Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Als Beweismittel gab er eine Verfahrenskarte für Asylsuchende der Repub- lik Österreich im Original und ein Zugticket zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2021 in Bulgarien und am 16. Dezember 2021 in Österreich daktyloskopisch er- fasst worden war und um Asyl nachgesucht hatte. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 12. Januar 2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan im Jahr 2018 verlassen und sei im November 2021 nach Bulgarien gereist. D. Am 13. Januar 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. E. Am 19. Januar 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, in Bulgarien habe er nach einem Aufgriff durch Polizisten 14 Tage in Quarantäne verbracht. Nach vier oder fünf Tagen sei er gezwungen worden, seine Fingerabrücke abzugeben und ein Asylgesuch zu stellen. Nach Ablauf der Quarantäne sei er in ein Camp gebracht worden, wo er sich frei habe bewegen können. Er habe zwar ein kurzes Interview gehabt, aber keinen Entscheid erhalten. In Österreich sei er ebenfalls von Polizisten aufgegriffen und gezwungen worden, seine Fin- gerabdrücke abzugeben sowie um Asyl nachzusuchen. Er sei 14 Tage in Quarantäne gewesen, worauf er an Covid-19 erkrankt sei. Insgesamt habe
E-754/2022 Seite 3 er 20 bis 25 Tage in Isolation verbringen müssen. Er habe ein kurzes Inter- view gehabt, aber keinen Entscheid erhalten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Bul- garien oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens gab der Beschwerdeführer an, er wolle weder nach Bulgarien noch nach Österreich zurückkehren. Die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen, da er hier Freunde und Bekannte habe. In Bulgarien sei die Si- tuation nicht gut. Er sei mit 50 Personen in einem kleinen Raum in Quaran- täne gewesen. Gesunde und Kranke seien nicht getrennt worden. In Ös- terreich sei er gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. In medizinischer Hinsicht gehe es ihm grundsätzlich gut. Im Alter von (…) oder (…) Jahren habe er die (…). Vor einem Jahr sei er in der B._______ an der (…) operiert worden, da er einen (…) und (…) gehabt habe. Der Arzt habe ihm mitgeteilt, dass eine weitere Operation notwendig sei. Er habe nach wie vor (…), einen (…) und seine (…) sei (…). F. F.a Am 20. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behör- den um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. F.b Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung am 3. Februar 2022 gut. G. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 – eröffnet am 14. Februar 2022 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei- sung nach Bulgarien. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie händigte dem Beschwerdeführer die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 15. Februar 2022 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
E-754/2022 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. Prozessual sei die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Prozess- führung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren. J. J.a Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Februar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht glei- chentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG), auch wenn sie nicht in einer der Landessprachen verfasst ist. Auf die Einholung einer Übersetzung ist aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
E-754/2022 Seite 5 zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5 Die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grund- sätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asyl- system und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinan- dergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die
E-754/2022 Seite 6 Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Auf- nahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als un- menschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7).
E. 6.2 Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbrin- gen, er habe mehrmals versucht nach Bulgarien einzureisen und nach der Einreise 14 Tage in Quarantäne verbringen müssen, nicht in Frage zu stel- len. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs- sen.
E. 7.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 7.3 Auch ist anzunehmen, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla- ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) so- wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.
E. 7.4 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber kon- krete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E-754/2022 Seite 7
E. 7.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, kein Asylsuchender wolle nach Bulgarien zurückkehren. Er sei dort als Quarantänemassnahme für 14 Tage mit 50 Personen in einem kleinen Raum eingesperrt worden. Obwohl alle krank geworden seien, hätten sie keinen Zugang zu medizinischer Be- handlung gehabt. Zudem sei er von Polizisten geschlagen worden.
E. 7.5.1 Die Kritik des Beschwerdeführers am bulgarische Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; Urteile des BVGer F-106/2022 E. 5.2; D-5684/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3; F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.1). Der Beschwerdeführer verliess Bulgarien wenige Wochen nach Einrei- chung seines Asylgesuchs, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Asyl- gesuch noch nicht materiell beurteilt wurde. Es ist weder zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr in Bulgarien in Haft versetzt wird, noch dass die ihn zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4; Urteile des BVGer F-5634/2018 vom 23. April 2021 E. 7.4; F-3473/2019 vom
25. Mai 2020 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich wei- gern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bul- garischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfor- dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die gel- tend gemachte Polizeigewalt.
E. 7.5.2 Auf Beschwerdeebene äussert sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu seiner gesundheitlichen Situation. Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Bulgarien aufgrund allfälliger (…) eine medizinische Be- handlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten ver- pflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versor- gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be- handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.6 Es droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.
E-754/2022 Seite 8 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. 9. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Ver- fügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.
E. 9 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch- werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 17. Februar 2022 angeord- nete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-754/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-754/2022 Urteil vom 21. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Als Beweismittel gab er eine Verfahrenskarte für Asylsuchende der Republik Österreich im Original und ein Zugticket zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2021 in Bulgarien und am 16. Dezember 2021 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und um Asyl nachgesucht hatte. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 12. Januar 2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan im Jahr 2018 verlassen und sei im November 2021 nach Bulgarien gereist. D. Am 13. Januar 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. E. Am 19. Januar 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, in Bulgarien habe er nach einem Aufgriff durch Polizisten 14 Tage in Quarantäne verbracht. Nach vier oder fünf Tagen sei er gezwungen worden, seine Fingerabrücke abzugeben und ein Asylgesuch zu stellen. Nach Ablauf der Quarantäne sei er in ein Camp gebracht worden, wo er sich frei habe bewegen können. Er habe zwar ein kurzes Interview gehabt, aber keinen Entscheid erhalten. In Österreich sei er ebenfalls von Polizisten aufgegriffen und gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben sowie um Asyl nachzusuchen. Er sei 14 Tage in Quarantäne gewesen, worauf er an Covid-19 erkrankt sei. Insgesamt habe er 20 bis 25 Tage in Isolation verbringen müssen. Er habe ein kurzes Interview gehabt, aber keinen Entscheid erhalten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgarien oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, er wolle weder nach Bulgarien noch nach Österreich zurückkehren. Die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen, da er hier Freunde und Bekannte habe. In Bulgarien sei die Situation nicht gut. Er sei mit 50 Personen in einem kleinen Raum in Quarantäne gewesen. Gesunde und Kranke seien nicht getrennt worden. In Österreich sei er gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen. In medizinischer Hinsicht gehe es ihm grundsätzlich gut. Im Alter von (...) oder (...) Jahren habe er die (...). Vor einem Jahr sei er in der B._______ an der (...) operiert worden, da er einen (...) und (...) gehabt habe. Der Arzt habe ihm mitgeteilt, dass eine weitere Operation notwendig sei. Er habe nach wie vor (...), einen (...) und seine (...) sei (...). F. F.a Am 20. Januar 2022 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. F.b Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung am 3. Februar 2022 gut. G. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 - eröffnet am 14. Februar 2022 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 15. Februar 2022 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. Prozessual sei die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren. J. J.a Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Februar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. J.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG), auch wenn sie nicht in einer der Landessprachen verfasst ist. Auf die Einholung einer Übersetzung ist aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän-digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif-tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zu-ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5. Die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-sungsverfahrens ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). 6.2 Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, er habe mehrmals versucht nach Bulgarien einzureisen und nach der Einreise 14 Tage in Quarantäne verbringen müssen, nicht in Frage zu stellen. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 7.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 7.3 Auch ist anzunehmen, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 7.4 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, kein Asylsuchender wolle nach Bulgarien zurückkehren. Er sei dort als Quarantänemassnahme für 14 Tage mit 50 Personen in einem kleinen Raum eingesperrt worden. Obwohl alle krank geworden seien, hätten sie keinen Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt. Zudem sei er von Polizisten geschlagen worden. 7.5.1 Die Kritik des Beschwerdeführers am bulgarische Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; Urteile des BVGer F-106/2022 E. 5.2; D-5684/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3; F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.1). Der Beschwerdeführer verliess Bulgarien wenige Wochen nach Einreichung seines Asylgesuchs, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Asylgesuch noch nicht materiell beurteilt wurde. Es ist weder zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr in Bulgarien in Haft versetzt wird, noch dass die ihn zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4; Urteile des BVGer F-5634/2018 vom 23. April 2021 E. 7.4; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Polizeigewalt. 7.5.2 Auf Beschwerdeebene äussert sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu seiner gesundheitlichen Situation. Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Bulgarien aufgrund allfälliger (...) eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 7.6 Es droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. 9. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 17. Februar 2022 angeord-nete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin