Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht primär eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seine Rechtsvertretung habe ihn nicht zum Dublin-Gespräch, bei welchem es sich offensichtlich um ein Erstgespräch im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG handle, begleitet. Zudem sei er über sein Recht auf Anwesenheit der Rechtsvertretung weder aufgeklärt worden noch habe er ausdrücklich und vollinformiert darauf verzichtet.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2.1 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. Beim Dublin-Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um ein persönliches Gespräch, welches im Lichte von Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als Recht auf rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. Urteil des BVGer D-3455/2023 vom 26. Juni 2023 E. 4.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann bereits mehrfach festgehalten, dass die Teilnahme der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend erforderlich ist (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4 ff. m.w.H. sowie die Urteile des BVGer E-4510/2023 vom 12. September 2023 E. 3, E-4239/2023 vom 10. August 2023 E. 4.2.3.1 und E-2625/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3.2.4.1). Das Dublin-Gespräch stellt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, werden denn auch in diesem Gespräch im Gegensatz zur Erstbefragung die Asylgründe grundsätzlich nicht erfragt. Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Argumentation angeführten Zitate in der Literatur bezüglich des zu gewährenden rechtlichen Gehörs (so Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage, 2021, S. 160 und Constantin Hruschka, Neustrukturierte Dublin-Verfahren, Asyl 1/2019, S. 32) lassen denn auch keine anderen Schlussfolgerungen erkennen.
E. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer monierte, nicht rechtsgültig auf seine Rechtsvertretung für das Dublin-Gespräch verzichtet zu haben, ist dieser Einwand als nicht stichhaltig beziehungsweise aktenwidrig zu qualifizieren. So hat er sich zu Beginn des Dublin-Gesprächs ausdrücklich damit einverstanden erklärt, das Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. SEM-Akte [...]-13/2 S. 1). Im Übrigen obliegt der Entscheid über die Notwendigkeit einer Anwesenheit am Dublin-Gespräch der zugewiesenen Rechtsvertretung, weshalb bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins - wie vorliegend - grundsätzlich kein Raum für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verbleibt (vgl. Urteile des BVGer E-4510/2023 vom 12. September 2023 E. 3, F-3813/2023 vom 3. August 2023 E. 3.2, F-3149/2023 sowie F-3153/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.4 und D-3455/2023 E. 4.2). Die Rechtsvertretung nahm am 30. Oktober 2023 am Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers nicht teil, wurde indes mit Vorladung vom 25. Oktober 2023 über den anstehenden Termin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt (vgl. SEM-Akte [...]-11/2). Das Protokoll des Dublin-Gesprächs wurde der Rechtsvertretung im Anschluss an die Befragung umgehend zugestellt (SEM-Akte [...]-15/1). Dementsprechend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 4.3 In Ermangelung eines Verfahrensfehlers (vgl. E. 4.2) erweist sich in diesem Zusammenhang denn auch die Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf das Urteil D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 in einem identischen Fall hinweist, in welchem das SEM gemäss dem Bundesverwaltungsgericht einen schweren Verfahrensfehler begangen habe, kann er daraus nichts für sich ableiten (vgl. dazu E-5608/2022 E. 5.5). Zudem ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen im zitierten Verfahren D-5650/2022 vergleichbar.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-Akte [...]-6/2). Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-18/2). Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer gegeben. Der auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachte Umstand, dass er zur Abgabe seiner Fingerabdrücke in Kroatien gezwungen worden sei, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu auch Verfügung des SEM vom 22. November 2023 Ziff. II S. 3 ff.).
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer E-6574/2023 vom 1. Dezember 2023 S. 5 ff., D-6160/2023 vom 20. November 2023 E. 9 und F-5409/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 5, je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig (Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.5). Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte (u.a. Human Rights Watch, «Like We Were Just Animals» - Pushbacks of People Seeking Protection from Croatia to Bosnia and Herzegovina, Mai 2023; SFH, Juristische Analyse zu Kroatien: SFH beurteilt aktuelle Praxis der Schweiz kritisch, 10. März 2023, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/news-und-stories/juristische-analyse-zu-kroatien-sfh-beurteilt-aktuelle-praxis-der-schweiz-kritisch >; Äusserungen einer Delegation der NGOs «Centre for Peace Studies» und «Are You Serious?» anlässlich der Verleihung des Menschenrechtspreises «Offene Alpen» am 15. Juni 2023 in Bern, vgl. Constanze Warta, Schweiz/Kroatien: Menschenrechtspreis auf der Balkanroute, 20. Juli 2023, < https://forumcivique.org/artikel/schweiz-kroatien-menschenrechtspreis-auf-der-balkanroute >; Solidarité sans frontières und Droit de Rester, Eine Spirale der Gewalt. Dublin-Rückführungen nach Kroatien und die Rolle der Schweiz, 28. Juni 2023, < www.sosf.ch/cms/upload/230628_Sosf_DublinKroatien_Spirale_der_Gewalt_DE_WEB.pdf >; sämtliche Berichte abgerufen am 05.12.2023) vermögen nichts daran zu ändern. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte Stuttgart und Freiburg vermögen die Feststellung des Referenzurteils E-1488/2020 nicht in Frage zu stellen, zumal namentlich die deutsche Rechtsprechung als uneinheitlich zu bezeichnen ist (vgl. dazu etwa Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2023 [M 10 S 23.50598], N 20 f.). Schliesslich ändert auch der Hinweis auf die kroatische Asylstatistik nichts, wonach in Kroatien im Jahre 2022 2660 Asylgesuche gestellt und lediglich 100 Asylverfahren abgeschlossen worden seien, da diese Zahlen kaum Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen systemischer Mängel zulassen.
E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und ist verpflichtet, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien angeblich erlebten - und teils erstmals auf Beschwerdeebene erwähnten - Vorkommnisse (Beschimpfung und Schläge mittels Plastikrohrs durch Polizeibeamte, vorübergehendes Einsperren in eine Zelle mit acht weiteren Personen, kein Erhalt von Wasser und Nahrung), nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Er vermag somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall bei der Rückkehr ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich, wie vom SEM zutreffend erläutert, nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation wiederfinden als nach seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Für den Fall, dass er dennoch von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt würde, hätte er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Der Beschwerdeeinwand, wonach dies möglicherweise mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, ändert daran nichts und weist im Übrigen auch nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. u.a. Urteil des BVGer F-3745/2023 vom 10. Juli 2023 E. 7.2). Es bestehen sodann keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Schliesslich steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 22. November 2023 Ziff. II S. 4 f.).
E. 7.3 Gemäss vorliegender Aktenlage sind keine gesundheitlichen Probleme ausgewiesen, der Beschwerdeführer gilt demnach als gesund (vgl. SEM-Akte [...]-13/2,[...]-19/1). Die beschwerdeweisen Ausführungen, die Erlebnisse in Kroatien seien für ihn schwierig zu verarbeiten, weshalb er Schlafschwierigkeiten sowie grosse Angst vor erneuter Gewalt durch die kroatischen Behörden habe, ändern daran nichts. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine nach dessen Überstellung allenfalls notwendig werdende medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Es besteht keine Veranlassung dafür, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Obdaches, Nahrung, adäquater und regelmässiger medizinischer sowie psychologischer Behandlung einzuholen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 7.4 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.
E. 11 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6609/2023 Urteil vom 8. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) August 2023 in B._______ illegal in den Dublin-Raum eingereist war und dort am (...) August 2023 um Asyl nachsuchte. Zwei weitere Asylgesuche stellte er am (...) September 2023 in Kroatien und am (...) September 2023 in C._______. B. Am 17. Oktober 2023 wurden die Personalien des Beschwerdeführers in das Protokoll der Personalienaufnahme (PA) aufgenommen. Die Aufnahme fand ohne den Beschwerdeführer statt; das Protokoll wurde anhand der vorhandenen Akten ausgefüllt. C. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte am 25. Oktober 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Am 30. Oktober 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens beziehungsweise C._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei wurde er vorab vom SEM darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch teilnehmen könne. Eine Kopie des Gesprächsprotokolls werde der Rechtsvertretung direkt im Anschluss zugestellt. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Durchführung des Gesprächs ohne Rechtsvertretung einverstanden und wies auf seine Vollmacht zuhanden D._______ hin. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland vor etwa sechs Monaten verlassen und sei visumsfrei in E._______ geflogen. Dort habe er sich einen Monat aufgehalten, bevor er weiter nach B._______ gereist sei. Nach einem circa einmonatigen § Arbeit und man würde dort immer ein bisschen wie obdachlos bleiben, weshalb er nicht dahin zurückgehe. Hinzu komme, dass er in Westeuropa bleiben wolle. D.b Ebenfalls am 30. Oktober 2023 ersuchte die Vorinstanz - unter Nennung der Daten der Asylgesuche im jeweiligen Land sowie Beilage der Informationen aus «Eurodac» - die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Sie führte dabei aus, sie gehe davon aus, dass die (...) Behörden Kroatien bereits aufgefordert hätten, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, und die Zuständigkeit Kroatiens bereits feststehe. E. Am 13. November 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. F. Mit Verfügung vom 22. November 2023 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Schreiben vom 23. November 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Eingabe vom 29. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an diese zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. Des Weiteren beantragte er im Sinne vorsorglicher Massnahmen, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. I. Am 30. November 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht primär eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seine Rechtsvertretung habe ihn nicht zum Dublin-Gespräch, bei welchem es sich offensichtlich um ein Erstgespräch im Sinne von Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG handle, begleitet. Zudem sei er über sein Recht auf Anwesenheit der Rechtsvertretung weder aufgeklärt worden noch habe er ausdrücklich und vollinformiert darauf verzichtet. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.1 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. Beim Dublin-Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO handelt es sich um ein persönliches Gespräch, welches im Lichte von Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als Recht auf rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. Urteil des BVGer D-3455/2023 vom 26. Juni 2023 E. 4.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann bereits mehrfach festgehalten, dass die Teilnahme der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend erforderlich ist (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 [zur Publikation vorgesehen] E. 5.4 ff. m.w.H. sowie die Urteile des BVGer E-4510/2023 vom 12. September 2023 E. 3, E-4239/2023 vom 10. August 2023 E. 4.2.3.1 und E-2625/2023 vom 12. Juli 2023 E. 3.2.4.1). Das Dublin-Gespräch stellt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, werden denn auch in diesem Gespräch im Gegensatz zur Erstbefragung die Asylgründe grundsätzlich nicht erfragt. Die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Argumentation angeführten Zitate in der Literatur bezüglich des zu gewährenden rechtlichen Gehörs (so Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage, 2021, S. 160 und Constantin Hruschka, Neustrukturierte Dublin-Verfahren, Asyl 1/2019, S. 32) lassen denn auch keine anderen Schlussfolgerungen erkennen. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer monierte, nicht rechtsgültig auf seine Rechtsvertretung für das Dublin-Gespräch verzichtet zu haben, ist dieser Einwand als nicht stichhaltig beziehungsweise aktenwidrig zu qualifizieren. So hat er sich zu Beginn des Dublin-Gesprächs ausdrücklich damit einverstanden erklärt, das Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. SEM-Akte [...]-13/2 S. 1). Im Übrigen obliegt der Entscheid über die Notwendigkeit einer Anwesenheit am Dublin-Gespräch der zugewiesenen Rechtsvertretung, weshalb bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins - wie vorliegend - grundsätzlich kein Raum für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verbleibt (vgl. Urteile des BVGer E-4510/2023 vom 12. September 2023 E. 3, F-3813/2023 vom 3. August 2023 E. 3.2, F-3149/2023 sowie F-3153/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.4 und D-3455/2023 E. 4.2). Die Rechtsvertretung nahm am 30. Oktober 2023 am Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers nicht teil, wurde indes mit Vorladung vom 25. Oktober 2023 über den anstehenden Termin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt (vgl. SEM-Akte [...]-11/2). Das Protokoll des Dublin-Gesprächs wurde der Rechtsvertretung im Anschluss an die Befragung umgehend zugestellt (SEM-Akte [...]-15/1). Dementsprechend liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.3 In Ermangelung eines Verfahrensfehlers (vgl. E. 4.2) erweist sich in diesem Zusammenhang denn auch die Rüge einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf das Urteil D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 in einem identischen Fall hinweist, in welchem das SEM gemäss dem Bundesverwaltungsgericht einen schweren Verfahrensfehler begangen habe, kann er daraus nichts für sich ableiten (vgl. dazu E-5608/2022 E. 5.5). Zudem ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen im zitierten Verfahren D-5650/2022 vergleichbar. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-Akte [...]-6/2). Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-18/2). Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer gegeben. Der auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachte Umstand, dass er zur Abgabe seiner Fingerabdrücke in Kroatien gezwungen worden sei, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu auch Verfügung des SEM vom 22. November 2023 Ziff. II S. 3 ff.). 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer E-6574/2023 vom 1. Dezember 2023 S. 5 ff., D-6160/2023 vom 20. November 2023 E. 9 und F-5409/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 5, je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig (Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.5). Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte (u.a. Human Rights Watch, «Like We Were Just Animals» - Pushbacks of People Seeking Protection from Croatia to Bosnia and Herzegovina, Mai 2023; SFH, Juristische Analyse zu Kroatien: SFH beurteilt aktuelle Praxis der Schweiz kritisch, 10. März 2023, ; Äusserungen einer Delegation der NGOs «Centre for Peace Studies» und «Are You Serious?» anlässlich der Verleihung des Menschenrechtspreises «Offene Alpen» am 15. Juni 2023 in Bern, vgl. Constanze Warta, Schweiz/Kroatien: Menschenrechtspreis auf der Balkanroute, 20. Juli 2023, ; Solidarité sans frontières und Droit de Rester, Eine Spirale der Gewalt. Dublin-Rückführungen nach Kroatien und die Rolle der Schweiz, 28. Juni 2023, ; sämtliche Berichte abgerufen am 05.12.2023) vermögen nichts daran zu ändern. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte Stuttgart und Freiburg vermögen die Feststellung des Referenzurteils E-1488/2020 nicht in Frage zu stellen, zumal namentlich die deutsche Rechtsprechung als uneinheitlich zu bezeichnen ist (vgl. dazu etwa Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2023 [M 10 S 23.50598], N 20 f.). Schliesslich ändert auch der Hinweis auf die kroatische Asylstatistik nichts, wonach in Kroatien im Jahre 2022 2660 Asylgesuche gestellt und lediglich 100 Asylverfahren abgeschlossen worden seien, da diese Zahlen kaum Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen systemischer Mängel zulassen. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und ist verpflichtet, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien angeblich erlebten - und teils erstmals auf Beschwerdeebene erwähnten - Vorkommnisse (Beschimpfung und Schläge mittels Plastikrohrs durch Polizeibeamte, vorübergehendes Einsperren in eine Zelle mit acht weiteren Personen, kein Erhalt von Wasser und Nahrung), nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Er vermag somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall bei der Rückkehr ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich, wie vom SEM zutreffend erläutert, nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation wiederfinden als nach seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Für den Fall, dass er dennoch von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt würde, hätte er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Der Beschwerdeeinwand, wonach dies möglicherweise mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, ändert daran nichts und weist im Übrigen auch nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. u.a. Urteil des BVGer F-3745/2023 vom 10. Juli 2023 E. 7.2). Es bestehen sodann keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Schliesslich steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 22. November 2023 Ziff. II S. 4 f.). 7.3 Gemäss vorliegender Aktenlage sind keine gesundheitlichen Probleme ausgewiesen, der Beschwerdeführer gilt demnach als gesund (vgl. SEM-Akte [...]-13/2,[...]-19/1). Die beschwerdeweisen Ausführungen, die Erlebnisse in Kroatien seien für ihn schwierig zu verarbeiten, weshalb er Schlafschwierigkeiten sowie grosse Angst vor erneuter Gewalt durch die kroatischen Behörden habe, ändern daran nichts. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine nach dessen Überstellung allenfalls notwendig werdende medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Es besteht keine Veranlassung dafür, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Obdaches, Nahrung, adäquater und regelmässiger medizinischer sowie psychologischer Behandlung einzuholen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 7.4 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mir vorliegendem Urteil dahin.
11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: