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F-773/2024

F-773/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführer erheben eine Reihe von formellen Rügen, über die vorweg zu befinden ist.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird als Verletzung des Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und des rechtlichen Gehörs beanstandet, dass es Vorinstanz versäumt habe, die Beschwerdeführer 3-6 persönlich anzuhören. Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf die gegen die Schweiz ergangene Entscheidung des UN-Kinderrechtskomitees CRC/C/85/D/56/2018 vom 30. Oktober 2020. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung gerichtlich angefochten werden kann (BGE 124 III 90 E. 3a). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich. Wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5). Konkret stellt sich vorliegend die Frage, ob neben dem Beschwerdeführer 1 als Vater und dem damals 14-jährigen Beschwerdeführer 2 auch der 13-jährige Beschwerdeführer 3 und der 11-jährige Beschwerdeführer 4 hätten angehört werden müssen. In Anbetracht der gegebenen Umstände ist dies zu verneinen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen und nachdem weder der Beschwerdeführer 1 noch seine Rechtsvertretung gegen die erklärte Absicht der Vorinstanz intervenierten, auf eine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführer 3-6 zu verzichten, durfte die Vorinstanz zum einen von einer gleichläufigen Interessenlage der Beschwerdeführer ausgehen und zum anderen in antizipierter Beweiswürdigung annehmen, dass persönliche Befragungen der Beschwerdeführer 3 und 4 keine zusätzlichen Aufschlüsse über den rechtserheblichen Sachverhalt liefern würden. Die Rüge ist daher unbegründet (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 4 m.H.). Daran vermag auch die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des UN-Kinderrechtskomitees, welche sich namentlich gegen die Festlegung und/oder Anwendung starrer Altersgrenzen für die Anhörung von Kindern ausspricht, nichts zu ändern.

E. 4.3 Als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Antrag ihrer Rechtsvertretung um psychologische Unterstützung der Familie in deren Eingabe vom 5. Januar 2024 unbeantwortet gelassen habe. Die Rüge ist jedoch schon deswegen unbegründet, weil es sich hierbei offenkundig nicht um ein Beweisanerbieten im Sinne von Art. 33 VwVG handelte und die Vorinstanz im Übrigen - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - rechtsfehlerfrei darauf verzichten konnte, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären.

E. 4.4 Inwieweit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG verletzt haben soll, wie die Beschwerdeführer geltend machen, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Es ist im Gegenteil festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Entscheidsgründe ausreichend offenlegte, dabei alle rechtserheblichen Vorbringen der Beschwerdeführer würdigte und diesen dadurch die Möglichkeit gab, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.).

E. 6.1 Die Beschwerdeführer haben unbestrittenermassen am 9. November 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht. Als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit Kroatiens kommen daher Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d sowie Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in Betracht, die gegenüber Kroatien im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu verfolgen sind.

E. 6.2 Mangels näherer Informationen zum Stand des kroatischen Asylverfahrens stützte die Vorinstanz ihr Wiederaufnahmegesuch auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und anerkannten damit ihre sich aus der genannten Bestimmung ergebende Zuständigkeit.

E. 6.3 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gegeben. Sie hat zum Inhalt, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abzuschliessen und je nach seinem Ausgang die Asylgesuche der Beschwerdeführer inhaltlich zu prüfen oder ihre Überstellung in den sachlich zuständigen Mitgliedstaat zu veranlassen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und (allfälligen) Wegweisungsverfahrens durch die Schweiz rechtfertigen.

E. 7.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO in Betracht.

E. 7.2 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO regeln, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; Art. 4 EU-Grundrechtecharta entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde (zur subsidiären Zuständigkeit des Erstasylstaates vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO), vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Demnach ist der Zugang zum dortigen Asylverfahren gewährleistet, und der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits lässt sich unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist, nicht erhärten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insb. E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten; seither bestätigt in zahlreichen Urteilen, vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 7; D-7179/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.2; je m.H.). Für ein Abweichen von dieser Beurteilung besteht auch in Würdigung der Einwände der Beschwerdeführer und der von ihnen angeführten kritischen Erkenntnisquellen keine Veranlassung.

E. 7.4 Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens durch die Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-Verordnung ist nach dem Gesagten nicht angezeigt.

E. 8.1 Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits-übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen.

E. 8.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.3 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts ist zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie der KRK ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden.

E. 8.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-5936/2023 vom 16. November 2023 E. 6.4.1; F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 9.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, angesichts der prekären Verhältnisse in Kroatien sei keineswegs garantiert, dass sie nach einer Überstellung dorthin Zugang zu einer angemessenen, familien- und kindsgerechten Unterbringung und Versorgung hätten. Aufgrund einschlägiger Berichte sei auch kein faires Asylverfahren sichergestellt, und es bestehe die Gefahr der Trennung der Familie und einer Kettenabschiebung. Die Befürchtungen stützen sich jedoch nicht auf selbst Erlebtes, sondern auf kritische Berichte diverser Erkenntnisquellen. Die entsprechende Kritik ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt und hat in seine Rechtsprechung Eingang gefunden. Konkrete Indizien, welche die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung der Beschwerdeführer durch die kroatischen Behörden nach einer Überstellung dorthin in Frage zu stellen vermöchten, sind darin nicht zu erblicken. In Gesamtbetrachtung der aktenkundigen Umstände ist sodann nicht ersichtlich, dass das übergeordnete Kindsinteresse der Beschwerdeführer 2-6 der vorinstanzlich verfügten Überstellung nach Kroatien gemeinsam mit ihrem Vater in entscheidwesentlichem Mass entgegenstehen würde. Zumal den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass sie dort von ihm getrennt werden könnten. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz können die Kinder nicht als hier verwurzelt gelten und auch das sinngemässe Vorbringen, bei einer Rücküberstellung nach Kroatien drohe ihnen eine Retraumatisierung, rechtfertigt angesichts der konkreten Umstände - selbst bei gänzlicher Wahrunterstellung der Schilderungen der Beschwerdeführer betreffend ihren Aufenthalt in Kroatien - keine andere Gesamtbeurteilung. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.5 m.H.).

E. 9.2 Die Beschwerdeführer weisen auf ihre schlechten Erfahrungen mit den kroatischen Behörden hin, die sie als «grob, sehr grausam und böse» bezeichnen. Sie hätten den damals kranken Beschwerdeführern 2-6 die benötigten Medikamente vorenthalten, den Beschwerdeführer 1 in der Kantine vor seinen Kindern grob angegangen und auf gestellte Fragen keine oder nur grobe Antworten gegeben. Die Vorbringen bleiben jedoch weitgehend unsubstantiiert. Ungeachtet dessen ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens (die regelhaft auf dem Flugweg nach Zagreb erfolgt) in einer anderen Situation befinden würden als bei ihrer letzten, irregulären Einreise in dieses Land. Im Ergebnis kann jedenfalls nicht angenommen werden, die Bedingungen, welche sie in Kroatien zu erwarten hätten, seien derart schlecht, dass eine Überstellung die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletzen würde.

E. 9.3 Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, dass sie in Kroatien durch ehemalige Mitglieder des Islamischen Staates (IS), die in Tschetschenien und Syrien gekämpft hätten, bedroht seien. Der Beschwerdeführer 1 werde von dieser Gruppierung, die sich in der Türkei gebildet und zwischenzeitlich über ganz Europa verbreitet habe, regelrecht gejagt. Deswegen habe er mit den Kindern Russland verlassen. Zwischenzeitlich habe die Gruppierung sogar von seinem Aufenthalt in der Schweiz erfahren. Freunde hätten ihm gesagt, dass die Schweiz für sie das sicherste Land sei. Kroatien und Slowenien seien nicht sicher. Dort könne man als Krimineller einfach ein- und ausreisen. Das sei fast wie in Russland. Als Beweismittel reichen die Beschwerdeführer auf Rechtmittelebene einen USB-Stick ein, der ein Video der Gruppe enthalte. Es werde auf Social Media verbreitet und enthalte einen Aufruf nach Informationen zu seinem Aufenthalt. Die Leute würden versuchen, möglichst präzise Informationen über ihn zu erhalten, um ihn umzubringen. Das besondere Interesse der Gruppierung an der Person des Beschwerdeführers 1 bedürfte einer näheren Erklärung, welche sich weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den weiteren Akten auch nur im Ansatz ergibt. Im Übrigen erscheint die Verfolgung durch eine kriminelle Gruppierung - entgegen den Darlegungen in der Beschwerde - als Motiv für eine Flucht aus dem autoritären Russland in ein von kontrollfreien Innengrenzen geprägtes Europa bei objektiver Betrachtung wenig nachvollziehbar. Dessen ungeachtet ist den Beschwerdeführern mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat handelt, der sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gilt. Sollten die Beschwerdeführer in Kroatien Übergriffe durch Dritte befürchten oder gar erleiden, könnten sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Weshalb sich die Beschwerdeführer in der Schweiz sicherer wähnen als in Kroatien ist sodann nicht ersichtlich, zumal die Gruppierung nach Angaben des Beschwerdeführers 1 in ganz Europa zu finden ist, von seinem Aufenthalt in der Schweiz bereits weiss und im Übrigen kein Staat seinen Einwohnern absolute Sicherheit bieten kann. Der als Beweismittel eingereichte USB-Stick, der kein Video, sondern eine Audiodatei enthält, auf der sich mehrere unbekannte Personen 5 Minuten lang in einer unbekannten, möglicherweise tschetschenischen Sprache über ein unbekanntes Thema unterhalten, vermag an dieser Einschätzung mangels jedweder Anhaltpunkte zur Verifikation oder auch nur Plausibilisierung des Ursprungs der Datei wie auch konkreter Angaben zur den behauptetermassen einschlägigen Passagen nichts zu ändern.

E. 10.1 Schliesslich führen die Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Kroatien ihre angeschlagene psychische Gesundheit an.

E. 10.2 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 10.3 Kroatien verfügt im Übrigen über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe - nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung - zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es wurde bereits ausgeführt, dass vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte, die diese Vermutung in rechtsgenügender Weise erschüttern und die Annahme rechtfertigen könnten, dass Kroatien die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung dorthin den Zugang zu der erforderlichen medizinischen und psychologischen Betreuung unter Verletzung seiner völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verweigern würde, sind in den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu erkennen.

E. 10.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Flucht, die ständige Angst vor Verfolgung und Tötung und die schlimmen Erlebnisse mit Behörden beziehungsweise Polizeigewalt in Kroatien und Slowenien - über das sie Kroatien verlassen hätten und wo sie von der Polizei aufgegriffen und die Kinder geschlagen worden seien - hätten erhebliche psychische Auswirkungen auf die gesamte Familie gehabt, was sich bei den Kindern durch Konzentrationsschwierigkeiten, Niedergeschlagenheit und Angst vor der Polizei und Sicherheitskräften zeige. Der Beschwerdeführer 1, der alleine verantwortlich für das Wohlergehen und die Entwicklung seiner Kinder sei, stehe unter enormem psychischem Druck und nehme deshalb auch Entspannungstabletten. Zudem habe seine Rechtsvertretung explizit um psychologische Unterstützung der ganzen Familie ersucht. Die Vorinstanz wäre unter den gegebenen Umständen gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären, um das Ausmass der Schutzbedürftigkeit und der besonderen Bedürfnisse der Betroffenen zu ermitteln und festzustellen, ob die Situation in Kroatien eine angemessene Reaktion auf diese Bedürfnisse ermöglicht.

E. 10.5 Auch wenn die Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihren Erfahrungen mit Behörden und Polizei in Kroatien und Slowenien weitgehend unsubstantiiert bleiben, soll nicht in Abrede gestellt werden, dass bereits die Fluchtsituation als solche eine erhebliche psychische Belastung der Beteiligten zur Folge haben kann. Allerdings nahmen die Beschwerdeführer deswegen nie medizinische Hilfe in Anspruch, obwohl die Beschwerdeführer 1 und 2 anlässlich ihrer Dublin-Gespräche ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurden, sich bei Bedarf an den Pflegedienst zu wenden, und der Beschwerdeführer 1 erklärte, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen. Aus einer Auskunft des Pflegedienstes an die Vorinstanz vom 24. Januar 2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführer 2-6 nach dem Schweizer Impfplan geimpft worden seien, der Beschwerdeführer 6 wegen einer Erkältung und Fieber in Behandlung gewesen sei und der Beschwerdeführer 1 seit längerer Zeit wegen Stresses Entspannungstabletten zu sich nehme. Psychiatrische Hilfe sei jedoch nie in Anspruch genommen worden (SEM-act. 49, 52). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

E. 10.6 Die psychische Situation der Beschwerdeführer kann unter den gegebenen Umständen insgesamt nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass sie einer Überstellung nach Kroatien im Lichte von Art. 3 EMRK entgegenstehen könnte oder dass deswegen aus humanitären Gründen - Gründe des gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindsinteresses eingeschlossen - von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. In antizipierter Beweiswürdigung ist zudem nicht davon auszugehen, dass weitere Beweiserhebungen zu einem rechtserheblichen Erkenntnisgewinn führen würden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufgefordert, eine allfällige Verschlechterung ihres Gesundheitszustands dem für sie zuständigen Pflegedienst zu melden, um ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, und in der Folge die medizinischen Akten über ihre Rechtsvertretung der Vorinstanz zukommen zu lassen. Für die beantragte Verpflichtung der Vorinstanz, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Unterbringung, Verpflegung und psychologische Behandlung einzuholen, besteht nach dem Gesagten hingegen keine rechtsgenügend konkrete Veranlassung.

E. 11 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, sind nicht ersichtlich.

E. 12 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 13 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 14 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 15 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-773/2024 Urteil vom 13. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien

1. A.M._______, geboren am (...) 1984, und seine Kinder

2. B.M._______, geboren am (...) 2009,

3. C.M._______, geboren am (...) 2010,

4. D.M._______, geboren am (...) 2012,

5. E.M._______, geboren am (...) 2018, und

6. F.M._______, geboren am (...) 2020, alle Russland, alle vertreten durch MLaw Yvonne Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 29. November 2023 in der Schweiz um Asyl (Akten des SEM [SEM-act.] 1-6). Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 9. November 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten (SEM-act. 22, 24). B. Im Beisein der jeweiligen Rechtsvertretung führte die Vorinstanz am 14. Dezember 2023 mit dem Beschwerdeführer 1 und am 3. Januar 2024 mit dem Beschwerdeführer 2 das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), durch (SEM-act. 36, 45) (nachfolgend auch: Dublin-Gespräch). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintreten auf ihr Asylgesuch und einer Wegweisung nach Kroatien gewährt, das nach Massgabe der Dublin-III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. C. Am 29. Dezember 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer (SEM-act. 16). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch am 12. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 48). D. Am 5. Januar 2024 gelangten die Beschwerdeführer über ihre Rechtsvertretung an die Vorinstanz und brachten Ergänzungen zu den jeweiligen Dublin-Gesprächen vor. Sie ersuchten um psychologische Unterstützung für die psychisch äusserst angeschlagene Familie - insbesondere in Form von Gesprächstherapien - und beantragten, dass die Schweiz aus humanitären Gründen den Selbsteintritt erkläre (SEM-act. 47). E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführer und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 50, 53). F. Gegen die vorgenannte Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). In der Sache beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Anhörung aller urteilsfähigen Kinder, rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich der Gewährleistung adäquater Unterbringung, Verpflegung sowie medizinischer und psychologischer Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unverzügliche Aussetzung des Vollzugs und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 6. Februar 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (Rek-act. 2). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführer erheben eine Reihe von formellen Rügen, über die vorweg zu befinden ist. 4.2. In der Beschwerdeschrift wird als Verletzung des Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und des rechtlichen Gehörs beanstandet, dass es Vorinstanz versäumt habe, die Beschwerdeführer 3-6 persönlich anzuhören. Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf die gegen die Schweiz ergangene Entscheidung des UN-Kinderrechtskomitees CRC/C/85/D/56/2018 vom 30. Oktober 2020. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung gerichtlich angefochten werden kann (BGE 124 III 90 E. 3a). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich. Wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5). Konkret stellt sich vorliegend die Frage, ob neben dem Beschwerdeführer 1 als Vater und dem damals 14-jährigen Beschwerdeführer 2 auch der 13-jährige Beschwerdeführer 3 und der 11-jährige Beschwerdeführer 4 hätten angehört werden müssen. In Anbetracht der gegebenen Umstände ist dies zu verneinen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen und nachdem weder der Beschwerdeführer 1 noch seine Rechtsvertretung gegen die erklärte Absicht der Vorinstanz intervenierten, auf eine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführer 3-6 zu verzichten, durfte die Vorinstanz zum einen von einer gleichläufigen Interessenlage der Beschwerdeführer ausgehen und zum anderen in antizipierter Beweiswürdigung annehmen, dass persönliche Befragungen der Beschwerdeführer 3 und 4 keine zusätzlichen Aufschlüsse über den rechtserheblichen Sachverhalt liefern würden. Die Rüge ist daher unbegründet (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 4 m.H.). Daran vermag auch die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des UN-Kinderrechtskomitees, welche sich namentlich gegen die Festlegung und/oder Anwendung starrer Altersgrenzen für die Anhörung von Kindern ausspricht, nichts zu ändern. 4.3. Als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den Antrag ihrer Rechtsvertretung um psychologische Unterstützung der Familie in deren Eingabe vom 5. Januar 2024 unbeantwortet gelassen habe. Die Rüge ist jedoch schon deswegen unbegründet, weil es sich hierbei offenkundig nicht um ein Beweisanerbieten im Sinne von Art. 33 VwVG handelte und die Vorinstanz im Übrigen - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - rechtsfehlerfrei darauf verzichten konnte, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären. 4.4. Inwieweit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG verletzt haben soll, wie die Beschwerdeführer geltend machen, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Es ist im Gegenteil festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Entscheidsgründe ausreichend offenlegte, dabei alle rechtserheblichen Vorbringen der Beschwerdeführer würdigte und diesen dadurch die Möglichkeit gab, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit ist der Begründungspflicht Genüge getan. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.). 6. 6.1. Die Beschwerdeführer haben unbestrittenermassen am 9. November 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht. Als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit Kroatiens kommen daher Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d sowie Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in Betracht, die gegenüber Kroatien im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu verfolgen sind. 6.2. Mangels näherer Informationen zum Stand des kroatischen Asylverfahrens stützte die Vorinstanz ihr Wiederaufnahmegesuch auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und anerkannten damit ihre sich aus der genannten Bestimmung ergebende Zuständigkeit. 6.3. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gegeben. Sie hat zum Inhalt, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abzuschliessen und je nach seinem Ausgang die Asylgesuche der Beschwerdeführer inhaltlich zu prüfen oder ihre Überstellung in den sachlich zuständigen Mitgliedstaat zu veranlassen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und (allfälligen) Wegweisungsverfahrens durch die Schweiz rechtfertigen. 7. 7.1. Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO in Betracht. 7.2. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO regeln, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; Art. 4 EU-Grundrechtecharta entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde (zur subsidiären Zuständigkeit des Erstasylstaates vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO), vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 7.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Demnach ist der Zugang zum dortigen Asylverfahren gewährleistet, und der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits lässt sich unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist, nicht erhärten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insb. E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten; seither bestätigt in zahlreichen Urteilen, vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 7; D-7179/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.2; je m.H.). Für ein Abweichen von dieser Beurteilung besteht auch in Würdigung der Einwände der Beschwerdeführer und der von ihnen angeführten kritischen Erkenntnisquellen keine Veranlassung. 7.4. Eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens durch die Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-Verordnung ist nach dem Gesagten nicht angezeigt. 8. 8.1. Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits-übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. 8.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.3. Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts ist zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie der KRK ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. 8.4. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer D-5936/2023 vom 16. November 2023 E. 6.4.1; F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 9. 9.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, angesichts der prekären Verhältnisse in Kroatien sei keineswegs garantiert, dass sie nach einer Überstellung dorthin Zugang zu einer angemessenen, familien- und kindsgerechten Unterbringung und Versorgung hätten. Aufgrund einschlägiger Berichte sei auch kein faires Asylverfahren sichergestellt, und es bestehe die Gefahr der Trennung der Familie und einer Kettenabschiebung. Die Befürchtungen stützen sich jedoch nicht auf selbst Erlebtes, sondern auf kritische Berichte diverser Erkenntnisquellen. Die entsprechende Kritik ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt und hat in seine Rechtsprechung Eingang gefunden. Konkrete Indizien, welche die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung der Beschwerdeführer durch die kroatischen Behörden nach einer Überstellung dorthin in Frage zu stellen vermöchten, sind darin nicht zu erblicken. In Gesamtbetrachtung der aktenkundigen Umstände ist sodann nicht ersichtlich, dass das übergeordnete Kindsinteresse der Beschwerdeführer 2-6 der vorinstanzlich verfügten Überstellung nach Kroatien gemeinsam mit ihrem Vater in entscheidwesentlichem Mass entgegenstehen würde. Zumal den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass sie dort von ihm getrennt werden könnten. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz können die Kinder nicht als hier verwurzelt gelten und auch das sinngemässe Vorbringen, bei einer Rücküberstellung nach Kroatien drohe ihnen eine Retraumatisierung, rechtfertigt angesichts der konkreten Umstände - selbst bei gänzlicher Wahrunterstellung der Schilderungen der Beschwerdeführer betreffend ihren Aufenthalt in Kroatien - keine andere Gesamtbeurteilung. Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.5 m.H.). 9.2. Die Beschwerdeführer weisen auf ihre schlechten Erfahrungen mit den kroatischen Behörden hin, die sie als «grob, sehr grausam und böse» bezeichnen. Sie hätten den damals kranken Beschwerdeführern 2-6 die benötigten Medikamente vorenthalten, den Beschwerdeführer 1 in der Kantine vor seinen Kindern grob angegangen und auf gestellte Fragen keine oder nur grobe Antworten gegeben. Die Vorbringen bleiben jedoch weitgehend unsubstantiiert. Ungeachtet dessen ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens (die regelhaft auf dem Flugweg nach Zagreb erfolgt) in einer anderen Situation befinden würden als bei ihrer letzten, irregulären Einreise in dieses Land. Im Ergebnis kann jedenfalls nicht angenommen werden, die Bedingungen, welche sie in Kroatien zu erwarten hätten, seien derart schlecht, dass eine Überstellung die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletzen würde. 9.3. Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, dass sie in Kroatien durch ehemalige Mitglieder des Islamischen Staates (IS), die in Tschetschenien und Syrien gekämpft hätten, bedroht seien. Der Beschwerdeführer 1 werde von dieser Gruppierung, die sich in der Türkei gebildet und zwischenzeitlich über ganz Europa verbreitet habe, regelrecht gejagt. Deswegen habe er mit den Kindern Russland verlassen. Zwischenzeitlich habe die Gruppierung sogar von seinem Aufenthalt in der Schweiz erfahren. Freunde hätten ihm gesagt, dass die Schweiz für sie das sicherste Land sei. Kroatien und Slowenien seien nicht sicher. Dort könne man als Krimineller einfach ein- und ausreisen. Das sei fast wie in Russland. Als Beweismittel reichen die Beschwerdeführer auf Rechtmittelebene einen USB-Stick ein, der ein Video der Gruppe enthalte. Es werde auf Social Media verbreitet und enthalte einen Aufruf nach Informationen zu seinem Aufenthalt. Die Leute würden versuchen, möglichst präzise Informationen über ihn zu erhalten, um ihn umzubringen. Das besondere Interesse der Gruppierung an der Person des Beschwerdeführers 1 bedürfte einer näheren Erklärung, welche sich weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den weiteren Akten auch nur im Ansatz ergibt. Im Übrigen erscheint die Verfolgung durch eine kriminelle Gruppierung - entgegen den Darlegungen in der Beschwerde - als Motiv für eine Flucht aus dem autoritären Russland in ein von kontrollfreien Innengrenzen geprägtes Europa bei objektiver Betrachtung wenig nachvollziehbar. Dessen ungeachtet ist den Beschwerdeführern mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat handelt, der sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gilt. Sollten die Beschwerdeführer in Kroatien Übergriffe durch Dritte befürchten oder gar erleiden, könnten sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Weshalb sich die Beschwerdeführer in der Schweiz sicherer wähnen als in Kroatien ist sodann nicht ersichtlich, zumal die Gruppierung nach Angaben des Beschwerdeführers 1 in ganz Europa zu finden ist, von seinem Aufenthalt in der Schweiz bereits weiss und im Übrigen kein Staat seinen Einwohnern absolute Sicherheit bieten kann. Der als Beweismittel eingereichte USB-Stick, der kein Video, sondern eine Audiodatei enthält, auf der sich mehrere unbekannte Personen 5 Minuten lang in einer unbekannten, möglicherweise tschetschenischen Sprache über ein unbekanntes Thema unterhalten, vermag an dieser Einschätzung mangels jedweder Anhaltpunkte zur Verifikation oder auch nur Plausibilisierung des Ursprungs der Datei wie auch konkreter Angaben zur den behauptetermassen einschlägigen Passagen nichts zu ändern. 10. 10.1. Schliesslich führen die Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Kroatien ihre angeschlagene psychische Gesundheit an. 10.2. Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 10.3. Kroatien verfügt im Übrigen über eine grundsätzlich ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem wird Kroatien durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe - nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung - zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es wurde bereits ausgeführt, dass vermutungsweise davon ausgegangen werden kann, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte, die diese Vermutung in rechtsgenügender Weise erschüttern und die Annahme rechtfertigen könnten, dass Kroatien die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung dorthin den Zugang zu der erforderlichen medizinischen und psychologischen Betreuung unter Verletzung seiner völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verweigern würde, sind in den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu erkennen. 10.4. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Flucht, die ständige Angst vor Verfolgung und Tötung und die schlimmen Erlebnisse mit Behörden beziehungsweise Polizeigewalt in Kroatien und Slowenien - über das sie Kroatien verlassen hätten und wo sie von der Polizei aufgegriffen und die Kinder geschlagen worden seien - hätten erhebliche psychische Auswirkungen auf die gesamte Familie gehabt, was sich bei den Kindern durch Konzentrationsschwierigkeiten, Niedergeschlagenheit und Angst vor der Polizei und Sicherheitskräften zeige. Der Beschwerdeführer 1, der alleine verantwortlich für das Wohlergehen und die Entwicklung seiner Kinder sei, stehe unter enormem psychischem Druck und nehme deshalb auch Entspannungstabletten. Zudem habe seine Rechtsvertretung explizit um psychologische Unterstützung der ganzen Familie ersucht. Die Vorinstanz wäre unter den gegebenen Umständen gehalten gewesen, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären, um das Ausmass der Schutzbedürftigkeit und der besonderen Bedürfnisse der Betroffenen zu ermitteln und festzustellen, ob die Situation in Kroatien eine angemessene Reaktion auf diese Bedürfnisse ermöglicht. 10.5. Auch wenn die Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihren Erfahrungen mit Behörden und Polizei in Kroatien und Slowenien weitgehend unsubstantiiert bleiben, soll nicht in Abrede gestellt werden, dass bereits die Fluchtsituation als solche eine erhebliche psychische Belastung der Beteiligten zur Folge haben kann. Allerdings nahmen die Beschwerdeführer deswegen nie medizinische Hilfe in Anspruch, obwohl die Beschwerdeführer 1 und 2 anlässlich ihrer Dublin-Gespräche ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wurden, sich bei Bedarf an den Pflegedienst zu wenden, und der Beschwerdeführer 1 erklärte, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen. Aus einer Auskunft des Pflegedienstes an die Vorinstanz vom 24. Januar 2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführer 2-6 nach dem Schweizer Impfplan geimpft worden seien, der Beschwerdeführer 6 wegen einer Erkältung und Fieber in Behandlung gewesen sei und der Beschwerdeführer 1 seit längerer Zeit wegen Stresses Entspannungstabletten zu sich nehme. Psychiatrische Hilfe sei jedoch nie in Anspruch genommen worden (SEM-act. 49, 52). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. 10.6. Die psychische Situation der Beschwerdeführer kann unter den gegebenen Umständen insgesamt nicht als derart schwerwiegend betrachtet werden, dass sie einer Überstellung nach Kroatien im Lichte von Art. 3 EMRK entgegenstehen könnte oder dass deswegen aus humanitären Gründen - Gründe des gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindsinteresses eingeschlossen - von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. In antizipierter Beweiswürdigung ist zudem nicht davon auszugehen, dass weitere Beweiserhebungen zu einem rechtserheblichen Erkenntnisgewinn führen würden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). In diesem Zusammenhang wurden die Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufgefordert, eine allfällige Verschlechterung ihres Gesundheitszustands dem für sie zuständigen Pflegedienst zu melden, um ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, und in der Folge die medizinischen Akten über ihre Rechtsvertretung der Vorinstanz zukommen zu lassen. Für die beantragte Verpflichtung der Vorinstanz, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Unterbringung, Verpflegung und psychologische Behandlung einzuholen, besteht nach dem Gesagten hingegen keine rechtsgenügend konkrete Veranlassung.

11. Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, sind nicht ersichtlich.

12. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

13. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

14. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

15. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand: