Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank er- gab, dass er am 27. Oktober 2021 in Bulgarien und am 21. November 2021 in B._______ Asylgesuche gestellt hatte. A.c Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 2. Dezember 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Anlässlich des am 16. Dezember 2021 im Beisein seiner Rechtsver- treterin durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III- VO wurde dem Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge im Som- mer 2021 aus Afghanistan ausgereist sei, das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien gewährt. Er gab diesbezüglich zu Protokoll, die bulgari- schen Behörden hätten ihn zwei Mal heftig geschlagen und in die Türkei abgeschoben, dies in Unterwäsche. In der Türkei habe er sich zehn Tage pflegen lassen müssen. Auch Hunde seien auf die Migranten losgelassen worden. Er habe noch Bissspuren an den Beinen. In Bulgarien seien 33 Personen während zehn Tagen in einem Zimmer eingesperrt worden. Es habe dort Läuse gehabt, aber sie hätten keine Medikamente bekom- men; er hätte eine Salbe gegen den Juckreiz gebraucht. Er sei gesund. A.e Die bulgarischen Behörden nahmen innert Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin- III-VO) keine Stellung zum Übernahmeersuchen vom 2. Dezember 2021. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 – eröffnet am 23. Dezember 2021
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) an, for- derte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton C._______ mit
D-5684/2021 Seite 3 dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er machte geltend, nachdem er von der in Bulgarien erlebten schlechten Behandlung und Gewalt sowie der menschenunwürdigen Rückführung in die Türkei berichtet habe, könne insbesondere mit Blick auf die dortige tiefe Anerkennungsquote von afghanischen Asylsuchenden nicht ohne Weite- res angenommen werden, dass ihm nach einer Überstellung in Bulgarien ein rechtsstaatliches Asylverfahren ohne Risiko einer Kettenabschiebung garantiert wäre. Auf die detaillierte Beschwerdebegründung ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
D-5684/2021 Seite 4 Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prü- fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des
D-5684/2021 Seite 5 Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit- gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei- nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem ande- ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.1 Vorab ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobene verfah- rensrechtliche Rüge einer Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz geeig- net ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
D-5684/2021 Seite 6
E. 5.3 Der Beschwerdeführer monierte, das SEM sei nicht auf seine Vorbrin- gen, in Bulgarien schlechte Behandlung, Gewalt und Rückführung in die Türkei erlebt zu haben, eingegangen, und habe damit den Sachverhalt un- vollständig festgestellt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Gesprächs vom 16. Dezember 2021 vorgebrachte schlechte Behandlung in Bulgarien und die dort zwei Mal erlittenen Schläge hat das SEM jedoch gehört und in seinem Entscheid berücksichtigt (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). In diesem Zusammenhang liegt somit keine Gehörsverletzung vor. Demgegenüber trifft es zu, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückweisung an der bulgarischen Grenze in die Türkei in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert hat. Aber nachdem Bul- garien den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2021 als asylsuchende Per- son registriert und ihm somit den Zugang zum Asylverfahren gewährt hat, ist die zuvor erfolgte Rückweisung an der Grenze, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht abschliessend zu beurteilen ist, für die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu prüfende Frage der Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht (mehr) ausschlaggebend. Insofern vermag deren Nichterwähnung durch das SEM nicht zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung wegen einer rele- vanten Gehörsverletzung zu führen. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in Bulga- rien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohen würde. Damit hat sich das SEM befasst (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung).
E. 5.4 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers vermögen angesichts dieser Sachlage nicht zu greifen, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entspre- chende (Eventual-)Antrag ist damit abzuweisen.
E. 6.1 Vorliegend ist unbestritten und durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am
27. Oktober 2021 in Bulgarien als asylsuchende Person registriert worden ist. Die bulgarischen Behörden liessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 2. Dezember 2021 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vor- gesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens im- plizit anerkannt haben (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
D-5684/2021 Seite 7
E. 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gege- ben. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsu- chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asyl- system und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinan- dergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zu- dem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar pre- kär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auf die entsprechenden Erwägungen kann nach wie vor verwiesen werden (vgl. auch Urteile des BVGer E-5108/2021 vom 30. November 2021 E. 5.2, F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 8.2, D-3934/2021 vom 15. September 2021 E. 8.1 oder D-1/2019 vom
31. März 2021 E. 7.1.1).
E. 7.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
D-5684/2021 Seite 8 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatz- protokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.4 Mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausfüh- rungen in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Dezember 2021 zur unbefrie- digenden Situation in der während zehn Tagen bewohnten Unterkunft in Bulgarien sowie dem Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktueller Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem vermag der Beschwerdeführer die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun.
E. 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach seine Unterbringung und Verpflegung in Bulgarien unzureichend gewesen sei und er als afghanischer Staatsangehöriger in Bulgarien nicht mit einem rechtsstaatlichen Asylverfahren ohne Gefahr einer Kettenabschiebung rechnen könne, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon- kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
E. 8.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
D-5684/2021 Seite 9 zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Ent- scheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Be- hörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintritts- rechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklau- sel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.3 Die bulgarischen Behörden liessen das Ersuchen des SEM um Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021 unbeant- wortet und erklärten sich damit implizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der Beschwerdeführer hatte am
27. Oktober 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht und wurde nur einen Monat später, am 26. November 2021, vom Grenzwachkorps D._______ beim Versuch der illegalen Einreise in die Schweiz angehalten. Es erscheint un- wahrscheinlich, dass das Asylgesuch in Bulgarien in dieser kurzen Zeit- spanne inhaltlich geprüft und das dortige Asylverfahren bereits abge- schlossen worden ist. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 30. Dezember 2021, wonach im Rahmen des bulga- rischen Asylverfahrens erst eine Anhörung zu den Fluchtgründen stattge- funden und er nach einem zehntägigen Aufenthalt in einer Sammelunter- kunft ein Dokument erhalten habe, laut dem er sich während der folgenden drei Monate in Bulgarien hätte frei bewegen können, lassen nicht auf ein beendetes Verfahren schliessen. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer bei Vorliegen eines negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids den Rechtsweg beschreiten. Jedenfalls besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zu- gang zum Asyl- respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren un- ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der tie- fen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, nicht ableiten, seine Überstellung nach Bulgarien würde zu einer Kettenabschie- bung führen beziehungsweise das dortige Asylverfahren würde nicht kor-
D-5684/2021 Seite 10 rekt durchgeführt werden oder die bulgarischen Behörden würden in sei- nem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Bulgarien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfü- gung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).
E. 8.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Bul- garien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunter- kunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Bulgarien gewährleistet ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nö- tigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich künftig von Behördenvertre- tern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, hat er ebenfalls die Möglichkeit, sich – allenfalls mit Unterstützung der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – an die zuständigen Stellen zu wenden. Schliesslich liegen auch aus medizinischer Sicht keine Hindernisse vor, die gegen eine Überstellung sprechen würden. Der Beschwerdeführer gab an- lässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. Dezember 2021 zu Protokoll, ge- sund zu sein, und weder aus der Rechtsmitteleingabe vom 30. Dezember 2021 noch aus den übrigen Akten ergeben sich Hinweise auf aktuell beste- hende, behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme. Im Übrigen ver- fügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medi- zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizini- sche oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psy- chologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in
D-5684/2021 Seite 11 Bulgarien bei Bedarf adäquate Unterstützung zukommt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei der COVID-19-Pandemie um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem im Rahmen der Voll- zugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.
E. 8.5 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ent- hält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 8.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wie- deraufzunehmen.
E. 8.7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8.8 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
D-5684/2021 Seite 12
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus- setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-5684/2021 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5684/2021 Urteil vom 6. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 27. Oktober 2021 in Bulgarien und am 21. November 2021 in B._______ Asylgesuche gestellt hatte. A.c Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 2. Dezember 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Anlässlich des am 16. Dezember 2021 im Beisein seiner Rechtsvertreterin durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO wurde dem Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge im Sommer 2021 aus Afghanistan ausgereist sei, das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien gewährt. Er gab diesbezüglich zu Protokoll, die bulgarischen Behörden hätten ihn zwei Mal heftig geschlagen und in die Türkei abgeschoben, dies in Unterwäsche. In der Türkei habe er sich zehn Tage pflegen lassen müssen. Auch Hunde seien auf die Migranten losgelassen worden. Er habe noch Bissspuren an den Beinen. In Bulgarien seien 33 Personen während zehn Tagen in einem Zimmer eingesperrt worden. Es habe dort Läuse gehabt, aber sie hätten keine Medikamente bekommen; er hätte eine Salbe gegen den Juckreiz gebraucht. Er sei gesund. A.e Die bulgarischen Behörden nahmen innert Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) keine Stellung zum Übernahmeersuchen vom 2. Dezember 2021. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 - eröffnet am 23. Dezember 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er machte geltend, nachdem er von der in Bulgarien erlebten schlechten Behandlung und Gewalt sowie der menschenunwürdigen Rückführung in die Türkei berichtet habe, könne insbesondere mit Blick auf die dortige tiefe Anerkennungsquote von afghanischen Asylsuchenden nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass ihm nach einer Überstellung in Bulgarien ein rechtsstaatliches Asylverfahren ohne Risiko einer Kettenabschiebung garantiert wäre. Auf die detaillierte Beschwerdebegründung ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5. 5.1 Vorab ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobene verfahrensrechtliche Rüge einer Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Der Beschwerdeführer monierte, das SEM sei nicht auf seine Vorbringen, in Bulgarien schlechte Behandlung, Gewalt und Rückführung in die Türkei erlebt zu haben, eingegangen, und habe damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 16. Dezember 2021 vorgebrachte schlechte Behandlung in Bulgarien und die dort zwei Mal erlittenen Schläge hat das SEM jedoch gehört und in seinem Entscheid berücksichtigt (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). In diesem Zusammenhang liegt somit keine Gehörsverletzung vor. Demgegenüber trifft es zu, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rückweisung an der bulgarischen Grenze in die Türkei in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert hat. Aber nachdem Bulgarien den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2021 als asylsuchende Person registriert und ihm somit den Zugang zum Asylverfahren gewährt hat, ist die zuvor erfolgte Rückweisung an der Grenze, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht abschliessend zu beurteilen ist, für die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu prüfende Frage der Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht (mehr) ausschlaggebend. Insofern vermag deren Nichterwähnung durch das SEM nicht zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung wegen einer relevanten Gehörsverletzung zu führen. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in Bulgarien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohen würde. Damit hat sich das SEM befasst (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). 5.4 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers vermögen angesichts dieser Sachlage nicht zu greifen, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist damit abzuweisen. 6. 6.1 Vorliegend ist unbestritten und durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2021 in Bulgarien als asylsuchende Person registriert worden ist. Die bulgarischen Behörden liessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 2. Dezember 2021 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannt haben (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auf die entsprechenden Erwägungen kann nach wie vor verwiesen werden (vgl. auch Urteile des BVGer E-5108/2021 vom 30. November 2021 E. 5.2, F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 8.2, D-3934/2021 vom 15. September 2021 E. 8.1 oder D-1/2019 vom 31. März 2021 E. 7.1.1). 7.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.4 Mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Dezember 2021 zur unbefriedigenden Situation in der während zehn Tagen bewohnten Unterkunft in Bulgarien sowie dem Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktueller Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem vermag der Beschwerdeführer die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach seine Unterbringung und Verpflegung in Bulgarien unzureichend gewesen sei und er als afghanischer Staatsangehöriger in Bulgarien nicht mit einem rechtsstaatlichen Asylverfahren ohne Gefahr einer Kettenabschiebung rechnen könne, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 8.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.3 Die bulgarischen Behörden liessen das Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021 unbeantwortet und erklärten sich damit implizit als zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der Beschwerdeführer hatte am 27. Oktober 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht und wurde nur einen Monat später, am 26. November 2021, vom Grenzwachkorps D._______ beim Versuch der illegalen Einreise in die Schweiz angehalten. Es erscheint unwahrscheinlich, dass das Asylgesuch in Bulgarien in dieser kurzen Zeitspanne inhaltlich geprüft und das dortige Asylverfahren bereits abgeschlossen worden ist. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 30. Dezember 2021, wonach im Rahmen des bulgarischen Asylverfahrens erst eine Anhörung zu den Fluchtgründen stattgefunden und er nach einem zehntägigen Aufenthalt in einer Sammelunterkunft ein Dokument erhalten habe, laut dem er sich während der folgenden drei Monate in Bulgarien hätte frei bewegen können, lassen nicht auf ein beendetes Verfahren schliessen. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer bei Vorliegen eines negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids den Rechtsweg beschreiten. Jedenfalls besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, nicht ableiten, seine Überstellung nach Bulgarien würde zu einer Kettenabschiebung führen beziehungsweise das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Bulgarien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 8.4 Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Bulgarien gewährleistet ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, hat er ebenfalls die Möglichkeit, sich - allenfalls mit Unterstützung der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - an die zuständigen Stellen zu wenden. Schliesslich liegen auch aus medizinischer Sicht keine Hindernisse vor, die gegen eine Überstellung sprechen würden. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. Dezember 2021 zu Protokoll, gesund zu sein, und weder aus der Rechtsmitteleingabe vom 30. Dezember 2021 noch aus den übrigen Akten ergeben sich Hinweise auf aktuell bestehende, behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien bei Bedarf adäquate Unterstützung zukommt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei der COVID-19-Pandemie um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 8.5 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 8.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 8.7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8.8 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: