Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass Bulgarien zuständig sei, sein Asylverfahren durchzuführen, nachdem der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch eingereicht habe und die dortigen Behörden seiner Übernahme zugestimmt hätten. Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz ändere nichts daran. Seine Aussage, er habe weder in Bulgarien noch in Österreich ein Asylgesuch eingereicht, stehe im Widerspruch zum Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac. Es stehe zweifelsfrei fest, dass er in Bulgarien und in Österreich als asylsuchende Person registriert worden sei. Das Asyl- und Aufnahmesystem in Bulgarien weise keine systemischen Mängel auf und Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien bestünden sodann nicht hinreichend konkrete Hinweise dafür, dass er dort nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren hätte oder in seinem Fall das Gebot des Non-Refoulement missachtet würde. Die Überstellung erfolge auf legalem Weg in die Hauptstadt Sofia. Er werde sich bei der Rückkehr in einer anderen Situation befinden, als bei seiner illegalen Einreise nach Bulgarien. Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte der Beschwerdeführer sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich an die zuständigen Behörden in Bulgarien wenden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Sollte sein Asylverfahren in Bulgarien aufgrund seiner Abwesenheit abgeschrieben worden sein, seien die bulgarischen Behörden verpflichtet, dieses wieder aufzunehmen. Sollte sein Gesuch bereits inhaltlich geprüft worden sein, könne er nach seiner Rückkehr einen Folgeantrag stellen. Es bestehe kein Grund zu Annahme, dass ihm der Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) verweigert werde. Art und Umfang der Unterstützung, auf welche er in Bulgarien Anspruch habe, richte sich nach Ablehnung des Asylgesuchs nach der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) beziehungsweise nach der nationalen Gesetzgebung. Art. 14 der Rückführungsrichtlinie enthalte verschiedene Garantien bis zur Rückkehr. Weder lägen Gründe zur Anwendung der Souveränitätsklausel vor noch ergebe sich eine Verpflichtung zum Eintritt aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten (A26) verwiesen.
E. 3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass SEM habe den Sachverhalt unvollständig erstellt und sein rechtliches Gehör verletzt. Die bulgarischen Behörden hätten dem Rückübernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt, weshalb davon auszugehen sei, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei. Er habe sich aber nur 26 Tage lang in Bulgarien aufgehalten und sei nicht zu seinen Asylgründen befragt worden. Dies spreche gegen eine ordnungsgemässe Durchführung des Asylverfahrens. Es sei notwendig, bei den bulgarischen Behörden weitere Informationen über das durchgeführte Verfahren einzuholen. Es könne ausserdem nicht beurteilt werden, ob sein Asylgesuch in einer Weise geprüft worden sei, welche dem Grundsatz des Non-Refoulement-Gebots Rechnung trage. Er sei nämlich aus Afghanistan geflüchtet, da er aufgrund seiner Tätigkeit als (...) für die frühere Regierung von den Taliban verfolgt werde. Gemäss einigen Organisationen gebe es Hinweise dafür, dass Bulgarien sich über das Non-Refoulement-Gebot hinwegsetze. Das SEM habe sich im Entscheid nicht mit den konkreten Begebenheiten vor Ort auseinandergesetzt, was jedoch aufgrund der zahlreichen Berichte über die schlechten Zustände im bulgarischen Asylwesen geboten gewesen wäre. Bei einer Überstellung drohe die konkrete Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und einer Kettenabschiebung nach Afghanistan, wo sein Leben bedroht sei. Das SEM hätte sich auch konkret mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen auseinandersetzen müssen. Es habe sich nicht mit allen konkreten Umständen des Einzelfalls befasst und sein Ermessen nicht ausgeübt, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat am 28. April 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem die bulgarischen Behörden am 7. Juli 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 4. Juli 2023 innerhalb der massgeblichen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO zustimmten, steht die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers grundsätzlich fest.
E. 5.1 Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz könnte sich allerdings aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ergeben. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien nicht grundsätzlich abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5; D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.; E-2061/2023 vom 20. April 2023 E. 7). An dieser Rechtsprechung vermögen die Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen nichts zu ändern.
E. 6.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 6.2 Eingangs ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unterbringung in einem geschlossenen Camp nicht per se als unrechtmässig zu betrachten ist. Angesichts seiner Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Unterbringung im geschlossenen Camp aufgrund seines illegalen Grenzübertritts beziehungsweise illegalen Aufenthalts erfolgt ist. Ausserdem wurde er seinen Angaben zufolge nach 16 Tagen in ein offenes Camp überführt. Weiter ist festzustellen, dass die bulgarischen Behörden ihre Bereitschaft, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, entgegen dem Ersuchen der Schweiz nicht auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, sondern auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestützt haben. Daraus ergibt sich, dass sie den Antrag um Schutz abgelehnt haben. Näheres dazu ist vorliegend aber nicht bekannt. Wurde das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund seiner Abwesenheit in Bulgarien eingestellt, ohne dass seine Asylgründe materiell geprüft wurden, wird es grundsätzlich problemlos wieder aufgenommen (vgl. Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Bulgaria, 2021 Update, S. 39 ff., https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf). Gegen einen negativen Asylentscheid kann der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschreiten. Für den Fall, dass sein Gesuch bereits Gegenstand einer materiellen Überprüfung durch die bulgarischen Behörden gebildet hat, steht es ihm frei, nach seiner Überstellung ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. So oder anders hat der Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend dargetan, dass der Entscheid in Bulgarien in Verletzung internationaler Verfahrensbestimmungen ergangen sein könnte (vgl. Urteile des BVGer E-3824/2023 vom 17. Juli 2023 E.7.2 und F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E.5.3.1 f.). Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen und der Entscheid in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips ergangen sein könnte, dies gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten kurzen Verfahrensdauer. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch nicht geschlossen werden, dass Bulgarien in seinem Fall gegen die Verfahrensrichtlinie verstossen und ihm dauerhaft die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie und Rückführungsrichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen Einschränkung wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, beispielsweise mit Hilfe der Organisation Bulgarian Helsinki Committee (BHC), welche regelmässig Flüchtlingsunterkünfte aufsuche und asylsuchende Personen bezüglich des Dublinverfahrens berate (vgl. https://familie.asyl.net/innerhalb-europas/nach-dublin-iii-vo/besonderheiten-einzelner-mitgliedstaaten m.w.H., abgerufen am 22.08.2023). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und erstellt, und das SEM hat alle entscheidenden Umstände des Einzelfalls in seine Prüfung einbezogen, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 6.3 Zusammenfassend bestehen keine zwingenden Selbsteintrittsgründe und es besteht kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien.
E. 7 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8 Nach dem Gesagten ist Bulgarien der zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Staat. Es bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-deführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme - Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4443/2023 Urteil vom 23. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 28. April 2023 in Bulgarien und am 23. Mai 2023 in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 12. Juni 2023 [sog. Dublingespräch] gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-Akten [...] [A] 13). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, aus der Türkei kommend nach Bulgarien gereist zu sein. Er habe in Bulgarien aber kein Asylgesuch gestellt und er habe nicht dort bleiben wollen. Die Zustände seien nicht gut gewesen und er sei schlecht behandelt worden. Beim ersten Versuch, die Grenze nach Bulgarien zu überqueren, sei er von Hunden gebissen und in die Türkei zurückgeschickt worden. Beim zweiten Versuch sei er gefasst und zur Polizeistation gebracht worden. Er habe sich zunächst 16 Tage in einem geschlossenen und danach einige Tage in einem freien Camp aufgehalten, bevor er weitergereist sei. Auch in Österreich habe er nicht um Asyl ersucht. Er sei aber in beiden Ländern daktyloskopiert worden. Sein Zielland sei die Schweiz gewesen. In medizinischer Hinsicht gab er an, er sei gesund, mache sich aber viele Sorgen, da er in der Schweiz bleiben wolle. C. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira ein. D. Am 20. Juni 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 lehnte Österreich das Ersuchen ab und führte aus, die bulgarischen Behörden hätten sich mit Schreiben vom 1. Juni 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO als zuständig erklärt, eine Überstellung habe aber nicht stattgefunden, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei. Die bulgarischen Behörden seien über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert worden. E. Am 4. Juli 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 7. Juli 2023 hiessen die bulgarischen Behörden das Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. F. Mit Verfügung vom 7. August 2023 (eröffnet am 10. August 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 16. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 7. August 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, sub-eventualiter sei die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der bulgarischen Behörden betreffend Zugang zu einem fairen Verfahren zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beschwerdebeilage reichte er die Kopie eines afghanischen (...)ausweises ein. H. Am 17. August 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. 2.1 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass Bulgarien zuständig sei, sein Asylverfahren durchzuführen, nachdem der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch eingereicht habe und die dortigen Behörden seiner Übernahme zugestimmt hätten. Der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz ändere nichts daran. Seine Aussage, er habe weder in Bulgarien noch in Österreich ein Asylgesuch eingereicht, stehe im Widerspruch zum Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac. Es stehe zweifelsfrei fest, dass er in Bulgarien und in Österreich als asylsuchende Person registriert worden sei. Das Asyl- und Aufnahmesystem in Bulgarien weise keine systemischen Mängel auf und Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Selbst unter Berücksichtigung einer allfällig angespannten Situation in Bulgarien bestünden sodann nicht hinreichend konkrete Hinweise dafür, dass er dort nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren hätte oder in seinem Fall das Gebot des Non-Refoulement missachtet würde. Die Überstellung erfolge auf legalem Weg in die Hauptstadt Sofia. Er werde sich bei der Rückkehr in einer anderen Situation befinden, als bei seiner illegalen Einreise nach Bulgarien. Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte der Beschwerdeführer sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich an die zuständigen Behörden in Bulgarien wenden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Sollte sein Asylverfahren in Bulgarien aufgrund seiner Abwesenheit abgeschrieben worden sein, seien die bulgarischen Behörden verpflichtet, dieses wieder aufzunehmen. Sollte sein Gesuch bereits inhaltlich geprüft worden sein, könne er nach seiner Rückkehr einen Folgeantrag stellen. Es bestehe kein Grund zu Annahme, dass ihm der Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) verweigert werde. Art und Umfang der Unterstützung, auf welche er in Bulgarien Anspruch habe, richte sich nach Ablehnung des Asylgesuchs nach der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) beziehungsweise nach der nationalen Gesetzgebung. Art. 14 der Rückführungsrichtlinie enthalte verschiedene Garantien bis zur Rückkehr. Weder lägen Gründe zur Anwendung der Souveränitätsklausel vor noch ergebe sich eine Verpflichtung zum Eintritt aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten (A26) verwiesen. 3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass SEM habe den Sachverhalt unvollständig erstellt und sein rechtliches Gehör verletzt. Die bulgarischen Behörden hätten dem Rückübernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt, weshalb davon auszugehen sei, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei. Er habe sich aber nur 26 Tage lang in Bulgarien aufgehalten und sei nicht zu seinen Asylgründen befragt worden. Dies spreche gegen eine ordnungsgemässe Durchführung des Asylverfahrens. Es sei notwendig, bei den bulgarischen Behörden weitere Informationen über das durchgeführte Verfahren einzuholen. Es könne ausserdem nicht beurteilt werden, ob sein Asylgesuch in einer Weise geprüft worden sei, welche dem Grundsatz des Non-Refoulement-Gebots Rechnung trage. Er sei nämlich aus Afghanistan geflüchtet, da er aufgrund seiner Tätigkeit als (...) für die frühere Regierung von den Taliban verfolgt werde. Gemäss einigen Organisationen gebe es Hinweise dafür, dass Bulgarien sich über das Non-Refoulement-Gebot hinwegsetze. Das SEM habe sich im Entscheid nicht mit den konkreten Begebenheiten vor Ort auseinandergesetzt, was jedoch aufgrund der zahlreichen Berichte über die schlechten Zustände im bulgarischen Asylwesen geboten gewesen wäre. Bei einer Überstellung drohe die konkrete Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und einer Kettenabschiebung nach Afghanistan, wo sein Leben bedroht sei. Das SEM hätte sich auch konkret mit der Möglichkeit eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen auseinandersetzen müssen. Es habe sich nicht mit allen konkreten Umständen des Einzelfalls befasst und sein Ermessen nicht ausgeübt, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen sei. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Der Beschwerdeführer hat am 28. April 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht. Nachdem die bulgarischen Behörden am 7. Juli 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 4. Juli 2023 innerhalb der massgeblichen Frist von Art. 25 Dublin-III-VO zustimmten, steht die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers grundsätzlich fest. 5. 5.1 Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz könnte sich allerdings aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ergeben. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 einlässlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien nicht grundsätzlich abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3454/2023 vom 3. Juli 2023 E. 5; D-5574/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.4 f.; E-2061/2023 vom 20. April 2023 E. 7). An dieser Rechtsprechung vermögen die Verweise auf Berichte verschiedener Organisationen nichts zu ändern. 6. 6.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 6.2 Eingangs ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unterbringung in einem geschlossenen Camp nicht per se als unrechtmässig zu betrachten ist. Angesichts seiner Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Unterbringung im geschlossenen Camp aufgrund seines illegalen Grenzübertritts beziehungsweise illegalen Aufenthalts erfolgt ist. Ausserdem wurde er seinen Angaben zufolge nach 16 Tagen in ein offenes Camp überführt. Weiter ist festzustellen, dass die bulgarischen Behörden ihre Bereitschaft, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, entgegen dem Ersuchen der Schweiz nicht auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, sondern auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gestützt haben. Daraus ergibt sich, dass sie den Antrag um Schutz abgelehnt haben. Näheres dazu ist vorliegend aber nicht bekannt. Wurde das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund seiner Abwesenheit in Bulgarien eingestellt, ohne dass seine Asylgründe materiell geprüft wurden, wird es grundsätzlich problemlos wieder aufgenommen (vgl. Asylum Information Database [AIDA] Country Report: Bulgaria, 2021 Update, S. 39 ff., https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf). Gegen einen negativen Asylentscheid kann der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschreiten. Für den Fall, dass sein Gesuch bereits Gegenstand einer materiellen Überprüfung durch die bulgarischen Behörden gebildet hat, steht es ihm frei, nach seiner Überstellung ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. So oder anders hat der Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend dargetan, dass der Entscheid in Bulgarien in Verletzung internationaler Verfahrensbestimmungen ergangen sein könnte (vgl. Urteile des BVGer E-3824/2023 vom 17. Juli 2023 E.7.2 und F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E.5.3.1 f.). Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen und der Entscheid in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips ergangen sein könnte, dies gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten kurzen Verfahrensdauer. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch nicht geschlossen werden, dass Bulgarien in seinem Fall gegen die Verfahrensrichtlinie verstossen und ihm dauerhaft die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie und Rückführungsrichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen Einschränkung wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, beispielsweise mit Hilfe der Organisation Bulgarian Helsinki Committee (BHC), welche regelmässig Flüchtlingsunterkünfte aufsuche und asylsuchende Personen bezüglich des Dublinverfahrens berate (vgl. https://familie.asyl.net/innerhalb-europas/nach-dublin-iii-vo/besonderheiten-einzelner-mitgliedstaaten m.w.H., abgerufen am 22.08.2023). Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt und erstellt, und das SEM hat alle entscheidenden Umstände des Einzelfalls in seine Prüfung einbezogen, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 6.3 Zusammenfassend bestehen keine zwingenden Selbsteintrittsgründe und es besteht kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien. 7. Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
8. Nach dem Gesagten ist Bulgarien der zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Staat. Es bestand kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und es sind keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-deführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme - Aussetzung des Wegweisungsvollzugs - fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: