Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6106/2023 Urteil vom 16. November 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, am (...) geboren, mithin minderjährig zu sein, dass ein am 27. Juni 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 in Bulgarien, am 1. März 2023 in Kroatien sowie am 13. März 2023 in Deutschland bereits um Asyl nachgesucht hatte, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass er anlässlich der am 10. Juli 2023 durchgeführten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) - unter Einreichung einer Kopie seiner Tazkira (afghanische Identitätskarte) - erklärte, sein Geburtsdatum nicht gekannt zu haben, weshalb er seine in Afghanistan lebenden Familienangehörigen auf dem Reiseweg um eine Kopie seiner Tazkira gebeten habe, dass die beigebrachte Tazkira sein Geburtsjahr ([...] gemäss afghanischem Kalender respektive [...] gemäss europäischem Kalender), aber kein Geburtsdatum enthalte und er hinsichtlich letzterem keine Angaben machen könne, dass er seinen Gesundheitszustand betreffend angab, an (...) sowie (...) zu leiden, dass das vom SEM in Auftrag gegebene Gutachten zur Alterseinschätzung des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ vom 25. Juli 2023 zum Schluss gelangte, beim Beschwerdeführer liege ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 21 Jahren sowie ein Mindestalter von 17.6 Jahren vor, dass das SEM die deutschen Behörden am 27. Juli 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und dieses Gesuch am 31. Juli 2023 mit Verweis auf die Zuständigkeit Bulgariens abgewiesen wurde, dass das SEM gestützt darauf am 2. August 2023 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass es dem Beschwerdeführer am 3. August 2023 mitteilte, es beabsichtige sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festzusetzen, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein, dass die bulgarischen Behörden am 4. August 2023 das Übernahmeersuchen guthiessen, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben desselben Tages Gelegenheit einräumte, sich zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Bulgarien zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit zwei separaten Schreiben vom 8. August 2023 an seiner Minderjährigkeit festhielt und sich gegen eine Überstellung nach Bulgarien aussprach, dass das erstellte Altersgutachten gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung zur Feststellung seines Alters nicht herangezogen werden dürfe und vielmehr auf seine Aussagen, welche substantiiert und nachvollziehbar ausgefallen seien, abzustellen sei, dass seine Personalien infolge seines Analphabetismus jeweils von Dritten erfasst worden seien, was es zu berücksichtigen gelte, dass er in Bulgarien unmenschliche Behandlung erfahren habe, namentlich sei er nach der illegalen Einreise von den dortigen Polizeibeamten zunächst in ein geschlossenes Camp gebracht worden, wo er regelmässig Gewalt erfahren habe, unzulänglich verpflegt und medizinisch betreut sowie zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sei, dass er vor diesem Hintergrund in die Schweiz weitergereist sei, welche aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte (...) ohnehin Zielland gewesen sei, dass der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens mehrfach beim zuständigen Gesundheitsdienst vorstellig geworden ist und insbesondere im Zusammenhang mit (...), (...), (...) sowie (...) (medikamentös) behandelt wurde respektive nach wie vor behandelt wird, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 (eröffnet am 30. Oktober 2023) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Bulgarien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, sein Geburtsdatum laute im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) auf den (...), dass es schliesslich festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an den Be-schwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 7. November 2023 (Datum des Poststempels) gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu berichtigen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den bulgarischen Behörden besondere Zusicherungen einzuholen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung (inklusive Empfangsbestätigung) und der Vollmacht vom 28. Juni 2023 - bereits aktenkundige Dokumente beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass über das Begehren auf Änderung der im ZEMIS vermerkten Personalien nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, sondern im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-6173/2023 zu führen ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil das SEM keine Einzelfallprüfung vorgenommen und sein Alter unzureichend abgeklärt habe, womit es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Beschwerde Ziffn. 3.2 und 3.4), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat, indem es die anlässlich der EB UMA und in den Stellungnahmen erhobenen Einwände in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass sich nach Prüfung der Akten auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, welche den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der Erlebnisse des Beschwerdeführers respektive der Lage in Bulgarien und hinsichtlich seines Alters unrichtig oder unvollständig abgeklärt, dass alleine der Umstand, dass das SEM nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb die Rückweisung an das SEM ausser Betracht fällt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags oder nach Rückzug desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-III-VO), dass im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig ist, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das SEM anhand der Daten der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Bulgariens anerkannte und die bulgarischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. SEM-Akten [...] -11/2, -31/5), dass die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO - guthiessen (vgl. SEM-Akte [...] -36/1), womit sie die Zuständigkeit Bulgariens ausdrücklich anerkannten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens - unter Voraussetzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers - somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene daran festhält, minderjährig zu sein (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1), dass die Minderjährigkeit von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3), dass sich, wie vom SEM zutreffend dargelegt, anhand des durchgeführten Altersgutachtens gemäss BVGE 2018 VI/3 (E. 4.2.2) keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen lässt und mithin basierend darauf sowohl die Voll- als auch die Minderjährigkeit möglich ist, dass demnach die anlässlich der EB UMA getätigten Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter einer Würdigung zu unterziehen sind, dass diese, wie vom SEM zutreffend festgestellt, widersprüchlich und unplausibel ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte [...] -19/2), dass den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in anderen Dublin-Staaten und bei der erstmaligen Einreise in die Schweiz mit Geburtsdaten registriert wurde (Bulgarien: [...] [vgl. SEM-Akte {...} -36/1]; Deutschland: [...] [vgl. SEM-Akte {...} -28/2]; Schweiz: [...] [vgl. SEM-Akte {...} -1/10]), welche von dem fortan geltend gemachten Geburtsdatum ([...] [vgl. SEM-Akten {...} -5/2, -19/12 Ziff. 1.06]) abweichen, wobei die Ersteren seine Volljährigkeit implizieren, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, die ausländischen Behörden sowie die Schweizer Grenzwache hätten sein Geburtsdatum jeweils willkürlich festgesetzt (vgl. SEM-Akte [...] -19/2 Ziff. 2.06, 5.02), dass der Beschwerdeführer für die Stichhaltigkeit dieser Behauptung indes keine näheren Hinweise vorbringt, dass insgesamt - auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Bildungsniveaus - keine verlässlichen Hinweise dafür vorliegen, sämtliche vom Beschwerdeführer betretenen Dublin-Staaten sowie die Schweizer Grenzwache hätten sein Geburtsdatum in willkürlicher oder gar absichtlicher Weise falsch registriert beziehungsweise dass insgesamt keine genügenden Anzeichen dafür vorliegen, die aktenkundigen, von den ausländischen Behörden respektive von der Schweizer Grenzwache erfassten Geburtsdaten würden nicht den vom Beschwerdeführer jeweils gemachten Angaben entsprechen, dass sich der Beschwerdeführer in weitere Ungereimtheiten verstrickte, indem er einerseits vorbrachte, sein Alter während seines Aufenthaltes in Serbien in Erfahrung gebracht zu haben (vgl. SEM-Akte [...] -19/12 Ziff. 1.06), und andererseits, auch in Deutschland erklärt zu haben, sein Alter nicht zu kennen (vgl. SEM-Akte [...] -19/12 Ziff. 2.06), dass es sich bei der in Kopie eingereichten afghanischen Tazkira nicht um ein rechtsgenügliches Dokument handelt, welches die geltend gemachte Minderjährigkeit abschliessend zu belegen respektive die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente aufzuwiegen vermag, zumal Tazkiras - selbst bei Vorliegen des Originals - über keine Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht fälschbar sind (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, BVGE 2013/30 E. 4.2.2), dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen und die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren bestehen bleibt, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien gegen seinen Willen registriert worden, daran nichts zu ändern vermag, zumal sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und das Vorgehen der bulgarischen Behörden insoweit nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, er habe in der Schweiz Verwandte ([...] [vgl. SEM-Akte {...} -19/2 Ziff. 3.02]), keinen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 9 f. Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) zu begründen vermag, zumal der Begriff «Familienangehörige» gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder umfasst und (...) nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich fallen, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7; vgl. ferner etwa Urteile des BVGer D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 12, D-5839/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 8.3 und E-5821/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 6), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst Ziff. 3.3) - nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt obligatorisch auszuüben ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Bulgarien halte seine völker- und gemeinschafts-rechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien verweigern, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass, auch wenn die Umstände der Unterbringung im bulgarischen Asylsystem nicht denjenigen in der Schweiz entsprechen und der Beschwerdeführer sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft wie in einem Gefängnis gefühlt haben mag, schlecht behandelt und geschlagen worden sei, diese Vorhalte nicht verfangen, zumal es sich hierbei um unbelegte Parteibehauptungen handelt, dass Bulgarien ferner ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, weshalb der Beschwerdeführer gehalten ist, sich an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, sollte er sich durch Vertreter der bulgarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.), dass die im vorinstanzlichen Verfahren belegten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. SEM-Akten [...] -16/1, -41/4 bis -45/1), dass Bulgarien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde, dass nach dem Gesagten keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, dass der Beschwerdeführer - nachdem er nicht als besonders verletzlich einzustufen ist - auch nicht unter die Kategorie von Personen fällt, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen abzuweisen und die Gesuche um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit - abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: