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E-850/2022

E-850/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Januar 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz (Akten der Vorinstanz […] [SEM-act. 1 und 2]). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am

12. November 2021 in Bulgarien und am 29. Dezember 2021 in Österreich um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 6). B. Am 13. Januar 2022 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwer- deführers auf (SEM-act. 8) und gewährte ihm am 20. Januar 2022 im Rah- men des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständig- keit von Bulgarien und Österreich und zur Wegweisung dorthin. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe weder in Bulgarien noch in Österreich ein Asylgesuch stellen wollen. In beiden Ländern sei er gezwun- gen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. In Österreich habe ihm da- bei ein «Securitas» die Hand festgehalten. In Bulgarien habe er eine schwierige Zeit gehabt. Dort seien die Behörden («die Leute der Regie- rung») unmenschlich mit ihm umgegangen. Er sei wie ein Tier behandelt, geschlagen und gefoltert worden und habe an Durst und Nahrungsentzug gelitten. Von der «Securitas» sei er ebenfalls geschlagen worden. Auch in Österreich sei er schlecht behandelt worden. Ohne weitere Auskünfte zu erhalten, sei er dort in ein Auto gesteckt und angeschrien worden. Ausser seinem in der Schweiz lebenden Cousin habe er niemanden mehr, deshalb sei er hierher gekommen. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte er gleichenorts, es gehe ihm gut (SEM-act. 11). C. Gestützt auf den «Eurodac»-Abgleich ersuchte die Vorinstanz am 24. Ja- nuar 2022 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerde- führers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 7. Februar 2022 hiessen die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die an- gerufene Bestimmung gut (SEM-act. 19 und 21).

E-850/2022 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (eröffnet am 17. Februar 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ord- nete dessen Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 25). E. Am 17. Februar 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM-act. 26). F. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte der Be- schwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Februar 2022 (Begrün- dung datiert vom 18. Februar 2022) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, auf sein Asyl- gesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 23. Februar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superproviso- rischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-850/2022 Seite 4

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Aus einem entsprechenden Eintrag in der «Eurodac»-Datenbank ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise in das Dublin-Gebiet am 12. November 2021 in Bulgarien ein erstes Asylge- such gestellt hat. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er – ohne den Ent- scheid der Asylbehörden abzuwarten – das Land verlassen und sich nach- einander in verschiedene Dublin-Staaten begeben. Die bulgarischen Be- hörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Bulga- riens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst b Dublin-III-VO ist somit grundsätzlich gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch stellen wollen beziehungsweise der Ein-

E-850/2022 Seite 5 wand auf Beschwerdeebene, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch einge- reicht, vermag daran nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutz- suchenden nämlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat sel- ber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Gegen seine Überstellung nach Bulgarien bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, die Lebensumstände in Bulgarien seien schlecht gewesen. Da sein Onkel in der Schweiz lebe, sei er hierhin ge- kommen, wo er sich eine Zukunft aufbauen möchte.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es

E-850/2022 Seite 6 hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebe- dingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht sys- temischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grund- sätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstel- lungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen ne- gativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Re- ferenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundes- verwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bul- garischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5686/2021 vom

24. Februar 2022 E. 6.2; D-365/2022 vom 27. Januar 2022 E. 7.2 sowie E. 7.4; F-106/2022 vom 26. Januar 2022 E. 5.3).

E. 4.3 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht angezeigt.

E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylG 1, hätte ausüben müs- sen.

E. 5.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass der bulgarische Staat seinen diesbezüglichen völkerrechtli- chen Verpflichtungen nachkommt. Auch ist anzunehmen, dieser Staat an- erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.

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E. 5.3 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht.

E. 5.3.1 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf, auch wenn seine Vorbringen pauschal sind. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten und wird nach einer Rücküberstellung nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfah- ren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern ha- ben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine Anhaltspunkte dafür er- sichtlich, dass ihm dies nicht möglich sein sollte.

E. 5.3.2 Was die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gel- tend gemachten Probleme mit den bulgarischen Behörden und Mitarbei- tern der «Securitas» betrifft, kann auch nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft Übergriffe erlebt hat. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind allerdings ebenfalls pauschal ge- blieben und werden auf Beschwerdeebene nicht mehr eingebracht. Auch in diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren befin- den wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionieren- den Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei Über- griffen durch Drittpersonen, aber auch bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde, steht es dem Beschwerdeführer somit offen, seinen Schutz rechtlich einzufordern. Sollte letzteres zutreffen, hat er ferner die Möglichkeit, sich an die nächsthöhere Stelle zu wenden.

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer leidet aktenkundig an nur leichten gesundheit- lichen Beschwerden wie Bauchschmerzen, Juckreiz und Angst (vgl. SEM act. 15 und 16). Damit liegen offenkundig keine gesundheitlichen Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor, weil für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien ein Verstoss gegen Garantien von Art. 3

E-850/2022 Seite 8 EMRK drohen würde. Ausserdem gibt es keinen Anlass anzunehmen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden nötigenfalls nicht auch in Bulgarien adäquat behandelt werden könnten.

E. 6 Der Beschwerdeführer kann sich sodann nicht auf das Vorliegen eines Ab- hängigkeitsverhältnisses zu seinem in der Schweiz lebenden Cousins (SEM-act. 11) beziehungsweise seinem Onkel (Beschwerdeschrift S. 3) gemäss Art. 16 Dublin-III-VO berufen. Das Abhängigkeitsverhältnis kann nur zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen begründet werden und setzt eine bereits im Herkunftsland be- standene familiäre Bindung voraus (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

E. 7 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Um- stände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermes- sensmissbrauch liegt nicht vor.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-850/2022 Urteil vom 28. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Januar 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [...] [SEM-act. 1 und 2]). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er am 12. November 2021 in Bulgarien und am 29. Dezember 2021 in Österreich um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 6). B. Am 13. Januar 2022 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf (SEM-act. 8) und gewährte ihm am 20. Januar 2022 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit von Bulgarien und Österreich und zur Wegweisung dorthin. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe weder in Bulgarien noch in Österreich ein Asylgesuch stellen wollen. In beiden Ländern sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. In Österreich habe ihm dabei ein «Securitas» die Hand festgehalten. In Bulgarien habe er eine schwierige Zeit gehabt. Dort seien die Behörden («die Leute der Regierung») unmenschlich mit ihm umgegangen. Er sei wie ein Tier behandelt, geschlagen und gefoltert worden und habe an Durst und Nahrungsentzug gelitten. Von der «Securitas» sei er ebenfalls geschlagen worden. Auch in Österreich sei er schlecht behandelt worden. Ohne weitere Auskünfte zu erhalten, sei er dort in ein Auto gesteckt und angeschrien worden. Ausser seinem in der Schweiz lebenden Cousin habe er niemanden mehr, deshalb sei er hierher gekommen. Auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte er gleichenorts, es gehe ihm gut (SEM-act. 11). C. Gestützt auf den «Eurodac»-Abgleich ersuchte die Vorinstanz am 24. Januar 2022 die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 7. Februar 2022 hiessen die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf die angerufene Bestimmung gut (SEM-act. 19 und 21). D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 (eröffnet am 17. Februar 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 25). E. Am 17. Februar 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM-act. 26). F. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Februar 2022 (Begründung datiert vom 18. Februar 2022) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 23. Februar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Aus einem entsprechenden Eintrag in der «Eurodac»-Datenbank ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise in das Dublin-Gebiet am 12. November 2021 in Bulgarien ein erstes Asylgesuch gestellt hat. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er - ohne den Entscheid der Asylbehörden abzuwarten - das Land verlassen und sich nacheinander in verschiedene Dublin-Staaten begeben. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst b Dublin-III-VO ist somit grundsätzlich gegeben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch stellen wollen beziehungsweise der Einwand auf Beschwerdeebene, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht, vermag daran nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden nämlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Gegen seine Überstellung nach Bulgarien bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor, die Lebensumstände in Bulgarien seien schlecht gewesen. Da sein Onkel in der Schweiz lebe, sei er hierhin gekommen, wo er sich eine Zukunft aufbauen möchte. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5686/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; D-365/2022 vom 27. Januar 2022 E. 7.2 sowie E. 7.4; F-106/2022 vom 26. Januar 2022 E. 5.3). 4.3 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylG 1, hätte ausüben müssen. 5.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der bulgarische Staat seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Auch ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. 5.3.1 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf, auch wenn seine Vorbringen pauschal sind. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten und wird nach einer Rücküberstellung nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm dies nicht möglich sein sollte. 5.3.2 Was die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Probleme mit den bulgarischen Behörden und Mitarbeitern der «Securitas» betrifft, kann auch nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft Übergriffe erlebt hat. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind allerdings ebenfalls pauschal geblieben und werden auf Beschwerdeebene nicht mehr eingebracht. Auch in diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einem Asylverfahren befinden wird. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei Übergriffen durch Drittpersonen, aber auch bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde, steht es dem Beschwerdeführer somit offen, seinen Schutz rechtlich einzufordern. Sollte letzteres zutreffen, hat er ferner die Möglichkeit, sich an die nächsthöhere Stelle zu wenden. 5.3.3 Der Beschwerdeführer leidet aktenkundig an nur leichten gesundheitlichen Beschwerden wie Bauchschmerzen, Juckreiz und Angst (vgl. SEM act. 15 und 16). Damit liegen offenkundig keine gesundheitlichen Gründe für einen zwingenden Selbsteintritt der Schweiz vor, weil für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien ein Verstoss gegen Garantien von Art. 3 EMRK drohen würde. Ausserdem gibt es keinen Anlass anzunehmen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden nötigenfalls nicht auch in Bulgarien adäquat behandelt werden könnten.

6. Der Beschwerdeführer kann sich sodann nicht auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem in der Schweiz lebenden Cousins (SEM-act. 11) beziehungsweise seinem Onkel (Beschwerdeschrift S. 3) gemäss Art. 16 Dublin-III-VO berufen. Das Abhängigkeitsverhältnis kann nur zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen begründet werden und setzt eine bereits im Herkunftsland bestandene familiäre Bindung voraus (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 7. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy