Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6682/2023 Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - am 9. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, und anlässlich des Eintritts in das Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt angab, er sei am (...) 2006 geboren, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 13. September 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 2. Oktober 2023 erklärte, er sei in Kabul geboren, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Schwestern bis zu seiner Ausreise gelebt und die Schule bis zur achten Klasse besucht habe, dass er bei der Einschulung sieben Jahre alt gewesen sei und die achte Klasse aufgrund der Machtübernahme der Taliban nicht abgeschlossen habe, dass er nicht genau wisse, wann dies geschehen sei, es aber sehr warm gewesen sei, er die Prüfungen nach viereinhalb Monaten des laufenden Schuljahres abgeschlossen habe und zum damaligen Zeitpunkt 15 Jahre alt gewesen sei, dass seine älteste Schwester C._______ ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahre jünger sei als er, er den Altersunterschied zu seiner zweitjüngsten Schwester D._______ jedoch nicht genau kenne, diese aber sieben oder acht Jahre alt sei, dass er Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern und Schwestern via Pakistan und Iran verlassen habe, er an der Grenze zur Türkei jedoch von seinen Familienangehörigen getrennt worden sei, und nicht wisse, wo sich seine Familie befinde, dass er anschliessend eineinhalb bis zwei Jahre in der Türkei geblieben sei, bevor er über Bulgarien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz eingereist sei, dass er am (...). Tag des (...) Monats des Jahres 1385 nach afghanischem Kalender geboren sei, was dem (...) 2006 entspreche, er also 17 Jahre alt sei, dass seine im Personalienblatt gemachte Angabe, er sei am (...) 2006 geboren, nicht stimme, mithin er sich dabei vertan habe, dass er dem schweizerischen Grenzwachtkorps in E._______ gegenüber angegeben habe, am (...) 2006 geboren zu sein, weil seine Mitreisenden ihm gesagt hätten, es sei belanglos, welches Geburtsdatum er angebe und er ausserdem sehr aufgeregt gewesen sei, dass er sich nicht erinnern könne, ob er dem Grenzwachtkorps gegenüber sein Geburtsdatum gemäss dem afghanischen oder dem gregorianischem Kalender angegeben habe, dass er zum Zeitpunkt der Einreise sein Geburtsdatum nach gregorianischem Kalender nicht gekannt habe, er aber gewusst habe, dass das Jahr 1385 gemäss afghanischem Kalender dem Jahr 2006 entspreche, dass er eine Tazkara, eine Impfkarte und Schulzeugnisse besessen habe, diese sich aber bei seinen Eltern befinden würden, dass er in keinem anderen Dublin-Mitgliedstaat ein Asylgesuch eingereicht habe, aber in Kroatien gegen seinen Willen daktyloskopisch erfasst worden sei, dass er in Kroatien sein Personalienblatt selbstständig ausgefüllt und sein richtiges Geburtsdatum angegeben habe, die kroatischen Behörden ihn jedoch volljährig gemacht hätten, damit er habe weiterreisen können und weil die kroatischen Behörden dafür Geld erhalten würden, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zur Möglichkeit der Überstellung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer angab, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, weil sich die kroatischen Behörden nicht korrekt verhalten hätten, dass er zweimal von kroatischen Grenzpolizisten aufgegriffen, verprügelt und - ohne mit Nahrung versorgt worden zu sein - nach Bosnien und Herzegowina überstellt worden sei, dass er beim dritten Versuch habe einreisen können und in eine Stadt gelangt sei, wo er von der Polizei insgesamt zweimal aufgegriffen und dabei auch daktyloskopisch erfasst worden sei, dass es in der Schweiz bessere Studienmöglichkeiten als in Kroatien gebe und ein Cousin väterlicherseits in der Schweiz wohne, weshalb er die Schweiz als sein Zielland ausgewählt habe, dass das SEM den Beschwerdeführer ferner über die Möglichkeit der Durchführung einer Untersuchung zur Altersschätzung unterrichtete, dass das Gutachten zur Altersschätzung des Instituts für (...) des Universitätsspitals B._______ vom 13. Oktober 2023 für den Beschwerdeführer ein höchstes Mindestalter von 19.0 Jahren ergab, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Gutachtens, zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Kroatien gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 2. November 2023 geltend machte, er sei mit der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS nicht einverstanden, zumal er anlässlich der EB UMA sein korrektes Lebensalter angegeben habe und bemüht sei, seine Tazkara zu organisieren, dass seine Angaben sein Alter betreffend widerspruchsfrei und mit Blick auf seinen soziokulturellen Hintergrund auch detailliert ausgefallen seien, dass er auch glaubhaft gemacht habe, dass die kroatischen Behörden ihn - entgegen seinen Angaben - als Volljährigen erfasst hätten, dass er nachvollziehbar erklärt habe, weshalb er dem schweizerischen Grenzwachtkorps gegenüber den (...) 2006 als sein Geburtsdatum angegeben habe, dass das Gutachten betreffend seine Altersschätzung nur ein Indiz für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit im Asylverfahren darstellen würde, und in einer Gesamtwürdigung die Elemente, welche für seine Minderjährigkeit sprächen, überwiegen würden, dass auf die beabsichtige Änderung seiner Personendaten im ZEMIS zu verzichten sei, eventualiter diese entweder in einer anfechtbaren Zwischenverfügung im Anschluss an den Endentscheid beziehungsweise in einer separaten Dispositionsziffer im Endentscheid zu verfügen sei, dass er ausserdem nicht nach Kroatien zurückkehren könne, zumal er zweimal Opfer eines illegalen Pushbacks nach Bosnien und Herzegowina sowie massiver Polizeigewalt geworden sei, dass das SEM am 6. November 2023 mittels Mutationsformular für Personendaten das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) 2004 unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks anpasste, und dies seiner Rechtsvertretung gleichentags mitteilte, dass das SEM die kroatischen Behörden unter Verweis auf das erstellte Gutachten zur Altersschätzung am 7. November 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch am 21. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2023 - eröffnet am 24. November 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, sein Geburtsdatum laute auf den (...) 2004 (mit Bestreitungsvermerk) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub-eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend Unterbringung, Nahrung sowie adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Versorgung einzuholen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragte, die Dispositionsziffer 5 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und sein Geburtsdatum auf den (...) 2006 anzupassen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin am 7. Dezember 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 eine Kopie einer Tazkara zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens in ein anderes Asylzentrum verlegt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde einerseits gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien sowie den Vollzug (Dispositivziffern 1-3) wie auch andererseits gegen die Anpassung seiner Personendaten im ZEMIS (Dispositionsziffer 5) richtet, dass über das Begehren auf Anpassung der Personendaten im ZEMIS praxisgemäss in einem getrennten Verfahren zu entscheiden und dazu ein separates Verfahren unter der Geschäftsnummer D-6737/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.3), dass eine Koordination insofern erfolgt, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt wird, dass demnach die Frage, ob das SEM die Personendatenänderung im ZEMIS zu Recht vorgenommen hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass - mit Blick auf die weiteren Begehren - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst formelle Rügen geltend machte, welche vorab zu prüfen sind, dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.), die Untersuchungspflicht der Behörden jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG) findet, die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG), dass die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, der medizinische Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, mithin habe er keine psychologisch-psychiatrische Behandlung erhalten, dass das Gericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet, zumal sich die Vor-instanz gestützt auf die Aktenlage ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen konnte und von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, weshalb keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3), dass der Beschwerdeführer weiter vortrug, in der Begründung der angefochtenen Verfügung sei nicht berücksichtigt worden, dass die Organisation Médecins du Monde ihre Aktivitäten in den kroatischen Aufnahmezentren im Mai 2023 eingestellt habe, dass Médecins du Monde inzwischen ihre Tätigkeit in den kroatischen Aufnahmezentren wieder aufgenommen hat und für die psychosoziale Betreuung das kroatische Rote Kreuz zuständig ist (vgl. Urteil des BVGer D-5936/2023 vom 16. November 2023 E. 6.4.4), und demnach weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich ist, dass sich die formellen Rügen daher als unbegründet erweisen und der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass - sofern es sich gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen - zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid mit der Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers begründete, dass es hierzu ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine vorgebrachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, weshalb sich keine Zuständigkeit der Schweiz nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ergebe, dass auch die Anwesenheit eines Cousins in der Schweiz an der Zuständigkeit Kroatiens nichts zu ändern vermöge, zumal kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sei, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestünden, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, und auch im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich seien, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde, dass weder eine Pflicht zum Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehe noch humanitäre Gründe ersichtlich seien, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtfertigen würden, dass auch nicht vom Bestehen einer medizinischen Notlage auszugehen sei, und Kroatien grundsätzlich über eine hinreichende medizinische Versorgung verfüge, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwiderte, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen, mithin ihm seine Fingerabdrücke gegen seinen Willen abgenommen worden seien, dass er auch nicht über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren informiert worden sei, was einen Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO darstelle, dass es ihm gelungen sei, seine geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, weshalb eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO bestehe, dass die Vorinstanz den Sachverhalt mit Blick auf seine Minderjährigkeit einseitig gewürdigt habe, zumal seine widerspruchsfreien Angaben kaum berücksichtigt worden seien, und er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, dass die kroatischen Beamten ihn - entgegen seinen Angaben - als Erwachsenen registriert hätten, was er nachvollziehbar erklärt habe, dass gemäss dem Grundsatz des Kindeswohls im Zweifel von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei, dass ausserdem ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu seinen in der Schweiz wohnhaften Cousins bestehe, dass ferner davon auszugehen sei, das Asyl- und Aufnahmesystem in Kroatien weise systemische Mängel auf, dass zahlreiche Berichte vorlägen, welche die illegalen Push-backs und Kettenabschiebungen belegen würden, und Kroatien insofern seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, dass ausserdem konkrete Hinweise darauf bestünden, er würde Opfer einer Kettenabschiebung nach Afghanistan werden, zumal die Schutzquote für afghanische Staatsangehörige in Kroatien unvergleichbar niedrig sei, weshalb ein reales Risiko eines Verstosses gegen das Refoulement-Verbot bestehe, dass er ferner zweimal nach Bosnien und Herzegowina überstellt worden sei, wodurch er sein Recht auf ein Asylverfahren nicht habe wahrnehmen können und an der kroatischen Grenze unmenschlicher Behandlung und Folter seitens kroatischer Grenzpolizisten ausgesetzt gewesen sei, dass er trotz seiner daktyloskopischen Erfassung in Kroatien zweimal in Haft genommen und ihm mehrfach gedroht worden sei, er würde nach Bosnien und Herzegowina ausgeschafft werden, dass die Gewaltanwendung und die Weigerung seitens der kroatischen Behörden, ihm Wasser und Nahrung zur Verfügung stellen, Verletzungen von Art. 3 und 5 EMRK (SR. O.101) sowie - angesichts seiner Minderjährigkeit - von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) darstellen würden, dass auch keine tatsächliche Möglichkeit bestehe, sich gegen die Polizeigewalt rechtlich zur Wehr zu setzen, zumal die kroatische Gesetzgebung eine anwaltschaftliche Vertretung verlange, was aufgrund seiner finanziellen Situation ausgeschlossen sei, dass schliesslich der Zugang zu psychologischer Behandlung in Kroatien derart erschwert sei, dass nicht vom Bestehen einer adäquaten medizinischen Versorgung ausgegangen werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben ist, nachdem die kroatischen Behörden am 21. November 2023 dem Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 7. November 2023 zugestimmt hatten, dass daran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen, nichts zu ändern vermag, zumal die daktyloskopische Erfassung von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich - ungeachtet eines fehlenden Willens oder Bewusstseins, ein Asylgesuch gestellt zu haben - als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Urteile des BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7; F-1157/2023 vom 7. März 2023 E. 6.2), dass sein Vorbringen, er sei nicht über seine Rechte und Pflichten gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO unterrichtet worden, eine unbelegte Parteibehauptung geblieben ist, dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter einer asylsuchenden Person glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist, wobei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 5.3.4 m.w.H.), dass die gesuchstellende Person die geltend gemachte Minderjährigkeit dabei zumindest glaubhaft zu machen hat und hierfür die Beweislast trägt (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 5.2), dass für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person in erster Linie von dieser Person selbst vorgelegte oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Betracht fallen, dass allein aus dem Umstand, dass eine asylsuchende Person keine Identitätspapiere einreicht, welche die Behauptung der Minderjährigkeit stützen, nicht der Schluss gezogen werden darf, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 m.w.H.), dass - wenn keine schlüssigen Identitätsdokumente vorliegen - mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann wissenschaftliche Abklärungsergebnisse in Betracht fallen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1), dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen, dass von den vier für die forensische Altersdiagnostik verwendeten Methoden nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1), wobei auf das höchste Mindestalter abzustützen ist (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Stand Juni 2022, S. 5 und 13, , abgerufen am 06.12.2023), dass das Gericht zunächst feststellt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 zwar eine Kopie einer Tazkara eingereicht hat, dieser jedoch aufgrund der leichten Fälschbarkeit und Erwerbbarkeit lediglich geringer Beweiswert beizumessen ist, dass er insofern keine Identitätspapiere abgegeben hat, welche seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen lassen könnten, dass aus dem Gutachten zur Altersschätzung vom 13. Oktober 2023 des Instituts für (...) des Universitätsspitals B._______ hervorgeht, dass das höchste Mindestalter des Beschwerdeführers bei 19.0 Jahren liegt und demnach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Altersdiagnostik mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig gewesen ist, dass die forensische Altersdiagnostik somit ein starkes Indiz für die Annahme seiner Volljährigkeit darstellt, dass auch seine grundsätzlich widerspruchsfreien Angaben zu seinem Alter die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik nicht umzustossen vermögen, zumal seine Angaben - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - insgesamt vage ausgefallen sind, dass sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe eine einseitige Würdigung der einzelnen Glaubhaftigkeitselemente vorgenommen, als unbegründet erweist, dass demnach auf die untergeordneten Widersprüche seiner Altersangaben gegenüber dem schweizerischen Grenzwachtkorps sowie auf dem Personalienblatt bei Eintritt in das BAZ dahingestellt bleiben können, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatischen Behörden hätten ihn entgegen seinen Aussagen als volljährig registriert, die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik nicht zu erschüttern vermag, zumal es sich dabei um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer als volljährig zu betrachten ist und das SEM deshalb zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen ist, dass sich nach dem Gesagten keine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers begründen lässt, dass insofern keine begründeten Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, weshalb die Verpflichtungen aus der KRK vorliegend nicht anwendbar sind, dass des Weiteren kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, zumal sein Vorbringen, seine in der Schweiz lebenden Cousins stellten für ihn wichtige Ansprechpersonen dar, für die Begründung eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht hinreichend ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil zum Dublin-Mitgliedstaat Kroatien gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hat, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem - sowohl betreffend Aufnahme- wie auch Wiederaufnahmeverfahren - keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 m.V.a. die früheren Referenzurteile E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016), dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Abweichung vom Referenzurteil E-1488/2020 rechtfertigen würde, zumal die in der Beschwerde erwähnten Berichte keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Opfer von Polizeigewalt geworden, an der Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung seines Asyl- Wegweisungsverfahren nichts zu ändern vermag, und er diesbezüglich auf die Möglichkeit zu verweisen ist, gegen die fehlbaren Polizeibeamten bei den zuständigen kroatischen Behörden Anzeige zu erstatten, dass auch seine weiteren Vorbringen die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermögen, zumal es ihm nicht gelungen ist, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, wonach die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der EU-Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch aus der tiefen Gutheissungs- beziehungsweise Schutzquote für afghanische Staatsangehörige nicht darauf geschlossen werden kann, Asylverfahren würden in Kroatien nicht korrekt durchgeführt oder die kroatischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten (vgl. Urteile des BVGer F-6012/2023 vom 15. November 2023 E. 4.1. m.w.H.), dass der Beschwerdeführer ferner auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, in Kroatien würden ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Kroatien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, die Organisation Médecins du Monde ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hat und für die psychosoziale Betreuung das kroatische Rote Kreuz zuständig ist (vgl. D-5936/2023 E. 6.4.4), dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers - Krätze, gerötete Augen, Stimmungsschwankungen, ein Gefühl der Einsamkeit und lebensmüde Gedanken (SEM-eAkten [...]-27/1; [...]-28/2) - in Kroatien behandelt werden können und nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, dass bei einer Rückführung nach Kroatien von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seiner Gesundheit ausgegangen werden müsste, dass - soweit der Beschwerdefüher das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht - das SEM gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Gericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen sind, weshalb sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass den Akten schliesslich auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche es vorliegend als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Unterbringung, der Grundversorgung oder der medizinischen beziehungsweise psychosozialen Betreuung einzuholen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der am 7. Januar 2023 verfügte superprovisorische Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit diese das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die angeordnete Wegweisung sowie den Vollzug zum Gegenstand hat.
2. Das Begehren hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird im separaten Verfahren D-6737/2023 entschieden. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: