Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank er- gab, dass er am 28. Oktober 2021 in Bulgarien und am 19. November 2021 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte. A.c Am 1. Dezember 2021 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Anlässlich des am 16. Dezember 2021 im Beisein seiner Rechtsver- treterin durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III- VO wurde dem Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge im Som- mer 2021 aus Afghanistan ausgereist sei, das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien oder nach Österreich gewährt. Er gab diesbezüglich zu Protokoll, er sei von den bulgarischen Behörden geschlagen worden. Er habe während 27 Tagen in einem geschlossenen Camp wie in einem Ge- fängnis verbracht. Er hätte ein Papier – einen Asylantrag – unterschreiben müssen, habe sich jedoch geweigert. Anschliessend sei er während 15 Ta- gen inhaftiert worden und habe ein Papier unterschreiben müssen. Das sei offenbar ein Asylgesuch gewesen. Nach fünf oder sechs Tagen in einem Camp habe er einen Ausschaffungsschein erhalten und hätte Bulgarien in- nerhalb von drei Wochen oder drei Monaten verlassen müssen. Diese Pa- piere seien ihm in Österreich abgenommen worden. Er habe von den Prü- geln in Bulgarien Hand- und Knieschmerzen. Damals seien ihm drei Finger sowie die Kniescheibe gebrochen worden. Bei der Pflege habe er eine Salbe und Tabletten bekommen. Es gehe ihm psychisch nicht gut. A.e Die bulgarischen Behörden nahmen innert Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin- III-VO) keine Stellung zum Übernahmeersuchen vom 1. Dezember 2021. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 – eröffnet am 23. Dezember 2021
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– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) weg, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und be- auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte es ihm die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf- schiebende Wirkung zukomme. C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Kopie ei- nes fremdsprachigen Schreibens (angeblich eine Bestätigung für den Ein- satz und die Einführung von "B._______" bei der Polizei und der Armee) als Beweismittel eingereicht. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2022 erteilte die Instruktionsrichte- rin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2022 hielt das SEM an seiner Verfü- gung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-5686/2021 Seite 4 G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 24. Januar 2022 an sei- nen Anträgen fest. Gleichzeitig reichte er Kopien eines ärztlichen Berichts von Dr. med. C._______ vom 12. Januar 2022, von zwei Schreiben der Rechtsvertreterin an das SEM vom 22. Dezember 2021 und 20. Januar 2022 und eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2022 an eine bulgarische Organisation als Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich gesetzeswidrige Ermessensausübung sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
E-5686/2021 Seite 5 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III- VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von des- sen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie dem vorliegenden – findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei- nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem ande- ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobene verfah- rensrechtliche Rüge einer Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz geeig- net ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
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E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM vor, es habe die Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Rahmen der Prüfung der Souveränitätsklausel nicht abgeklärt und eine solche wie auch einen mög- lichen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht geprüft. Die kurze Ver- fahrensdauer schliesse zudem aus, dass es sich mit seinen Vorbringen ausreichend auseinandergesetzt habe. Vielmehr hätte es aufgrund der ak- tuellen Lage in Bulgarien nähere Abklärungen treffen müssen. Dabei hät- ten die Verfahrensakten aus Bulgarien Aufschluss bieten können. Ferner seien bezüglich des medizinischen Sachverhalts nur ungenügende Abklä- rungen getätigt worden.
E. 4.4 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Der Beschwerde- führer machte im persönlichen Gespräch gewisse gesundheitliche Prob- leme (Hand- und Knieschmerzen von Schlägen in Bulgarien) geltend. Es seien ihm eine Salbe und Tabletten abgegeben worden. Zudem gehe es ihm psychisch nicht gut (vgl. Akte A16). Zur Behandlung dieser gesundheit- lichen Probleme sprach er offenbar bloss einmal seit dem Stellen seines Asylgesuchs bei der Pflege vor (vgl. Akte A19). Dabei wurde offenbar keine weitere Behandlung als notwendig erachtet oder in Erwägung gezogen.
E-5686/2021 Seite 7 Auch wurde – wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend dargelegt – seitens der am 6. Dezember 2021 bevollmächtigten Rechts- vertretung diesbezüglich nichts unternommen. Das SEM hatte gestützt auf die angegebenen Beschwerden keinen Anlass, von sich aus medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Weiter kann aus dem Umstand, dass das SEM die Verfahrensakten aus Bulgarien, wie von der Rechtsvertretung (erst) am 22. Dezember 2021 verlangt, nicht beiziehen liess, keine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes erblickt werden. Schliesslich hat es auch geprüft, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in Bul- garien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohen würde. Die kurze Verfahrensdauer lässt ebenfalls keinen andern Schluss zu. Ferner hat das SEM in seiner Verfügung die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Argumente (u.a. die schlechte Behand- lung in Bulgarien und die dort erlittenen Schläge), welche gegen seine Überstellung nach Bulgarien sprechen könnten, gehört und in seinem Ent- scheid berücksichtigt. Dabei hat es hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. In diesem Zusammenhang liegt keine Gehörsverletzung vor. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten.
E. 4.5 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prü- fen.
E. 4.6 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers vermögen angesichts dieser Sachlage nicht zu greifen, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entspre- chende Eventualantrag ist damit abzuweisen.
E. 5.1 Vorliegend ist unbestritten und durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am
28. Oktober 2021 in Bulgarien als asylsuchende Person registriert worden ist. Die bulgarischen Behörden liessen das Wiederaufnahmeersuchen des
E-5686/2021 Seite 8 SEM vom 1. Dezember 2021 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vor- gesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens im- plizit anerkannt haben (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gege- ben. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsu- chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asyl- system und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinan- dergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zu- dem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar pre- kär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auf die entsprechenden Erwägungen kann nach wie vor verwiesen werden (vgl. auch Urteile des D-5553/2021 vom
5. Januar 2022 E. 8 und E-5684/2021 vom 6. Januar 2021 E. 7.2 f., m.w.H.).
E-5686/2021 Seite 9
E. 6.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatz- protokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen im vorinstanzli- chen Verfahren und den Ausführungen auf Beschwerdeebene zu den pre- kären Zuständen, die er während seines Aufenthalts in Bulgarien erlebt habe, die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Auf- nahmebedingungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun.
E. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, es bestehe auf- grund der aktuellen Lage in Bulgarien die Gefahr einer Kettenabschiebung, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res- pektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
E. 7.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das
E-5686/2021 Seite 10 Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Ent- scheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Be- hörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintritts- rechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklau- sel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Der Beschwerdeführer hatte am 28. Oktober 2021 in Bulgarien um Asyl er- sucht und hat nur drei Wochen später, am 19. November 2021, auch in Österreich ein Asylgesuch eingereicht. Es erscheint unwahrscheinlich, dass das Asylgesuch in Bulgarien in dieser kurzen Zeitspanne inhaltlich geprüft und das dortige Asylverfahren bereits abgeschlossen worden ist. Auch wenn seine Angaben im persönlichen Gespräch, wonach er nach ei- ner 15-tägigen Inhaftierung ein Papier – anscheinend ein Asylgesuch – habe unterschreiben müssen und wenige Tage später einen Ausschaf- fungsschein erhalten habe, mit der Aufforderung, Bulgarien innert drei Wo- chen oder drei Monaten verlassen zu müssen, auf ein beendetes Verfahren schliessen lassen können, könnte der Beschwerdeführer bei Vorliegen ei- nes negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids den Rechtsweg be- schreiten. Jedenfalls besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zu- gang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, nicht ableiten, seine Überstellung nach Bulgarien würde zu einer Ketten- abschiebung führen, beziehungsweise das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid
E-5686/2021 Seite 11 über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich ge- nommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Auf die Einholung der diesbezüglichen bulga- rischen Akten kann daher verzichtet werden und es ist auch keine entspre- chende Frist anzusetzen. Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Bulga- rien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme- richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunter- kunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Bulgarien gewährleistet ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nö- tigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zu- stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich künftig von Behördenvertre- tern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, hat er ebenfalls die Möglichkeit, sich – allenfalls mit Unterstützung der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – an die zuständigen Stellen zu wenden. So hat er denn bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren – zwecks Beschaffung seiner bulgarischen Asylverfahrensakten – Kontakt mit einer bulgarischen Non-Profit-Organisation aufgenommen. Schliesslich liegen auch aus medizinischer Sicht keine Hindernisse vor, die gegen eine Über- stellung sprechen würden. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. Dezember 2021 geltend, er habe Hand- und Knieschmerzen von den Schlägen in Bulgarien. Diesbezüglich reichte er in seiner Replik vom 24. Januar 2022 einen ärztlichen Bericht vom 12. Januar 2022 zu einer Röntgenuntersuchung am 18. Januar 2022 ein. Der behan- delnde Arzt verschrieb ihm zur Behandlung seiner Hand- und Knieschmer- zen Medikamente. Es wurde diesbezüglich ein (weiterer) Bericht des be- handelnden Arztes in Aussicht gestellt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer psychologische Unterstützung beantragt habe. Unter Berücksichtigung dieser Angaben sind jedoch keine Hinweise er- sichtlich, wonach die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers derart gravierend sind, dass sie eine intensive Behandlung als notwendig erscheinen liessen und eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Es kann deshalb auf die Ansetzung einer Frist für die Einrei- chung weiterer ärztlicher Berichte verzichtet werden.
E-5686/2021 Seite 12 Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infra- struktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die er- forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe- ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei der COVID-19- Pandemie um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.
E. 7.3 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ent- hält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 7.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Bulgarien bleibt somit zustän- diger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Be- schwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 7.5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7.6 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E-5686/2021 Seite 13
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gutgeheissen und ist den Akten keine entscheidrelevante Än- derung seiner finanziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrens- kosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5686/2021 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5686/2021 Urteil vom 24. Februar 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Julia Day, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 28. Oktober 2021 in Bulgarien und am 19. November 2021 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte. A.c Am 1. Dezember 2021 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d Anlässlich des am 16. Dezember 2021 im Beisein seiner Rechtsvertreterin durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO wurde dem Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge im Sommer 2021 aus Afghanistan ausgereist sei, das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien oder nach Österreich gewährt. Er gab diesbezüglich zu Protokoll, er sei von den bulgarischen Behörden geschlagen worden. Er habe während 27 Tagen in einem geschlossenen Camp wie in einem Gefängnis verbracht. Er hätte ein Papier - einen Asylantrag - unterschreiben müssen, habe sich jedoch geweigert. Anschliessend sei er während 15 Tagen inhaftiert worden und habe ein Papier unterschreiben müssen. Das sei offenbar ein Asylgesuch gewesen. Nach fünf oder sechs Tagen in einem Camp habe er einen Ausschaffungsschein erhalten und hätte Bulgarien innerhalb von drei Wochen oder drei Monaten verlassen müssen. Diese Papiere seien ihm in Österreich abgenommen worden. Er habe von den Prügeln in Bulgarien Hand- und Knieschmerzen. Damals seien ihm drei Finger sowie die Kniescheibe gebrochen worden. Bei der Pflege habe er eine Salbe und Tabletten bekommen. Es gehe ihm psychisch nicht gut. A.e Die bulgarischen Behörden nahmen innert Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) keine Stellung zum Übernahmeersuchen vom 1. Dezember 2021. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 - eröffnet am 23. Dezember 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) weg, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte es ihm die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Kopie eines fremdsprachigen Schreibens (angeblich eine Bestätigung für den Einsatz und die Einführung von "B._______" bei der Polizei und der Armee) als Beweismittel eingereicht. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2022 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 24. Januar 2022 an seinen Anträgen fest. Gleichzeitig reichte er Kopien eines ärztlichen Berichts von Dr. med. C._______ vom 12. Januar 2022, von zwei Schreiben der Rechtsvertreterin an das SEM vom 22. Dezember 2021 und 20. Januar 2022 und eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2022 an eine bulgarische Organisation als Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich gesetzeswidrige Ermessensausübung sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie dem vorliegenden - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobene verfahrensrechtliche Rüge einer Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM vor, es habe die Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im Rahmen der Prüfung der Souveränitätsklausel nicht abgeklärt und eine solche wie auch einen möglichen Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht geprüft. Die kurze Verfahrensdauer schliesse zudem aus, dass es sich mit seinen Vorbringen ausreichend auseinandergesetzt habe. Vielmehr hätte es aufgrund der aktuellen Lage in Bulgarien nähere Abklärungen treffen müssen. Dabei hätten die Verfahrensakten aus Bulgarien Aufschluss bieten können. Ferner seien bezüglich des medizinischen Sachverhalts nur ungenügende Abklärungen getätigt worden. 4.4 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Der Beschwerdeführer machte im persönlichen Gespräch gewisse gesundheitliche Probleme (Hand- und Knieschmerzen von Schlägen in Bulgarien) geltend. Es seien ihm eine Salbe und Tabletten abgegeben worden. Zudem gehe es ihm psychisch nicht gut (vgl. Akte A16). Zur Behandlung dieser gesundheitlichen Probleme sprach er offenbar bloss einmal seit dem Stellen seines Asylgesuchs bei der Pflege vor (vgl. Akte A19). Dabei wurde offenbar keine weitere Behandlung als notwendig erachtet oder in Erwägung gezogen. Auch wurde - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend dargelegt - seitens der am 6. Dezember 2021 bevollmächtigten Rechtsvertretung diesbezüglich nichts unternommen. Das SEM hatte gestützt auf die angegebenen Beschwerden keinen Anlass, von sich aus medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. Weiter kann aus dem Umstand, dass das SEM die Verfahrensakten aus Bulgarien, wie von der Rechtsvertretung (erst) am 22. Dezember 2021 verlangt, nicht beiziehen liess, keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erblickt werden. Schliesslich hat es auch geprüft, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in Bulgarien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohen würde. Die kurze Verfahrensdauer lässt ebenfalls keinen andern Schluss zu. Ferner hat das SEM in seiner Verfügung die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Argumente (u.a. die schlechte Behandlung in Bulgarien und die dort erlittenen Schläge), welche gegen seine Überstellung nach Bulgarien sprechen könnten, gehört und in seinem Entscheid berücksichtigt. Dabei hat es hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung hat leiten lassen. In diesem Zusammenhang liegt keine Gehörsverletzung vor. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. 4.5 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 4.6 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers vermögen angesichts dieser Sachlage nicht zu greifen, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist damit abzuweisen. 5. 5.1 Vorliegend ist unbestritten und durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2021 in Bulgarien als asylsuchende Person registriert worden ist. Die bulgarischen Behörden liessen das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 1. Dezember 2021 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannt haben (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auf die entsprechenden Erwägungen kann nach wie vor verwiesen werden (vgl. auch Urteile des D-5553/2021 vom 5. Januar 2022 E. 8 und E-5684/2021 vom 6. Januar 2021 E. 7.2 f., m.w.H.). 6.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.4 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen auf Beschwerdeebene zu den prekären Zuständen, die er während seines Aufenthalts in Bulgarien erlebt habe, die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, es bestehe aufgrund der aktuellen Lage in Bulgarien die Gefahr einer Kettenabschiebung, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 7.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Der Beschwerdeführer hatte am 28. Oktober 2021 in Bulgarien um Asyl ersucht und hat nur drei Wochen später, am 19. November 2021, auch in Österreich ein Asylgesuch eingereicht. Es erscheint unwahrscheinlich, dass das Asylgesuch in Bulgarien in dieser kurzen Zeitspanne inhaltlich geprüft und das dortige Asylverfahren bereits abgeschlossen worden ist. Auch wenn seine Angaben im persönlichen Gespräch, wonach er nach einer 15-tägigen Inhaftierung ein Papier - anscheinend ein Asylgesuch - habe unterschreiben müssen und wenige Tage später einen Ausschaffungsschein erhalten habe, mit der Aufforderung, Bulgarien innert drei Wochen oder drei Monaten verlassen zu müssen, auf ein beendetes Verfahren schliessen lassen können, könnte der Beschwerdeführer bei Vorliegen eines negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids den Rechtsweg beschreiten. Jedenfalls besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der tiefen Gutheissungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, nicht ableiten, seine Überstellung nach Bulgarien würde zu einer Kettenabschiebung führen, beziehungsweise das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Auf die Einholung der diesbezüglichen bulgarischen Akten kann daher verzichtet werden und es ist auch keine entsprechende Frist anzusetzen. Es sind auch keine konkreten Hinweise für die Annahme gegeben, Bulgarien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu medizinischer Grundversorgung für den Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Bulgarien gewährleistet ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, hat er ebenfalls die Möglichkeit, sich - allenfalls mit Unterstützung der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - an die zuständigen Stellen zu wenden. So hat er denn bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren - zwecks Beschaffung seiner bulgarischen Asylverfahrensakten - Kontakt mit einer bulgarischen Non-Profit-Organisation aufgenommen. Schliesslich liegen auch aus medizinischer Sicht keine Hindernisse vor, die gegen eine Überstellung sprechen würden. Der Beschwerdeführer machte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. Dezember 2021 geltend, er habe Hand- und Knieschmerzen von den Schlägen in Bulgarien. Diesbezüglich reichte er in seiner Replik vom 24. Januar 2022 einen ärztlichen Bericht vom 12. Januar 2022 zu einer Röntgenuntersuchung am 18. Januar 2022 ein. Der behandelnde Arzt verschrieb ihm zur Behandlung seiner Hand- und Knieschmerzen Medikamente. Es wurde diesbezüglich ein (weiterer) Bericht des behandelnden Arztes in Aussicht gestellt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer psychologische Unterstützung beantragt habe. Unter Berücksichtigung dieser Angaben sind jedoch keine Hinweise ersichtlich, wonach die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers derart gravierend sind, dass sie eine intensive Behandlung als notwendig erscheinen liessen und eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Es kann deshalb auf die Ansetzung einer Frist für die Einreichung weiterer ärztlicher Berichte verzichtet werden. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich bei der COVID-19-Pandemie um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 7.3 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 7.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 7.5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.6 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und ist den Akten keine entscheidrelevante Änderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen, womit keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: