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F-4574/2021

F-4574/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger - suchte am 16. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 in Bulgarien und am 2. Dezember 2020 in G._______ Asylgesuche eingereicht hatte. C. C.a. Beim Dublin-Gespräch vom 30. August 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Syrien am 3. Juni 2012 verlassen und sei (...) gegangen. Dort sei er bis zum 8. August 2020 geblieben, bevor er (...) und von dort weiter nach Bulgarien gereist sei, wo man ihn festgenommen habe. Er sei in Bulgarien einen Monat lang in Haft und etwas mehr als einen Monat in einem Camp gewesen. Danach sei er innerhalb von drei Nächten mit einem LKW nach G._______ gereist, wo man ihn am 2. Dezember 2020 festgenommen habe. Am 4. Februar 2021 habe er sich nach einem negativen Entscheid in G._______ betreffend Wegweisung nach Bulgarien mit einem LKW zurück (...) begeben, wo er bis zu seiner erneuten Ausreise am 10. August 2021 geblieben sei. Sein Vater habe diese Ausreise organisiert und man habe ihn im Camp in G._______ abgeholt. Mit seiner Ausreise sei er einer von den (...) Behörden angekündigten Abschiebung nach Bulgarien zuvorgekommen. Man habe ihm in Bulgarien neun Monate Haft angedroht, sollte er wieder dorthin zurückkehren. Er habe auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren wollen. Er habe Belege, welche seinen Aufenthalt (...) nachweisen könnten. Die Rechtsvertretung erklärte, diese Belege seien am vorangegangenen Freitag eingereicht worden. Es handle sich um einen Mietvertrag sowie eine Kaufquittung für Kleider. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe Fotos gehabt, aber man habe ihm sein Handy weggenommen. Am 10. August 2021 sei er mit einem LKW via Bulgarien und H._______ in die Schweiz gereist, wo er am 14. August 2021 angekommen sei. C.b. Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) führte der Beschwerdeführer aus, er habe Gründe. Eine Rückkehr nach Bulgarien bedeute seinen Tod. Er sei in Bulgarien in Haft gewesen. Man habe ihn um Mitternacht verhaftet und auf einen Posten gebracht. Es seien ihm das Handy und das Bild seiner Frau weggenommen worden. Bei dessen Rückgabe habe man ihn seinem Gefühl nach beschimpft. Er vermute dies anhand der Tonlage. Man habe ihn in Bulgarien geschlagen. Er sei 27 Tage lang inhaftiert und mit 35 Personen - Frauen, Kindern und Behinderten - in einem Raum eingesperrt gewesen. Er habe zwei Mal am Tag die Toilette aufsuchen können. Die Frauen hätten in der Nacht ihre Notdurft im Raum verrichten müssen. Er sei immer wieder aufgefordert worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, was er abgelehnt habe. Man habe dann einen Dolmetscher gebracht, der ihm erklärt habe, dass es drei Möglichkeiten gebe: 1. Haft, 2. Abgabe der Fingerabdrücke und 3. Abschiebung nach Syrien. Er habe daraufhin seine Fingerabdrücke abgegeben. C.c. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit G._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erklärte der Beschwerdeführer, in G._______ habe er einen negativen Entscheid erhalten. Er habe in die Schweiz kommen wollen, wo er Familienangehörige habe. D. D.a. Am 30. August 2021 gelangte die Vorinstanz mit einem Informationsersuchen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) an die (...) Behörden. Sie erkundigte sich, wann der Beschwerdeführer in G._______ zum letzten Mal in Erscheinung getreten sei, ob man ihn nach Bulgarien überstellt und ob das I._______ einen Entscheid hinsichtlich seiner Beschwerde gefällt habe. D.b. Am 1. September 2021 teilten die (...) Behörden der Vorinstanz mit, dass die Entscheidung vom 21. Januar 2021 betreffend Überstellung nach Bulgarien seit dem 7. April 2021 rechtskräftig sei. Der Beschwerdeführer gelte seit dem 4. Februar 2021 als untergetaucht. Er sei weiterhin unbekannt verzogen. Eine Überstellung nach Bulgarien habe bislang noch nicht stattgefunden, die Überstellungsfrist ende voraussichtlich am 15. August 2022. Das Gericht habe den (...), den der Beschwerdeführer gegen die Überstellungsentscheidung nach Bulgarien eingelegt habe, abgelehnt. E. E.a. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, das im Eurodac verzeichnete Asylgesuch in Bulgarien sowie die Informationen aus G._______ ersuchte die Vorinstanz am 1. September 2021 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E.b. Am 15. September 2021 hiessen die bulgarischen Behörden das Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut. F. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 - eröffnet am 11. Oktober 2021 (vgl. Empfangsbestätigung in den Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 31) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. H. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 19. Oktober 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.

E. 4 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

E. 5 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 30. August 2021 nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu seinem Aufenthalt (...) geäussert. Auch die Erklärung der (...) Behörden, der Beschwerdeführer gelte seit dem 4. Februar 2021 als untergetaucht, decke sich mit seinen Ausführungen. Mit Eingabe vom 27. August 2021 seien der Vorinstanz zum mehrmonatigen Aufenthalt (...) zwei Beweismittel im Original eingereicht worden. Wie den Akten zu entnehmen sei, handle es sich dabei einerseits um einen Mietvertrag betreffend eine Wohnung in K._______ - einem Stadtbezirk der L._______ - lautend auf den Beschwerdeführer und mit Mietbeginn per 1. März 2021. Andererseits liege eine Kaufquittung vom 5. Juli 2021 vor, welche vom (...) Bekleidungsgeschäft M._______ in K._______ stamme. Anzumerken sei, dass die Wohnung und das Geschäft nur vier Gehminuten voneinander entfernt seien. Der Beschwerdeführer habe der Rechtsvertreterin im Anschluss an den Nichteintretensentscheid vom 8. Oktober 2021 zusätzliche Fotos eingereicht. Sie zeigten die Kleidungsstücke, die er im besagten Geschäft in K._______, (...), gekauft habe. Dass er diesen Einkauf getätigt habe, sei somit hinreichend belegt. Beilage 4 zeige die Etikettenbezeichnung eines weissen T-Shirts, welche mit dem ersten Posten auf der Quittung übereinstimme. Bei Beilage 5 handle es sich um den dritten Posten auf der Quittung. Beilage 6 stimme mit dem vierten Posten auf der Quittung überein und auch Beilage 7 sei auf derselben als fünfter Posten zu erkennen.Der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs erklärt, dass er kaum andere Beweismittel wie Textnachrichten oder Fotos beschaffen könne, da ihm sein Handy anlässlich der Ausreise aus (...) vom Schlepper abgenommen worden sei. Es sei hinlänglich bekannt, dass dies von den Schleppern so praktiziert werde. Die Argumentation der Vorin-stanz, die Erklärung des Beschwerdeführers greife zu kurz, sei deshalb klar zurückzuweisen. Auch der Vorhalt, er hätte Fotos auf Social Media posten können, sei lebensfern, sei der Beschwerdeführer doch illegal (...) gewesen und habe begründete Angst vor den (...) Behörden und insbesondere vor einer Rückschaffung nach Syrien gehabt. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz die eingebrachten Beweismittel als reine "Parteibehauptung" ablehne und behaupte, dass die von Asylsuchenden eingereichten Beweismittel per se keinen oder einen geringen Beweiswert aufweisen würden, weil sie selbst Partei seien. Unstatthaft sei auch die Behauptung, solche Beweise seien grundsätzlich ungeeignet, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen. Die Vorinstanz verkenne, dass sie aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die - in Ausübung der Mitwirkungspflicht - eingereichten Beweismittel gewissenhaft und vorurteilslos zu würdigen habe und erst nach einer solchen Würdigung beurteilen könne, ob der Beweis habe erbracht werden können oder nicht. Sie habe es vollkommen ausgelassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen und verletze damit den Untersuchungsgrundsatz sowie ihre Begründungspflicht.Die Vorinstanz verkenne in ihrem Entscheid vom 8. Oktober 2021 offensichtlich das anzuwendende Beweismass. In casu liege ein Mietvertrag im Original vor, welcher auf den Beschwerdeführer laute und auch von diesem unterzeichnet worden sei. Der Mietbeginn stimme mit dem im Dublin-Gespräch Erklärten überein. Weiter stütze auch der Einkauf vom 5. Juli 2021 den Aufenthalt in K._______, (...), da er im besagten Zeitraum stattgefunden und das Kleidergeschäft lediglich vier Gehminuten von der Wohnung entfernt liege. Insofern seien die eingereichten Beweismittel kohärent und schlüssig. Es sei zudem nachvollziehbar und logisch, dass sich der (...) illegal befindliche Beschwerdeführer vorwiegend in seiner Wohngegend aufgehalten habe und nicht zu Beweiszwecken ins Zentrum von (...) gereist sei, um dort Fotos von bekannten Sehenswürdigkeiten zu beschaffen. Unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismasses und der vorliegenden Beweismittel sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen mehr als dreimonatigen Aufenthalt (...) rechtsgenüglich habe nachweisen können. Um eine korrekte Anwendung der Dublin-III-VO sicherzustellen, sei dieVorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und ein nationales Verfahren durchzuführen. Sollten wider Erwarten die eingereichten Beweismittel nicht als ausreichend eingestuft werden, so sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2021 dennoch in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs ergangen, was es aus Sicht der Rechtsvertreterin rechtfertige, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt ausdrücklich, dass die Beweislast für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem bisher zuständigen, also dem (in einem potentiellen Konsultationsverfahren) ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K9 zu Art. 19). Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 relevantes Vorbringen ist dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung) zu übermitteln. Nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (a.a.O., K10 zu Art. 19).

E. 6.2 Das SEM hat die bulgarischen Behörden im Übernahmeersuchen vom 1. September 2021 namentlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe am 4. Februar 2021 nach einem negativen Entscheid betreffend Wegweisung nach Bulgarien das Camp in G._______ verlassen und sei (...) zurückgekehrt, wo er sich bis am 10. August 2021 aufgehalten habe. Neben den von G._______ erhaltenen Informationen übermittelte das SEM den bulgarischen Behörden die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Mietvertrag, Kaufquittung) und teilte ihnen mit, dass diese Beweismittel aus Sicht des SEM nicht genügten, um die angebliche Ausreise aus dem Dublin-Raum nachzuweisen. Es werde deshalb angenommen, dass Bulgarien nach wie vor für das Asylgesuch zuständig sei (vgl. SEM-act. 23).

E. 6.3 Die bulgarischen Behörden hiessen in Kenntnis dieser Sachlage das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 1. September 2021 am 15. September 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut, weshalb davon ausgegangen werden darf, Bulgarien verfüge über keinerlei Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum für mindestens drei Monate verlassen haben könnte. Ein Erlöschen der Zuständigkeit der bulgarischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ist somit auszuschliessen.

E. 6.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen. Zwar fallen sowohl das auf dem Mietvertrag erwähnte Datum (1. März 2021) als auch dasjenige des Kleidereinkaufs (5. Juli 2021) in den fraglichen Zeitraum vom 4. Februar 2021 bis 10. August 2021. Anders als der Beschwerdeführer meint, vermag er damit jedoch keinen längeren Aufenthalt (...) zu belegen. Vor diesem Hintergrund ist - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Untersuchungsgrundsatz, seine Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt haben sollte. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht angesichts dessen keine Veranlassung, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. In Anbetracht der Umstände kann der Beschwerdeführer aus den weiteren Beschwerdevorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die Vorbringen, welche der Beschwerdeführer beim rechtlichen Gehör vom 30. August 2021 geltend machte, nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

E. 7 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen.

E. 7.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte nach ausführlicher Lageanalyse das Vorliegen von systemischen Mängeln in Bulgarien (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ff.), worauf zu verweisen ist.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen bei allfälligen Schwierigkeiten die Möglichkeit, die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, handelt es sich bei Bulgarien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb sich der Beschwerdeführer auch an die zuständigen Stellen wenden kann, sollte er sich von den bulgarischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 7.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter den genannten Umständen nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.

E. 8.1 Was den Gesundheitszustand anbelangt, machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend, es gehe ihm "null". Auf Nachfrage, was dies heisse, sagte er, dass er über ein Jahr unterwegs sei. Seine Kinder befänden sich noch in Syrien. Die Rechtsvertretung teilte dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei wegen eines Geschwürs in ärztlicher Behandlung. Medizinische Unterlagen wurden keine eingereicht.

E. 8.2 Die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Bulgarien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.3.2) und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Dem Beschwerdeführer steht es somit offen, sich im Bedarfsfall an das zuständige Fachpersonal zu wenden.

E. 9 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bei der Personalienaufnahme vom 17. August 2021 erwähnte, er habe in der Schweiz zwei Brüder (vgl. SEM-act. 9, S. 4 Ziff. 3.01), ist sodann zu prüfen, ob die Anwesenheit dieser Geschwister einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht.

E. 9.1 Bei den Brüdern des Beschwerdeführers handelt es sich um N._______ (geb. [...] [N (...)]) und O._______ (geb. [...] [N (...)]), welche hierzulande über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Einträge im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]).

E. 9.2 Eine Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kommt jedoch nicht in Betracht, da die in dieser Bestimmung erwähnten Ermessensdeterminanten (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter), welche eine Unterstützung der Brüder erfordern würden, nicht erfüllt sind. Ferner muss eine familiäre Bindung - selbst wenn eine solche bereits im Herkunftsland bestanden haben sollte - verneint werden, zumal der Beschwerdeführer erst am 14. August 2021 in die Schweiz einreiste (vgl. SEM-act. 9, S. 5 Ziff. 5.03), während seine Brüder gemäss Einträgen im ZEMIS bereits am 29. Juli 2011 beziehungsweise am 26. Mai 2015 hierher gelangten. Dass sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, kann zu keiner anderen Einschätzung führen.

E. 10 Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK nicht erfüllt.

E. 10.1 Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kernfamilie hinausgehend auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Allerdings setzt im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.).

E. 10.2 Vorliegend fehlt es indessen schon an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, da sich die Brüder - wie schon erwähnt - bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalten, während der Beschwerdeführer erst am 14. August 2021 in die Schweiz einreiste. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen den Geschwistern ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb eine Wegweisung nach Bulgarien keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt.

E. 11 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung hinreichend auseinandergesetzt.

E. 12 Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.

E. 13 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 14 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 19. Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.

E. 15.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4574/2021 Urteil vom 26. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), alias E._______, geboren am (...), alias F._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Paulina Salm, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger - suchte am 16. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 in Bulgarien und am 2. Dezember 2020 in G._______ Asylgesuche eingereicht hatte. C. C.a. Beim Dublin-Gespräch vom 30. August 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Syrien am 3. Juni 2012 verlassen und sei (...) gegangen. Dort sei er bis zum 8. August 2020 geblieben, bevor er (...) und von dort weiter nach Bulgarien gereist sei, wo man ihn festgenommen habe. Er sei in Bulgarien einen Monat lang in Haft und etwas mehr als einen Monat in einem Camp gewesen. Danach sei er innerhalb von drei Nächten mit einem LKW nach G._______ gereist, wo man ihn am 2. Dezember 2020 festgenommen habe. Am 4. Februar 2021 habe er sich nach einem negativen Entscheid in G._______ betreffend Wegweisung nach Bulgarien mit einem LKW zurück (...) begeben, wo er bis zu seiner erneuten Ausreise am 10. August 2021 geblieben sei. Sein Vater habe diese Ausreise organisiert und man habe ihn im Camp in G._______ abgeholt. Mit seiner Ausreise sei er einer von den (...) Behörden angekündigten Abschiebung nach Bulgarien zuvorgekommen. Man habe ihm in Bulgarien neun Monate Haft angedroht, sollte er wieder dorthin zurückkehren. Er habe auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren wollen. Er habe Belege, welche seinen Aufenthalt (...) nachweisen könnten. Die Rechtsvertretung erklärte, diese Belege seien am vorangegangenen Freitag eingereicht worden. Es handle sich um einen Mietvertrag sowie eine Kaufquittung für Kleider. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er habe Fotos gehabt, aber man habe ihm sein Handy weggenommen. Am 10. August 2021 sei er mit einem LKW via Bulgarien und H._______ in die Schweiz gereist, wo er am 14. August 2021 angekommen sei. C.b. Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) führte der Beschwerdeführer aus, er habe Gründe. Eine Rückkehr nach Bulgarien bedeute seinen Tod. Er sei in Bulgarien in Haft gewesen. Man habe ihn um Mitternacht verhaftet und auf einen Posten gebracht. Es seien ihm das Handy und das Bild seiner Frau weggenommen worden. Bei dessen Rückgabe habe man ihn seinem Gefühl nach beschimpft. Er vermute dies anhand der Tonlage. Man habe ihn in Bulgarien geschlagen. Er sei 27 Tage lang inhaftiert und mit 35 Personen - Frauen, Kindern und Behinderten - in einem Raum eingesperrt gewesen. Er habe zwei Mal am Tag die Toilette aufsuchen können. Die Frauen hätten in der Nacht ihre Notdurft im Raum verrichten müssen. Er sei immer wieder aufgefordert worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, was er abgelehnt habe. Man habe dann einen Dolmetscher gebracht, der ihm erklärt habe, dass es drei Möglichkeiten gebe: 1. Haft, 2. Abgabe der Fingerabdrücke und 3. Abschiebung nach Syrien. Er habe daraufhin seine Fingerabdrücke abgegeben. C.c. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit G._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erklärte der Beschwerdeführer, in G._______ habe er einen negativen Entscheid erhalten. Er habe in die Schweiz kommen wollen, wo er Familienangehörige habe. D. D.a. Am 30. August 2021 gelangte die Vorinstanz mit einem Informationsersuchen gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) an die (...) Behörden. Sie erkundigte sich, wann der Beschwerdeführer in G._______ zum letzten Mal in Erscheinung getreten sei, ob man ihn nach Bulgarien überstellt und ob das I._______ einen Entscheid hinsichtlich seiner Beschwerde gefällt habe. D.b. Am 1. September 2021 teilten die (...) Behörden der Vorinstanz mit, dass die Entscheidung vom 21. Januar 2021 betreffend Überstellung nach Bulgarien seit dem 7. April 2021 rechtskräftig sei. Der Beschwerdeführer gelte seit dem 4. Februar 2021 als untergetaucht. Er sei weiterhin unbekannt verzogen. Eine Überstellung nach Bulgarien habe bislang noch nicht stattgefunden, die Überstellungsfrist ende voraussichtlich am 15. August 2022. Das Gericht habe den (...), den der Beschwerdeführer gegen die Überstellungsentscheidung nach Bulgarien eingelegt habe, abgelehnt. E. E.a. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, das im Eurodac verzeichnete Asylgesuch in Bulgarien sowie die Informationen aus G._______ ersuchte die Vorinstanz am 1. September 2021 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E.b. Am 15. September 2021 hiessen die bulgarischen Behörden das Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut. F. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 - eröffnet am 11. Oktober 2021 (vgl. Empfangsbestätigung in den Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 31) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Bulgarien, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. H. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 19. Oktober 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend. 4. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. 5. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich des Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO vom 30. August 2021 nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu seinem Aufenthalt (...) geäussert. Auch die Erklärung der (...) Behörden, der Beschwerdeführer gelte seit dem 4. Februar 2021 als untergetaucht, decke sich mit seinen Ausführungen. Mit Eingabe vom 27. August 2021 seien der Vorinstanz zum mehrmonatigen Aufenthalt (...) zwei Beweismittel im Original eingereicht worden. Wie den Akten zu entnehmen sei, handle es sich dabei einerseits um einen Mietvertrag betreffend eine Wohnung in K._______ - einem Stadtbezirk der L._______ - lautend auf den Beschwerdeführer und mit Mietbeginn per 1. März 2021. Andererseits liege eine Kaufquittung vom 5. Juli 2021 vor, welche vom (...) Bekleidungsgeschäft M._______ in K._______ stamme. Anzumerken sei, dass die Wohnung und das Geschäft nur vier Gehminuten voneinander entfernt seien. Der Beschwerdeführer habe der Rechtsvertreterin im Anschluss an den Nichteintretensentscheid vom 8. Oktober 2021 zusätzliche Fotos eingereicht. Sie zeigten die Kleidungsstücke, die er im besagten Geschäft in K._______, (...), gekauft habe. Dass er diesen Einkauf getätigt habe, sei somit hinreichend belegt. Beilage 4 zeige die Etikettenbezeichnung eines weissen T-Shirts, welche mit dem ersten Posten auf der Quittung übereinstimme. Bei Beilage 5 handle es sich um den dritten Posten auf der Quittung. Beilage 6 stimme mit dem vierten Posten auf der Quittung überein und auch Beilage 7 sei auf derselben als fünfter Posten zu erkennen.Der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs erklärt, dass er kaum andere Beweismittel wie Textnachrichten oder Fotos beschaffen könne, da ihm sein Handy anlässlich der Ausreise aus (...) vom Schlepper abgenommen worden sei. Es sei hinlänglich bekannt, dass dies von den Schleppern so praktiziert werde. Die Argumentation der Vorin-stanz, die Erklärung des Beschwerdeführers greife zu kurz, sei deshalb klar zurückzuweisen. Auch der Vorhalt, er hätte Fotos auf Social Media posten können, sei lebensfern, sei der Beschwerdeführer doch illegal (...) gewesen und habe begründete Angst vor den (...) Behörden und insbesondere vor einer Rückschaffung nach Syrien gehabt. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn die Vorinstanz die eingebrachten Beweismittel als reine "Parteibehauptung" ablehne und behaupte, dass die von Asylsuchenden eingereichten Beweismittel per se keinen oder einen geringen Beweiswert aufweisen würden, weil sie selbst Partei seien. Unstatthaft sei auch die Behauptung, solche Beweise seien grundsätzlich ungeeignet, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen. Die Vorinstanz verkenne, dass sie aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die - in Ausübung der Mitwirkungspflicht - eingereichten Beweismittel gewissenhaft und vorurteilslos zu würdigen habe und erst nach einer solchen Würdigung beurteilen könne, ob der Beweis habe erbracht werden können oder nicht. Sie habe es vollkommen ausgelassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen und verletze damit den Untersuchungsgrundsatz sowie ihre Begründungspflicht.Die Vorinstanz verkenne in ihrem Entscheid vom 8. Oktober 2021 offensichtlich das anzuwendende Beweismass. In casu liege ein Mietvertrag im Original vor, welcher auf den Beschwerdeführer laute und auch von diesem unterzeichnet worden sei. Der Mietbeginn stimme mit dem im Dublin-Gespräch Erklärten überein. Weiter stütze auch der Einkauf vom 5. Juli 2021 den Aufenthalt in K._______, (...), da er im besagten Zeitraum stattgefunden und das Kleidergeschäft lediglich vier Gehminuten von der Wohnung entfernt liege. Insofern seien die eingereichten Beweismittel kohärent und schlüssig. Es sei zudem nachvollziehbar und logisch, dass sich der (...) illegal befindliche Beschwerdeführer vorwiegend in seiner Wohngegend aufgehalten habe und nicht zu Beweiszwecken ins Zentrum von (...) gereist sei, um dort Fotos von bekannten Sehenswürdigkeiten zu beschaffen. Unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismasses und der vorliegenden Beweismittel sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen mehr als dreimonatigen Aufenthalt (...) rechtsgenüglich habe nachweisen können. Um eine korrekte Anwendung der Dublin-III-VO sicherzustellen, sei dieVorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und ein nationales Verfahren durchzuführen. Sollten wider Erwarten die eingereichten Beweismittel nicht als ausreichend eingestuft werden, so sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2021 dennoch in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs ergangen, was es aus Sicht der Rechtsvertreterin rechtfertige, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt ausdrücklich, dass die Beweislast für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem bisher zuständigen, also dem (in einem potentiellen Konsultationsverfahren) ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K9 zu Art. 19). Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 relevantes Vorbringen ist dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung) zu übermitteln. Nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (a.a.O., K10 zu Art. 19). 6.2. Das SEM hat die bulgarischen Behörden im Übernahmeersuchen vom 1. September 2021 namentlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe am 4. Februar 2021 nach einem negativen Entscheid betreffend Wegweisung nach Bulgarien das Camp in G._______ verlassen und sei (...) zurückgekehrt, wo er sich bis am 10. August 2021 aufgehalten habe. Neben den von G._______ erhaltenen Informationen übermittelte das SEM den bulgarischen Behörden die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Mietvertrag, Kaufquittung) und teilte ihnen mit, dass diese Beweismittel aus Sicht des SEM nicht genügten, um die angebliche Ausreise aus dem Dublin-Raum nachzuweisen. Es werde deshalb angenommen, dass Bulgarien nach wie vor für das Asylgesuch zuständig sei (vgl. SEM-act. 23). 6.3. Die bulgarischen Behörden hiessen in Kenntnis dieser Sachlage das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 1. September 2021 am 15. September 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut, weshalb davon ausgegangen werden darf, Bulgarien verfüge über keinerlei Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum für mindestens drei Monate verlassen haben könnte. Ein Erlöschen der Zuständigkeit der bulgarischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ist somit auszuschliessen. 6.4. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen. Zwar fallen sowohl das auf dem Mietvertrag erwähnte Datum (1. März 2021) als auch dasjenige des Kleidereinkaufs (5. Juli 2021) in den fraglichen Zeitraum vom 4. Februar 2021 bis 10. August 2021. Anders als der Beschwerdeführer meint, vermag er damit jedoch keinen längeren Aufenthalt (...) zu belegen. Vor diesem Hintergrund ist - entgegen anderslautender Einschätzung - nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Untersuchungsgrundsatz, seine Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt haben sollte. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht angesichts dessen keine Veranlassung, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. In Anbetracht der Umstände kann der Beschwerdeführer aus den weiteren Beschwerdevorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. 6.5. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die Vorbringen, welche der Beschwerdeführer beim rechtlichen Gehör vom 30. August 2021 geltend machte, nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 7. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. 7.1. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte nach ausführlicher Lageanalyse das Vorliegen von systemischen Mängeln in Bulgarien (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ff.), worauf zu verweisen ist. 7.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen bei allfälligen Schwierigkeiten die Möglichkeit, die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, handelt es sich bei Bulgarien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb sich der Beschwerdeführer auch an die zuständigen Stellen wenden kann, sollte er sich von den bulgarischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nach Bulgarien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.3. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter den genannten Umständen nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 8. 8.1. Was den Gesundheitszustand anbelangt, machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend, es gehe ihm "null". Auf Nachfrage, was dies heisse, sagte er, dass er über ein Jahr unterwegs sei. Seine Kinder befänden sich noch in Syrien. Die Rechtsvertretung teilte dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei wegen eines Geschwürs in ärztlicher Behandlung. Medizinische Unterlagen wurden keine eingereicht. 8.2. Die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Bulgarien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.3.2) und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Dem Beschwerdeführer steht es somit offen, sich im Bedarfsfall an das zuständige Fachpersonal zu wenden.

9. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bei der Personalienaufnahme vom 17. August 2021 erwähnte, er habe in der Schweiz zwei Brüder (vgl. SEM-act. 9, S. 4 Ziff. 3.01), ist sodann zu prüfen, ob die Anwesenheit dieser Geschwister einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht. 9.1. Bei den Brüdern des Beschwerdeführers handelt es sich um N._______ (geb. [...] [N (...)]) und O._______ (geb. [...] [N (...)]), welche hierzulande über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Einträge im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]). 9.2. Eine Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kommt jedoch nicht in Betracht, da die in dieser Bestimmung erwähnten Ermessensdeterminanten (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter), welche eine Unterstützung der Brüder erfordern würden, nicht erfüllt sind. Ferner muss eine familiäre Bindung - selbst wenn eine solche bereits im Herkunftsland bestanden haben sollte - verneint werden, zumal der Beschwerdeführer erst am 14. August 2021 in die Schweiz einreiste (vgl. SEM-act. 9, S. 5 Ziff. 5.03), während seine Brüder gemäss Einträgen im ZEMIS bereits am 29. Juli 2011 beziehungsweise am 26. Mai 2015 hierher gelangten. Dass sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, kann zu keiner anderen Einschätzung führen.

10. Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK nicht erfüllt. 10.1. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kernfamilie hinausgehend auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Allerdings setzt im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.). 10.2. Vorliegend fehlt es indessen schon an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, da sich die Brüder - wie schon erwähnt - bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalten, während der Beschwerdeführer erst am 14. August 2021 in die Schweiz einreiste. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen den Geschwistern ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb eine Wegweisung nach Bulgarien keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt.

11. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung hinreichend auseinandergesetzt.

12. Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.

13. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

14. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 19. Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 15. 15.1. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 15.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: