den Schluss zu, dass sich keine weiteren Abklärungen aufgedrängt haben. Die Beschwerdeführenden selbst haben keine Beweismittel zu ihrem Gesundheitszustand eingereicht. Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen.
E. 3.4 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 1. September 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurden. Gleichentags stellten sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ihre Asylgesuche. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass die Verfahren nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt werden. Entsprechend liegt entgegen deren Ansicht keine Verletzung von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Ihrem Einwand, sie seien in Kroatien zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Beim Vorbringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, handelt es sich schliesslich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Informationen auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können (Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO). Zudem haben sich die Beschwerdeführenden durch ihre Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrücke und Stellung ihrer Asylgesuche in Kroatien einem dortigen Asylverfahren entzogen. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden führen an, in Kroatien würden der Beschwerdeführerin Menschenrechtsverletzungen drohen. Sie sei dort bereits Opfer sexualisierter Gewalt geworden. Dies stelle einen Verstoss gegen das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau (CEDAW; SR 0.108) dar. Die kroatischen Behörden würden keine Schutzvorkehrungen treffen, um Frauen im Rahmen der Unterbringung zu schützen. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht in ein Land zurückgeschickt werden, in dem ihre körperliche Unversehrtheit verletzt worden sei. Dies würde gegen das CEDAW verstossen. Dabei verweisen die Beschwerdeführenden auf § 23 der General recommendation Nr. 32 vom 5. November 2014 on the gender-related dimensions of refugee status, asylum, nationality and statelessness of women (nachfolgend: GR No. 32).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen keine konkreten Gründe für die Annahme, dass sie sich bei einer Überstellung nach Zagreb (vgl. die Zustimmung der kroatischen Behörden vom 21. September 2023) in einer ähnlichen Situation wiederfinden würden, wie dies der Fall bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien gewesen sein soll. Ferner bestehen auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten tieferen Schutzquote in Kroatien für Asylsuchende aus der Türkei (im Vergleich zur Schweiz) keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf den geltend gemachten sexuellen Übergriff gegenüber der Beschwerdeführerin und die geltend gemachte - und nicht dokumentierte - Gewaltanwendung der kroatischen Polizei gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführenden wenden ein, faktisch bestehe kein Zugang zur kroatischen Justiz. Sie zeigen jedoch nicht auf, dass sie sich an die zuständigen Behörden gewendet hätten und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Schliesslich ist festzuhalten, dass § 23 der GR Nr. 32 vorsieht, dass eine Frau nicht in einen Staat zurückgeschickt werden soll, wo unter anderem ihre körperliche Unversehrtheit bedroht ist. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, bestehen hierfür oder für eine drohende Verletzung des CEDAW im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte.
E. 6.3 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihnen angeführten Beschwerden (Beschwerdeführerin: Angstzustände, Schlaflosigkeit, Albträume und Suizidgedanken; Beschwerdeführer: Traumatisierung, Schlaflosigkeit, Albträume, Appetitlosigkeit und starke Kopfschmerzen) dürften einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. In der Schweiz wurden sie bereits medikamentös versorgt. Sollten sie nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich. Zudem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden.
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen werden, abzuweisen.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. Oktober 2023 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5409/2023 Urteil vom 11. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. September 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 3. September 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 1. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 13. September 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, in Kroatien von Polizisten während über einer Stunde gegen die Beine, den Bauch und den Rücken geschlagen worden zu sein. Man habe ihm eine Waffe an den Kopf gehalten. Ein Polizist habe ihn mit dem Fuss zu Boden gedrückt. Davon schmerze sein Nacken bis heute. Seine Ehefrau würde bei einer Rückkehr nach Kroatien psychisch zusammenbrechen. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, wenn sie nach Kroatien zurückkehren müsste, würde sie sich vielleicht etwas antun. Sie möchte nicht alles nochmal erleben. In Kroatien habe sie Belästigungen erlebt, ein Polizist habe sie an den Brüsten und zwischen den Beinen abgetastet. Es sei keine normale Durchsuchung gewesen, man habe ihr richtig an die Brust gegriffen. Man habe sie auf den Boden, in den Schlamm, geworfen. Bei der Durchsuchung habe man ihr Schmerzen zugefügt, sei ihr mit der Waffe über den Kopf gefahren und habe sie an den Haaren gezogen. Sie habe Angst gehabt, man würde ihren Ehemann umbringen, nachdem er protestiert habe, als man ihr die Fingerabdrücke habe abnehmen wollen. Diese habe man ihr schliesslich mit Gewalt abgenommen. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab der Beschwerdeführer an, er und seine Ehefrau könnten nicht gut schlafen und hätten das in der Türkei und in Kroatien Erlebte noch nicht überwunden. Die Beschwerdeführerin führte zum medizinischen Sachverhalt aus, es gehe ihr psychisch nicht gut. Sie habe sich die ganzen Fingernägel abgekaut. Sie ziehe sich stark zurück. Manchmal könne sie ihrem Ehemann nicht in die Augen sehen. Es sei schwierig für sie, wenn sie beim Duschen ihre Brust sehe. Nachts könne sie nicht schlafen und fühle sich nicht in Sicherheit. Ihre Knochen würden schmerzen. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 7. September 2023 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 21. September 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 28. September 2023 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 5. Oktober 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren seien in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen würden. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Des Weiteren ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Am 6. Oktober 2023 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung sowie den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien nicht vollständig geprüft und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. Auch habe sie den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. 3.2. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3. Die Vorinstanz hat Abklärungen zu den von den Beschwerdeführenden angeführten Missständen in Kroatien, der ihnen offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen sowie der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik vorgenommen. Bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden kann den vorinstanzlichen Akten entnommen werden, dass jene am 21. September 2023 um psychiatrische Anbindung gebeten und angegeben hatten, traumatisiert zu sein und an Albträumen zu leiden. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden am 25. September 2023 bei einem Arzt vorstellig und ihnen wurden unter anderem ein Schlafmittel verschrieben (Zoldorm). Den Akten kann zwar keine Diagnose des Arztes entnommen werden. Ersichtlich sind einzig die verschriebenen Medikamente. Der Umstand jedoch, dass die Beschwerdeführenden ihre Beschwerden einem Arzt schildern konnten und dieser auf weitere Untersuchungen oder eine Überweisung an einen Spezialisten verzichtet hat, lässt den Schluss zu, dass sich keine weiteren Abklärungen aufgedrängt haben. Die Beschwerdeführenden selbst haben keine Beweismittel zu ihrem Gesundheitszustand eingereicht. Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen. 3.4. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 4.4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 1. September 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurden. Gleichentags stellten sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ihre Asylgesuche. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass die Verfahren nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt werden. Entsprechend liegt entgegen deren Ansicht keine Verletzung von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Ihrem Einwand, sie seien in Kroatien zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Beim Vorbringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, handelt es sich schliesslich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Informationen auch anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können (Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO). Zudem haben sich die Beschwerdeführenden durch ihre Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrücke und Stellung ihrer Asylgesuche in Kroatien einem dortigen Asylverfahren entzogen. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 4.5. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.1. Die Beschwerdeführenden führen an, in Kroatien würden der Beschwerdeführerin Menschenrechtsverletzungen drohen. Sie sei dort bereits Opfer sexualisierter Gewalt geworden. Dies stelle einen Verstoss gegen das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau (CEDAW; SR 0.108) dar. Die kroatischen Behörden würden keine Schutzvorkehrungen treffen, um Frauen im Rahmen der Unterbringung zu schützen. Die Beschwerdeführerin dürfe nicht in ein Land zurückgeschickt werden, in dem ihre körperliche Unversehrtheit verletzt worden sei. Dies würde gegen das CEDAW verstossen. Dabei verweisen die Beschwerdeführenden auf § 23 der General recommendation Nr. 32 vom 5. November 2014 on the gender-related dimensions of refugee status, asylum, nationality and statelessness of women (nachfolgend: GR No. 32). 6.2. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen keine konkreten Gründe für die Annahme, dass sie sich bei einer Überstellung nach Zagreb (vgl. die Zustimmung der kroatischen Behörden vom 21. September 2023) in einer ähnlichen Situation wiederfinden würden, wie dies der Fall bei ihrer illegalen Einreise nach Kroatien gewesen sein soll. Ferner bestehen auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten tieferen Schutzquote in Kroatien für Asylsuchende aus der Türkei (im Vergleich zur Schweiz) keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf den geltend gemachten sexuellen Übergriff gegenüber der Beschwerdeführerin und die geltend gemachte - und nicht dokumentierte - Gewaltanwendung der kroatischen Polizei gegenüber dem Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführenden wenden ein, faktisch bestehe kein Zugang zur kroatischen Justiz. Sie zeigen jedoch nicht auf, dass sie sich an die zuständigen Behörden gewendet hätten und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Des Weiteren steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Schliesslich ist festzuhalten, dass § 23 der GR Nr. 32 vorsieht, dass eine Frau nicht in einen Staat zurückgeschickt werden soll, wo unter anderem ihre körperliche Unversehrtheit bedroht ist. Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, bestehen hierfür oder für eine drohende Verletzung des CEDAW im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte. 6.3. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Die von ihnen angeführten Beschwerden (Beschwerdeführerin: Angstzustände, Schlaflosigkeit, Albträume und Suizidgedanken; Beschwerdeführer: Traumatisierung, Schlaflosigkeit, Albträume, Appetitlosigkeit und starke Kopfschmerzen) dürften einer Behandlung in Kroatien zugänglich sein. In der Schweiz wurden sie bereits medikamentös versorgt. Sollten sie nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich. Zudem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die kroatischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. 6.4. Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen werden, abzuweisen. 6.5. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. Oktober 2023 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: