Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde zunächst geltend, das SEM habe seine Untersuchungs- und Begründungspflicht in mehrfacher Weise verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.1 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ist eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen, zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG).
E. 3.2.1 Zunächst rügten die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Subsumtion im Einzelfall vorzunehmen; stattdessen habe sie sich zur Begründung der ablehnenden Verfügung bekannter Textbausteine bedient.
E. 3.2.2 Soweit mit der Rüge eine Verletzung der Begründungspflicht beanstandet wird, ist Folgendes festzuhalten: Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Begründung der Verfügung vom 23. Oktober 2023 nicht gebührend nachgekommen sein soll, zumal die Vorinstanz sämtliche rechtserheblichen Vorbringen gewürdigt hat und es den Beschwerdeführenden durchaus möglich gewesen ist, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
E. 3.3.1 Ferner rügten die Beschwerdeführenden, der medizinische Sachverhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 sei nicht vollständig festgestellt worden. Trotz mehrfacher Aufforderung habe keine psychologische Abklärung stattgefunden, weshalb eine Diagnose weiterhin nicht feststehe. Dies laufe Art. 24 Abs. 1 AsylG zuwider, wonach die Führung der Zentren auch im Falle einer Delegierung des Pflegedienstes an Dritte im Sinne von Art. 24b Abs. 1 AsylG dem SEM obliege. Die ausbleibende Antwort auf das mehrfach gestellte Ersuchen um psychologische Abklärung und um Selbsteintritt stelle daher ein behördliches Unterlassen dar; stattdessen habe sich die Vorinstanz mit den Aussagen des Pflegedienstleisters begnügt. Ausserdem sei durch den Zuweisungsentscheid an den Kanton (...) die begonnene Behandlung erneut unterbrochen worden; das Erstgespräch bei den psychiatrischen Diensten (...), das am 17. Oktober stattgefunden habe, habe das SEM jedoch nicht abgewartet und stattdessen einen Nichteintretensentscheid erlassen. Dadurch habe die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt, zumal die Erkenntnisse des Erstgesprächs nicht in die Erwägungen der angefochtenen Verfügung Eingang gefunden hätten.
E. 3.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erachtet das Gericht den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Gestützt auf die Aktenlage konnte sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 machen. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise das Resultat des psychiatrischen Erstgesprächs abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der aktenkundige Gesundheitszustand ist indessen im Rahmen der materiellen Prüfung zu würdigen (vgl. E. 6.4.4 f.).
E. 3.3.3 Des Weiteren ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwiefern das SEM seiner Pflicht zur Führung eines Asylzentrums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AsylG nicht nachgekommen sein soll. Die Betrauung Dritter mit Aufgaben ist mit Blick auf die Sicherstellung des Betriebs der Zentren gemäss Art. 24b AsylG explizit vorgesehen; in welcher Weise das SEM vorliegend durch die Einholung der medizinischen Unterlagen bei der betrauten Pflegeorganisation gegen seine Führungspflicht verstossen habe soll, ist nicht ersichtlich.
E. 3.4.1 Ferner habe es die Vorinstanz versäumt, die individuellen Erlebnisse der Beschwerdeführenden festzustellen und anhand dieser eine Gefahrenprognose zu erstellen. Dadurch habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt beziehungsweise die angefochtene Verfügung nicht gebührend begründet.
E. 3.4.2 Das Gericht stellt fest, dass auch in Bezug auf diese Rüge nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den diesbezüglichen rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt haben soll. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz die rechtserheblichen Vorbringen gebührend gewürdigt und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten ist nicht ersichtlich.
E. 3.5.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt mit Blick auf das Kindeswohl der Beschwerdeführenden 3 und 4 nur unvollständig festgestellt; auch sei der Entscheid diesbezüglich nur unzureichend begründet. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz deuteten zahlreiche Berichte verschiedener Organisationen darauf hin, dass Kroatien die aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) fliessenden Verpflichtungen nicht zu gewährleisten vermöge. Zudem seien die Kinder in Verletzung von Art. 12 KRK nicht selbstständig angehört worden.
E. 3.5.2 Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 6. September 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens und der Überstellung dorthin in Bezug auf die Beschwerdeführenden 3 und 4. Aus der Stellungnahme der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom 22. September 2023 sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Sachverhalt mit Blick auf das Kindeswohl nur unvollständig festgestellt worden wäre. Die Frage, ob vorliegend Erwägungen des Kindeswohls einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten, ist indes eine Frage der materiellen Beurteilung, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechende Erwägung zu verwiesen ist (vgl. E. 6.4.3). Mit Blick auf die geforderte selbstständige Anhörung der Beschwerdeführenden 3 und 4 ist Folgendes festzustellen: Art. 12 Abs. 2 KRK ermöglicht die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an aArt. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern indessen konvergiert, deckt sich die Meinung der Eltern mit jener des Kindes, so dass hier auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden kann (vgl. BVGE 2012/31 E. 5.2.2 m.w.H.). Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine persönliche Anhörung des Kindes dann anzeigt ist, wenn dessen persönlichkeitsrelevanten essenziellen eigenen Interessen unmittelbar auf dem Spiel stehen und sich namentlich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken (vgl. Urteil des BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.4). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Interessen der Beschwerdeführenden 3 und 4 mit denjenigen ihrer Eltern - den Beschwerdeführenden 1 und 2 - decken; somit war es den Beschwerdeführenden 1 und 2 - als gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführenden 3 und 4 - möglich, im Rahmen der (schriftlichen) Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. September 2023 den Standpunkt sämtlicher Beschwerdeführenden genügend zum Ausdruck zu bringen. Ohnehin aber war den Beschwerdeführenden eine Rechtsvertretung beigeordnet, die denn auch die Stellungnahme verfasste. Eine Pflicht zur Anhörung der Beschwerdeführenden 3 und 4 ist praxisgemäss im vorliegenden Fall nicht gegeben; der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 nicht selbständig angehört worden sind, steht in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus der KRK und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
E. 3.6.1 Schliesslich habe die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gestützt auf eine mangelhafte Länderanalyse getroffen und lediglich mit Textbausteinen begründet, ohne auf die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen.
E. 3.6.2 Das Gericht stellt fest, dass sich die Vorinstanz in ihrer Lagebeurteilung zum Verfügungszeitpunkt auf eine aktuelle Einschätzung stützte; es besteht keine Veranlassung, eine Fehlerhaftigkeit des Lagebilds festzustellen oder die angefochtene Verfügung aus diesem Grund zu kassieren. Auch ist unerheblich, dass die Beschwerdeführenden aus den angeführten Quellen teilweise andere Schlussfolgerungen ziehen beziehungsweise die Lage in Kroatien anders beurteilen, zumal dies eine Frage der materiellen Würdigung darstellt. Auf die entsprechende Erwägung ist an dieser Stelle zu verweisen (vgl. E. 6.3 f.).
E. 3.6.3 Schliesslich bleibt festzustellen, dass sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - die Begründung der Vorinstanz nicht in der Verwendung von Textbausteinen erschöpfte, sondern die rechtserheblichen Vorbringen der Beschwerdeführer geprüft wurden und diese auch Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden haben.
E. 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. In der Folge besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist ausserdem zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, und in der Folge, ob sich für die Schweiz aus diesem Grund eine Zuständigkeit ergibt.
E. 4.6 Im Übrigen kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit der Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung eines Asylverfahrens. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 mit der Eurodac-Datenbank stehe fest, dass er als asylsuchende Person in Kroatien registriert worden sei; nachdem die kroatischen Behörden am 7. Juni 2023 den Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO betreffend sämtliche Beschwerdeführenden zugestimmt hätten, sei die Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Daran vermöge auch der Umstand, dass sie in Kroatien kein Asylgesuch hätten stellen wollen, nichts zu ändern, zumal die Mitgliedstaaten gemäss Art. 9 Abs. 1 beziehungsweise Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) verpflichtet seien, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die internationalen Schutz beantragten oder beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen würden, zu registrieren. Auch die Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich des Dublin-Gesprächs, wonach die Schweiz ihr Reiseziel gewesen sei, ändere nichts an der Zuständigkeit Kroatiens, zumal sich die Bestimmung der Zuständigkeit nach den Kriterien der Dublin-III-VO und nicht nach persönlichen Präferenzen von Schutzsuchenden richteten. Ferner lasse sich auch aus dem Umstand, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz wohnhaft sei, keine Zuständigkeit der Schweiz begründen, da volljährige Geschwister nicht als Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Zudem sei auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Ar. 16 Dublin-III-VO ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer 1 angegeben habe, keinen Kontakt zu seinem sich in der Schweiz aufhaltenden Bruder zu pflegen. Des Weiteren bestünden keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) mit sich brächten. Kroatien habe ausserdem die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie), 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) sowie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Von sogenannten Push-backs seien Personen betroffen, welche in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten; nach Erkenntnissen des SEM könne diese Problematik jedoch nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO - sogenannte Dublin-Rückkehrende - in Verbindung gebracht werden. Umfangreiche Abklärungen hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrenden in Kroatien keine Rückschiebung nach Bosnien-Herzegowina oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Zu diesem Schluss sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil gelangt. Kroatien sei ausserdem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der EMRK; vorliegend würden keine konkreten Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführende bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche unter Verletzung des Refoulement-Verbots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würden. Daran vermöge auch die vorgerbachte Befürchtung einer Ausschaffung in die Türkei nichts zu ändern, zumal es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, konkrete Hinweise für dieses Parteivorbringen darzulegen. Ferner sei auch kein Grund zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ersichtlich. Mit Blick auf die erlebte Polizeigewalt sei festzuhalten, dass sich aus dem Fehlverhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten lasse. Betroffene seien daher auf den Rechtsweg zu verweisen. Auch mit Blick auf das geltend gemachte Kindeswohl der Beschwerdeführenden 3 und 4 lägen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass sich Kroatien als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach dieser über kein familiäres Netz in Kroatien verfügen würde, sei festzuhalten, dass ein Beziehungsnetz - mit Ausnahme der Kernfamilie - für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung normalerweise nicht ausschlaggebend sei. Schliesslich lasse sich auch aus dem medizinischen Sachverhalt keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten. Hierzu sei festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Die Finanzierung der Leistungen von Médecins du Monde (MdM) sei nun wieder sichergestellt, wobei die Schweiz für die Überbrückungsfinanzierung aufkomme, bis die kroatische Regierung das Mandat zur medizinischen Versorgung neu vergeben habe. MdM habe seine Aktivitäten bereits wieder aufgenommen. Im Übrigen würde die psychosoziale Versorgung in Kroatien durch das kroatische Rote Kreuz gewährleistet. Nach dem Gesagten sei daher bei einer Wegweisung nach Kroatien auch nicht von einer raschen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden auszugehen; dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs sei schliesslich im Rahmen der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung zu tragen.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde erwiderten die Beschwerdeführenden, entgegen der Auffassung der Vorinstanz weise das kroatische Asyl- und Aufnahmeverfahren systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf; asylsuchende Personen liefen Gefahr, in Kroatien Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu werden, zumal sie bereits einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt gewesen seien. Auch sei durch Berichte belegt, dass die dokumentierten Push-backs nicht nur im grenznahen Raum stattfänden, gemäss Berichten seien davon auch Personen betroffen, die sich bereits im Asylverfahren befänden und in Zagreb willkürlich aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt worden seien. In der Folge sei die Schweiz verpflichtet, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Darüber hinaus sei ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) aufgrund der gegebenen Umstände angezeigt. Zum einen verstosse eine Überstellung nach Kroatien aufgrund des bereits Erlebten gegen die aus Art. 3 KRK fliessenden Verpflichtungen der Schweiz. Zum anderen würde eine Überstellung nach Kroatien zu einer Verzögerung der medizinischen und medikamentösen Versorgung des Beschwerdeführers 1 führen, wodurch er seine Vaterrolle zwischenzeitlich nicht ausüben könne. Darin - angesichts der abstrakt drohenden Trennung der Familie - sei eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu sehen. Auf das Asylgesuch sei daher einzutreten. Des Weiteren sei auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen. Die Vorinstanz unterschätze die tatsächlichen Herausforderungen einer ununterbrochenen psychologischen Behandlung, zumal eine nahtlose Versorgung im Anschluss an den Austritt in den Kanton (...) auch in der Schweiz nicht habe sichergestellt werden können. Insofern bestehe eine tatsächliche Gefahr, dass eine Überstellung nach Kroatien zu einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheits-zustands (des Beschwerdeführers 1) führen könne, welche schweres Leiden oder eine erhebliche Verkürzung seiner Lebenserwartung zur Folge hätte. Ferner bestehe ein beachtliches Risiko einer Abschiebung der Beschwerdeführenden von Kroatien in die Türkei. Die anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnten «guten Beziehungen» zwischen der Türkei und Kroatien manifestierten sich im Umstand, dass Kroatien die Türkei als sicheren Herkunftsstaat anerkenne. Ausserdem sei festzuhalten, dass Push-backs im kroatischen Grenzraum allgemein bekannt und gut dokumentiert seien. Anfang des Jahres 2023 habe die niederländische Journalistengruppe «Lighthouse Reports» Bildschirmfotos aus WhatsApp-Gruppen der kroatischen Polizei veröffentlicht, auf denen Grenzbeamte Fotos von Festnahmen von mehr als 1'300 Migrantinnen und Migranten geteilt hätten. Die Fotos zeigten die festgenommenen Personen kauernd oder liegend mit den Gesichtern nach unten, während sie von Männern in Tarnkleidung bewacht worden seien. Die inoffizielle Dokumentation über die WhatsApp-Gruppen, welchen auch hochrangige Polizeivertreterinnen beziehungsweise -vertreter angehörten, deute darauf hin, dass die illegalen Push-backs von der kroatischen Regierung nicht nur geduldet, sondern gefördert würden. Es sei zudem belegt, dass solche Push-backs nicht nur im grenznahen Raum stattfinden würden, gemäss Berichten seien auch Personen, die sich bereits im Asylverfahren befinden würden, in Zagreb willkürlich aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt worden. Somit drohe eine Verletzung des Refoulement-Verbots, weshalb gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zwingend auf die Asylgesuche einzutreten sei. Schliesslich sei es kaum realistisch, dass sie - die Beschwerdeführenden - gegen die fehlbaren Polizeibeamten, welche sie anlässlich der Einreise nach Kroatien misshandelt hätten, rechtlich vorgehen könnten. Gemäss verschiedenen Berichten würden unmenschliche Behandlungen durch kroatische Beamte strafrechtlich nicht geahndet. Ausserdem bestünden für eine Anzeigeerstattung unüberwindbare Hindernisse. So müsste eine Anzeige in der kroatischen Landessprache verfasst werden, es gebe jedoch keine Hilfsorganisation, welche sie dabei unterstützen könnte, zumal Hilfsorganisationen in Kroatien nicht ohne einen Anwalt beziehungsweise eine Anwältin Anzeige erstatten könnten. Die Beauftragung eines Anwalts beziehungsweise einer Anwältin sei jedoch mit hohen Kosten verbunden, welche sie nicht tragen könnten. Auch der von der Vorinstanz erwähnte Art. 5 des kroatischen Polizeigesetzes verunmögliche einen effektiven Rechtsschutz: Gemäss der erwähnten Regelung müsse eine Anzeige innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des fehlbaren Verhaltens der Polizei erstattet werden, ausserdem müsse die Klage erhebende Partei über eine kroatische Wohnadresse verfügen. Im Übrigen sei für Beschwerden gegen die Polizei das kroatische Innenministerium zuständig. Aufgrund dessen Verstrickungen in die illegalen Push-backs sei kaum von einem effektiven Rechtsschutz auszugehen. Auch aus diesen Gründen sei daher ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt, mithin die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe.
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 20. März 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte; für die Beschwerdeführerin 2 war hingegen kein Eurodac-Treffer verzeichnet. Allerdings hatte sie im Dublin-Gespräch selbst eingeräumt, in Kroatien daktyloskopiert worden zu sein (vgl. SEM SEM-eAkte [...]-30/2). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 24. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerde-führers 1 gemeinsam mit den Angehörigen seiner Kernfamilie - den Beschwerdeführenden 2-4 - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten den Gesuchen um Wiederaufnahme am 7. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten in Kroatien keine Asylgesuche stellen wolle, zumal die Schweiz ihr Zielland gewesen sei, nichts zu ändern. Die daktyloskopische Erfassung von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung und erweist sich - ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch gestellt zu haben - als zuständigkeitsbegründend (vgl. Urteil des BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7; F-1157/2023 E. 6.2). Im Übrigen sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 in Kroatien zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden wäre.
E. 6.2 Ferner vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz aufhält, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Volljährige Geschwister gehören nicht zu den in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO aufgeführten Familienangehörigen. Ausserdem besteht auch kein Grund zur Annahme des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, zumal der Beschwerdeführer 1 anlässlich des Dublin-Gesprächs angab, keinen Kontakt zu seinem Bruder in der Schweiz zu pflegen.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.3.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben.
E. 6.3.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung verneinte das Bundesverwaltungsgericht systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems. Es ging davon aus, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem haben. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss Art. 21 ff. Dublin-III-VO oder eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016). In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ob angesichts der Vielzahl von Berichten über unzulässige Push-backs (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und die dabei praktizierte exzessive Gewaltanwendung durch kroatische Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann. Gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs an der kroatischen Schengen-Aussengrenze einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (ebenda E. 7-9). Es besteht kein Anlass, in der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen.
E. 6.3.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt; für eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht nach dem Gesagten kein Grund. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien in Kroatien bereits unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt gewesen, namentlich indem die Beschwerdeführenden 1 und 2 vor den Augen ihrer Kinder vollständig entblösst und untersucht worden seien, nichts zu ändern. Zwar stellt das Gericht nicht in Abrede, dass eine solche Behandlung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann. Da sich die Problematik der Push-backs in Kroatien jedoch auf den grenznahen Raum beschränkt, die Beschwerdeführenden im Rahmen der Anwendung der Dublin-III-VO nach Zagreb überstellt werden und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgeht, dass die Anwendung illegitimer Polizeigewalt in Kroatien nicht systemischer Natur ist, ist nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Insofern vermag auch die geltend gemachte Polizeigewalt nichts an der Zuständigkeit Kroatiens zu ändern, weshalb die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit zu verweisen sind, gegen die fehlbaren Polizeibeamten bei den zuständigen kroatischen Behörden Anzeige zu erstatten. Um diesbezügliche Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
E. 6.4 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, dass vorliegend die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angezeigt sei.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, wonach die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, zumal gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Problematik der Push-backs an der Grenze Dublin-Rückkehrende nicht betrifft (vgl. E-1488/2020 E. 9.4.4). Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Daran vermag auch das Vorbringen, die Türkei gelte nach kroatischer Auffassung als sicherer Herkunftsstaat, nichts zu ändern. Gemäss dem in der Beschwerde zitierten Bericht verabschiedete Kroatien im Jahr 2016 zwar eine Liste mit sog. sicheren Herkunftsstaaten («safe country of origin»), auf welcher auch die Türkei aufgeführt wurde. Gemäss den Angaben des kroatischen Innenministeriums gilt die Türkei jedoch für türkische Staatsangehörige nicht als sicherer Herkunftsstaat (Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2021 Update, S. 72 f., < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf >, abgerufen am 07.11.2023; vgl. auch der aktuelle Bericht: AIDA, Country Report: Croatia, 2022 Update, S. 74 f., < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/06/AIDA-HR-2022-Update.pdf >, abgerufen am 07.11.2023). Folglich ist nicht davon auszugehe, dass die Beschwerdeführenden von den kroatischen Behörden ohne Weiteres in die Türkei zurückgeschoben würden. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.4.2 Mit Blick auf das Vorbringen, eine Überstellung nach Kroatien verletze - in Bezug auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 - Art. 3 KRK, stellt das Gericht fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Regelvermutung, wonach Kroatien die aus der KRK fliessenden Verpflichtungen beachtet, umzustossen. Auch ist - da sich die Problematik der Push-backs auf die Grenzregion Kroatien beschränkt - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 erneut einer solchen Situation ausgesetzt sein werden. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Vorliegend betrifft die Überstellungsentscheidung alle Familienmitglieder, den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder in Kroatien von den Eltern getrennt werden könnten. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz können sie nicht als hier verwurzelt gelten. In der Folge ist durch die Überstellung nach Kroatien keine Verletzung des Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK ersichtlich.
E. 6.4.3 Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend Art. 8 EMRK verletzt sein sollte. Die Zuständigkeit Kroatiens betrifft sämtliche Beschwerdeführenden, weshalb sie gemeinsam als Familie nach Kroatien überstellt werden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers 1, von seinen Kindern getrennt zu werden, ist folglich nicht nachvollziehbar. Im Übrigen dürfte der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner psychischen Beschwerden seine Vaterrolle nicht vollständig wahrnehmen kann, vorliegend den Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berühren.
E. 6.4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer 1 darauf beruft, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, stellt das Gericht Folgendes fest: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer 1 auf die Einnahme verschiedener Psychopharmaka angewiesen ([...]) und befindet sich in ambulanter psychiatrischer Therapie. Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass er psychisch zwar stabil, aber stark niedergeschlagen wirke (vgl. SEM-eAkte [...]-41/3). Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht der psychiatrischen Dienste der (...) Spitäler vom 20. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass ihm ein Verdacht auf eine Schizophrenie (ICD-10 F20.9) mit der Differenzialdiagnose einer schizoaffektiven Störung und einer PTBS sowie ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) aufgrund des Konsums von Cannabinoiden diagnostiziert wird; eine aktuelle klare Fremdgefährdung bestehe nicht, könne jedoch nicht komplett ausgeschlossen werden. Auch eine aktuelle Suizidgefährdung bestehe nicht, er habe jedoch für den Fall einer Überstellung mit Suizid gedroht. Die Medikamenten-Dosierung (betreffend [...]) wurde in der Folge erhöht (vgl. SEM-eAkte [...]-44/3). Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Berichten über seinen Gesundheitszustand vor allem auf eine regelmässige Einnahme von Psychopharmaka angewiesen ist, um trotz seiner Erkrankung psychisch stabil zu bleiben (vgl. A39/1, medizinisches Datenblatt, Eintrag vom 6. Juni 2023, sowie auch A42/3, Arztbericht vom 20. Juni 2023, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in erster Linie die Abgabe von Medikamenten wünscht). Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Wie von der Vorinstanz dargelegt wurde, hat die Organisation MdM ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Für die psychosoziale Betreuung ist zudem das kroatische Rote Kreuz zuständig. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 auch nach einer Rücküberstellung nach Kroatien die nötigen Psychopharmaka erhalten wird. Insofern ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien eine rasche und unumkehrbare Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 zur Folge hätte, sofern die Abgabe der nötigen Psychopharmaka gesichert ist. Auch liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer 1 eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 ist zudem bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen; auch ist darauf hinzuweisen, dass er zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien - in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]).
E. 6.4.5 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von «humanitären Gründen» aufgrund des Gesundheitszustands (des Beschwerdeführers 1) geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.); das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.5 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist; der verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem Urteil dahin.
E. 11.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos waren und die Beschwerdeführenden nach Aktenlage bedürftig sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5936/2023 Urteil vom 16. November 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), (Beschwerdeführende 3 und 4), alle Türkei, alle vertreten durch Melek Kusoglu, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Provinz Batman - verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 18. März 2023 und reisten am 22. März 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerbadruck-Datenbank (Eurodac) vom 27. März 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer 1 am 20. März 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte; für die Beschwerdeführerin 2 hingegen war kein Eurodac-Treffer verzeichnet. C. Anlässlich des Dublin Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 4. April 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei gab der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen an, er sei in Kroatien unter Zwang zur Abgabe seiner Fingerabdrücke genötigt worden; ein Asylgesuch habe er nicht stellen wollen, zumal er gemeinsam mit seiner Familie in die Schweiz habe reisen wollen. Sie - die Beschwerdeführenden - seien nur eine Nacht in Kroatien geblieben und am nächsten Tag nach Slowenien weitergereist, wo er - der Beschwerdeführer 1 - sowie seine Kinder daktyloskopisch erfasst worden seien. In der Schweiz sei sein älterer Bruder wohnhaft, zu welchem er jedoch keinen Kontakt pflege. Kroatien sei für ihn kein sicheres Land; aufgrund der guten Beziehungen zwischen der Türkei und Kroatien würde er bei einer Rückkehr mit Sicherheit in die Türkei abgeschoben werden. Ferner sei er, als er durch die kroatischen Behörden aufgegriffen worden sei, vor seinen Kindern nackt ausgezogen und untersucht worden. Seine Kinder litten daher und aufgrund der beschwerlichen Reise an psychischen Beschwerden und würden in der Nacht oft aufwachen und weinen; ihm - dem Beschwerdeführer 1 - gehe es hingegen gut. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte anlässlich des Dublin-Gesprächs im Wesentlichen, sie sei in Kroatien ebenfalls gegen ihren Willen daktyloskopisch erfasst worden. Nach einer Nacht in Kroatien sei sie gemeinsam mit ihrer Familie nach Slowenien weitergereist, wo ihnen ebenfalls die Fingerbadrücke abgenommen worden seien. Bei einer Rückreise nach Kroatien befürchte sie, in die Türkei abgeschoben zu werden. Ausserdem sei sie in Kroatien sehr schlecht behandelt und misshandelt worden. Sie habe sich vor ihren Kindern entblössen müssen und sei von kroatischen Beamten untersucht worden. Die Kinder hätten dabei grosse Angst gehabt und geweint; auch wegen ihrer Kinder sei daher eine Rückkehr nach Kroatien ausgeschlossen. Ihr und ihren Kindern gehe es psychisch nicht gut, sie seien angeschlagen von der beschwerlichen Reise und weinten oft. Sie - die Beschwerdeführerin 2 - und ihre Kinder seien verängstigt und litten unter Alpträumen. Ferner habe sie weisse Flecken am Körper und leide unter Vitaminmangel. D. Am 24. Mai 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Überweisung zwecks psychologischer Behandlung. Im Jahr 2015 seien ihm in der Türkei eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und Symptome einer Schizophrenie diagnostiziert worden, weshalb er entsprechend behandelt worden sei. Ferner könne er sich nicht mehr daran erinnern, anlässlich des Dublin-Gesprächs seinen Gesundheitszustand als «gut» bezeichnet zu haben. Er habe sich mehrfach bei der Pflege im BAZ gemeldet, jedoch bisher keine Unterstützung erhalten. In Kroatien hätten sich seine psychischen Beschwerden verschlechtert; nur schon der Gedanke an eine Rückkehr dorthin löse bei ihm Panikattacken aus. Ausserdem belaste ihn und seine Kinder der Umstand, dort nackt vor den Augen seiner Kinder untersucht worden zu sein. Sie - die Beschwerdeführenden - seien in Kroatien wie Tiere behandelt worden. Aus diesen Gründen beantrage er einen Selbsteintritt der Schweiz und die Durchführung eines nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren. F. Am 7. Juni 2023 stimmten die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO dem Ersuchen um Wiederaufnahme zu. G. Mittels elektronischer Korrespondenz vom 8. Juni 2023 stellte das SEM der Pflege des BAZ E._______ einen Fragenkatalog betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden zu, welchen eine Mitarbeiterin der Pflege BAZ E._______ mittels elektronischer Korrespondenz vom 9. Juni 2023 beantwortete. H. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ein medizinisches Datenblatt der Pflege BAZ E._______ zu den Akten. I. Mittels elektronischer Korrespondenz vom 22. Juni 2023 stellte das SEM der Pflege BAZ E._______ einen Fragenkatalog betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 zu, welchen eine Mitarbeiterin der Pflege BAZ E._______ mittels elektronischer Korrespondenz vom 23. Juni 2023 beantwortete. J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht der psychiatrischen Dienste der (...) Spitäler vom 20. Juni 2023 zu den Akten und ersuchten um Selbsteintritt und Durchführung eines nationalen Asylverfahrens in der Schweiz. K. Mit Entscheid des SEM vom 8. August 2023 wurden die Beschwerdeführeden dem Kanton (...) zugewiesen. L. Mit Schreiben vom 6. September 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens und der Überstellung dorthin in Bezug auf die Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4), dies sei in den Gesprächen vom 4. April 2023 versäumt worden. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 22. September 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. Dabei führten sie an, die kroatischen Beamten seien sehr grob mit ihnen umgegangen und hätten sie grundlos inhaftiert; die Kinder - die Beschwerdeführenden 3 und 4 - hätten sich aufgrund des Erlebten verändert. Eine Überstellung nach Kroatien laufe daher dem Kindeswohl entgegen. Auch ihm - dem Beschwerdeführer 1 - gehe es psychisch sehr schlecht, weshalb er seiner Vaterrolle nicht entsprechen könne. Er sei bereits in der Türkei in Behandlung gewesen, in der Schweiz habe er jedoch lediglich zwei Termine bei einer Fachperson wahrnehmen können, nach erfolgtem Transfer in den Kanton sei keine Behandlung aufgegleist worden. Auch bei unklarer Diagnose stehe der dringende Behandlungsbedarf jedoch fest. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung nach Kroatien massiv verschlechtern würde, was sich auch nachteilig auf das Kindeswohl der Beschwerdeführenden 3 und 4 auswirken würde. Ferner sei sie - die Beschwerdeführerin 2 - gemäss Eurodac-Treffer vom 27. März 2023 in Kroatien nicht daktyloskopisch erfasst worden, was zu berücksichtigen sei. Das SEM werde daher ersucht, im Rahmen des Selbsteinrittsrechts ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. N. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. O. O.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2023 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. O.b In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Oktober 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde zunächst geltend, das SEM habe seine Untersuchungs- und Begründungspflicht in mehrfacher Weise verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.1 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ist eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen, zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 3.2 3.2.1 Zunächst rügten die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Subsumtion im Einzelfall vorzunehmen; stattdessen habe sie sich zur Begründung der ablehnenden Verfügung bekannter Textbausteine bedient. 3.2.2 Soweit mit der Rüge eine Verletzung der Begründungspflicht beanstandet wird, ist Folgendes festzuhalten: Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Begründung der Verfügung vom 23. Oktober 2023 nicht gebührend nachgekommen sein soll, zumal die Vorinstanz sämtliche rechtserheblichen Vorbringen gewürdigt hat und es den Beschwerdeführenden durchaus möglich gewesen ist, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 3.3 3.3.1 Ferner rügten die Beschwerdeführenden, der medizinische Sachverhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 sei nicht vollständig festgestellt worden. Trotz mehrfacher Aufforderung habe keine psychologische Abklärung stattgefunden, weshalb eine Diagnose weiterhin nicht feststehe. Dies laufe Art. 24 Abs. 1 AsylG zuwider, wonach die Führung der Zentren auch im Falle einer Delegierung des Pflegedienstes an Dritte im Sinne von Art. 24b Abs. 1 AsylG dem SEM obliege. Die ausbleibende Antwort auf das mehrfach gestellte Ersuchen um psychologische Abklärung und um Selbsteintritt stelle daher ein behördliches Unterlassen dar; stattdessen habe sich die Vorinstanz mit den Aussagen des Pflegedienstleisters begnügt. Ausserdem sei durch den Zuweisungsentscheid an den Kanton (...) die begonnene Behandlung erneut unterbrochen worden; das Erstgespräch bei den psychiatrischen Diensten (...), das am 17. Oktober stattgefunden habe, habe das SEM jedoch nicht abgewartet und stattdessen einen Nichteintretensentscheid erlassen. Dadurch habe die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht verletzt, zumal die Erkenntnisse des Erstgesprächs nicht in die Erwägungen der angefochtenen Verfügung Eingang gefunden hätten. 3.3.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erachtet das Gericht den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Gestützt auf die Aktenlage konnte sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 machen. Von zusätzlichen medizinischen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise das Resultat des psychiatrischen Erstgesprächs abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der aktenkundige Gesundheitszustand ist indessen im Rahmen der materiellen Prüfung zu würdigen (vgl. E. 6.4.4 f.). 3.3.3 Des Weiteren ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwiefern das SEM seiner Pflicht zur Führung eines Asylzentrums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AsylG nicht nachgekommen sein soll. Die Betrauung Dritter mit Aufgaben ist mit Blick auf die Sicherstellung des Betriebs der Zentren gemäss Art. 24b AsylG explizit vorgesehen; in welcher Weise das SEM vorliegend durch die Einholung der medizinischen Unterlagen bei der betrauten Pflegeorganisation gegen seine Führungspflicht verstossen habe soll, ist nicht ersichtlich. 3.4 3.4.1 Ferner habe es die Vorinstanz versäumt, die individuellen Erlebnisse der Beschwerdeführenden festzustellen und anhand dieser eine Gefahrenprognose zu erstellen. Dadurch habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt beziehungsweise die angefochtene Verfügung nicht gebührend begründet. 3.4.2 Das Gericht stellt fest, dass auch in Bezug auf diese Rüge nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den diesbezüglichen rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt haben soll. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz die rechtserheblichen Vorbringen gebührend gewürdigt und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten ist nicht ersichtlich. 3.5 3.5.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt mit Blick auf das Kindeswohl der Beschwerdeführenden 3 und 4 nur unvollständig festgestellt; auch sei der Entscheid diesbezüglich nur unzureichend begründet. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz deuteten zahlreiche Berichte verschiedener Organisationen darauf hin, dass Kroatien die aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) fliessenden Verpflichtungen nicht zu gewährleisten vermöge. Zudem seien die Kinder in Verletzung von Art. 12 KRK nicht selbstständig angehört worden. 3.5.2 Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 6. September 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens und der Überstellung dorthin in Bezug auf die Beschwerdeführenden 3 und 4. Aus der Stellungnahme der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vom 22. September 2023 sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der Sachverhalt mit Blick auf das Kindeswohl nur unvollständig festgestellt worden wäre. Die Frage, ob vorliegend Erwägungen des Kindeswohls einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnten, ist indes eine Frage der materiellen Beurteilung, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechende Erwägung zu verwiesen ist (vgl. E. 6.4.3). Mit Blick auf die geforderte selbstständige Anhörung der Beschwerdeführenden 3 und 4 ist Folgendes festzustellen: Art. 12 Abs. 2 KRK ermöglicht die Anhörung eines Vertreters des Kindes. Dabei handelt es sich um einen gewillkürten (von den Eltern oder dem Kind beauftragten) oder einen behördlichen Vertreter (in Anlehnung an aArt. 146 ZGB) des Kindes, nicht aber um die Eltern selber. Soweit die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern indessen konvergiert, deckt sich die Meinung der Eltern mit jener des Kindes, so dass hier auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden kann (vgl. BVGE 2012/31 E. 5.2.2 m.w.H.). Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine persönliche Anhörung des Kindes dann anzeigt ist, wenn dessen persönlichkeitsrelevanten essenziellen eigenen Interessen unmittelbar auf dem Spiel stehen und sich namentlich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken (vgl. Urteil des BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.4). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Interessen der Beschwerdeführenden 3 und 4 mit denjenigen ihrer Eltern - den Beschwerdeführenden 1 und 2 - decken; somit war es den Beschwerdeführenden 1 und 2 - als gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführenden 3 und 4 - möglich, im Rahmen der (schriftlichen) Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. September 2023 den Standpunkt sämtlicher Beschwerdeführenden genügend zum Ausdruck zu bringen. Ohnehin aber war den Beschwerdeführenden eine Rechtsvertretung beigeordnet, die denn auch die Stellungnahme verfasste. Eine Pflicht zur Anhörung der Beschwerdeführenden 3 und 4 ist praxisgemäss im vorliegenden Fall nicht gegeben; der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 nicht selbständig angehört worden sind, steht in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus der KRK und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 3.6 3.6.1 Schliesslich habe die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gestützt auf eine mangelhafte Länderanalyse getroffen und lediglich mit Textbausteinen begründet, ohne auf die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen. 3.6.2 Das Gericht stellt fest, dass sich die Vorinstanz in ihrer Lagebeurteilung zum Verfügungszeitpunkt auf eine aktuelle Einschätzung stützte; es besteht keine Veranlassung, eine Fehlerhaftigkeit des Lagebilds festzustellen oder die angefochtene Verfügung aus diesem Grund zu kassieren. Auch ist unerheblich, dass die Beschwerdeführenden aus den angeführten Quellen teilweise andere Schlussfolgerungen ziehen beziehungsweise die Lage in Kroatien anders beurteilen, zumal dies eine Frage der materiellen Würdigung darstellt. Auf die entsprechende Erwägung ist an dieser Stelle zu verweisen (vgl. E. 6.3 f.). 3.6.3 Schliesslich bleibt festzustellen, dass sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - die Begründung der Vorinstanz nicht in der Verwendung von Textbausteinen erschöpfte, sondern die rechtserheblichen Vorbringen der Beschwerdeführer geprüft wurden und diese auch Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden haben. 3.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. In der Folge besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist ausserdem zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, und in der Folge, ob sich für die Schweiz aus diesem Grund eine Zuständigkeit ergibt. 4.6 Im Übrigen kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit der Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung eines Asylverfahrens. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 mit der Eurodac-Datenbank stehe fest, dass er als asylsuchende Person in Kroatien registriert worden sei; nachdem die kroatischen Behörden am 7. Juni 2023 den Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO betreffend sämtliche Beschwerdeführenden zugestimmt hätten, sei die Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Daran vermöge auch der Umstand, dass sie in Kroatien kein Asylgesuch hätten stellen wollen, nichts zu ändern, zumal die Mitgliedstaaten gemäss Art. 9 Abs. 1 beziehungsweise Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) verpflichtet seien, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die internationalen Schutz beantragten oder beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen würden, zu registrieren. Auch die Angaben der Beschwerdeführenden anlässlich des Dublin-Gesprächs, wonach die Schweiz ihr Reiseziel gewesen sei, ändere nichts an der Zuständigkeit Kroatiens, zumal sich die Bestimmung der Zuständigkeit nach den Kriterien der Dublin-III-VO und nicht nach persönlichen Präferenzen von Schutzsuchenden richteten. Ferner lasse sich auch aus dem Umstand, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz wohnhaft sei, keine Zuständigkeit der Schweiz begründen, da volljährige Geschwister nicht als Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Zudem sei auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Ar. 16 Dublin-III-VO ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer 1 angegeben habe, keinen Kontakt zu seinem sich in der Schweiz aufhaltenden Bruder zu pflegen. Des Weiteren bestünden keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) mit sich brächten. Kroatien habe ausserdem die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie), 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) sowie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Von sogenannten Push-backs seien Personen betroffen, welche in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten; nach Erkenntnissen des SEM könne diese Problematik jedoch nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO - sogenannte Dublin-Rückkehrende - in Verbindung gebracht werden. Umfangreiche Abklärungen hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrenden in Kroatien keine Rückschiebung nach Bosnien-Herzegowina oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Zu diesem Schluss sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil gelangt. Kroatien sei ausserdem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der EMRK; vorliegend würden keine konkreten Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführende bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche unter Verletzung des Refoulement-Verbots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden würden. Daran vermöge auch die vorgerbachte Befürchtung einer Ausschaffung in die Türkei nichts zu ändern, zumal es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, konkrete Hinweise für dieses Parteivorbringen darzulegen. Ferner sei auch kein Grund zur Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ersichtlich. Mit Blick auf die erlebte Polizeigewalt sei festzuhalten, dass sich aus dem Fehlverhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte keine systematische Anwendung von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten lasse. Betroffene seien daher auf den Rechtsweg zu verweisen. Auch mit Blick auf das geltend gemachte Kindeswohl der Beschwerdeführenden 3 und 4 lägen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass sich Kroatien als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, wonach dieser über kein familiäres Netz in Kroatien verfügen würde, sei festzuhalten, dass ein Beziehungsnetz - mit Ausnahme der Kernfamilie - für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung normalerweise nicht ausschlaggebend sei. Schliesslich lasse sich auch aus dem medizinischen Sachverhalt keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten. Hierzu sei festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Die Finanzierung der Leistungen von Médecins du Monde (MdM) sei nun wieder sichergestellt, wobei die Schweiz für die Überbrückungsfinanzierung aufkomme, bis die kroatische Regierung das Mandat zur medizinischen Versorgung neu vergeben habe. MdM habe seine Aktivitäten bereits wieder aufgenommen. Im Übrigen würde die psychosoziale Versorgung in Kroatien durch das kroatische Rote Kreuz gewährleistet. Nach dem Gesagten sei daher bei einer Wegweisung nach Kroatien auch nicht von einer raschen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden auszugehen; dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs sei schliesslich im Rahmen der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung zu tragen. 5.2 In ihrer Beschwerde erwiderten die Beschwerdeführenden, entgegen der Auffassung der Vorinstanz weise das kroatische Asyl- und Aufnahmeverfahren systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf; asylsuchende Personen liefen Gefahr, in Kroatien Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu werden, zumal sie bereits einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt gewesen seien. Auch sei durch Berichte belegt, dass die dokumentierten Push-backs nicht nur im grenznahen Raum stattfänden, gemäss Berichten seien davon auch Personen betroffen, die sich bereits im Asylverfahren befänden und in Zagreb willkürlich aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt worden seien. In der Folge sei die Schweiz verpflichtet, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Darüber hinaus sei ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) aufgrund der gegebenen Umstände angezeigt. Zum einen verstosse eine Überstellung nach Kroatien aufgrund des bereits Erlebten gegen die aus Art. 3 KRK fliessenden Verpflichtungen der Schweiz. Zum anderen würde eine Überstellung nach Kroatien zu einer Verzögerung der medizinischen und medikamentösen Versorgung des Beschwerdeführers 1 führen, wodurch er seine Vaterrolle zwischenzeitlich nicht ausüben könne. Darin - angesichts der abstrakt drohenden Trennung der Familie - sei eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu sehen. Auf das Asylgesuch sei daher einzutreten. Des Weiteren sei auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen. Die Vorinstanz unterschätze die tatsächlichen Herausforderungen einer ununterbrochenen psychologischen Behandlung, zumal eine nahtlose Versorgung im Anschluss an den Austritt in den Kanton (...) auch in der Schweiz nicht habe sichergestellt werden können. Insofern bestehe eine tatsächliche Gefahr, dass eine Überstellung nach Kroatien zu einer schwerwiegenden, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheits-zustands (des Beschwerdeführers 1) führen könne, welche schweres Leiden oder eine erhebliche Verkürzung seiner Lebenserwartung zur Folge hätte. Ferner bestehe ein beachtliches Risiko einer Abschiebung der Beschwerdeführenden von Kroatien in die Türkei. Die anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnten «guten Beziehungen» zwischen der Türkei und Kroatien manifestierten sich im Umstand, dass Kroatien die Türkei als sicheren Herkunftsstaat anerkenne. Ausserdem sei festzuhalten, dass Push-backs im kroatischen Grenzraum allgemein bekannt und gut dokumentiert seien. Anfang des Jahres 2023 habe die niederländische Journalistengruppe «Lighthouse Reports» Bildschirmfotos aus WhatsApp-Gruppen der kroatischen Polizei veröffentlicht, auf denen Grenzbeamte Fotos von Festnahmen von mehr als 1'300 Migrantinnen und Migranten geteilt hätten. Die Fotos zeigten die festgenommenen Personen kauernd oder liegend mit den Gesichtern nach unten, während sie von Männern in Tarnkleidung bewacht worden seien. Die inoffizielle Dokumentation über die WhatsApp-Gruppen, welchen auch hochrangige Polizeivertreterinnen beziehungsweise -vertreter angehörten, deute darauf hin, dass die illegalen Push-backs von der kroatischen Regierung nicht nur geduldet, sondern gefördert würden. Es sei zudem belegt, dass solche Push-backs nicht nur im grenznahen Raum stattfinden würden, gemäss Berichten seien auch Personen, die sich bereits im Asylverfahren befinden würden, in Zagreb willkürlich aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt worden. Somit drohe eine Verletzung des Refoulement-Verbots, weshalb gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zwingend auf die Asylgesuche einzutreten sei. Schliesslich sei es kaum realistisch, dass sie - die Beschwerdeführenden - gegen die fehlbaren Polizeibeamten, welche sie anlässlich der Einreise nach Kroatien misshandelt hätten, rechtlich vorgehen könnten. Gemäss verschiedenen Berichten würden unmenschliche Behandlungen durch kroatische Beamte strafrechtlich nicht geahndet. Ausserdem bestünden für eine Anzeigeerstattung unüberwindbare Hindernisse. So müsste eine Anzeige in der kroatischen Landessprache verfasst werden, es gebe jedoch keine Hilfsorganisation, welche sie dabei unterstützen könnte, zumal Hilfsorganisationen in Kroatien nicht ohne einen Anwalt beziehungsweise eine Anwältin Anzeige erstatten könnten. Die Beauftragung eines Anwalts beziehungsweise einer Anwältin sei jedoch mit hohen Kosten verbunden, welche sie nicht tragen könnten. Auch der von der Vorinstanz erwähnte Art. 5 des kroatischen Polizeigesetzes verunmögliche einen effektiven Rechtsschutz: Gemäss der erwähnten Regelung müsse eine Anzeige innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des fehlbaren Verhaltens der Polizei erstattet werden, ausserdem müsse die Klage erhebende Partei über eine kroatische Wohnadresse verfügen. Im Übrigen sei für Beschwerden gegen die Polizei das kroatische Innenministerium zuständig. Aufgrund dessen Verstrickungen in die illegalen Push-backs sei kaum von einem effektiven Rechtsschutz auszugehen. Auch aus diesen Gründen sei daher ein Selbsteintritt der Schweiz angezeigt, mithin die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 20. März 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte; für die Beschwerdeführerin 2 war hingegen kein Eurodac-Treffer verzeichnet. Allerdings hatte sie im Dublin-Gespräch selbst eingeräumt, in Kroatien daktyloskopiert worden zu sein (vgl. SEM SEM-eAkte [...]-30/2). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 24. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerde-führers 1 gemeinsam mit den Angehörigen seiner Kernfamilie - den Beschwerdeführenden 2-4 - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten den Gesuchen um Wiederaufnahme am 7. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten in Kroatien keine Asylgesuche stellen wolle, zumal die Schweiz ihr Zielland gewesen sei, nichts zu ändern. Die daktyloskopische Erfassung von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung und erweist sich - ungeachtet eines fehlenden Willens, ein Asylgesuch gestellt zu haben - als zuständigkeitsbegründend (vgl. Urteil des BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7; F-1157/2023 E. 6.2). Im Übrigen sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 in Kroatien zur Stellung eines Asylgesuchs gezwungen worden wäre. 6.2 Ferner vermögen die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass sich ein Bruder des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz aufhält, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Volljährige Geschwister gehören nicht zu den in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO aufgeführten Familienangehörigen. Ausserdem besteht auch kein Grund zur Annahme des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, zumal der Beschwerdeführer 1 anlässlich des Dublin-Gesprächs angab, keinen Kontakt zu seinem Bruder in der Schweiz zu pflegen. 6.3 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.3.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben. 6.3.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung verneinte das Bundesverwaltungsgericht systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems. Es ging davon aus, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem haben. Das gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss Art. 21 ff. Dublin-III-VO oder eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016). In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Bundesverwaltungsgericht, ob angesichts der Vielzahl von Berichten über unzulässige Push-backs (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und die dabei praktizierte exzessive Gewaltanwendung durch kroatische Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann. Gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs an der kroatischen Schengen-Aussengrenze einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (ebenda E. 7-9). Es besteht kein Anlass, in der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen. 6.3.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt; für eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht nach dem Gesagten kein Grund. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien in Kroatien bereits unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt gewesen, namentlich indem die Beschwerdeführenden 1 und 2 vor den Augen ihrer Kinder vollständig entblösst und untersucht worden seien, nichts zu ändern. Zwar stellt das Gericht nicht in Abrede, dass eine solche Behandlung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann. Da sich die Problematik der Push-backs in Kroatien jedoch auf den grenznahen Raum beschränkt, die Beschwerdeführenden im Rahmen der Anwendung der Dublin-III-VO nach Zagreb überstellt werden und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgeht, dass die Anwendung illegitimer Polizeigewalt in Kroatien nicht systemischer Natur ist, ist nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Insofern vermag auch die geltend gemachte Polizeigewalt nichts an der Zuständigkeit Kroatiens zu ändern, weshalb die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit zu verweisen sind, gegen die fehlbaren Polizeibeamten bei den zuständigen kroatischen Behörden Anzeige zu erstatten. Um diesbezügliche Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 6.4 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, dass vorliegend die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angezeigt sei. 6.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, wonach die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, zumal gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Problematik der Push-backs an der Grenze Dublin-Rückkehrende nicht betrifft (vgl. E-1488/2020 E. 9.4.4). Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Daran vermag auch das Vorbringen, die Türkei gelte nach kroatischer Auffassung als sicherer Herkunftsstaat, nichts zu ändern. Gemäss dem in der Beschwerde zitierten Bericht verabschiedete Kroatien im Jahr 2016 zwar eine Liste mit sog. sicheren Herkunftsstaaten («safe country of origin»), auf welcher auch die Türkei aufgeführt wurde. Gemäss den Angaben des kroatischen Innenministeriums gilt die Türkei jedoch für türkische Staatsangehörige nicht als sicherer Herkunftsstaat (Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2021 Update, S. 72 f., , abgerufen am 07.11.2023; vgl. auch der aktuelle Bericht: AIDA, Country Report: Croatia, 2022 Update, S. 74 f., , abgerufen am 07.11.2023). Folglich ist nicht davon auszugehe, dass die Beschwerdeführenden von den kroatischen Behörden ohne Weiteres in die Türkei zurückgeschoben würden. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.4.2 Mit Blick auf das Vorbringen, eine Überstellung nach Kroatien verletze - in Bezug auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 - Art. 3 KRK, stellt das Gericht fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Regelvermutung, wonach Kroatien die aus der KRK fliessenden Verpflichtungen beachtet, umzustossen. Auch ist - da sich die Problematik der Push-backs auf die Grenzregion Kroatien beschränkt - nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 erneut einer solchen Situation ausgesetzt sein werden. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Vorliegend betrifft die Überstellungsentscheidung alle Familienmitglieder, den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder in Kroatien von den Eltern getrennt werden könnten. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz können sie nicht als hier verwurzelt gelten. In der Folge ist durch die Überstellung nach Kroatien keine Verletzung des Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK ersichtlich. 6.4.3 Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend Art. 8 EMRK verletzt sein sollte. Die Zuständigkeit Kroatiens betrifft sämtliche Beschwerdeführenden, weshalb sie gemeinsam als Familie nach Kroatien überstellt werden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers 1, von seinen Kindern getrennt zu werden, ist folglich nicht nachvollziehbar. Im Übrigen dürfte der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner psychischen Beschwerden seine Vaterrolle nicht vollständig wahrnehmen kann, vorliegend den Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berühren. 6.4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer 1 darauf beruft, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, stellt das Gericht Folgendes fest: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer 1 auf die Einnahme verschiedener Psychopharmaka angewiesen ([...]) und befindet sich in ambulanter psychiatrischer Therapie. Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass er psychisch zwar stabil, aber stark niedergeschlagen wirke (vgl. SEM-eAkte [...]-41/3). Aus dem eingereichten ärztlichen Bericht der psychiatrischen Dienste der (...) Spitäler vom 20. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass ihm ein Verdacht auf eine Schizophrenie (ICD-10 F20.9) mit der Differenzialdiagnose einer schizoaffektiven Störung und einer PTBS sowie ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) aufgrund des Konsums von Cannabinoiden diagnostiziert wird; eine aktuelle klare Fremdgefährdung bestehe nicht, könne jedoch nicht komplett ausgeschlossen werden. Auch eine aktuelle Suizidgefährdung bestehe nicht, er habe jedoch für den Fall einer Überstellung mit Suizid gedroht. Die Medikamenten-Dosierung (betreffend [...]) wurde in der Folge erhöht (vgl. SEM-eAkte [...]-44/3). Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Berichten über seinen Gesundheitszustand vor allem auf eine regelmässige Einnahme von Psychopharmaka angewiesen ist, um trotz seiner Erkrankung psychisch stabil zu bleiben (vgl. A39/1, medizinisches Datenblatt, Eintrag vom 6. Juni 2023, sowie auch A42/3, Arztbericht vom 20. Juni 2023, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in erster Linie die Abgabe von Medikamenten wünscht). Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Wie von der Vorinstanz dargelegt wurde, hat die Organisation MdM ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Für die psychosoziale Betreuung ist zudem das kroatische Rote Kreuz zuständig. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 auch nach einer Rücküberstellung nach Kroatien die nötigen Psychopharmaka erhalten wird. Insofern ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien eine rasche und unumkehrbare Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 zur Folge hätte, sofern die Abgabe der nötigen Psychopharmaka gesichert ist. Auch liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer 1 eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 ist zudem bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen; auch ist darauf hinzuweisen, dass er zumindest vorübergehend die medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien - in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]). 6.4.5 Soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von «humanitären Gründen» aufgrund des Gesundheitszustands (des Beschwerdeführers 1) geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.); das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.5 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist; der verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem Urteil dahin. 11. 11.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos waren und die Beschwerdeführenden nach Aktenlage bedürftig sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: