Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letz- tem Aufenthalt in B._______, suchte am 7. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Dezember 2021 nahm das SEM seine Personalien auf (Personalienaufnahme; PA). Dabei erklärte er, er habe Afghanistan im September 2021 verlassen und sei im November 2021 nach Bulgarien ge- langt. In der Schweiz befinde sich sein Bruder C._______ (N […]). A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu- rodac-Datenbank ergab, dass er am 11. Oktober 2021 in Bulgarien und am
22. November 2021 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte. A.c Anlässlich des am 29. Dezember 2021 im Beisein seiner am 13. De- zember 2021 bevollmächtigten Rechtsvertreterin durchgeführten persönli- chen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei- nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurde dem Beschwerdeführer, das recht- liche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich- keit der Überstellung nach Bulgarien gewährt. Er erklärte, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch stellen wollen. Man habe ihm gesagt, seine Fingerabdrücke würden lediglich aufgrund der illegalen Einreise abgenommen. Er sei in ein Camp gebracht worden. Nach einer 18-tägigen Quarantänezeit sei er in ein anderes Camp gekommen, wo er sich acht Tage aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Serbien ge- bracht worden, wo er zirka eineinhalb Monate verbracht habe. Von dort aus sei er über Ungarn nach Österreich gereist, wo er von der Polizei aufge- griffen worden sei. In Österreich habe er kein Asylgesuch gestellt. Er habe dort gesagt, dass er in die Schweiz weiterreisen möchte. Man habe ihn in ein Camp gebracht, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Nach acht oder neun Tagen sei er freigelassen worden, worauf er in die Schweiz gereist sei. Im Camp in Bulgarien sei er sehr schlecht behan- delt und geschlagen worden. Seine Tage seien von Trauer und Frustration geprägt gewesen. Als er sich geweigert habe, die Fingerabdrücke abzuge- ben, sei er derart geschlagen worden, dass er vom Stuhl auf den Boden gefallen sei. Falls er nach Bulgarien zurückkehren müsste, würde er lieber
D-365/2022 Seite 3 nach Afghanistan zurückkehren. Auf seinen Gesundheitszustand ange- sprochen, sagte der Beschwerdeführer, es gehe ihm gesundheitlich gut. Er habe unter Vergesslichkeit und unter Gedächtnislücken gelitten, aber es gehe nun besser. Mental gehe es ihm gut. A.d Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 30. Dezember 2021 (Eingang SEM) Korrekturen einzelner vom Beschwerdeführer bei der PA gemachter Angaben und eine Kopie seiner am 9. Juli 2021 ausgestellten afghanischen Identitätskarte. A.e Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 30. Dezember 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub- lin-III-VO. Es informierte die bulgarischen Behörden über den vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Reiseweg und seinen eineinhalbmo- natigen Aufenthalt in Serbien. A.f Die bulgarischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am
13. Januar 2022 gut. A.g Gemäss Abklärungen des SEM vom 14. Januar 2022 beim zuständi- gen Gesundheitsdienst des BAZ D._______ lägen bezüglich des Be- schwerdeführers keine Arztberichte vor. Es seien auch keine Arzttermine pendent. Er habe gegenüber dem Gesundheitsdienst bislang keine ge- sundheitlichen Beschwerden angegeben. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 – eröffnet am 17. Januar 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien), for- derte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer und stellte fest, ei- ner allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie- bende Wirkung zu. C. Die Rechtsvertretung teilte dem SEM am 17. Januar 2022 mit, ihr Mandats- verhältnis im vorliegenden Verfahren sei beendet.
D-365/2022 Seite 4 D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowe- nien (recte: Bulgarien) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat. Es sei auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
D-365/2022 Seite 5 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh- rer am 11. Oktober 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Da die bulgarischen Behörden das Ersuchen des SEM um seine Übernahme gutgeheissen hätten, liege die Zuständigkeit für das weitere Verfahren bei Bulgarien. Mit der Abnahme der Fingerabdrücke sei Bulgarien seinen in- ternationalen Verpflichtungen nachgekommen. Da sein Asylgesuch in Bul- garien pendent sei, könne der Beschwerdeführer nach der Rückkehr allfäl- lige neue oder bisher nicht geltend gemachte Asylgründe und Wegwei- sungshindernisse vorbringen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die bul- garischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit funktionie- rendem Justizsystem. Sollte der Beschwerdeführer sich durch bulgarische Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Dabei stehe ihm letztlich auch der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) offen. Es lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Es ergäben sich somit keine Gründe, die die Anwendung der Sou- veränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigten.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden. In der Schweiz habe er einen Bruder und er möchte sich hier eine Zukunft aufbauen. Die Umstände in Bulgarien seien schrecklich gewesen, er sei dort unmensch- lich und unwürdig behandelt worden. Er bitte um Berücksichtigung der ak- tuellen Lage in Bulgarien und seiner persönlichen Situation. Es sei ihm ein Asylverfahren in der Schweiz zu ermöglichen.
D-365/2022 Seite 6
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prü- fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit- gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei- nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem ande- ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 6.1 Vorliegend ist unbestritten und durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am
E. 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gege- ben. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz ver- mag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchen- den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu- wählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
D-365/2022 Seite 7 Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asyl- system und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinan- dergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulga- rien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstel- lungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen ne- gativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingun- gen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. auch Urteile des BVGer E-5108/2021 vom 30. November 2021 E. 5.2, F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 8.2, D-3934/2021 vom 15. Septem- ber 2021 E. 8.1 und D-1/2019 vom 31. März 2021 E. 7.1.1). 7.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatz- protokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
D-365/2022 Seite 8 7.4 Mit den Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 29. De- zember 2021 zur unbefriedigenden Situation in den Unterkünften in Bulga- rien, in denen er untergebracht wurde, und den geltend gemachten Schlä- gen vermag der Beschwerdeführer die Vermutung der Einhaltung der völ- kerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asyl- verfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach die Le- bensbedingungen in Bulgarien unzureichend gewesen seien und er in der Schweiz einen Bruder habe, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 8.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Ent- scheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Be- hörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintritts- rechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. In diesem Fall muss das SEM die Souveränitätsklau- sel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.3 Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behör- den würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es bestehen auch keine konkreten Anzeichen dafür, seine Überstellung nach Bulgarien würde zu einer Kettenabschiebung führen beziehungsweise das dortige
D-365/2022 Seite 9 Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden oder die bulgari- schen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoule- ment missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom
E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. auch Urteile des BVGer E-5108/2021 vom 30. November 2021 E. 5.2, F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 8.2, D-3934/2021 vom 15. September 2021 E. 8.1 und D-1/2019 vom 31. März 2021 E. 7.1.1).
E. 7.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.4 Mit den Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 29. Dezember 2021 zur unbefriedigenden Situation in den Unterkünften in Bulgarien, in denen er untergebracht wurde, und den geltend gemachten Schlägen vermag der Beschwerdeführer die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach die Lebensbedingungen in Bulgarien unzureichend gewesen seien und er in der Schweiz einen Bruder habe, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 8.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. In diesem Fall muss das SEM die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.3 Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es bestehen auch keine konkreten Anzeichen dafür, seine Überstellung nach Bulgarien würde zu einer Kettenabschiebung führen beziehungsweise das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Bulgarien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung.
E. 8.4 Es ist ferner auch nicht davon auszugehen, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für ihn gewährleistet ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich künftig von Behördenvertretern ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, hat er ebenfalls die Möglichkeit, sich - allenfalls mit Unterstützung der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - an die zuständigen Stellen zu wenden. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass ihm in Bulgarien bei Bedarf adäquate Unterstützung zukommt. Hinsichtlich gesundheitlicher Gründe, die einem Vollzug entgegenstehen könnten, ist festzuhalten, dass es sich bei der COVID-19-Pandemie um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.
E. 8.5 Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der (volljährige) Bruder des Beschwerdeführers, C._______, in der Schweiz lebt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst volljährig und gesund ist. Allein wegen eines in Bulgarien fehlenden Beziehungsnetzes ist er nicht als vulnerable Person einzustufen. Seine Beziehung zum Bruder, der seit Dezember 2015 in der Schweiz lebt, fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da selbst eine gute Beziehung zum Bruder noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis darstellt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist liegt nicht vor.
E. 8.6 Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 8.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 8.8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8.9 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 11 Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Bulgarien ein wirksames Rechts- mittel zur Verfügung. 8.4 Es ist ferner auch nicht davon auszugehen, Bulgarien würde dem Be- schwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbe- dingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zu- gang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für ihn gewährleistet ist. Bei einer allfälligen vorüberge- henden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Be- hörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich künftig von Behördenvertretern ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, hat er ebenfalls die Möglichkeit, sich – allenfalls mit Unterstützung der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – an die zuständigen Stellen zu wenden. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass ihm in Bulga- rien bei Bedarf adäquate Unterstützung zukommt. Hinsichtlich gesundheit- licher Gründe, die einem Vollzug entgegenstehen könnten, ist festzuhalten, dass es sich bei der COVID-19-Pandemie um ein bloss temporäres Voll- zugshindernis handelt, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rech- nung zu tragen ist. 8.5 Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der (volljäh- rige) Bruder des Beschwerdeführers, C._______, in der Schweiz lebt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst volljährig und gesund ist. Allein wegen eines in Bulgarien fehlenden Beziehungsnetzes ist er nicht als vulnerable Person einzustufen. Seine Beziehung zum Bruder, der seit Dezember 2015 in der Schweiz lebt, fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da selbst eine gute Beziehung zum Bruder noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis darstellt (vgl. BGE 144 II 1
D-365/2022 Seite 10 E. 6.1). Auch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdefüh- rer und seinem Bruder im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist liegt nicht vor. 8.6 Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Er- messen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ent- hält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 8.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Bulga- rien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 8.8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil- ligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8.9 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 9. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 10. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
D-365/2022 Seite 11
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus- setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der zu vermutenden pro- zessrechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-365/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versande des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-365/2022 law/bah Urteil vom 27. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______, suchte am 7. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Dezember 2021 nahm das SEM seine Personalien auf (Personalienaufnahme; PA). Dabei erklärte er, er habe Afghanistan im September 2021 verlassen und sei im November 2021 nach Bulgarien gelangt. In der Schweiz befinde sich sein Bruder C._______ (N [...]). A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 11. Oktober 2021 in Bulgarien und am 22. November 2021 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte. A.c Anlässlich des am 29. Dezember 2021 im Beisein seiner am 13. Dezember 2021 bevollmächtigten Rechtsvertreterin durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurde dem Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien gewährt. Er erklärte, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch stellen wollen. Man habe ihm gesagt, seine Fingerabdrücke würden lediglich aufgrund der illegalen Einreise abgenommen. Er sei in ein Camp gebracht worden. Nach einer 18-tägigen Quarantänezeit sei er in ein anderes Camp gekommen, wo er sich acht Tage aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Serbien gebracht worden, wo er zirka eineinhalb Monate verbracht habe. Von dort aus sei er über Ungarn nach Österreich gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. In Österreich habe er kein Asylgesuch gestellt. Er habe dort gesagt, dass er in die Schweiz weiterreisen möchte. Man habe ihn in ein Camp gebracht, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Nach acht oder neun Tagen sei er freigelassen worden, worauf er in die Schweiz gereist sei. Im Camp in Bulgarien sei er sehr schlecht behandelt und geschlagen worden. Seine Tage seien von Trauer und Frustration geprägt gewesen. Als er sich geweigert habe, die Fingerabdrücke abzugeben, sei er derart geschlagen worden, dass er vom Stuhl auf den Boden gefallen sei. Falls er nach Bulgarien zurückkehren müsste, würde er lieber nach Afghanistan zurückkehren. Auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, sagte der Beschwerdeführer, es gehe ihm gesundheitlich gut. Er habe unter Vergesslichkeit und unter Gedächtnislücken gelitten, aber es gehe nun besser. Mental gehe es ihm gut. A.d Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 30. Dezember 2021 (Eingang SEM) Korrekturen einzelner vom Beschwerdeführer bei der PA gemachter Angaben und eine Kopie seiner am 9. Juli 2021 ausgestellten afghanischen Identitätskarte. A.e Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 30. Dezember 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Es informierte die bulgarischen Behörden über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reiseweg und seinen eineinhalbmonatigen Aufenthalt in Serbien. A.f Die bulgarischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 13. Januar 2022 gut. A.g Gemäss Abklärungen des SEM vom 14. Januar 2022 beim zuständigen Gesundheitsdienst des BAZ D._______ lägen bezüglich des Beschwerdeführers keine Arztberichte vor. Es seien auch keine Arzttermine pendent. Er habe gegenüber dem Gesundheitsdienst bislang keine gesundheitlichen Beschwerden angegeben. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 - eröffnet am 17. Januar 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Rechtsvertretung teilte dem SEM am 17. Januar 2022 mit, ihr Mandatsverhältnis im vorliegenden Verfahren sei beendet. D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Slowenien (recte: Bulgarien) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht habe. Da die bulgarischen Behörden das Ersuchen des SEM um seine Übernahme gutgeheissen hätten, liege die Zuständigkeit für das weitere Verfahren bei Bulgarien. Mit der Abnahme der Fingerabdrücke sei Bulgarien seinen internationalen Verpflichtungen nachgekommen. Da sein Asylgesuch in Bulgarien pendent sei, könne der Beschwerdeführer nach der Rückkehr allfällige neue oder bisher nicht geltend gemachte Asylgründe und Wegweisungshindernisse vorbringen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die bulgarischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Bulgarien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte der Beschwerdeführer sich durch bulgarische Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Dabei stehe ihm letztlich auch der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Es lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Es ergäben sich somit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden. In der Schweiz habe er einen Bruder und er möchte sich hier eine Zukunft aufbauen. Die Umstände in Bulgarien seien schrecklich gewesen, er sei dort unmenschlich und unwürdig behandelt worden. Er bitte um Berücksichtigung der aktuellen Lage in Bulgarien und seiner persönlichen Situation. Es sei ihm ein Asylverfahren in der Schweiz zu ermöglichen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 6. 6.1 Vorliegend ist unbestritten und durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2021 in Bulgarien als asylsuchende Person registriert wurde. Die bulgarischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 30. Dezember 2021 gut, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens explizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. auch Urteile des BVGer E-5108/2021 vom 30. November 2021 E. 5.2, F-4574/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 8.2, D-3934/2021 vom 15. September 2021 E. 8.1 und D-1/2019 vom 31. März 2021 E. 7.1.1). 7.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.4 Mit den Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 29. Dezember 2021 zur unbefriedigenden Situation in den Unterkünften in Bulgarien, in denen er untergebracht wurde, und den geltend gemachten Schlägen vermag der Beschwerdeführer die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach die Lebensbedingungen in Bulgarien unzureichend gewesen seien und er in der Schweiz einen Bruder habe, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 8.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. In diesem Fall muss das SEM die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.3 Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es bestehen auch keine konkreten Anzeichen dafür, seine Überstellung nach Bulgarien würde zu einer Kettenabschiebung führen beziehungsweise das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Bulgarien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. 8.4 Es ist ferner auch nicht davon auszugehen, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für ihn gewährleistet ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich künftig von Behördenvertretern ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, hat er ebenfalls die Möglichkeit, sich - allenfalls mit Unterstützung der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - an die zuständigen Stellen zu wenden. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass ihm in Bulgarien bei Bedarf adäquate Unterstützung zukommt. Hinsichtlich gesundheitlicher Gründe, die einem Vollzug entgegenstehen könnten, ist festzuhalten, dass es sich bei der COVID-19-Pandemie um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 8.5 Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der (volljährige) Bruder des Beschwerdeführers, C._______, in der Schweiz lebt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst volljährig und gesund ist. Allein wegen eines in Bulgarien fehlenden Beziehungsnetzes ist er nicht als vulnerable Person einzustufen. Seine Beziehung zum Bruder, der seit Dezember 2015 in der Schweiz lebt, fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da selbst eine gute Beziehung zum Bruder noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis darstellt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Auch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist liegt nicht vor. 8.6 Dem SEM kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 8.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 8.8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8.9 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der zu vermutenden prozessrechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versande des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: