Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. Januar 2022 in die Schweiz ein, wo er im Bundesasylzentrum Altstätten tags darauf um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. Oktober 2021 in Bulgarien und am 31. Dezember 2021 in Öster- reich Asylgesuche gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde- führer am 4. Februar 2022 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr in eines dieser Länder sowie zum medizinischen Sachverhalt. In Bezug auf Bulgarien erklärte er, dass er dort kein Asylgesuch habe stellen wollen. Sein Zielland sei die Schweiz gewesen. Die bulgarische Polizei habe ihn aber erwischt und ihm gedroht, ihn in die Türkei zurückzuschi- cken, falls er seine Fingerabdrücke nicht abgebe. Danach sei er in ein Camp gebracht worden, wo es zu seiner Einreise ein Interview gegeben habe. Einen Entscheid habe er nicht erhalten. Im Camp sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er sei dort dermassen geschlagen worden, dass er sich einen ganzen Monat lang nicht mehr habe bewegen können. Auch die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet gewesen. So habe er we- der wegen eines Hautausschlages noch wegen der erlittenen Schmerzen Medikamente erhalten. Der Arzt vor Ort habe nicht geholfen, sondern le- diglich an den Pickeln gedrückt. In Bulgarien sei er nicht als Mensch be- handelt worden, weshalb er über Serbien und Ungarn nach Österreich wei- tergereist und schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Zum Gesundheitszu- stand gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm grundsätzlich gut gehe. Ungefähr alle drei bis vier Wochen leide er allerdings unter heftigen Kopf- schmerzen, die nach etwa zehn Stunden jeweils wieder nachliessen. Vom Ausschlag in Bulgarien habe er noch Narben, der Ausschlag selber habe sich aber gebessert (SEM act. 12). C. Am 7. Februar 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
F-1027/2022 Seite 3 mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 23. Februar 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 7. Februar 2022 an die bulgarischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen in- nert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 21). E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 (eröffnet am 28. Februar 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Über- stellung nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ab- lauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 24 und 27). F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ferner stellte er die Begehren, es sei die Flüchtlingseigen- schaft anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumut- barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und, eventualiter, Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Rechtsmittel war mit einer Farbfotokopie ergänzt, worauf ein Häma- tom an einem Handgelenk zu erkennen war (BVGer act. 1). G. Am 4. März 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des SEM in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
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Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft, der Gewährung von Asyl, der Feststellung der Unmöglichkeit, Un- zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der An- ordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegen- stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht
F-1027/2022 Seite 5 des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge- suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylge- such nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines so- genannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen- über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei- nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. Oktober 2021 in Bulgarien um
F-1027/2022 Seite 6 Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 7). Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden deshalb am 7. Februar 2022 um Übernahme des Beschwerde- führers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 14). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe- nen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Dies wird auf Beschwerdeebene nicht be- stritten.
E. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden sys- temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli- chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 6 März 2018 E. 5.3.1). Die Kritik des Beschwerdeführers am bulgarischen Asylsystem und die Behandlung, welche er dort erfahren haben will, genü- gen nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulga- rien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzur- teil F-7195/2018 E. 6.1; Urteile des BVGer D-365/2022 E. 7.4; F-106/2022 E. 5.2; D-5684/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3; F-4574/2021 vom 26. Ok- tober 2021 E. 7.1). Der Beschwerdeführer verliess Bulgarien rund einen Monat nach Einreichung des Asylgesuchs, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Asylgesuch noch nicht materiell beurteilt wurde. Es ist weder zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr in Bulgarien in Haft versetzt wird, noch, dass die ihn zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungs- weise Art. 3 EMRK führen könnten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4; Urteil des BVGer E-754/2022 E. 7.5.1). Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behör- den würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigen- falls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Polizeigewalt und die behaupteten Schläge in der Asylunterkunft.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebe- dingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht sys- tembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Staatsangehöri- gen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vor- zunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylent- scheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Auf- nahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als un- menschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. auch Urteile des BVGer E-754/2022 vom 21. Februar 2022 E. 6.1, D-365/2022 vom 27. Januar 2022 E. 7.2, F-106/2022 vom 26. Januar 2022 E. 5.3 und E-5108/2021 vom 30. November 2021 E. 5.2).
E. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
F-1027/2022 Seite 7 des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.
E. 6.2.1 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom
E. 6.3 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung ernsthaft ge- fährdet würde. Von den Hautausschlägen, an denen er litt, sind seinen An- gaben zufolge noch Narben am ganzen Körper erkennbar. Sie scheinen indes nicht akut zu sein, hat er sich doch während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum weder beim dortigen Pflegepersonal gemeldet noch
F-1027/2022 Seite 8 sonstige medizinische Betreuung beansprucht. Sollte er nach der Rück- kehr nach Bulgarien dennoch eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antrag- stellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Not- versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO verpflichtet ist (siehe etwa Urteile des BVGer E-754/2022 E. 7.5.2 und F-106/2022 E. 5.3 und 6.2).
E. 7 Auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) liegen nicht vor. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM diesbezüglich über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefoch- tene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbe- sondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mit- gliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
F-1027/2022 Seite 9
E. 11 Der am 4. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Ur- teil dahin.
E. 12 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrens- kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
F-1027/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: F-1027/2022 Seite 11 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Kreuzlingen (Ref-Nr. […]) – das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1027/2022 Urteil vom 15. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. Januar 2022 in die Schweiz ein, wo er im Bundesasylzentrum Altstätten tags darauf um Asyl nachsuchte. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. Oktober 2021 in Bulgarien und am 31. Dezember 2021 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2022 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr in eines dieser Länder sowie zum medizinischen Sachverhalt. In Bezug auf Bulgarien erklärte er, dass er dort kein Asylgesuch habe stellen wollen. Sein Zielland sei die Schweiz gewesen. Die bulgarische Polizei habe ihn aber erwischt und ihm gedroht, ihn in die Türkei zurückzuschicken, falls er seine Fingerabdrücke nicht abgebe. Danach sei er in ein Camp gebracht worden, wo es zu seiner Einreise ein Interview gegeben habe. Einen Entscheid habe er nicht erhalten. Im Camp sei es ihm sehr schlecht gegangen. Er sei dort dermassen geschlagen worden, dass er sich einen ganzen Monat lang nicht mehr habe bewegen können. Auch die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet gewesen. So habe er weder wegen eines Hautausschlages noch wegen der erlittenen Schmerzen Medikamente erhalten. Der Arzt vor Ort habe nicht geholfen, sondern lediglich an den Pickeln gedrückt. In Bulgarien sei er nicht als Mensch behandelt worden, weshalb er über Serbien und Ungarn nach Österreich weitergereist und schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm grundsätzlich gut gehe. Ungefähr alle drei bis vier Wochen leide er allerdings unter heftigen Kopfschmerzen, die nach etwa zehn Stunden jeweils wieder nachliessen. Vom Ausschlag in Bulgarien habe er noch Narben, der Ausschlag selber habe sich aber gebessert (SEM act. 12). C. Am 7. Februar 2022 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 23. Februar 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 7. Februar 2022 an die bulgarischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 21). E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 (eröffnet am 28. Februar 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 24 und 27). F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ferner stellte er die Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und, eventualiter, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Rechtsmittel war mit einer Farbfotokopie ergänzt, worauf ein Hämatom an einem Handgelenk zu erkennen war (BVGer act. 1). G. Am 4. März 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des SEM in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl, der Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. Oktober 2021 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte (SEM act. 7). Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden deshalb am 7. Februar 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 14). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Dies wird auf Beschwerdeebene nicht bestritten. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. auch Urteile des BVGer E-754/2022 vom 21. Februar 2022 E. 6.1, D-365/2022 vom 27. Januar 2022 E. 7.2, F-106/2022 vom 26. Januar 2022 E. 5.3 und E-5108/2021 vom 30. November 2021 E. 5.2). 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2.1 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Kritik des Beschwerdeführers am bulgarischen Asylsystem und die Behandlung, welche er dort erfahren haben will, genügen nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1; Urteile des BVGer D-365/2022 E. 7.4; F-106/2022 E. 5.2; D-5684/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3; F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 7.1). Der Beschwerdeführer verliess Bulgarien rund einen Monat nach Einreichung des Asylgesuchs, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Asylgesuch noch nicht materiell beurteilt wurde. Es ist weder zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr in Bulgarien in Haft versetzt wird, noch, dass die ihn zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4; Urteil des BVGer E-754/2022 E. 7.5.1). Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Polizeigewalt und die behaupteten Schläge in der Asylunterkunft. 6.3 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung ernsthaft gefährdet würde. Von den Hautausschlägen, an denen er litt, sind seinen Angaben zufolge noch Narben am ganzen Körper erkennbar. Sie scheinen indes nicht akut zu sein, hat er sich doch während seines Aufenthalts im Bundesasylzentrum weder beim dortigen Pflegepersonal gemeldet noch sonstige medizinische Betreuung beansprucht. Sollte er nach der Rückkehr nach Bulgarien dennoch eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Es droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist (siehe etwa Urteile des BVGer E-754/2022 E. 7.5.2 und F-106/2022 E. 5.3 und 6.2).
7. Auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) liegen nicht vor. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM diesbezüglich über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
11. Der am 4. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
12. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Kreuzlingen (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)