Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (Beschwerde, Ziff. II./a). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt falsch festgestellt, sei ihren Untersuchungspflichten ungenügend nachgekommen, habe die Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So habe sie gemäss öffentlichen Internetquellen die Lage in Bulgarien falsch beurteilt sowie die individuelle Situation des Beschwerdeführers (Stand des Asylverfahrens in Bulgarien) nicht abgeklärt. Gemäss diversen öffentlichen Quellen sei auf systemische Mängel in Bulgarien zu schliessen (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]; AIDA Country Report; Pressebericht auf europa.eu). Zudem scheine die Vorinstanz aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht zu glauben, dass die bulgarische Polizei dem Beschwerdeführer die Hand gebrochen habe, obwohl die Arztberichte vom 17. Oktober 2023 und 24. Oktober 2023 die Glaubhaftigkeit des Handbruchs untermauere (Schwellung und Röntgen der rechten Hand; verordnete Physiotherapie; Beschwerdebeilagen 3 und 4; A27/2). Im Weiteren habe die Vorinstanz trotz der Hinweise des Beschwerdeführers im Dublingespräch (psychische Beeinträchtigung) und trotz Antrages der Rechtsvertretung keine genügenden medizinischen Abklärungen vorgenommen. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten und Anträgen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Rüge betreffend die Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über das in Bulgarien Erlebte stehen im Zusammenhang mit dem hauptsächlichen Vorbringen, dass Bulgarien systemische Mängel in der Behandlung von Asylsuchenden aufweise. Es kann diesbezüglich auf nachstehende Erwägungen (E.) 6.2 verwiesen werden. Im Übrigen durfte die Vorinstanz - wie nachfolgend zu sehen sein wird - eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung unterlassen, soweit der Beschwerdeführer mit entsprechender Rüge ebenso eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorbringt. Was die formelle Rüge wegen nicht erfolgter weiterer medizinischer Abklärungen anbelangt, so erübrigt sich aufgrund nachstehender Erwägungen, insbesondere zur staatsvertraglichen Zuständigkeit Bulgariens (E. 6.1), eine diesbezügliche Auseinandersetzung. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 29. August 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die bulgarischen Behörden am 9. November 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 13. November 2023 zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm seien in Bulgarien die Fingerabdrücke gewaltsam abgenommen worden und er habe kein Asylgesuch stellen wollen, ist eine blosse Schutzbehauptung, wobei dessen ungeachtet seine unbestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Damit steht die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich fest.
E. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - wie vom Beschwerdeführer zutreffend genannt - im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - wie auch des Hinweises auf öffentliche Quellen keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt (vgl. dazu auch BVGer Urteile D-6682/2023 vom 22. Dezember 2023 und D-6106/2023 vom 16. November 2023).
E. 7.1 Hinsichtlich der Prüfung von völkerrechtlichen Überstellungshindernissen ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zustände in Bulgarien nicht darzutun vermag, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK oder Art. 7 UN-Pakt II führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen ist er gehalten, sich - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte (Polizei-) Gewalt. Der Beschwerdeführer hat - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - keine Beweise für eine Zuwiderhandlung gegen die Aufnahmerichtlinie vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten (mutmasslichen) Gewaltvorfälle sind als Missbrauch einzelner Beamter zu betrachten, welche aufgrund der Möglichkeit, gegen dieses fehlbare Verhalten rechtlich vorzugehen, nicht dem bulgarischen Staat anzulasten sind.
E. 7.2 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Bulgarien ernsthaft gefährdet würde (Schmerzen in der rechten Hand: Beschwerdebeilage 3 und 4, A27/2; schlechter Schlaf, Albträume, negative Erlebnisse: A25/2). Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde der Gesuchsteller seit dem 17. Oktober 2023 nicht mehr beim Gesundheitsdienst vorstellig und es liegen keine medizinischen Dokumente zur (angeblich) gebrochenen Nase vor. Auf Beschwerdeebene wurden weder neue Beweismittel noch eine (massgebliche) Veränderung des Gesundheitszustandes vorgebracht. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, allfällig nötige medizinische Behandlungen - gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg - in Bulgarien einzufordern. Diesbezüglich ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es deutet nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen drohen würde. Im Sinne seiner geäusserten Suizidgedanken im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Bulgarien ist auf die Möglichkeit, bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien als zulässig zu erachten.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal - auch unter Berücksichtigung allfälliger suizidaler Tendenzen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Bulgarien - keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind.
E. 8 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen (adäquate Unterbringung und Verpflegung, fachärztliche Behandlung). Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.
E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 11.2 Der am 27. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7179/2023 Urteil vom 8. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Yvonne Henzi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 29. August 2023 in Bulgarien und am 30. September 2023 in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 13. Oktober 2023 zu seiner Person (PA) und am 25. Oktober 2023 in einem persönlichen Gespräch zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei von Afghanistan über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Bosnien, Kroatien, Slowenien und Italien in sein Reiseziel, die Schweiz, eingereist. In Bulgarien habe er zwanzig Tage im Gefängnis verbracht und sei geschlagen worden (Hand- und Nasenbruch). Ein Asylgesuch habe er nicht stellen wollen und er könne aufgrund seiner Erlebnisse nicht dorthin zurückkehren, zumal das Land gar nicht in der Lage sei, (ihm) Asyl zu gewähren (menschenunwürdige Behandlung). Anstelle einer Rückkehr nach Bulgarien könne er sich auch umbringen. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, wegen der gebrochenen Nase schlecht atmen zu können, es gehe den Zähnen schlecht und er sei wegen seinen Handgelenken beim Arzt gewesen. Psychisch gehe es ihm nicht gut (Verlust der Brüder, Kriegserlebnisse). C. Am 9. November 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden hiessen das Ersuchen am 13. November 2023 gut. D. Mit Eingabe vom 14. November 2023 ersuchte die Rechtsvertretung beim SEM um den (Selbst-) Eintritt auf das Asylgesuch sowie um eine psychologische Begutachtung und Behandlung des Beschwerdeführers. E. Am 11. Dezember 2023 tätigte das SEM medizinische Abklärungen bei Medic-Help. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Dezember 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Dezember 2023. Es sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen betreffend adäquate Unterbringung und Verpflegung sowie fachärztliche Behandlung von den bulgarischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anordnung eines Vollzugsstopps und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. H. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 27. Dezember 2023 einstweilen einen Vollzugsstopp der Überstellung nach Bulgarien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 118 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (Beschwerde, Ziff. II./a). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt falsch festgestellt, sei ihren Untersuchungspflichten ungenügend nachgekommen, habe die Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So habe sie gemäss öffentlichen Internetquellen die Lage in Bulgarien falsch beurteilt sowie die individuelle Situation des Beschwerdeführers (Stand des Asylverfahrens in Bulgarien) nicht abgeklärt. Gemäss diversen öffentlichen Quellen sei auf systemische Mängel in Bulgarien zu schliessen (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]; AIDA Country Report; Pressebericht auf europa.eu). Zudem scheine die Vorinstanz aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht zu glauben, dass die bulgarische Polizei dem Beschwerdeführer die Hand gebrochen habe, obwohl die Arztberichte vom 17. Oktober 2023 und 24. Oktober 2023 die Glaubhaftigkeit des Handbruchs untermauere (Schwellung und Röntgen der rechten Hand; verordnete Physiotherapie; Beschwerdebeilagen 3 und 4; A27/2). Im Weiteren habe die Vorinstanz trotz der Hinweise des Beschwerdeführers im Dublingespräch (psychische Beeinträchtigung) und trotz Antrages der Rechtsvertretung keine genügenden medizinischen Abklärungen vorgenommen. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Begründung mit den entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen und den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten und Anträgen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Rüge betreffend die Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über das in Bulgarien Erlebte stehen im Zusammenhang mit dem hauptsächlichen Vorbringen, dass Bulgarien systemische Mängel in der Behandlung von Asylsuchenden aufweise. Es kann diesbezüglich auf nachstehende Erwägungen (E.) 6.2 verwiesen werden. Im Übrigen durfte die Vorinstanz - wie nachfolgend zu sehen sein wird - eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung unterlassen, soweit der Beschwerdeführer mit entsprechender Rüge ebenso eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorbringt. Was die formelle Rüge wegen nicht erfolgter weiterer medizinischer Abklärungen anbelangt, so erübrigt sich aufgrund nachstehender Erwägungen, insbesondere zur staatsvertraglichen Zuständigkeit Bulgariens (E. 6.1), eine diesbezügliche Auseinandersetzung. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am 29. August 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die bulgarischen Behörden am 9. November 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 13. November 2023 zu. Der Einwand des Beschwerdeführers, ihm seien in Bulgarien die Fingerabdrücke gewaltsam abgenommen worden und er habe kein Asylgesuch stellen wollen, ist eine blosse Schutzbehauptung, wobei dessen ungeachtet seine unbestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Damit steht die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich fest. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - wie vom Beschwerdeführer zutreffend genannt - im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - wie auch des Hinweises auf öffentliche Quellen keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt (vgl. dazu auch BVGer Urteile D-6682/2023 vom 22. Dezember 2023 und D-6106/2023 vom 16. November 2023). 7. 7.1 Hinsichtlich der Prüfung von völkerrechtlichen Überstellungshindernissen ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zustände in Bulgarien nicht darzutun vermag, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK oder Art. 7 UN-Pakt II führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen ist er gehalten, sich - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte (Polizei-) Gewalt. Der Beschwerdeführer hat - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - keine Beweise für eine Zuwiderhandlung gegen die Aufnahmerichtlinie vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten (mutmasslichen) Gewaltvorfälle sind als Missbrauch einzelner Beamter zu betrachten, welche aufgrund der Möglichkeit, gegen dieses fehlbare Verhalten rechtlich vorzugehen, nicht dem bulgarischen Staat anzulasten sind. 7.2 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Bulgarien ernsthaft gefährdet würde (Schmerzen in der rechten Hand: Beschwerdebeilage 3 und 4, A27/2; schlechter Schlaf, Albträume, negative Erlebnisse: A25/2). Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde der Gesuchsteller seit dem 17. Oktober 2023 nicht mehr beim Gesundheitsdienst vorstellig und es liegen keine medizinischen Dokumente zur (angeblich) gebrochenen Nase vor. Auf Beschwerdeebene wurden weder neue Beweismittel noch eine (massgebliche) Veränderung des Gesundheitszustandes vorgebracht. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, allfällig nötige medizinische Behandlungen - gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg - in Bulgarien einzufordern. Diesbezüglich ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es deutet nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen drohen würde. Im Sinne seiner geäusserten Suizidgedanken im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Bulgarien ist auf die Möglichkeit, bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien als zulässig zu erachten. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal - auch unter Berücksichtigung allfälliger suizidaler Tendenzen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Bulgarien - keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind.
8. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen (adäquate Unterbringung und Verpflegung, fachärztliche Behandlung). Der Subeventualantrag auf Einholung individueller Garantien ist daher abzuweisen.
9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 11. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 11.2 Der am 27. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da das Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: