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F-3473/2019

F-3473/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 20. Juni 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 26. Juni 2019 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 11 und 17). C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 - eröffnet am 1. Juli 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 21). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 8. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 9. Juli 2019 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers in elektronischer Form vor und setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren bereits seit längerem hängigen Verfahren über die Frage allfälliger systemischer Mängel im Asylsystem Bulgariens zu urteilen habe, weshalb der Ausgang eines dieser Verfahren abgewartet werde. Des Weiteren erkannte er der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (BVGer-act. 3).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Seinen eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer Mitte April 2019 von der Türkei herkommend in Bulgarien in den Dublin-Raum ein. Dort stellte er am 9. Mai 2019 ein Asylgesuch, bevor er am 24. Mai 2019 in Rumänien und anschliessend am 17. Juni 2019 in der Schweiz weitere Asylgesuche einreichte (SEM-act. 6 f.). Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden am 19. Juni 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Letztere stimmten dem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 21. Juni 2019 zu (SEM-act. 8 und act. 14). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.

E. 3.3 An der Zuständigkeit der bulgarischen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ändert sich selbst dann nichts, wenn der Beschwerdeführer - wie er behauptet - in Bulgarien tatsächlich dazu gezwungen worden wäre, Asyl zu beantragen. Hat nämlich ein Antragssteller aus einem Drittstaat herkommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Der Eintrag in der "Eurodac"-Datenbank bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2019 aus einem Drittstaat kommend die Grenze Bulgariens überschritten hat (vgl. SEM-act. 6 f.). Da er seine Asylanträge allesamt noch im Zeitraum von zwölf Monaten nach diesem Grenzübertritt gestellt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), besteht die grundsätzliche Zuständigkeit der bulgarischen Behörden zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unabhängig des Vorliegens eines Asylantrages in Bulgarien.

E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Sodann kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür ein anderer Staat zuständig wäre. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Bulgarien 25 - 30 Tage inhaftiert und davon sieben bis acht Tage in Einzelhaft versetzt worden zu sein. Zudem sei er in Bulgarien geschlagen, beleidigt, bedroht und gezwungen worden, Asyl zu beantragen. Im Asylverfahren sei er von den bulgarischen Behörden nur einmal kurz gefragt worden, was er in Bulgarien suche. Zu seinen Asylgründen sei er nicht angehört worden. Beim Interview sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, der in seine Sprache habe übersetzen können. Es habe eine Person aus Syrien übersetzt, die seinen kurdischen Dialekt nicht gesprochen habe, weshalb er nichts verstanden habe. Es sei erstellt, dass Bulgarien nicht in der Lage sei, in Asylverfahren für eine ausreichende sprachliche Verständigung gegenüber asylsuchenden Personen zu sorgen. Angesichts der Zustimmung zur Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO habe Bulgarien zu erkennen gegeben, ihn ohne Prüfung seiner Fluchtgründe aus Bulgarien ausweisen zu wollen. Mit einer Ablehnungsquote von 88 % gehörten Asylsuchende aus dem Irak zu jenen Staatsangehörigen, die in Bulgarien kaum Schutzaussicht hätten. Im Übrigen sei seine Rückführung nach Bulgarien selbst dann unzulässig, wenn er Zugang zum bulgarischen Asylverfahren erhalten würde, was zu bezweifeln sei. Aufgrund einer Vielzahl unabhängiger Berichte sei notorisch, dass asylsuchende Personen in Bulgarien massiven Repressalien ausgesetzt seien und dass das bulgarische Asylverfahren gravierende Mängel aufweise. Die Vorinstanz habe sich deshalb in einer vertieften Einzelfallprüfung zu vergewissern, dass ihm in Bulgarien keine grausame und erniedrigende Behandlung drohe. Unabhängige Berichte bestätigten, dass Bulgarien nicht in der Lage sei, asylsuchenden Personen ausreichend Schutz zu gewähren. Die bulgarischen Flüchtlingsunterkünfte seien nicht hinreichend vor unbefugtem Zutritt geschützt, wobei es regelmässig zu Straftaten durch Personen komme, die ohne Erlaubnis in Flüchtlingsunterkünfte eindringen. Zudem würden asylsuchende Personen in Bulgarien systematisch inhaftiert, wobei sich die Situation 2018 weiter verschärft habe. Dublin-Rückkehrende würden nach ihrer Rücküberstellung in Administrativhaft versetzt. Die Bedingungen in den Asyl- und Haftzentren in Bulgarien seien problematisch.

E. 5.2.1 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich und eingehend mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Dabei hat es unter anderem festgehalten, dass das Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen in Bulgarien zwar gewisse Mängel aufwiesen. Es gelangte jedoch zum Schluss, dass diese Mängel nicht systemischer Natur sind, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Asyl-Gutheissungsquoten gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7; vgl. auch Urteile des BVGer F-1738/2020 vom 3. April 2020 E. 6.2, E. 7.4.1 und E. 8.3; E-569/2020 vom 4. März 2020).

E. 5.2.2 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (Urteile des BVGer F-7195/2018 E. 6.1; F-1738/2020 E. 6; E-569/2020). Mit seinen pauschalen und durchwegs allgemein gehaltenen Einwänden ist es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen, diese Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien umzustossen. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Bulgarien hat der Beschwerdeführer nicht dargetan (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.4; Urteile des BVGer F-1738/2020 E. 6; F-7195/2018 E. 6.1; F-658/2020 vom 14. Februar 2020 E. 5.3).

E. 5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Aufgrund der unsubstantiierten und nicht näher belegten Ausführungen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gehalten, nähere Abklärungen zum bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu tätigen (vgl. Urteile des BVGer F-1738/2020 E. 3.1; F-658/2019 E. 5.6).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Situation von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.).

E. 5.3.1 Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu, was darauf schliessen lässt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz bereits abgewiesen wurde (Urteile F-1738/2020 E. 7.4; E-569/2020). Näheres dazu ist vorliegend aber nicht bekannt. Wurde das Verfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien eingestellt, ohne dass seine Asylgründe materiell geprüft wurden, wird es grundsätzlich wieder aufgenommen. Gegen einen negativen Asylentscheid kann der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschreiten. Für den Fall, dass sein Gesuch bereits Gegenstand einer materiellen Überprüfung durch die bulgarischen Behörden gebildet hat, steht es ihm frei, nach seiner Überstellung ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. So oder anders hat der Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend dargetan, dass der Entscheid in Bulgarien in Verletzung internationaler Verfahrensbestimmungen ergangen sein könnte (Urteile des BVGer F-1738/2020 E. 7.4.2; F-7195/2018 E. 6.6.1, E. 6.6.4 und E. 6.6.7).

E. 5.3.2 Aus der tiefen Gutheissungsquote von 12 % im Jahr 2018 für Asylgesuchstellende aus dem Irak lässt sich nicht ableiten, das Asylverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden oder die bulgarischen Behörden würden im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Urteile des BVGer F-7195/2018 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; E-569/2020). Der vertretene Beschwerdeführer legt keine Beweise dafür ins Recht und vermag überdies auch nicht substantiiert darzulegen, dass und inwiefern die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte. Ausserdem zeigt er nicht näher auf, weshalb er nach einer Rücküberstellung in seinem Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt sein sollte. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellen für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil E-569/2020). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien auch nicht zu einer Kettenabschiebung. Die Überstellung verletzt Art. 33 FK, Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK demnach nicht.

E. 5.3.3 Wurde einer antragsstellenden Person der negative Entscheid noch nicht eröffnet, wird sie nach einer Rücküberstellung gestützt auf die Dublin-III-VO in der Regel einem Empfangszentrum zugewiesen (Urteil F-7195/2018 E. 6.6.4). Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 26. Juni 2019 hat der Beschwerdeführer angegeben, von den bulgarischen Behörden noch keinen Entscheid erhalten zu haben (SEM-act. 17). Es ist vorliegend daher weder zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Bulgarien in Administrativhaft versetzt wird, noch dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Bulgarien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (Urteil F-7195/2018 E. 6.6.4 und E. 6.6.7).

E. 5.3.4 Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den pauschalen Vorwurf beschränken, die Vorinstanz hätte ihm Fragen zu seinem Asylantrag und seinem Asylverfahren sowie zu der von ihm geltend gemachten Haft und Gewaltanwendung in Bulgarien stellen müssen. Fehlen systematische Mängel im Asylverfahren Bulgariens und unterlässt der Beschwerdeführer nähere Ausführungen dazu, trifft die Vorinstanz keine weitergehende Untersuchungspflicht (Urteile des BVGer F-1738/2020 E. 3.1 und E. 7.4.2; F-658/2019 E. 5.6). Da der Beschwerdeführer ohne erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht als vulnerable Person gelten kann, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, eine vertiefte Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteile des BVGer F-1738/2020 E. 7.3.2; F-7195/2018 E. 7.4.1 und E. 7.4.2). Die Rüge einer Verletzung der Pflichten zur Sachverhaltsabklärung und zur Begründung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz gehen daher fehl. Ferner ist der vertretene Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ohne jegliche Hinweise auf relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen - gemäss ärztlichen Kurzberichten vom 21. Juni 2019 und vom 3. Juli 2019 wird dem Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion bei Negativentscheid, Schlafstörungen, chronischer Husten (differentialdiagnostisch Raucherhusten) sowie ein sehr aggressives und angespanntes Verhalten attestiert (BVGer-act. 1); gemäss medizinischer Pflegedokumentation per 5. September 2019 besteht zudem ein Verdacht auf Asthma (SEM-act. 26) - nicht gehalten war, weitergehende medizinische Abklärungen zu treffen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).

E. 5.3.5 Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien erweist sich nach dem Gesagten nicht als völkerrechtlich unzulässig. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Sachverhalt hat die Vorinstanz wie erwähnt hinreichend abgeklärt (vgl. oben E. 5.2.3 und E. 5.3.4). Zu einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung besteht deshalb kein Anlass. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und Bst. b AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 5.4 Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen dem aktuellen Kenntnisstand zufolge lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2 m.w.H.).

E. 5.5 Somit bleibt Bulgarien der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung war - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch ist gutzuheissen, da aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit auszugehen ist und die gestellten Begehren überdies nicht als aussichtslos anzusehen waren (BGE 142 III 138 E. 5.1; 138 III 217 E. 2.2.4). Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3473/2019 Urteil vom 25. Mai 2020 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 20. Juni 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 26. Juni 2019 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 11 und 17). C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 - eröffnet am 1. Juli 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 21). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 8. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 9. Juli 2019 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers in elektronischer Form vor und setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren bereits seit längerem hängigen Verfahren über die Frage allfälliger systemischer Mängel im Asylsystem Bulgariens zu urteilen habe, weshalb der Ausgang eines dieser Verfahren abgewartet werde. Des Weiteren erkannte er der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (BVGer-act. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.2. Seinen eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer Mitte April 2019 von der Türkei herkommend in Bulgarien in den Dublin-Raum ein. Dort stellte er am 9. Mai 2019 ein Asylgesuch, bevor er am 24. Mai 2019 in Rumänien und anschliessend am 17. Juni 2019 in der Schweiz weitere Asylgesuche einreichte (SEM-act. 6 f.). Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden am 19. Juni 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Letztere stimmten dem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 21. Juni 2019 zu (SEM-act. 8 und act. 14). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 3.3. An der Zuständigkeit der bulgarischen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ändert sich selbst dann nichts, wenn der Beschwerdeführer - wie er behauptet - in Bulgarien tatsächlich dazu gezwungen worden wäre, Asyl zu beantragen. Hat nämlich ein Antragssteller aus einem Drittstaat herkommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Der Eintrag in der "Eurodac"-Datenbank bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2019 aus einem Drittstaat kommend die Grenze Bulgariens überschritten hat (vgl. SEM-act. 6 f.). Da er seine Asylanträge allesamt noch im Zeitraum von zwölf Monaten nach diesem Grenzübertritt gestellt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), besteht die grundsätzliche Zuständigkeit der bulgarischen Behörden zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unabhängig des Vorliegens eines Asylantrages in Bulgarien. 4. 4.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2. Sodann kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür ein anderer Staat zuständig wäre. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, in Bulgarien 25 - 30 Tage inhaftiert und davon sieben bis acht Tage in Einzelhaft versetzt worden zu sein. Zudem sei er in Bulgarien geschlagen, beleidigt, bedroht und gezwungen worden, Asyl zu beantragen. Im Asylverfahren sei er von den bulgarischen Behörden nur einmal kurz gefragt worden, was er in Bulgarien suche. Zu seinen Asylgründen sei er nicht angehört worden. Beim Interview sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, der in seine Sprache habe übersetzen können. Es habe eine Person aus Syrien übersetzt, die seinen kurdischen Dialekt nicht gesprochen habe, weshalb er nichts verstanden habe. Es sei erstellt, dass Bulgarien nicht in der Lage sei, in Asylverfahren für eine ausreichende sprachliche Verständigung gegenüber asylsuchenden Personen zu sorgen. Angesichts der Zustimmung zur Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO habe Bulgarien zu erkennen gegeben, ihn ohne Prüfung seiner Fluchtgründe aus Bulgarien ausweisen zu wollen. Mit einer Ablehnungsquote von 88 % gehörten Asylsuchende aus dem Irak zu jenen Staatsangehörigen, die in Bulgarien kaum Schutzaussicht hätten. Im Übrigen sei seine Rückführung nach Bulgarien selbst dann unzulässig, wenn er Zugang zum bulgarischen Asylverfahren erhalten würde, was zu bezweifeln sei. Aufgrund einer Vielzahl unabhängiger Berichte sei notorisch, dass asylsuchende Personen in Bulgarien massiven Repressalien ausgesetzt seien und dass das bulgarische Asylverfahren gravierende Mängel aufweise. Die Vorinstanz habe sich deshalb in einer vertieften Einzelfallprüfung zu vergewissern, dass ihm in Bulgarien keine grausame und erniedrigende Behandlung drohe. Unabhängige Berichte bestätigten, dass Bulgarien nicht in der Lage sei, asylsuchenden Personen ausreichend Schutz zu gewähren. Die bulgarischen Flüchtlingsunterkünfte seien nicht hinreichend vor unbefugtem Zutritt geschützt, wobei es regelmässig zu Straftaten durch Personen komme, die ohne Erlaubnis in Flüchtlingsunterkünfte eindringen. Zudem würden asylsuchende Personen in Bulgarien systematisch inhaftiert, wobei sich die Situation 2018 weiter verschärft habe. Dublin-Rückkehrende würden nach ihrer Rücküberstellung in Administrativhaft versetzt. Die Bedingungen in den Asyl- und Haftzentren in Bulgarien seien problematisch. 5.2. 5.2.1. In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich und eingehend mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Dabei hat es unter anderem festgehalten, dass das Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen in Bulgarien zwar gewisse Mängel aufwiesen. Es gelangte jedoch zum Schluss, dass diese Mängel nicht systemischer Natur sind, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefen Asyl-Gutheissungsquoten gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7; vgl. auch Urteile des BVGer F-1738/2020 vom 3. April 2020 E. 6.2, E. 7.4.1 und E. 8.3; E-569/2020 vom 4. März 2020). 5.2.2. Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (Urteile des BVGer F-7195/2018 E. 6.1; F-1738/2020 E. 6; E-569/2020). Mit seinen pauschalen und durchwegs allgemein gehaltenen Einwänden ist es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen, diese Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien umzustossen. Ernsthafte Hinweise für systemische Schwachstellen betreffend Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Bulgarien hat der Beschwerdeführer nicht dargetan (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.4; Urteile des BVGer F-1738/2020 E. 6; F-7195/2018 E. 6.1; F-658/2020 vom 14. Februar 2020 E. 5.3). 5.2.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Aufgrund der unsubstantiierten und nicht näher belegten Ausführungen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht gehalten, nähere Abklärungen zum bulgarischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu tätigen (vgl. Urteile des BVGer F-1738/2020 E. 3.1; F-658/2019 E. 5.6). 5.3. Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Situation von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 76 ff.). 5.3.1. Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu, was darauf schliessen lässt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz bereits abgewiesen wurde (Urteile F-1738/2020 E. 7.4; E-569/2020). Näheres dazu ist vorliegend aber nicht bekannt. Wurde das Verfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien eingestellt, ohne dass seine Asylgründe materiell geprüft wurden, wird es grundsätzlich wieder aufgenommen. Gegen einen negativen Asylentscheid kann der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschreiten. Für den Fall, dass sein Gesuch bereits Gegenstand einer materiellen Überprüfung durch die bulgarischen Behörden gebildet hat, steht es ihm frei, nach seiner Überstellung ein Mehrfach- oder ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. So oder anders hat der Beschwerdeführer jedoch nicht hinreichend dargetan, dass der Entscheid in Bulgarien in Verletzung internationaler Verfahrensbestimmungen ergangen sein könnte (Urteile des BVGer F-1738/2020 E. 7.4.2; F-7195/2018 E. 6.6.1, E. 6.6.4 und E. 6.6.7). 5.3.2. Aus der tiefen Gutheissungsquote von 12 % im Jahr 2018 für Asylgesuchstellende aus dem Irak lässt sich nicht ableiten, das Asylverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden oder die bulgarischen Behörden würden im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Urteile des BVGer F-7195/2018 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; E-569/2020). Der vertretene Beschwerdeführer legt keine Beweise dafür ins Recht und vermag überdies auch nicht substantiiert darzulegen, dass und inwiefern die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte. Ausserdem zeigt er nicht näher auf, weshalb er nach einer Rücküberstellung in seinem Heimatstaat einer Gefährdung ausgesetzt sein sollte. Ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland stellen für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil E-569/2020). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien auch nicht zu einer Kettenabschiebung. Die Überstellung verletzt Art. 33 FK, Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK demnach nicht. 5.3.3. Wurde einer antragsstellenden Person der negative Entscheid noch nicht eröffnet, wird sie nach einer Rücküberstellung gestützt auf die Dublin-III-VO in der Regel einem Empfangszentrum zugewiesen (Urteil F-7195/2018 E. 6.6.4). Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 26. Juni 2019 hat der Beschwerdeführer angegeben, von den bulgarischen Behörden noch keinen Entscheid erhalten zu haben (SEM-act. 17). Es ist vorliegend daher weder zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Bulgarien in Administrativhaft versetzt wird, noch dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Bulgarien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (Urteil F-7195/2018 E. 6.6.4 und E. 6.6.7). 5.3.4. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf den pauschalen Vorwurf beschränken, die Vorinstanz hätte ihm Fragen zu seinem Asylantrag und seinem Asylverfahren sowie zu der von ihm geltend gemachten Haft und Gewaltanwendung in Bulgarien stellen müssen. Fehlen systematische Mängel im Asylverfahren Bulgariens und unterlässt der Beschwerdeführer nähere Ausführungen dazu, trifft die Vorinstanz keine weitergehende Untersuchungspflicht (Urteile des BVGer F-1738/2020 E. 3.1 und E. 7.4.2; F-658/2019 E. 5.6). Da der Beschwerdeführer ohne erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht als vulnerable Person gelten kann, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, eine vertiefte Einzelfallprüfung vorzunehmen (Urteile des BVGer F-1738/2020 E. 7.3.2; F-7195/2018 E. 7.4.1 und E. 7.4.2). Die Rüge einer Verletzung der Pflichten zur Sachverhaltsabklärung und zur Begründung der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz gehen daher fehl. Ferner ist der vertretene Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ohne jegliche Hinweise auf relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen - gemäss ärztlichen Kurzberichten vom 21. Juni 2019 und vom 3. Juli 2019 wird dem Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion bei Negativentscheid, Schlafstörungen, chronischer Husten (differentialdiagnostisch Raucherhusten) sowie ein sehr aggressives und angespanntes Verhalten attestiert (BVGer-act. 1); gemäss medizinischer Pflegedokumentation per 5. September 2019 besteht zudem ein Verdacht auf Asthma (SEM-act. 26) - nicht gehalten war, weitergehende medizinische Abklärungen zu treffen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). 5.3.5. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien erweist sich nach dem Gesagten nicht als völkerrechtlich unzulässig. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Sachverhalt hat die Vorinstanz wie erwähnt hinreichend abgeklärt (vgl. oben E. 5.2.3 und E. 5.3.4). Zu einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung besteht deshalb kein Anlass. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und Bst. b AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 5.4. Allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stellen dem aktuellen Kenntnisstand zufolge lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2 m.w.H.). 5.5. Somit bleibt Bulgarien der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

6. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung war - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch ist gutzuheissen, da aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit auszugehen ist und die gestellten Begehren überdies nicht als aussichtslos anzusehen waren (BGE 142 III 138 E. 5.1; 138 III 217 E. 2.2.4). Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: