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D-4680/2023

D-4680/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Nichteintretensentscheides (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) wie auch betreffend den beanstandeten ZEMIS-Eintrag in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist.

E. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu berichtigen ist.

E. 4.2 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Wesentlichen fest, dieser habe die angegebene Minderjährigkeit nicht mit einem rechtsgenüglichen Identitätsdokument zu belegen vermocht. Zudem sei er in Bulgarien mit dem Geburtsdatum (...) registriert und seine Aussagen zum Alter seien sehr vage und stereotyp ausgefallen. So habe er angegeben, dass sein Geburtsdatum auf einer Seite des Korans und auf der Tazkira festgehalten worden sei. Auch auf Nachfrage, woher er sein Alter kenne, habe er wiederholt, dass er dieses vom Koran und der Tazkira kenne. Auf weitere Nachfrage habe er angegeben, dass er mit sieben Jahren eingeschult worden sei. In der (...) Klasse sei er 15 Jahre alt gewesen. Sein Alter und Geburtsdatum hätten bei der Einschulung und bei einer Registrierung in der Türkei eine Rolle gespielt. Weitere altersbezogene Angaben seien seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Die Ergebnisse der forensischen Altersschätzung würden die Zweifel des SEM, wonach er über sein wahres Alter täusche, bestätigten. Das angegebene Alter liege deutlich unter dem im Gutachten festgestellten Mindestalter. Insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 6. Juli 2023 ändere nichts an dieser Einschätzung. Die Zweifel am Alter des Beschwerdeführers würden sich nicht alleine aus seinen Aussagen anlässlich der EB UMA respektive aus der Ungenauigkeit seiner Angaben ergeben. Vielmehr seien diese in ihrer Allgemeinheit und Oberflächlichkeit nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Altersangabe glaubhaft auszuräumen. Die Angaben zur Schulbildung würden keine Rückschlüsse auf das Alter zum heutigen Zeitpunkt zulassen. Zudem würden die Tazkira und eine handschriftliche Notiz auf einer Seite eines Korans, auch wenn sie im Original oder in Kopie vorliegen würden, keine rechtsgenüglichen Dokumente zum Altersnachweis darstellen. Die Herleitung des Mindestalters von (...) Jahren werde im Altersgutachten hinreichend dargelegt und die Einordnung der Befunde aus den einzelnen Untersuchungen enthalte keinen Widerspruch. Das forensische Gutachten stelle ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar.

E. 4.3 In der Beschwerde wird dem - mit Verweis auf diverse Berichte - entgegengehalten, es sei plausibel, dass der Beschwerdeführer sein genaues Geburtsdatum aus der Notiz im Koran kenne. Es sei bekannt, dass sich manche afghanische Eltern gerade wegen der ungenauen Altersangaben in offiziellen Dokumenten die Geburtsdaten ihrer Kinder etwa im Familienkoran notieren würden. Ebenso plausibel sei die Festhaltung des Geburtsdatums auf der Tazkira, zumal das Datumsformat nicht einheitlich sei. Dieses hänge vom Ausstellungsort der Tazkira und von der Genauigkeit der Angaben ab. Bei Kindern mit Geburtsurkunde werde einer Quelle zufolge das genaue Geburtsdatum eingetragen. Der Kopie der Tazkira, welche der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 von seiner Mutter erhalten habe, sei das genaue Geburtsdatum, nämlich der (...) ([...]), zu entnehmen. Anstatt diese erkenntnisgestützten Angaben des Beschwerdeführers richtigerweise zu dessen Gunsten zu werten, würden sie von der Vorinstanz als «vage» und «stereotyp» etikettiert, was höchst fragwürdig sei. Angesichts der Tatsache, dass das konkrete Alter in Afghanistan eine untergeordnete Bedeutung habe, dürfe vom Beschwerdeführer auch kein allzu hoher Substantiierungsgrad erwartet werden. Im Weiteren habe er nicht nur angegeben, dass er mit sieben Jahren eingeschult worden und in der (...) Klasse 15-jährig gewesen sei, sondern auch ausgeführt, dass er die (...) Klasse zwar habe antreten wollen, dies jedoch aufgrund des Krieges, der zum Sturz der Regierung geführt habe, nicht möglich gewesen sei. Diese Angaben würden zeitlich korrekt eingeordnete sowie historisch kohärente Erlebnisbezüge aufweisen. Insgesamt würden seine Aussagen keine erkennbaren Widersprüche aufweisen und seien genügend substantiiert. Die als notorisch zu bezeichnenden Standardfragen der EB UMA seien vom Beschwerdeführer kohärent, plausibel, widerspruchsfrei und hinreichend detailliert beantwortet wurden. Indem die Vorinstanz seine Aussagen geradezu willkürlich zu dessen Ungunsten würdige, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz. Was das Altersgutachten anbelange, werde nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine 4-Punkte-Analyse vorgenommen (körperliche Untersuchung, Knochenaltersanalyse, radiologische Untersuchung der Schlüsselbeine sowie zahnärztliche Untersuchung). Zahlreiche Erkenntnisquellen würden die dem Gutachten zugrundeliegenden Methoden in Zweifel ziehen. Experten würden anerkennen, dass Skelett- und Zahnuntersuchungen keine exakte Altersbestimmung zulassen würden. Vielmehr handle es sich um Altersschätzungen, bei welchen immer eine Fehlermarge von ein bis zwei Jahren berücksichtigt werden sollte. Die forensischen Ungenauigkeiten würden etwa Berücksichtigung in der Rechtspraxis in Belgien finden. Würden die drei Tests zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, werde vom niedrigsten Alter ausgegangen. Zudem würden Standardabweichungen (Alter -1) berücksichtigt. Die Eignung, der Nutzen sowie die medizinethische Vertretbarkeit von medizinisch-forensischen Altersgutachten würden - mit Verweis auf diverse Quellen - innerhalb der Ärzteschaft kontrovers diskutiert. So würden die Skelettaltersbestimmungen nach Greulich und Pyle, auf welche im Gutachten abgestellt werde, sowie Tanner und Whitehouse anerkannte Standardmethoden zur Beurteilung des biologischen Alters darstellen. Jedoch werde die Eignung zur Bestimmung des chronologischen Alters bezweifelt. Zudem basiere die Methode von Greulich und Pyle auf einem Normalkollektiv von Kindern europäischer Herkunft aus den USA und die Studie sei im frühen 20. Jahrhundert durchgeführt worden. Aktuelle Daten zum Knochenalter unterschiedlicher Ethnien seien nur punktuell vorhanden. Die Geeignetheit von ergänzenden radiologischen Verfahren zur Altersschätzung (etwa CT der Sternoclaviculargelenke nach Kellinghaus et. al.) werde ebenso bezweifelt, da sie wegen zu geringer Probandenzahlen für einige Altersgruppen keine zuverlässigen Mittelwerte und Standardabweichungen angeben könne. Zudem könne die Altersdefinition der linken und der rechten Schlüsselbeinepiphyse bei demselben Individuum um bis zu drei Jahre differieren. Auch wenn einem Altersgutachten, welches sich auf die 4-Punkte-Analyse stütze, wohl ein höherer Beweiswert als etwa einer blossen Knochenaltersanalyse beigemessen werden könne, komme diesem in der angefochtenen Verfügung ein geradezu unverhältnismässig hohes Gewicht zu. Es könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten liege «deutlich» unter dem im Gutachten festgestellten Mindestalter. Der Unterschied könne aufgrund der mit der konkreten Altersbestimmung dargelegten Ungenauigkeiten als gering eingestuft werden. Insgesamt müsste entsprechend dem (ungeschriebenen) Grundsatz im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Schliesslich gelte es dem SEM vorzuwerfen, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs am 8. April 2023 und dem an die bulgarischen Behörden gerichteten Übernahmeersuchen über zwei Monate vergangen seien, obwohl der Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac bereits am 13. April 2023 erfolgt sei. Das IRM der Universität B._______ sei erst am 20. Juni 2023 mit der Erstellung einer forensischen Lebensaltersschätzung beauftragt worden. Die EB UMA habe sodann erst am 26. Juni 2023 stattgefunden. Die zehntägige Frist nach Art. 26 Abs. 1 AsylG sei unrechtmässig überschritten worden, womit eine erhebliche Verletzung des Gebots der prioritären Behandlung von Asylgesuchen von UMAs gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG vorliege.

E. 5.1 Am 1. September 2023 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) in Kraft getreten. Gemäss Art. 70 (Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren) ist das [neue] Gesetz nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese - und mithin das vorliegende Verfahren - Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.

E. 5.2 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG) und dem VwVG.

E. 5.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 5.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; vgl. ferner BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3).

E. 5.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).

E. 6.1 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist, als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (sinngemäss: auf den [...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3).

E. 6.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet).

E. 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels beweisen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Afghanische Tazkiras - jedenfalls in der vom Beschwerdeführer (in Kopie) vorgelegten veralteten Form - werden lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit praxisgemäss nicht ein rechtsgenüglicher Nachweis der Identität erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Die Kopie einer Seite des Familienkorans, auf welcher das angebliche Geburtsdatum (...) vermerkt ist, stellt ebenfalls kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar.

E. 6.4 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich der EB UMA anbelangt, ist diesen ungeachtet der Einwände in der Beschwerde nichts zu entnehmen, das auf einen erkennbaren Realitätsbezug hinweisen würde. Obwohl die Mitarbeitende des SEM im Zusammenhang mit dem Alter diverse Zusatzfragen stellte und sich nicht nur auf Standardfragen beschränkte, blieben die Antworten des Beschwerdeführers - mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. E. 4.2) - gleichbleibend oberflächlich, vage und stereotyp. Der Umstand, dass die Angaben grundsätzlich plausibel sind, vermag für sich allein nicht von der Richtigkeit des behaupteten Alters zu überzeugen. Überdies werfen die zeitlichen Angaben zum Schulbesuch Fragen auf. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Alter von sieben Jahren eingeschult worden und habe im Alter von (...) Jahren, etwa zwei bis drei Monate vor dem Sturz der Regierung am 15. August 2021, die (...) Klasse abbrechen müssen (vgl. SEM-act. [...]-25/10 Ziff. 1.06). Bei einer mutmasslichen Einschulung im Jahre (...) - im Alter von sieben Jahren - hätte jedoch das (...) Schuljahr im Jahre 2020 beginnen müssen. Selbst wenn der Beschwerdeführer erst im Jahre (...) eingeschult worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass der Schuljahresbeginn 2020, der in Afghanistan in der Regel im März stattfindet, wegen der Pandemie auf den Herbst verschoben werden musste, wodurch das Schuljahr massiv verkürzt wurde (vgl. The Diplomat, Inside Afghanistan's Education Crisis, 17. November 2020, https://thediplomat.com/2020/11/inside-afghanistans-education-crisis/, abgerufen am 11.09.2023; Student Union, Pandemic Halts Schooling for Afghan Students, 13. Juli 2021, https://www.voanews.com/a/student-union_pandemic-halts-schooling-afghan-students/6208214.html, abgerufen am 11.09.2023). Vor diesem Hintergrund ist zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer erst im Frühjahr 2021 mit der (...) Klasse hätte beginnen können. Hätte er jedoch den pandemiebedingten Unterrichtsunterbruch erlebt, wäre - unabhängig vom tatsächlichen Einschulungsjahr - anzunehmen, er hätten dieses aussergewöhnliche schulische Ereignis anlässlich der Befragung erwähnt. Schliesslich ist festzuhalten, dass kaum vorstellbar ist, die bulgarischen Behörden hätten ohne entsprechende Angabe des Beschwerdeführers das Geburtsdatum (...) registriert (vgl. SEM-act. [...]/25/10 Ziff. 5.02). Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers willkürlich zu dessen Ungunsten gewürdigt hätte. Auch die Rüge der mangelhaften Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich als unbegründet.

E. 6.5.1 Zu prüfen ist sodann, inwiefern das Resultat des Altersgutachtens, das nur eines der Elemente bei der Beurteilung der geltend gemachten Altersangaben ist, die Angaben des Beschwerdeführers zu untermauern oder widerlegen vermag.

E. 6.5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 6.5.3 Das Altersgutachten des IRM der Universität B._______ vom 27. Juni 2023 kommt in Zusammenschau der Befunde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...). Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat, wobei von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Das vom Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Untersuchung) angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Der radiologische Befund der linken Hand entspreche dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen. Der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen entspreche einem Stadium 3c nach Kellinghaus et al., was bei Jungen einem mittleren Alter von 22.9 ± 1.8 Jahren entspreche. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch habe gesehen werden können, liege - je nach Studie - bei (...) beziehungsweise (...) Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher nach Demirjian ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Da in der angegebenen Studie keine Streuungsmasse angegeben seien, könne dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. An den 3. Molaren (Weisheitszähnen) habe sich ein Mineralisationsstadium von «H» nach Demirjian gefunden, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden, welches nach Olze bei 17 Jahren liege. Timme et al. hätten ein Mindestalter von 16.9 Jahren für eine männliche Population aus Europa gefunden. Eine Referenzstudie für eine männliche Population aus Afghanistan liege nicht vor (vgl. SEM-Akte [...]-28/6).

E. 6.5.4 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist eine medizinische Altersabklärung als sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt. Liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und überlappen sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen, ist dies ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit ist gegeben, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich - ähnlich wie bei der Handknochenaltersanalyse - anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Methode darüber liegt; vgl. a.a.O. E. 4.2.2).

E. 6.5.5 Das Altersgutachten basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) für Altersschätzungen bei Lebenden und dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Die Begutachtungskriterien wurden darüber hinaus in der Schweiz durch die Arbeitsgruppe «Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin» der Sektion Medizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) harmonisiert. Die Gutachter des IRM der Universität B._______ sind durch die AGFAD zertifiziert und die forensische Lebensaltersschätzung als Aufgabe in der Abteilung (...) des IRM der Universität B._______ ist nach der Norm ISO/IEC 17020:2012 durch die SAS (Schweizerische Akkreditierungsstelle) akkreditiert. Im Gutachten führen die Verfasser einleitend aus, dass definierte Stadien der Skelettreifung, der Zahnentwicklung und der sexuellen Reifeentwicklungen von allen ethnischen Hauptgruppen in derselben gesetzmässigen Reihenfolge durchlaufen werden. Auf Grundlage der heute bekannten Literatur würden sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung ergeben, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar seien. Sofern ethnische Einflüsse für die Altersschätzung im vorliegenden Fall relevant seien, werde darauf eingegangen (vgl. SEM-act. [...]-28/6 S. 2). Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts, den Fachbehörden die im Einzelfall zu berücksichtigenden Studien vorzuschreiben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Beschwerde angeführten Studien und Ausführungen im Zusammenhang mit der Beweiskraft von Altersgutachten. Der Vollständigkeit halber sei (erneut) darauf hingewiesen, dass die Handknochenanalyse gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum Beweis geeignet ist (vgl. E. 6.5.2).

E. 6.5.6 Gemäss dem vorliegenden Altersgutachten liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([...] beziehungsweise [...] Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne nur ein Mindestalter von 17 beziehungsweise 16.9 Jahren angegeben werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung der Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten lediglich einen Mittelwert von 16 Jahren ergab, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspannen angegeben werden. Die Ergebnisse stehen demgegenüber auch nicht im Widerspruch zueinander. Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des Befundes am Schlüsselbein ist das Altersgutachten, welches zwar nicht vollumfänglich ins Schema der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung passt, im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

E. 6.6 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren (überwiegend plausible - wenn auch stereotype - Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA einerseits und Fragezeichen den Schulbesuch betreffend, Registrierung in Bulgarien mit anderem Geburtsdatum, fehlendes rechtsgenügliches Beweismittel zum Beleg der behaupteten Minderjährigkeit und medizinische Altersschätzung andererseits [vgl. E. 6.3-6.5]) erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als das behauptete ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist somit unverändert zu belassen.

E. 6.7 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz volljährig war, erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 17 Abs. 2bis AsyIG als unbegründet.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.

E. 7.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 8.1 Das SEM führt in seiner Verfügung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens im Wesentlichen aus, die bulgarischen Behörden hätten das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gutgeheissen. Mit Ausnahme seiner eigenen Angabe, wonach er in Bulgarien zu Unrecht als volljährige Person registriert worden sei, seien keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach die bulgarischen Behörden bei seiner Registrierung willkürlich gehandelt hätten. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es bestehe auch kein Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzuwenden. In der EB UMA habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es ihm allgemein gut gehe. Seit seinem Unfall in Bulgarien habe er (...)probleme und bekomme sehr oft einen (...). In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 6. Juli 2023 sei erneut auf die (...)probleme und die mehrfachen Anträge zur medizinischen Abklärung durch die Rechtsvertretung hingewiesen worden. Aus der Mitteilung von Medic-Help im BAZ C._______, wo er seit dem 24. Juli 2023 untergebracht sei, gehe hervor, dass er sich seither nicht bei Medic-Help gemeldet habe. Der Mitteilung von Medic-Help im BAZ D._______, wo er bis zum 24. Juli 2023 untergebracht gewesen, sei zu entnehmen, dass er einmal einen Arzttermin gehabt habe, den er von sich aus nicht wahrgenommen habe und auf Nachfrage gegenüber Medic-Help angegeben habe, dass alles gut sei. Zudem seien seine (...)schmerzen mit Schmerzmitteln und Wärmepflastern behandelt worden. Hierfür habe er nie einen Arzttermin gehabt und sich auch nicht oft oder regelmässig bei Medic-Help gemeldet. Die Einschätzung, ob es sich bei seinen geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen um einen Notfall handle, der zwingend einer fachärztlichen Abklärung zugeführt werden müsse, obliege einzig der Fachkompetenz von Medic-Help im zugewiesenen BAZ. Einen von Medic-Help organisierten Arzttermin habe er aus eigenem Willen nicht wahrgenommen. Damit verhindere der Beschwerdeführer eine allfällig notwendige medizinische Abklärung. Hier stosse die Pflicht des SEM, von Medic-Help sowie der Ärzteschaft zur Abklärung seiner Gesundheit an die natürlichen Grenzen seiner Mitwirkungspflicht, gemäss welcher er signalisieren müsse, dass er zum einen medizinische Hilfe benötige und zum anderen auch in Anspruch nehme, indem er sich für die ihm angebotene Untersuchung zur Verfügung halte. Es sei nicht Sache der Asylbehörde, nach Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn er das niederschwellige Angebot von Medic-Help nicht nutze oder durch sein Verhalten eine Behandlung gar verunmögliche. Bulgarien betreffend sei festzuhalten, dass das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Asylsuchende hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Bulgarien drastisch verschlechtern werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend.

E. 8.2 In der Beschwerde wird auf einen Bericht der SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen) verwiesen, wonach Überstellungen in diese Länder grundsätzlich unzulässig und unzumutbar seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in letzter Zeit verschiedentlich Rückweisungen an das SEM veranlasst und festgehalten, dass das SEM sich bei seiner Beurteilung mit dem seit Ende Februar 2022 herrschenden Krieg in der Ukraine zu beschäftigen habe, da dieser einen starken Anstieg von Kriegsflüchtenden in Bulgarien zur Folge habe und in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Bedingungen im Asylverfahren in Bulgarien den völkerrechtlichen Vorgaben genügen würden. Sodann habe am 8. Dezember 2022 ein Verbund-Team von Recherchejournalisten seinen Bericht veröffentlicht, welcher aufzeige, dass in Bulgarien nicht nur systemische Asylmängel herrschen würden, sondern die Asylsuchenden insbesondere von der türkischen Grenze herkommend gar in Gefängnissen untergebracht, ihnen alle Habseligkeiten weggenommen und sie nach einer gewissen Zeit illegal und mit Gewalt in die Türkei zurückgebracht würden. Es bestünden geheime Einrichtungen in Bulgarien, in denen Schutzsuchende vor der illegalen Abschiebung systematisch inhaftiert würden, was als klarer Verstoss gegen das Völkerrecht gewertet werden müsse. Das Journalisten-Team habe zudem auf Video dokumentieren können, wie ein syrischer Asylsuchender von bulgarischen Sicherheitskräften an der bulgarischen Grenze hingerichtet worden sei. Es bestünden daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würden. Es sei somit unerheblich, ob Bulgarien die Verfahrensrichtlinie unterzeichnet habe, zumal sich der Staat erwiesenermassen systematisch nicht an deren Vorgaben halte. Die bestens dokumentierte und weit verbreitete Polizeigewalt, welche nicht nur an den Aussengrenzen Bulgariens, sondern auch im Landesinnern stattfinde, stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Es sei unklar, ob dem Beschwerdeführer die Durchführung eines regulären Asylverfahrens in Bulgarien gewährt würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, so seien die Schutzquoten für Personen aus Afghanistan selbst nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan sehr tief und würden bei etwa 10% liegen. Im Falle einer Wegweisung nach Bulgarien bestünde für den Beschwerdeführer daher eine erhebliche Gefahr einer Kettenabschiebung. Diesen Umstand habe das SEM in keiner Form berücksichtigt oder geprüft. Was die gesundheitlichen Probleme anbelange, habe die ehemalige Rechtsvertretung das SEM am 6. Juni 2023 darüber informiert und um eine medizinische Untersuchung gebeten. Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien einen Verkehrsunfall erlitten, von welchem er schwere Verletzungen davongetragen und deshalb mehrere Tage im Spital verbracht habe. Im Camp habe er keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt, obwohl er auf diese aufgrund der starken (...)schmerzen angewiesen gewesen wäre. Er leide nach wie vor unter dem schwerem (...)leiden. Gemäss eigener Aussage sei er mehrere Male bei Medic-Help gewesen. Im BAZ D._______ habe er Tabletten und eine Creme gegen die Schmerzen erhalten. Auch im BAZ C._______ sei er bei Medic-Help gewesen. Allerdings sei ihm nicht bekannt, dass jemals ein Termin mit ihm vereinbart worden sei. Die medizinische und psychiatrische Versorgung für Schutzsuchende und Schutzberechtigte sei in Bulgarien - mit Verweis auf diverse Berichte - unzureichend und die bestehenden Einrichtungen seien in einem äusserst schlechten Zustand. Es gebe keine besonderen Bedingungen für die Behandlung von Folteropfern und Personen mit psychischen Problemen. Ausserdem könne die medizinische Hilfe nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Aufnahmebedingungen eingeschränkt oder aufgehoben würden. Nur die Notfallversorgung funktioniere effektiv; der Zugang zu medizinischer Versorgung allgemein und insbesondere zu psychologischer sowie psychiatrischer Betreuung sei nicht garantiert. Selbst für Personen, die in Bulgarien den Schutzstatus erhalten würden, sei der Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert.

E. 9.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E. 9.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 9.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 9.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Das SEM kann ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 9.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).

E. 10 Mit Verweis auf die Erwägung 6 sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegend nicht gegeben. Das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt.

E. 11 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 7. März 2023 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 12. Juni 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Nach der Ablehnung dieses Ersuchens am 16. Juni 2023 hiessen die bulgarischen Behörden das Remonstrationsersuchen vom 5. Juli 2023 am 18. Juli 2023 ausdrücklich gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.

E. 12.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 12.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es ist davon auszugehen, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und auch die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, anerkennt und schützt.

E. 12.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Dabei hat es unter anderem festgehalten, das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen wiesen zwar gewisse Mängel auf, die aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4443/2023 vom 23. August 2023 E. 5.2; E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5; D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.; E-2061/2023 vom 20. April 2023 E. 7). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde und die dort zitierten Berichte nichts zu ändern.

E. 12.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.

E. 13.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 13.2 Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 13.3 Es kann angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort auf schwierige Umstände traf. Er vermag mit seinen Vorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene (vgl. Sachverhalt Bst. G und J sowie E. 8.2) und den von ihm zitierten Quellen jedoch nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren (beziehungsweise Wiederaufnahmeverfahren) unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Sodann hat die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei und über ein funktionierendes Justizsystem verfüge. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist der Beschwerdeführer gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gemäss Art. 26 der Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte. Sodann gelangte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 auch unter Berücksichtigung der tiefen Schutzquote für afghanische Asylsuchende zum Ergebnis, allein daraus lasse sich nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt (vgl. a.a.O. E. 7.2.2). Auch sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 13.4 Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine Hinweise auf eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, welche bei einer Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätten. Die (...)beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. C, F, G, J und M sowie E. 8.2) können bei Bedarf auch in Bulgarien adäquat behandelt werden, da das Gericht davon ausgeht, dass Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.2 f.; vgl. auch etwa Urteil des BVGer D-2887/2023 vom 23. August 2023 E. 6.4.1.2). Es kann davon ausgegangen werden, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Infrastruktur zugänglich macht sowie die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nach dem Unfall in Bulgarien neun Tage hospitalisiert gewesen sei (vgl. [...]-25/10 Ziff. 1.06). Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, es sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, dass jemals ein Termin (wohl: Arzttermin, Anm. des Gerichts) vereinbart worden wäre, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 8.1).

E. 13.5 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt ungeachtet allfälliger laufender ärztlicher Abklärungen als hinreichend abgeklärt und es besteht kein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz. Auch besteht keine Veranlassung für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zu Unterbringung. Die entsprechenden (Sub-)Eventualanträge sind demnach abzuweisen.

E. 13.6 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.

E. 14 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15 Der am 5. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 16 Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 17 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

E. 18 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4680/2023 law/gnb Urteil vom 30. Oktober 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, suchte am 8. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er im Personalienblatt an, er sei am (...) geboren. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2023 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. C. Die zugewiesene und vom Beschwerdeführer am 26. April 2023 bevollmächtigte Rechtsvertretung bat das SEM mit Schreiben vom 6. Juni 2023 um die Veranlassung einer medizinischen Untersuchung. Der Beschwerdeführer habe seit dem 24. April 2023 viermal das Gespräch mit der Rechtsvertretung gesucht und jeweils mitgeteilt, dass er sehr starke (...) habe, welche von einem auf der Flucht erlittenen Autounfall herrühren würden. Die Symptome würden sich verschlimmern. Er sei bereits mehrmals bei Medic-Help gewesen, wo ihm Schmerzpflaster und -mittel verordnet worden seien. Diese würden aber nicht helfen. Die Betreuung habe zuletzt am 9. Mai 2023 mitgeteilt, dass Abklärungen getroffen würden. Jedoch habe der Beschwerdeführer noch keinen Arzttermin erhalten. D. Am 12. Juni 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Die bulgarischen Behörden lehnten das Wiederaufnahmeersuchen am 16. Juni 2023 ab mit der Begründung, Bulgarien erachte sich aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Schweiz geltend gemachten Minderjährigkeit als nicht zuständig. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei in Bulgarien mit dem Geburtsdatum (...) registriert. F. Am 20. Juni 2023 beantwortete der Beschwerdeführer die medizinischen Zusatzfragen zur Altersabklärung. Dabei gab er an, seit einem Autounfall auf dem Weg in die Schweiz ab und zu Schmerzen im (...) und dadurch Probleme beim (...) zu haben. Allenfalls handle es sich um einen (...). Die regelmässige Einnahme von Medikamenten sei nicht notwendig. G. Anlässlich der Erstbefragung (EB) UMA vom 26. Juni 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er sei am (...) (nach afghanischem Kalender; Anm. des Gerichts) geboren. Dieses Datum kenne er, da sein Vater sein Geburtsdatum nach der Geburt auf einer Seite des Familienkorans notiert habe. Zudem habe er seine Tazkira, in welcher ebenfalls der (...) als Geburtsdatum aufgeführt sei, auf der Flucht dabeigehabt. In Bulgarien sei er nach einem Unfall neun Tage hospitalisiert gewesen und habe danach seine Tasche, in welcher sich die Tazkira befunden habe, nicht mehr erhalten. Die Tazkira - eine Blatt-Tazkira - sei ausgestellt worden, als er im Alter von sieben Jahren eingeschult worden sei. Er wisse, dass er (...) alt sei. Er habe sieben Jahre die Schule besucht. Dann habe der Krieg begonnen und sein Vater habe ihm zu Beginn der (...) Klasse den Schulbesuch nicht mehr erlaubt. Dies sei etwa zwei bis drei Monate vor dem Sturz der Regierung am 24.05.1400 (15. August 2021) gewesen. Er habe danach etwa fünf Monate lang in einer Schneiderei gearbeitet, bevor er ausgereist sei. Bei der Ausreise sei er (...) Jahre und ungefähr (...) Monate alt gewesen. In Bulgarien habe er sein Geburtsdatum nicht angegeben. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihm grundsätzlich gut. Aufgrund des Unfalls in Bulgarien habe er (...) und leide seither oft unter einem (...). Anlässlich der Befragung reichte die Rechtsvertretung einen Arztbericht des (...) vom 24. Mai 2023 zu den Akten und stellte erneut einen Antrag auf medizinische Untersuchung. H. In seinem Gutachten vom 27. Juni 2023 kam das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität B._______ zum Ergebnis, es könne in Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren ausgegangen werden. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet. Das angegebene Lebensalter sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. I. Am 4. Juli 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu ihrer Absicht, dessen Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) anzupassen. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Identität sowie zur Zuständigkeit Bulgariens für das weitere Asylverfahren zu äussern. J. Mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 6. Juli 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und liess ausführen, seine Aussagen würden nicht jenen Grad an Ungenauigkeit aufweisen, dass daraus geschlossen werden könne, er sei älter als angegeben. Er habe mit Verweis auf diverse Themenbereiche (Schule, Tazkira, Koran) erklärt, weshalb er sein Alter kenne. Zudem sei er im Rahmen der EB UMA nicht danach gefragt worden, ob er ein Foto der Rückseite des Korans, wo sein Alter festgehalten sei, einreichen könne. Er sei nun bemüht, dieses Foto zu beschaffen. Sodann bestünden begründete Zweifel an der Genauigkeit des Altersgutachtens. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Gutachter auf ein Mindestalter von (...) Jahren kommen würden. Insgesamt sei das angegebene Alter als korrekt und glaubhaft zu erachten. Es sei eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zur Altersanpassung zu erlassen. Im Weiteren würde ihn die Erinnerung an Bulgarien und an den dort erlittenen schweren Verkehrsunfall sowie mehrtägigen Spitalaufenthalt sehr belasten. Nach dem Spitalaufenthalt sei er in ein Camp gebracht worden, wo er falsch registriert und zu Unrecht volljährig gemacht worden sei. Sein Hab und Gut (so auch seine Tazkira) seien ihm in Bulgarien abhandengekommen. Gegen seinen Willen habe er dort schliesslich ein Asylgesuch stellen müssen. Es sei ihm sehr schlecht gegangen und die Verhältnisse im Camp seien miserabel gewesen. Ferner habe er keinen Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten, die er aufgrund seiner sehr starken (...)schmerzen gebraucht hätte. Auch dies sei ein Grund gewesen, weshalb er habe weiterreisen müssen. Eine Wegweisung nach Bulgarien sei insgesamt unzumutbar. Zudem sei der medizinische Sachverhalt umfassend abzuklären, da Indizien für eine ernsthafte (...)problematik vorliegen würden. K. Mit Remonstrationsschreiben vom 5. Juli 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden erneut um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Ersuchen stimmten die bulgarischen Behörden am 18. Juli 2023 ausdrücklich zu. L. Am 19. Juli 2023 teilte das SEM der Rechtsvertretung per E-Mail mit, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) angepasst worden sei. Der Beschwerdeführer werde für das weitere Verfahren als volljährig erachtet. Die Altersanpassung werde mit dem Endentscheid verfügt. M. Eine Anfrage des SEM bei Medic-Help des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______ vom 8. August 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer nicht vorstellig geworden sei. Sodann teilte die Pflege des BAZ D._______ am 14. August 2023 mit, es sei ein Arzttermin geplant gewesen wegen des Verdachts auf (...). Der Beschwerdeführer habe den Termin jedoch nicht wahrnehmen können. Danach habe er sich nicht mehr gemeldet und auf Anfrage mitgeteilt, es sei alles gut. Er habe auch (...)schmerzen gehabt und deswegen Schmerzmittel sowie Wärmepflaster erhalten. Wegen dieser Problematik habe es keinen Arzttermin gegeben. Vor der Verlegung (ins BAZ C._______) habe der Beschwerdeführer einen in sich gekehrten, eher traurigen und verschlossenen Eindruck gemacht. N. Mit Verfügung vom 21. August 2023 - eröffnet am 23. August 2023 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1) und verfügte die Überstellung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Bulgarien; Dispositivziffer 3). Das SEM forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 4), und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Überstellung (Dispositivziffer 5). Sodann stellte es fest, im ZEMIS sei der (...) (mit Bestreitungsvermerk) als Geburtsdatum registriert (Dispositivziffer 2), händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6) und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7). O. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM mit Schreiben vom 23. August 2023 die Niederlegung des Mandates mit. P. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 23. August 2023 dem Kanton E._______ zu. Q. Der Beschwerdeführer liess mittels Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 30. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zu Unterbringung von den bulgarischen Behörden einzuholen. Sodann sei das SEM anzuweisen, die Daten im ZEMIS bezüglich des Alters zu ändern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons E._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - ein Foto der Tazkira (inkl. Screenshot betreffend Zustellung) sowie eine Abbildung des Familienkorans und eine Kostennote bei. R.Am 5. September 2023 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Nichteintretensentscheides (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) wie auch betreffend den beanstandeten ZEMIS-Eintrag in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG und Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist. 4. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS zu berichtigen ist. 4.2 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit im Wesentlichen fest, dieser habe die angegebene Minderjährigkeit nicht mit einem rechtsgenüglichen Identitätsdokument zu belegen vermocht. Zudem sei er in Bulgarien mit dem Geburtsdatum (...) registriert und seine Aussagen zum Alter seien sehr vage und stereotyp ausgefallen. So habe er angegeben, dass sein Geburtsdatum auf einer Seite des Korans und auf der Tazkira festgehalten worden sei. Auch auf Nachfrage, woher er sein Alter kenne, habe er wiederholt, dass er dieses vom Koran und der Tazkira kenne. Auf weitere Nachfrage habe er angegeben, dass er mit sieben Jahren eingeschult worden sei. In der (...) Klasse sei er 15 Jahre alt gewesen. Sein Alter und Geburtsdatum hätten bei der Einschulung und bei einer Registrierung in der Türkei eine Rolle gespielt. Weitere altersbezogene Angaben seien seinen Aussagen nicht zu entnehmen. Die Ergebnisse der forensischen Altersschätzung würden die Zweifel des SEM, wonach er über sein wahres Alter täusche, bestätigten. Das angegebene Alter liege deutlich unter dem im Gutachten festgestellten Mindestalter. Insgesamt gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 6. Juli 2023 ändere nichts an dieser Einschätzung. Die Zweifel am Alter des Beschwerdeführers würden sich nicht alleine aus seinen Aussagen anlässlich der EB UMA respektive aus der Ungenauigkeit seiner Angaben ergeben. Vielmehr seien diese in ihrer Allgemeinheit und Oberflächlichkeit nicht geeignet, die bestehenden Zweifel an der Altersangabe glaubhaft auszuräumen. Die Angaben zur Schulbildung würden keine Rückschlüsse auf das Alter zum heutigen Zeitpunkt zulassen. Zudem würden die Tazkira und eine handschriftliche Notiz auf einer Seite eines Korans, auch wenn sie im Original oder in Kopie vorliegen würden, keine rechtsgenüglichen Dokumente zum Altersnachweis darstellen. Die Herleitung des Mindestalters von (...) Jahren werde im Altersgutachten hinreichend dargelegt und die Einordnung der Befunde aus den einzelnen Untersuchungen enthalte keinen Widerspruch. Das forensische Gutachten stelle ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar. 4.3 In der Beschwerde wird dem - mit Verweis auf diverse Berichte - entgegengehalten, es sei plausibel, dass der Beschwerdeführer sein genaues Geburtsdatum aus der Notiz im Koran kenne. Es sei bekannt, dass sich manche afghanische Eltern gerade wegen der ungenauen Altersangaben in offiziellen Dokumenten die Geburtsdaten ihrer Kinder etwa im Familienkoran notieren würden. Ebenso plausibel sei die Festhaltung des Geburtsdatums auf der Tazkira, zumal das Datumsformat nicht einheitlich sei. Dieses hänge vom Ausstellungsort der Tazkira und von der Genauigkeit der Angaben ab. Bei Kindern mit Geburtsurkunde werde einer Quelle zufolge das genaue Geburtsdatum eingetragen. Der Kopie der Tazkira, welche der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 von seiner Mutter erhalten habe, sei das genaue Geburtsdatum, nämlich der (...) ([...]), zu entnehmen. Anstatt diese erkenntnisgestützten Angaben des Beschwerdeführers richtigerweise zu dessen Gunsten zu werten, würden sie von der Vorinstanz als «vage» und «stereotyp» etikettiert, was höchst fragwürdig sei. Angesichts der Tatsache, dass das konkrete Alter in Afghanistan eine untergeordnete Bedeutung habe, dürfe vom Beschwerdeführer auch kein allzu hoher Substantiierungsgrad erwartet werden. Im Weiteren habe er nicht nur angegeben, dass er mit sieben Jahren eingeschult worden und in der (...) Klasse 15-jährig gewesen sei, sondern auch ausgeführt, dass er die (...) Klasse zwar habe antreten wollen, dies jedoch aufgrund des Krieges, der zum Sturz der Regierung geführt habe, nicht möglich gewesen sei. Diese Angaben würden zeitlich korrekt eingeordnete sowie historisch kohärente Erlebnisbezüge aufweisen. Insgesamt würden seine Aussagen keine erkennbaren Widersprüche aufweisen und seien genügend substantiiert. Die als notorisch zu bezeichnenden Standardfragen der EB UMA seien vom Beschwerdeführer kohärent, plausibel, widerspruchsfrei und hinreichend detailliert beantwortet wurden. Indem die Vorinstanz seine Aussagen geradezu willkürlich zu dessen Ungunsten würdige, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz. Was das Altersgutachten anbelange, werde nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine 4-Punkte-Analyse vorgenommen (körperliche Untersuchung, Knochenaltersanalyse, radiologische Untersuchung der Schlüsselbeine sowie zahnärztliche Untersuchung). Zahlreiche Erkenntnisquellen würden die dem Gutachten zugrundeliegenden Methoden in Zweifel ziehen. Experten würden anerkennen, dass Skelett- und Zahnuntersuchungen keine exakte Altersbestimmung zulassen würden. Vielmehr handle es sich um Altersschätzungen, bei welchen immer eine Fehlermarge von ein bis zwei Jahren berücksichtigt werden sollte. Die forensischen Ungenauigkeiten würden etwa Berücksichtigung in der Rechtspraxis in Belgien finden. Würden die drei Tests zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, werde vom niedrigsten Alter ausgegangen. Zudem würden Standardabweichungen (Alter -1) berücksichtigt. Die Eignung, der Nutzen sowie die medizinethische Vertretbarkeit von medizinisch-forensischen Altersgutachten würden - mit Verweis auf diverse Quellen - innerhalb der Ärzteschaft kontrovers diskutiert. So würden die Skelettaltersbestimmungen nach Greulich und Pyle, auf welche im Gutachten abgestellt werde, sowie Tanner und Whitehouse anerkannte Standardmethoden zur Beurteilung des biologischen Alters darstellen. Jedoch werde die Eignung zur Bestimmung des chronologischen Alters bezweifelt. Zudem basiere die Methode von Greulich und Pyle auf einem Normalkollektiv von Kindern europäischer Herkunft aus den USA und die Studie sei im frühen 20. Jahrhundert durchgeführt worden. Aktuelle Daten zum Knochenalter unterschiedlicher Ethnien seien nur punktuell vorhanden. Die Geeignetheit von ergänzenden radiologischen Verfahren zur Altersschätzung (etwa CT der Sternoclaviculargelenke nach Kellinghaus et. al.) werde ebenso bezweifelt, da sie wegen zu geringer Probandenzahlen für einige Altersgruppen keine zuverlässigen Mittelwerte und Standardabweichungen angeben könne. Zudem könne die Altersdefinition der linken und der rechten Schlüsselbeinepiphyse bei demselben Individuum um bis zu drei Jahre differieren. Auch wenn einem Altersgutachten, welches sich auf die 4-Punkte-Analyse stütze, wohl ein höherer Beweiswert als etwa einer blossen Knochenaltersanalyse beigemessen werden könne, komme diesem in der angefochtenen Verfügung ein geradezu unverhältnismässig hohes Gewicht zu. Es könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten liege «deutlich» unter dem im Gutachten festgestellten Mindestalter. Der Unterschied könne aufgrund der mit der konkreten Altersbestimmung dargelegten Ungenauigkeiten als gering eingestuft werden. Insgesamt müsste entsprechend dem (ungeschriebenen) Grundsatz im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Schliesslich gelte es dem SEM vorzuwerfen, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs am 8. April 2023 und dem an die bulgarischen Behörden gerichteten Übernahmeersuchen über zwei Monate vergangen seien, obwohl der Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac bereits am 13. April 2023 erfolgt sei. Das IRM der Universität B._______ sei erst am 20. Juni 2023 mit der Erstellung einer forensischen Lebensaltersschätzung beauftragt worden. Die EB UMA habe sodann erst am 26. Juni 2023 stattgefunden. Die zehntägige Frist nach Art. 26 Abs. 1 AsylG sei unrechtmässig überschritten worden, womit eine erhebliche Verletzung des Gebots der prioritären Behandlung von Asylgesuchen von UMAs gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG vorliege. 5. 5.1 Am 1. September 2023 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) in Kraft getreten. Gemäss Art. 70 (Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren) ist das [neue] Gesetz nicht anwendbar auf hängige Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese - und mithin das vorliegende Verfahren - Fälle unterstehen dem bisherigen Recht. 5.2 Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG) und dem VwVG. 5.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; vgl. ferner BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3; A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 5.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Das gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 6. 6.1 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist, als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (sinngemäss: auf den [...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3). 6.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). 6.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Identität und das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Beweismittels beweisen kann. Ein solches wäre insbesondere ein gültiges Reise- oder Identitätspapier (Pass oder Identitätskarte). Afghanische Tazkiras - jedenfalls in der vom Beschwerdeführer (in Kopie) vorgelegten veralteten Form - werden lediglich gestützt auf Parteiangaben ausgestellt, weshalb alleine damit praxisgemäss nicht ein rechtsgenüglicher Nachweis der Identität erbracht werden kann (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Die Kopie einer Seite des Familienkorans, auf welcher das angebliche Geburtsdatum (...) vermerkt ist, stellt ebenfalls kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. 6.4 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich der EB UMA anbelangt, ist diesen ungeachtet der Einwände in der Beschwerde nichts zu entnehmen, das auf einen erkennbaren Realitätsbezug hinweisen würde. Obwohl die Mitarbeitende des SEM im Zusammenhang mit dem Alter diverse Zusatzfragen stellte und sich nicht nur auf Standardfragen beschränkte, blieben die Antworten des Beschwerdeführers - mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. E. 4.2) - gleichbleibend oberflächlich, vage und stereotyp. Der Umstand, dass die Angaben grundsätzlich plausibel sind, vermag für sich allein nicht von der Richtigkeit des behaupteten Alters zu überzeugen. Überdies werfen die zeitlichen Angaben zum Schulbesuch Fragen auf. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Alter von sieben Jahren eingeschult worden und habe im Alter von (...) Jahren, etwa zwei bis drei Monate vor dem Sturz der Regierung am 15. August 2021, die (...) Klasse abbrechen müssen (vgl. SEM-act. [...]-25/10 Ziff. 1.06). Bei einer mutmasslichen Einschulung im Jahre (...) - im Alter von sieben Jahren - hätte jedoch das (...) Schuljahr im Jahre 2020 beginnen müssen. Selbst wenn der Beschwerdeführer erst im Jahre (...) eingeschult worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass der Schuljahresbeginn 2020, der in Afghanistan in der Regel im März stattfindet, wegen der Pandemie auf den Herbst verschoben werden musste, wodurch das Schuljahr massiv verkürzt wurde (vgl. The Diplomat, Inside Afghanistan's Education Crisis, 17. November 2020, https://thediplomat.com/2020/11/inside-afghanistans-education-crisis/, abgerufen am 11.09.2023; Student Union, Pandemic Halts Schooling for Afghan Students, 13. Juli 2021, https://www.voanews.com/a/student-union_pandemic-halts-schooling-afghan-students/6208214.html, abgerufen am 11.09.2023). Vor diesem Hintergrund ist zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer erst im Frühjahr 2021 mit der (...) Klasse hätte beginnen können. Hätte er jedoch den pandemiebedingten Unterrichtsunterbruch erlebt, wäre - unabhängig vom tatsächlichen Einschulungsjahr - anzunehmen, er hätten dieses aussergewöhnliche schulische Ereignis anlässlich der Befragung erwähnt. Schliesslich ist festzuhalten, dass kaum vorstellbar ist, die bulgarischen Behörden hätten ohne entsprechende Angabe des Beschwerdeführers das Geburtsdatum (...) registriert (vgl. SEM-act. [...]/25/10 Ziff. 5.02). Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers willkürlich zu dessen Ungunsten gewürdigt hätte. Auch die Rüge der mangelhaften Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich als unbegründet. 6.5 6.5.1 Zu prüfen ist sodann, inwiefern das Resultat des Altersgutachtens, das nur eines der Elemente bei der Beurteilung der geltend gemachten Altersangaben ist, die Angaben des Beschwerdeführers zu untermauern oder widerlegen vermag. 6.5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.5.3 Das Altersgutachten des IRM der Universität B._______ vom 27. Juni 2023 kommt in Zusammenschau der Befunde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das (...). Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat, wobei von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Das vom Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Untersuchung) angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Der radiologische Befund der linken Hand entspreche dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen. Der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeinepiphysen entspreche einem Stadium 3c nach Kellinghaus et al., was bei Jungen einem mittleren Alter von 22.9 ± 1.8 Jahren entspreche. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch habe gesehen werden können, liege - je nach Studie - bei (...) beziehungsweise (...) Jahren. Die zahnärztliche Untersuchung an den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten habe einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums ergeben, welcher nach Demirjian ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung komme. Da in der angegebenen Studie keine Streuungsmasse angegeben seien, könne dies nur als Mittelwert und nicht als Minimum gewertet werden. An den 3. Molaren (Weisheitszähnen) habe sich ein Mineralisationsstadium von «H» nach Demirjian gefunden, was einem vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums entspreche. Es könne daher nur noch ein Mindestalter angegeben werden, welches nach Olze bei 17 Jahren liege. Timme et al. hätten ein Mindestalter von 16.9 Jahren für eine männliche Population aus Europa gefunden. Eine Referenzstudie für eine männliche Population aus Afghanistan liege nicht vor (vgl. SEM-Akte [...]-28/6). 6.5.4 Gestützt auf BVGE 2018 VI/3 ist eine medizinische Altersabklärung als sehr starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt. Liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren und überlappen sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen, ist dies ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Ein sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit ist gegeben, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, ohne dass es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. Wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich - ähnlich wie bei der Handknochenaltersanalyse - anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen (selbst wenn das Maximalalter bei beiden oder einer Methode darüber liegt; vgl. a.a.O. E. 4.2.2). 6.5.5 Das Altersgutachten basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) für Altersschätzungen bei Lebenden und dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Die Begutachtungskriterien wurden darüber hinaus in der Schweiz durch die Arbeitsgruppe «Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin» der Sektion Medizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) harmonisiert. Die Gutachter des IRM der Universität B._______ sind durch die AGFAD zertifiziert und die forensische Lebensaltersschätzung als Aufgabe in der Abteilung (...) des IRM der Universität B._______ ist nach der Norm ISO/IEC 17020:2012 durch die SAS (Schweizerische Akkreditierungsstelle) akkreditiert. Im Gutachten führen die Verfasser einleitend aus, dass definierte Stadien der Skelettreifung, der Zahnentwicklung und der sexuellen Reifeentwicklungen von allen ethnischen Hauptgruppen in derselben gesetzmässigen Reihenfolge durchlaufen werden. Auf Grundlage der heute bekannten Literatur würden sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung und der sexuellen Reifeentwicklung ergeben, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar seien. Sofern ethnische Einflüsse für die Altersschätzung im vorliegenden Fall relevant seien, werde darauf eingegangen (vgl. SEM-act. [...]-28/6 S. 2). Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts, den Fachbehörden die im Einzelfall zu berücksichtigenden Studien vorzuschreiben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Beschwerde angeführten Studien und Ausführungen im Zusammenhang mit der Beweiskraft von Altersgutachten. Der Vollständigkeit halber sei (erneut) darauf hingewiesen, dass die Handknochenanalyse gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum Beweis geeignet ist (vgl. E. 6.5.2). 6.5.6 Gemäss dem vorliegenden Altersgutachten liegt das Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse über 18 Jahren ([...] beziehungsweise [...] Jahre), bei der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren. Da bei der Mineralisation der Weisheitszähne nur ein Mindestalter von 17 beziehungsweise 16.9 Jahren angegeben werden konnte und die zahnärztliche Untersuchung der Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten lediglich einen Mittelwert von 16 Jahren ergab, überlappen sich die Altersspannen zwar insofern nicht, als dass im Rahmen dieser Untersuchung keine konkrete Altersspannen angegeben werden. Die Ergebnisse stehen demgegenüber auch nicht im Widerspruch zueinander. Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des Befundes am Schlüsselbein ist das Altersgutachten, welches zwar nicht vollumfänglich ins Schema der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung passt, im Rahmen der Gesamtwürdigung als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 6.6 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung der für und gegen die Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren (überwiegend plausible - wenn auch stereotype - Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der EB UMA einerseits und Fragezeichen den Schulbesuch betreffend, Registrierung in Bulgarien mit anderem Geburtsdatum, fehlendes rechtsgenügliches Beweismittel zum Beleg der behaupteten Minderjährigkeit und medizinische Altersschätzung andererseits [vgl. E. 6.3-6.5]) erscheint jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als das behauptete ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist somit unverändert zu belassen. 6.7 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz volljährig war, erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 17 Abs. 2bis AsyIG als unbegründet. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 7.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 8. 8.1 Das SEM führt in seiner Verfügung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens im Wesentlichen aus, die bulgarischen Behörden hätten das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gutgeheissen. Mit Ausnahme seiner eigenen Angabe, wonach er in Bulgarien zu Unrecht als volljährige Person registriert worden sei, seien keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach die bulgarischen Behörden bei seiner Registrierung willkürlich gehandelt hätten. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es bestehe auch kein Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) anzuwenden. In der EB UMA habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es ihm allgemein gut gehe. Seit seinem Unfall in Bulgarien habe er (...)probleme und bekomme sehr oft einen (...). In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 6. Juli 2023 sei erneut auf die (...)probleme und die mehrfachen Anträge zur medizinischen Abklärung durch die Rechtsvertretung hingewiesen worden. Aus der Mitteilung von Medic-Help im BAZ C._______, wo er seit dem 24. Juli 2023 untergebracht sei, gehe hervor, dass er sich seither nicht bei Medic-Help gemeldet habe. Der Mitteilung von Medic-Help im BAZ D._______, wo er bis zum 24. Juli 2023 untergebracht gewesen, sei zu entnehmen, dass er einmal einen Arzttermin gehabt habe, den er von sich aus nicht wahrgenommen habe und auf Nachfrage gegenüber Medic-Help angegeben habe, dass alles gut sei. Zudem seien seine (...)schmerzen mit Schmerzmitteln und Wärmepflastern behandelt worden. Hierfür habe er nie einen Arzttermin gehabt und sich auch nicht oft oder regelmässig bei Medic-Help gemeldet. Die Einschätzung, ob es sich bei seinen geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen um einen Notfall handle, der zwingend einer fachärztlichen Abklärung zugeführt werden müsse, obliege einzig der Fachkompetenz von Medic-Help im zugewiesenen BAZ. Einen von Medic-Help organisierten Arzttermin habe er aus eigenem Willen nicht wahrgenommen. Damit verhindere der Beschwerdeführer eine allfällig notwendige medizinische Abklärung. Hier stosse die Pflicht des SEM, von Medic-Help sowie der Ärzteschaft zur Abklärung seiner Gesundheit an die natürlichen Grenzen seiner Mitwirkungspflicht, gemäss welcher er signalisieren müsse, dass er zum einen medizinische Hilfe benötige und zum anderen auch in Anspruch nehme, indem er sich für die ihm angebotene Untersuchung zur Verfügung halte. Es sei nicht Sache der Asylbehörde, nach Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn er das niederschwellige Angebot von Medic-Help nicht nutze oder durch sein Verhalten eine Behandlung gar verunmögliche. Bulgarien betreffend sei festzuhalten, dass das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Bulgarien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Asylsuchende hätten in Bulgarien denselben Anspruch auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsangehörige. Die Kosten für die Krankenversicherung würden durch den Staat gedeckt. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Bulgarien drastisch verschlechtern werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. 8.2 In der Beschwerde wird auf einen Bericht der SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen) verwiesen, wonach Überstellungen in diese Länder grundsätzlich unzulässig und unzumutbar seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in letzter Zeit verschiedentlich Rückweisungen an das SEM veranlasst und festgehalten, dass das SEM sich bei seiner Beurteilung mit dem seit Ende Februar 2022 herrschenden Krieg in der Ukraine zu beschäftigen habe, da dieser einen starken Anstieg von Kriegsflüchtenden in Bulgarien zur Folge habe und in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob die Bedingungen im Asylverfahren in Bulgarien den völkerrechtlichen Vorgaben genügen würden. Sodann habe am 8. Dezember 2022 ein Verbund-Team von Recherchejournalisten seinen Bericht veröffentlicht, welcher aufzeige, dass in Bulgarien nicht nur systemische Asylmängel herrschen würden, sondern die Asylsuchenden insbesondere von der türkischen Grenze herkommend gar in Gefängnissen untergebracht, ihnen alle Habseligkeiten weggenommen und sie nach einer gewissen Zeit illegal und mit Gewalt in die Türkei zurückgebracht würden. Es bestünden geheime Einrichtungen in Bulgarien, in denen Schutzsuchende vor der illegalen Abschiebung systematisch inhaftiert würden, was als klarer Verstoss gegen das Völkerrecht gewertet werden müsse. Das Journalisten-Team habe zudem auf Video dokumentieren können, wie ein syrischer Asylsuchender von bulgarischen Sicherheitskräften an der bulgarischen Grenze hingerichtet worden sei. Es bestünden daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würden. Es sei somit unerheblich, ob Bulgarien die Verfahrensrichtlinie unterzeichnet habe, zumal sich der Staat erwiesenermassen systematisch nicht an deren Vorgaben halte. Die bestens dokumentierte und weit verbreitete Polizeigewalt, welche nicht nur an den Aussengrenzen Bulgariens, sondern auch im Landesinnern stattfinde, stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Es sei unklar, ob dem Beschwerdeführer die Durchführung eines regulären Asylverfahrens in Bulgarien gewährt würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, so seien die Schutzquoten für Personen aus Afghanistan selbst nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan sehr tief und würden bei etwa 10% liegen. Im Falle einer Wegweisung nach Bulgarien bestünde für den Beschwerdeführer daher eine erhebliche Gefahr einer Kettenabschiebung. Diesen Umstand habe das SEM in keiner Form berücksichtigt oder geprüft. Was die gesundheitlichen Probleme anbelange, habe die ehemalige Rechtsvertretung das SEM am 6. Juni 2023 darüber informiert und um eine medizinische Untersuchung gebeten. Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien einen Verkehrsunfall erlitten, von welchem er schwere Verletzungen davongetragen und deshalb mehrere Tage im Spital verbracht habe. Im Camp habe er keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt, obwohl er auf diese aufgrund der starken (...)schmerzen angewiesen gewesen wäre. Er leide nach wie vor unter dem schwerem (...)leiden. Gemäss eigener Aussage sei er mehrere Male bei Medic-Help gewesen. Im BAZ D._______ habe er Tabletten und eine Creme gegen die Schmerzen erhalten. Auch im BAZ C._______ sei er bei Medic-Help gewesen. Allerdings sei ihm nicht bekannt, dass jemals ein Termin mit ihm vereinbart worden sei. Die medizinische und psychiatrische Versorgung für Schutzsuchende und Schutzberechtigte sei in Bulgarien - mit Verweis auf diverse Berichte - unzureichend und die bestehenden Einrichtungen seien in einem äusserst schlechten Zustand. Es gebe keine besonderen Bedingungen für die Behandlung von Folteropfern und Personen mit psychischen Problemen. Ausserdem könne die medizinische Hilfe nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Aufnahmebedingungen eingeschränkt oder aufgehoben würden. Nur die Notfallversorgung funktioniere effektiv; der Zugang zu medizinischer Versorgung allgemein und insbesondere zu psychologischer sowie psychiatrischer Betreuung sei nicht garantiert. Selbst für Personen, die in Bulgarien den Schutzstatus erhalten würden, sei der Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert. 9. 9.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 9.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 9.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 9.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 9.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Das Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Das SEM kann ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, Dies gilt auch im Rahmen des take-back Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).

10. Mit Verweis auf die Erwägung 6 sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegend nicht gegeben. Das SEM ist mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gelangt.

11. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 7. März 2023 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 12. Juni 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Nach der Ablehnung dieses Ersuchens am 16. Juni 2023 hiessen die bulgarischen Behörden das Remonstrationsersuchen vom 5. Juli 2023 am 18. Juli 2023 ausdrücklich gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 12. 12.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 12.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es ist davon auszugehen, dass Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und auch die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, anerkennt und schützt. 12.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Dabei hat es unter anderem festgehalten, das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen wiesen zwar gewisse Mängel auf, die aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O., E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4443/2023 vom 23. August 2023 E. 5.2; E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5; D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.; E-2061/2023 vom 20. April 2023 E. 7). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde und die dort zitierten Berichte nichts zu ändern. 12.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 13. 13.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 13.2 Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 13.3 Es kann angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort auf schwierige Umstände traf. Er vermag mit seinen Vorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene (vgl. Sachverhalt Bst. G und J sowie E. 8.2) und den von ihm zitierten Quellen jedoch nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Bulgarien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren (beziehungsweise Wiederaufnahmeverfahren) unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Sodann hat die Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien ein Rechtsstaat sei und über ein funktionierendes Justizsystem verfüge. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist der Beschwerdeführer gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen gemäss Art. 26 der Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine in Bulgarien tätige NGO zu wenden, wenn er in Bulgarien rechtswidrig behandelt werden sollte. Sodann gelangte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 auch unter Berücksichtigung der tiefen Schutzquote für afghanische Asylsuchende zum Ergebnis, allein daraus lasse sich nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt (vgl. a.a.O. E. 7.2.2). Auch sind den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 13.4 Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine Hinweise auf eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, welche bei einer Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätten. Die (...)beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. C, F, G, J und M sowie E. 8.2) können bei Bedarf auch in Bulgarien adäquat behandelt werden, da das Gericht davon ausgeht, dass Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.2 f.; vgl. auch etwa Urteil des BVGer D-2887/2023 vom 23. August 2023 E. 6.4.1.2). Es kann davon ausgegangen werden, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Infrastruktur zugänglich macht sowie die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien ihm eine allenfalls notwendige Behandlung verweigern würde. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nach dem Unfall in Bulgarien neun Tage hospitalisiert gewesen sei (vgl. [...]-25/10 Ziff. 1.06). Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, es sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, dass jemals ein Termin (wohl: Arzttermin, Anm. des Gerichts) vereinbart worden wäre, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 8.1). 13.5 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt ungeachtet allfälliger laufender ärztlicher Abklärungen als hinreichend abgeklärt und es besteht kein Grund für eine Rückweisung an die Vorinstanz. Auch besteht keine Veranlassung für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zu Unterbringung. Die entsprechenden (Sub-)Eventualanträge sind demnach abzuweisen. 13.6 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.

14. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

15. Der am 5. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

16. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

17. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.

18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 21. August 2023 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6 und 7 der Verfügung vom 21. August 2023 wird abgewiesen.

3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und das Generalsekretariat EJPD. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 1 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: