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E-1716/2022

E-1716/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Als Beweismittel gab er eine Verfahrenskarte für Asylsuchende der Repub- lik Österreich im Original, eine Kopie seiner afghanischen Identitätskarte und ein Zugticket zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 in Bulgarien und am 7. Januar 2022 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 27. Januar 2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan vor (…) Monaten verlassen und sei vor zirka (…) Monaten nach Bulgarien gereist. C.b Gleichentags bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. D. Am 1. Februar 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, in Bulgarien seien seine Finger- abdrücke abgenommen worden. Er habe sich einen Monat dort aufgehal- ten. Bevor er einen Entscheid erhalten habe, habe er Bulgarien verlassen und sei nach Serbien sowie Österreich gereist. In Österreich habe er um Asyl nachgesucht. Dort sei er aber nicht lange geblieben. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Bul- garien oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens gab der Beschwerdeführer an, in Bulgarien habe er viel Schreckli-

E-1716/2022 Seite 3 ches erlebt. Er habe dort nicht um Asyl nachgesucht, sondern lediglich ei- nige Papiere unterschrieben müssen, deren Inhalt er nicht verstanden habe. Es sei ihm kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden. Das Camp sei sehr dreckig gewesen und es sei ihm Gewalt angetan worden. Vor den Kameras sei er gut behandelt worden. Er sei aber in Ecken geführt worden, wo nicht gefilmt worden sei und sei dort getreten sowie mit (…) und (…) misshandelt worden. Er habe gesehen, wie andere Asylsuchende zusammengeschlagen worden seien. Zudem habe er keinen Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt. Er habe keine Medikamente erhalten, obwohl er an (…) sowie (…) leide und Schmerzen habe. Nach Österreich wolle er nicht zurückkehren, da die österreichischen Be- hörden viele Flüchtlinge nach Bulgarien wegweisen würden. In Österreich seien alle nett zu ihm gewesen. In medizinischer Hinsicht gehe es ihm gut. Er leide an (…). In Afghanistan habe er die medikamentöse Behandlung infolge der Ausreise nicht zu Ende führen können. In der Schweiz habe er bereits Bluttests gemacht. Ein Arzt- termin stehe noch aus. E. Am 7. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbe- richt vom 28. Januar 2022 sowie eine medizinische Dokumentation des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ mit letztem Eintrag vom 31. Januar 2022 und Laborresultate vom 28. Januar 2022 zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht vom 9. Februar 2022 des BAZ B._______ ein. G. G.a Am 21. Februar 2022 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behör- den um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. G.b Die bulgarischen Behörden liessen das Wiederaufnahmeersuchen un- beantwortet.

E-1716/2022 Seite 4 H. Am 28. März 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbe- richt des BAZ B._______ vom 16. März 2022, einen Kurzaustrittsbericht des Spitals C._______ vom 25. März 2022 und eine Medikamentendosie- rungskarte der D._______ vom 25. März 2022 ein. I. Mit Eingabe vom 30. März 2022 gab der Beschwerdeführer einen ärztli- chen Kurzbericht des BAZ B._______ vom 23. März 2022 zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 31. März 2022 – eröffnet am 1. April 2022 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegwei- sung nach Bulgarien. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie händigte dem Beschwerdeführer die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer all- fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Eingabe vom 8. April 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylge- such einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachver- haltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den bulgarischen Behörden individuelle Zusi- cherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizi- nischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. Prozessual sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugs- handlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren. L. Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. April 2022 setzte die Instruk- tionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers per so- fort einstweilen aus.

E-1716/2022 Seite 5

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht. Die bulga- rischen Behörden hätten zum Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung genommen, womit der aktuelle Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien nicht aktenkundig sei. Zudem habe sich die Vorinstanz in der textbausteinartig anmutenden Verfügung nicht mit seinen Vorbringen aus- einandergesetzt.

E. 4.2 Zwar ist richtig, dass die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahme- ersuchen der Vorinstanz nicht beantwortet haben. Damit haben sie ihre Zuständigkeit aber implizit anerkannt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Weitere Informationen zum Stand des Asylverfahrens in Bulgarien sind nicht erforderlich, zumal sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise wenige Wochen nach der Einreichung seines Asylgesuchs einem dortigen Verfahren entzogen hat. Im Übrigen sind seine diesbezüglichen Angaben ohnehin unvereinbar ausgefallen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab er

E-1716/2022 Seite 6 an, er sei ausgereist, bevor er einen Entscheid erhalten habe (vgl. 1123314-13/3). Im Widerspruch dazu führt er auf Beschwerdeebene aus, sein Asylgesuch sei abgelehnt worden (vgl. Beschwerde S. 6). An anderer Stelle in der Beschwerde machte er wiederum im Widerspruch dazu gel- tend, er habe keine Kenntnisse über den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien (vgl. a.a.O. S. 10). Eine unvollständige Feststellung des Sach- verhalts ist nicht zu erkennen.

E. 4.3 Ferner hat sich die Vorinstanz in der Begründung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den völkerrechtlichen Verpflichtungen Bul- gariens geäussert und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zur Wegweisung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Ver- fahrens zitiert. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventu- alantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder

E-1716/2022 Seite 7 entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6 Die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweis- ungsverfahrens ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grund- sätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebe- dingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht sys- temischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grund- sätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7).

E. 7.2 Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine Erlebnisse in Bulgarien (kein Zugang zum Asylverfahren, zu adäqua- ter Unterbringung und medizinischer Versorgung), nicht in Frage zu stellen. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung.

E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO hätte ausüben müssen.

E. 8.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 8.3 Auch ist anzunehmen, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla- ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) so- wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.

E. 8.4 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber kon- krete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom

6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 8.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die massiven und systematischen Menschenrechtsverletzungen an der bulgarischen Grenze seien dokumen- tiert. Es müsse bezweifelt werden, dass Bulgarien willens und in der Lage sei, die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigen Behandlung im Asylverfahren zu verhindern und den offenbar unerwünschten Asylsuchen- den eine faires Verfahren zu bieten. Sein Asylgesuch sei abgelehnt wor- den, ohne dass seine Fluchtgründe geprüft worden seien. Es drohe ihm somit eine Ausschaffung nach Afghanistan. Zudem sei er wiederholt von Sicherheitsangestellten im Camp geschlagen worden und habe keinen Zu- gang zu medizinischer Versorgung gehabt.

E. 8.6 Die Kritik des Beschwerdeführers am bulgarische Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; Urteile des BVGer F-106/2022 E. 5.2; D-5684/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3; F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.1). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Bulgarien den Grund- satz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun- gen zu werden. Der Beschwerdeführer verliess Bulgarien wenige Wochen nach Einreichung seines Asylgesuchs, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Asylgesuch noch nicht materiell beurteilt wurde. Wie bereits dar- gelegt, hat sich der Beschwerdeführer unvereinbar zum Stand seines Asyl-

E-1716/2022 Seite 9 verfahrens in Bulgarien geäussert (vgl. E. 4.2). Er hat demnach kein kon- kretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationa- len Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es ist weder zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr in Bulgarien in Haft versetzt wird, noch dass die ihn zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten (vgl. Referenz- urteil F-7195/2018 E. 6.6.4; Urteile des BVGer F-5634/2018 vom 23. April 2021 E. 7.4; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.3). Im Übrigen hat er erst in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, er sei in Bulgarien inhaf- tiert gewesen, womit gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vor- bringens anzubringen sind. Zwar ist den in der Beschwerde zitierten Be- richten zu entnehmen, dass die Situation von Asylsuchenden in Bulgarien teilweise problematisch ist. Das Gericht geht aber nicht davon aus, die be- kannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche da- rauf schliessen liesse, dass Bulgarien grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Asylsuchenden die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechts- weg durchgesetzt werden könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli- nie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt durch Si- cherheitsangestellte.

E. 8.7 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

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E. 8.8.1 Aus den zahlreichen eingereichten Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem (…) und gelegentlich (…) leide. Beim (…) handle es sich um einen (…). Zudem bestehe aktuell der Verdacht auf eine (…). Der allgemeine Gesundheitszustand sei gut. Empfohlen wird eine (…) Kontrolle. Dem Beschwerdeführer wurden die Medikamente (…) und (…) (bei Bedarf) verschrieben.

E. 8.8.2 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht derart gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Bul- garien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Bulgarien über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver- pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng- lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be- treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Bulgarien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien, weshalb der entsprechende Sube- ventualantrag abzuweisen ist.

E. 8.9 Es droht somit keine Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen, wes- halb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. 9. 9.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Sou- veränitätsklausel. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über

E-1716/2022 Seite 11 einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kog- nitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beur- teilung im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.3 Inwiefern die Vorinstanz die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll – so dass ein Ermessensmiss- brauch anzunehmen wäre – wird in der Beschwerde nicht substantiiert gel- tend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht fällt (vgl. E 4.2).

E. 9.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Souveränitätsklausel.

E. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 9.3 Inwiefern die Vorinstanz die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird in der Beschwerde nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht fällt (vgl. E 4.2).

E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

E. 11 Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch- werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegen- standslos geworden.

E-1716/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1716/2022 Urteil vom 20. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Christopher Gabriel, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Als Beweismittel gab er eine Verfahrenskarte für Asylsuchende der Republik Österreich im Original, eine Kopie seiner afghanischen Identitätskarte und ein Zugticket zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 in Bulgarien und am 7. Januar 2022 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 27. Januar 2022 gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan vor (...) Monaten verlassen und sei vor zirka (...) Monaten nach Bulgarien gereist. C.b Gleichentags bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 1. Februar 2022 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, in Bulgarien seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe sich einen Monat dort aufgehalten. Bevor er einen Entscheid erhalten habe, habe er Bulgarien verlassen und sei nach Serbien sowie Österreich gereist. In Österreich habe er um Asyl nachgesucht. Dort sei er aber nicht lange geblieben. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgarien oder Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gab der Beschwerdeführer an, in Bulgarien habe er viel Schreckliches erlebt. Er habe dort nicht um Asyl nachgesucht, sondern lediglich einige Papiere unterschrieben müssen, deren Inhalt er nicht verstanden habe. Es sei ihm kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden. Das Camp sei sehr dreckig gewesen und es sei ihm Gewalt angetan worden. Vor den Kameras sei er gut behandelt worden. Er sei aber in Ecken geführt worden, wo nicht gefilmt worden sei und sei dort getreten sowie mit (...) und (...) misshandelt worden. Er habe gesehen, wie andere Asylsuchende zusammengeschlagen worden seien. Zudem habe er keinen Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt. Er habe keine Medikamente erhalten, obwohl er an (...) sowie (...) leide und Schmerzen habe. Nach Österreich wolle er nicht zurückkehren, da die österreichischen Behörden viele Flüchtlinge nach Bulgarien wegweisen würden. In Österreich seien alle nett zu ihm gewesen. In medizinischer Hinsicht gehe es ihm gut. Er leide an (...). In Afghanistan habe er die medikamentöse Behandlung infolge der Ausreise nicht zu Ende führen können. In der Schweiz habe er bereits Bluttests gemacht. Ein Arzttermin stehe noch aus. E. Am 7. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht vom 28. Januar 2022 sowie eine medizinische Dokumentation des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ mit letztem Eintrag vom 31. Januar 2022 und Laborresultate vom 28. Januar 2022 zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht vom 9. Februar 2022 des BAZ B._______ ein. G. G.a Am 21. Februar 2022 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. G.b Die bulgarischen Behörden liessen das Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet. H. Am 28. März 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ B._______ vom 16. März 2022, einen Kurzaustrittsbericht des Spitals C._______ vom 25. März 2022 und eine Medikamentendosierungskarte der D._______ vom 25. März 2022 ein. I. Mit Eingabe vom 30. März 2022 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ B._______ vom 23. März 2022 zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 31. März 2022 - eröffnet am 1. April 2022 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Sie händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Mit Eingabe vom 8. April 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. Prozessual sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren. L. Mit superprovisorischer Massnahme vom 11. April 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offen-sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän-digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif-tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht. Die bulgarischen Behörden hätten zum Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung genommen, womit der aktuelle Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien nicht aktenkundig sei. Zudem habe sich die Vorinstanz in der textbausteinartig anmutenden Verfügung nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. 4.2 Zwar ist richtig, dass die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz nicht beantwortet haben. Damit haben sie ihre Zuständigkeit aber implizit anerkannt (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Weitere Informationen zum Stand des Asylverfahrens in Bulgarien sind nicht erforderlich, zumal sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise wenige Wochen nach der Einreichung seines Asylgesuchs einem dortigen Verfahren entzogen hat. Im Übrigen sind seine diesbezüglichen Angaben ohnehin unvereinbar ausgefallen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab er an, er sei ausgereist, bevor er einen Entscheid erhalten habe (vgl. 1123314-13/3). Im Widerspruch dazu führt er auf Beschwerdeebene aus, sein Asylgesuch sei abgelehnt worden (vgl. Beschwerde S. 6). An anderer Stelle in der Beschwerde machte er wiederum im Widerspruch dazu geltend, er habe keine Kenntnisse über den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien (vgl. a.a.O. S. 10). Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts ist nicht zu erkennen. 4.3 Ferner hat sich die Vorinstanz in der Begründung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den völkerrechtlichen Verpflichtungen Bulgariens geäussert und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wegweisung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens zitiert. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zu-ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

6. Die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). 7.2 Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine Erlebnisse in Bulgarien (kein Zugang zum Asylverfahren, zu adäquater Unterbringung und medizinischer Versorgung), nicht in Frage zu stellen. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO hätte ausüben müssen. 8.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. 8.3 Auch ist anzunehmen, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 8.4 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 8.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die massiven und systematischen Menschenrechtsverletzungen an der bulgarischen Grenze seien dokumentiert. Es müsse bezweifelt werden, dass Bulgarien willens und in der Lage sei, die Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigen Behandlung im Asylverfahren zu verhindern und den offenbar unerwünschten Asylsuchenden eine faires Verfahren zu bieten. Sein Asylgesuch sei abgelehnt worden, ohne dass seine Fluchtgründe geprüft worden seien. Es drohe ihm somit eine Ausschaffung nach Afghanistan. Zudem sei er wiederholt von Sicherheitsangestellten im Camp geschlagen worden und habe keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt. 8.6 Die Kritik des Beschwerdeführers am bulgarische Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; Urteile des BVGer F-106/2022 E. 5.2; D-5684/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3; F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.1). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Bulgarien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer verliess Bulgarien wenige Wochen nach Einreichung seines Asylgesuchs, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Asylgesuch noch nicht materiell beurteilt wurde. Wie bereits dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer unvereinbar zum Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien geäussert (vgl. E. 4.2). Er hat demnach kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es ist weder zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr in Bulgarien in Haft versetzt wird, noch dass die ihn zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4; Urteile des BVGer F-5634/2018 vom 23. April 2021 E. 7.4; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.3). Im Übrigen hat er erst in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, er sei in Bulgarien inhaftiert gewesen, womit gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens anzubringen sind. Zwar ist den in der Beschwerde zitierten Berichten zu entnehmen, dass die Situation von Asylsuchenden in Bulgarien teilweise problematisch ist. Das Gericht geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, dass Bulgarien grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Asylsuchenden die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt durch Sicherheitsangestellte. 8.7 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.8 8.8.1 Aus den zahlreichen eingereichten Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem (...) und gelegentlich (...) leide. Beim (...) handle es sich um einen (...). Zudem bestehe aktuell der Verdacht auf eine (...). Der allgemeine Gesundheitszustand sei gut. Empfohlen wird eine (...) Kontrolle. Dem Beschwerdeführer wurden die Medikamente (...) und (...) (bei Bedarf) verschrieben. 8.8.2 Die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht derart gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Bulgarien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 8.9 Es droht somit keine Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. 9. 9.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Souveränitätsklausel. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.3 Inwiefern die Vorinstanz die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird in der Beschwerde nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, womit eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht fällt (vgl. E 4.2).

10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

11. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.3 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: