Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht, er habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs ausgeführt, zu befürchten, dass seine Aussagen nicht «ganz korrekt» übersetzt würden. Genau dies sei nun geschehen; der Inhalt des Dublin-Gesprächs stimme nicht mit seinen Aussagen überein und gebe nicht wieder, was er in Kroatien für Misshandlungen erlitten habe. Damit rügt er implizit eine unrichtige sowie unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Den vorliegenden Akten - namentlich dem Protokoll des Dublin-Gesprächs - lässt sich eindeutig entnehmen, dass das gesamte Protokoll dem Beschwerdeführer «Satz für Satz» von seiner anwesenden Rechtsvertretung vorgelesen und vom Dolmetscher übersetzt wurde. Dieser Umstand wurde sodann vom Beschwerdeführer selbst sowie von seiner Rechtsvertretung und dem Dolmetscher mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt. Der Beschwerdeführer hat denn auch eigenständig Streichungen beziehungsweise Ergänzungen am Protokoll vorgenommen (vgl. SEM-Akte [...]-10/3). Somit widersprechen die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers der Aktenlage, weshalb er daraus auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt demnach korrekt und vollständig festgestellt. Dementsprechend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) Oktober 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-Akte [...]-7/1). Das SEM hat die kroatischen Behörden daher zu Recht am 22. Februar 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersucht (vgl. SEM-Akte [...]-12/5), zumal das SEM auch zu Recht davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehrere Monate in C._______ und somit auch nicht ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten hat (vgl. Verfügung des SEM vom 11. März 2024 Ziff. II S. 3 f.), was auf Beschwerdeebene auch nicht mehr bestritten wird. Die kroatischen Behörden haben sodann dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO - im Wissen um den geltend gemachten mehrmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in C._______ - ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-17/2). Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer (weiterhin) gegeben. Der auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachte Umstand, dass er zur Abgabe seiner Fingerabdrücke in Kroatien gezwungen worden sei, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu auch Verfügung des SEM vom 11. März 2024 Ziff. II S. 3).
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-1483/2024 vom 18. März 2024 E. 6.2, E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 6, F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3 und E-6574/2023 vom 1. Dezember 2023 S. 5 ff., je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig (Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.5). Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte (u.a. Human Rights Watch, «Like We Were Just Animals» - Pushbacks of People Seeking Protection from Croatia to Bosnia and Herzegovina, Mai 2023; SFH, Juristische Analyse zu Kroatien: SFH beurteilt aktuelle Praxis der Schweiz kritisch, 10. März 2023, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/news-und-stories/juristische-analyse-zu-kroatien-sfh-beurteilt-aktuelle-praxis-der-schweiz-kritisch >; Äusserungen einer Delegation der NGOs «Centre for Peace Studies» und «Are You Serious?» anlässlich der Verleihung des Menschenrechtspreises «Offene Alpen» am 15. Juni 2023 in Bern, vgl. Constanze Warta, Schweiz/Kroatien: Menschenrechtspreis auf der Balkanroute, 20. Juli 2023, < https://forumcivique.org/artikel/schweiz-kroatien-menschenrechtspreis-auf-der-balkanroute >; Solidarité sans frontières und Droit de Rester, Eine Spirale der Gewalt. Dublin-Rückführungen nach Kroatien und die Rolle der Schweiz, 28. Juni 2023, < www.sosf.ch/cms/upload/230628_Sosf_DublinKroatien_Spirale_der_Gewalt_DE_WEB.pdf >; sämtliche Berichte abgerufen am 26.03.2024) vermögen nichts daran zu ändern. Schliesslich ändert auch der Hinweis auf die kroatische Asylstatistik nichts, wonach in Kroatien im Jahre 2022 gerade einmal 21 Personen einen Schutzstatus erhalten hätten und lediglich fünf Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen geprüft worden seien, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen türkischen Staatsangehörigen handelt.
E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und ist verpflichtet, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien angeblich erlebten Vorkommnisse (Beschimpfung und Schläge, Abnahme des Telefons, vorübergehendes Einsperren in ein Polizeiauto mit weiteren Personen, lediglich Erhalt von Wasser und Brot) nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Er vermag somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall bei der Rückkehr ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich, wie vom SEM zutreffend erläutert, nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation wiederfinden als nach seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Für den Fall, dass er dennoch von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt würde, hätte er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Der Beschwerdeeinwand, wonach dies möglicherweise mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, ändert daran nichts und weist im Übrigen auch nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6609/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 7.2). Es bestehen sodann keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Schliesslich steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 11. März 2024 Ziff. II S. 4 ff.).
E. 7.3 Gemäss vorliegender Aktenlage sind keine gesundheitlichen Probleme ausgewiesen, der Beschwerdeführer gilt demnach als gesund (vgl. SEM-Akte [...]-10/3). Die beschwerdeweisen Mutmassungen, er befürchte aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien bleibende physische und psychische Schäden davon getragen zu haben, ändern daran nichts. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine nach dessen Überstellung allenfalls notwendig werdende medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde.
E. 7.4 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig, und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens.
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 11 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1790/2024 Urteil vom 27. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) Oktober 2023 in Kroatien illegal in den Dublin-Raum eingereist war und dort gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 22. Februar 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer - im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und im Beisein seiner Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei seiner ersten Einreise nach Kroatien sei ihm das Telefon abgenommen worden. Anschliessend sei er festgenommen, geschlagen und für fünf bis sechs Tage in einem Polizeiauto gemeinsam mit anderen Leuten eingesperrt gewesen. Das Auto habe er jeweils einmal am Tag verlassen dürfen, um auf die Toilette zu gehen. Obwohl er das Essen selbst habe bezahlen müssen, habe es lediglich einmal am Tag Wasser und Brot gegeben. Es sei sehr kalt gewesen und er habe in einer Nacht einen Kälteschock erlitten. Nach diesen Tagen sei er nach B._______ abgeschoben worden. Bei seiner zweiten Einreise seien ihm unter Zwang seine Fingerabdrücke abgenommen worden und danach habe man ihn aufgefordert zu gehen. Ein Schlepper habe ihm dann gesagt, damit seine Fingerabdrücke aus dem System wieder gelöscht würden, müsse er nach C._______ gehen. Dort habe er sich mehrere Monate in einem Hotel eines Bekannten aufgehalten und sei dann mittels Schlepper von C._______ direkt in die Schweiz gereist. Nach Kroatien wolle er nicht zurück, weil er dort unmenschlich behandelt worden sei. Er habe Angst vor den Kroaten und wäre dort ganz alleine. Sein Ziel sei die Schweiz gewesen, weil man sich hier um ihn kümmere, und er sich auch schneller integrieren könne, da er die Sprache bereits etwas beherrsche. Betreffend seine gesundheitliche Situation führte er aus, es gehe ihm gut. Er befürchte aber, aufgrund seiner Zeit in Kroatien bleibende Schäden davongetragen zu haben. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er Fotos von mehreren Quittungen und Hotelrechnungen ein. B.b Ebenfalls am 22. Februar 2024 ersuchte die Vorinstanz - unter Nennung des Reisewegs und unter Beilage der Informationen aus «Eurodac» sowie der eingereichten Beweismittel - die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. C. Am 7. März 2024 stimmten die kroatischen Behörden dem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. D. Mit Verfügung vom 11. März 2024 (eröffnet am 13. März 2024) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Schreiben vom 13. März 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. März 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. März 2024 sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 22. März 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hinsicht, er habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs ausgeführt, zu befürchten, dass seine Aussagen nicht «ganz korrekt» übersetzt würden. Genau dies sei nun geschehen; der Inhalt des Dublin-Gesprächs stimme nicht mit seinen Aussagen überein und gebe nicht wieder, was er in Kroatien für Misshandlungen erlitten habe. Damit rügt er implizit eine unrichtige sowie unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Den vorliegenden Akten - namentlich dem Protokoll des Dublin-Gesprächs - lässt sich eindeutig entnehmen, dass das gesamte Protokoll dem Beschwerdeführer «Satz für Satz» von seiner anwesenden Rechtsvertretung vorgelesen und vom Dolmetscher übersetzt wurde. Dieser Umstand wurde sodann vom Beschwerdeführer selbst sowie von seiner Rechtsvertretung und dem Dolmetscher mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt. Der Beschwerdeführer hat denn auch eigenständig Streichungen beziehungsweise Ergänzungen am Protokoll vorgenommen (vgl. SEM-Akte [...]-10/3). Somit widersprechen die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers der Aktenlage, weshalb er daraus auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt demnach korrekt und vollständig festgestellt. Dementsprechend erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) Oktober 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-Akte [...]-7/1). Das SEM hat die kroatischen Behörden daher zu Recht am 22. Februar 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersucht (vgl. SEM-Akte [...]-12/5), zumal das SEM auch zu Recht davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehrere Monate in C._______ und somit auch nicht ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten hat (vgl. Verfügung des SEM vom 11. März 2024 Ziff. II S. 3 f.), was auf Beschwerdeebene auch nicht mehr bestritten wird. Die kroatischen Behörden haben sodann dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO - im Wissen um den geltend gemachten mehrmonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in C._______ - ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte [...]-17/2). Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer (weiterhin) gegeben. Der auf Beschwerdeebene erneut geltend gemachte Umstand, dass er zur Abgabe seiner Fingerabdrücke in Kroatien gezwungen worden sei, vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu auch Verfügung des SEM vom 11. März 2024 Ziff. II S. 3). 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-1483/2024 vom 18. März 2024 E. 6.2, E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 6, F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3 und E-6574/2023 vom 1. Dezember 2023 S. 5 ff., je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig (Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.5). Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte (u.a. Human Rights Watch, «Like We Were Just Animals» - Pushbacks of People Seeking Protection from Croatia to Bosnia and Herzegovina, Mai 2023; SFH, Juristische Analyse zu Kroatien: SFH beurteilt aktuelle Praxis der Schweiz kritisch, 10. März 2023, ; Äusserungen einer Delegation der NGOs «Centre for Peace Studies» und «Are You Serious?» anlässlich der Verleihung des Menschenrechtspreises «Offene Alpen» am 15. Juni 2023 in Bern, vgl. Constanze Warta, Schweiz/Kroatien: Menschenrechtspreis auf der Balkanroute, 20. Juli 2023, ; Solidarité sans frontières und Droit de Rester, Eine Spirale der Gewalt. Dublin-Rückführungen nach Kroatien und die Rolle der Schweiz, 28. Juni 2023, ; sämtliche Berichte abgerufen am 26.03.2024) vermögen nichts daran zu ändern. Schliesslich ändert auch der Hinweis auf die kroatische Asylstatistik nichts, wonach in Kroatien im Jahre 2022 gerade einmal 21 Personen einen Schutzstatus erhalten hätten und lediglich fünf Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen geprüft worden seien, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen türkischen Staatsangehörigen handelt. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und ist verpflichtet, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien angeblich erlebten Vorkommnisse (Beschimpfung und Schläge, Abnahme des Telefons, vorübergehendes Einsperren in ein Polizeiauto mit weiteren Personen, lediglich Erhalt von Wasser und Brot) nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Er vermag somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall bei der Rückkehr ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er wird sich, wie vom SEM zutreffend erläutert, nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation wiederfinden als nach seiner ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien. Für den Fall, dass er dennoch von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt würde, hätte er sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Der Beschwerdeeinwand, wonach dies möglicherweise mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, ändert daran nichts und weist im Übrigen auch nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6609/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 7.2). Es bestehen sodann keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Schliesslich steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 11. März 2024 Ziff. II S. 4 ff.). 7.3 Gemäss vorliegender Aktenlage sind keine gesundheitlichen Probleme ausgewiesen, der Beschwerdeführer gilt demnach als gesund (vgl. SEM-Akte [...]-10/3). Die beschwerdeweisen Mutmassungen, er befürchte aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien bleibende physische und psychische Schäden davon getragen zu haben, ändern daran nichts. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine nach dessen Überstellung allenfalls notwendig werdende medizinische Behandlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. 7.4 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig, und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens.
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
11. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: