Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der afghanische Beschwerdeführer reiste am 27. November 2021 in die Schweiz ein und ersuchte im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl. Da- bei gab er an, er sei am (...) geboren. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vom 3. Dezember 2021 ergab, dass er am 27. Juli 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 17. Dezember 2021 wurde eine medizinische Altersabklärung durch- geführt. In dem gestützt darauf erstellten Altersgutachten vom 28. Dezem- ber 2021 wurde ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren festgestellt. Zum Altersgutachten wurde dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör gewährt. In der Stellungnahme vom 3. Januar 2022 bestritt der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des Berichts. C. An der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 26. Januar 2022 gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum er- neut mit (...) an. Auf Rückfrage erklärte er, er kenne sein Geburtsdatum nicht, aber sein Vater habe ihm vor etwa zwei Monaten gesagt, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt. Ihm wurde das rechtliche Gehör zu seinen als vage und widersprüchlich beurteilten Altersangaben, zum Fehlen von Iden- titätspapieren sowie zum Ergebnis der Altersabklärung gewährt. Er wurde informiert, dass sein Geburtsdatum für das weitere Asylverfahren auf den (...) geändert werde. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt zu einem möglichen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und zu seiner Weg- weisung nach Bulgarien. Hierbei gab er zu Protokoll, er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, da er dort gar kein Asylgesuch habe stellen wollen und von den Behörden schlecht behandelt worden sei. D. Das SEM ersuchte Bulgarien am 28. Januar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die bulgarischen Behörden am 21. Feb- ruar 2022 das Gesuch wegen eines zwischenzeitlichen Aufenthalts des Be- schwerdeführers in Serbien abgelehnt hatten, akzeptierten sie am 24. Feb- ruar 2022 seine Wiederaufnahme im Remonstrationsverfahren. E. Mit Verfügung 2. März 2022 (eröffnet am 3. März 2022) trat das SEM auf
D-1158/2022 Seite 3 das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Weg- weisung aus der Schweiz nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ver- fügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, ei- ner allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie- bende Wirkung zu. F. Mit Rechtsmitteleingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. März 2022 ge- langte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei im Asylver- fahren als Minderjähriger zu erfassen und die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Asylgesuch im nationalen Verfahren zu prüfen. Eventualiter sei für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht als Minder- jähriger anerkannt werde, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Voll- zugshandlungen abzusehen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer, er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Am 11. März 2021 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen super- provisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind erfüllt. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich- terin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG) und nur summarisch zu begrün- den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG); auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mit- gliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit- gliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Kriterien des Ka- pitels III sind nach dem Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien, d.h. in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Bei unbe- gleiteten Minderjährigen, die über keine familiären Bindungen zu Personen in einem der Mitgliedstaaten verfügen (vgl. Art. 8 Abs. 1–3 Dublin-III-VO), ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin- III-VO).
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E. 4.2 Die Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist. Sie trägt die Beweislast dafür, auch wenn das SEM die ent- scheidrelevanten Sachverhaltselemente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Urteil des BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.).
E. 4.3 Gemäss dem Altersgutachten vom 28. Dezember 2021 ist der Be- schwerdeführer mindestens (...) Jahre alt und kann das von ihm angege- bene Geburtsdatum vom (...) ausgeschlossen werden (vgl. act. A18, S. 11). Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik an diesen Schlussfol- gerungen des Gutachtens kann insofern nachvollzogen werden, als beim zahnärztlichen Befund lediglich ein Durchschnittsalter genannt wird und dieses mit (...) Jahren angegeben wird. Auch wird im Bericht als mögliche Erklärung der Differenz zwischen dem festgestellten Knochen- und dem Zahnalter festgehalten, dass eine nicht diagnostizierte hormonelle Störung das Knochenwachstum beschleunigt haben könnte. Entsprechend wird die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist, ge- mäss zahnärztlichem Befund bloss als moderat bezeichnet (vgl. act. A18, S. 4). Das Ergebnis der medizinischen Altersabklärung ist somit nur – aber immerhin – ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdefüh- rers (vgl. auch BVGE 2018 VI/3 E. 4.2).
E. 4.4 Weiter sind die Angaben, die der Beschwerdeführer in der Erstbefra- gung vom 26. Januar 2022 zu seinem Alter und zu seinem Geburtsdatum gemacht hat, insgesamt vage und mit Unstimmigkeiten behaftet. So gab er zwar wiederholt ein konkretes Geburtsdatum an ((...)), erklärte jedoch gleichzeitig, sein Geburtsdatum nicht zu kennen. Als er vor etwa zwei Mo- naten in Italien eingereist sei, habe er aber von seinem Vater telefonisch erfahren, dass er gemäss Impfausweis (...) Jahre und (...) Monate alt sei (vgl. act. A20, S. 3). Das auf dem Personalienblatt am 27. November 2011 ausgefüllte Geburtsdatum habe eine andere Person für ihn aufgeschrie- ben, als er dieser gesagt habe, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt (vgl. act. A20, S. 3). Damit bleibt unklar, ob er bei der Asylgesuchstellung Ende November 2021 (...) Jahre und (...) Monate gewesen sein will, oder aber im Zeitpunkt der Erstbefragung Ende Januar 2022.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz sodann keine Aus- weispapiere ein, sondern legte nur eine Kopie der Tazkara seines Vaters vor. Zwar reicht er auf Beschwerdeebene Kopien seiner Tazkara und sei- nes Impfausweises mit Übersetzungen ein. Aus den fälschungsanfälligen
D-1158/2022 Seite 6 Kopien kann er indessen nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ablei- ten. Zwar ist das Ausstellungsdatum der Tazkara vom 29. Juli 2019 (ge- mäss gregorianischem Kalender) mit dem angeblichen damaligen Alter des Beschwerdeführers von (...) Jahren vereinbar. Laut dem in den gregoriani- schen Kalender umgerechneten Geburtsdatum aus dem Impfausweis ((...)) ist das Geburtsdatum aber der (...) und nicht der (...). Entgegen den Aus- führungen in der Beschwerde liegen diesbezüglich somit nicht deckungs- gleiche Angaben vor (vgl. Beschwerde, S. 6). Zudem hatte der Beschwer- deführer in der Erstbefragung vorgebracht, er besitze keine Tazkara mehr; eine Kopie, die er bei sich getragen habe, sei in Bulgarien verbrannt, und das Original sei zu Hause verloren gegangen (vgl. act. A20, S. 7). Insofern ist es überraschend, dass er nun doch eine Kopie eingereicht hat.
E. 4.6 Weitere Indizien für die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit ergeben sich aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers während der Erst- befragung. Bei Fragen, die indirekt im Zusammenhang mit seinem Alter stehen wie Schulbesuch und Arbeitstätigkeiten, gab er ausweichende Ant- worten. Auch konnte er keine Angaben zu seinem Alter bei der Ausreise aus seinem Heimatland machen (vgl. act. A20, S. 5).
E. 4.7 Für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht schliesslich, dass bei seiner Registrierung in Bulgarien der (...) als Geburtsdatum erfasst wurde (vgl. act. A36) und dass er nicht überzeugend erklären konnte, wa- rum er in Bulgarien mit einem anderen Geburtsdatum und unter einem an- deren Namen registriert wurde (vgl. act. A20, S. 9).
E. 4.8 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Bulgariens und macht unter anderem geltend, das Wiederaufnahmegesuch der Schweizer Behörden sei zu spät gestellt worden.
E. 5.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstel- lungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zu- ständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auch auf jene Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristab- laufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2).
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E. 5.3 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmever- fahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu- ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d Dublin-III-VO einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen. Ein Wiederaufnahmegesuch ist sobald wie möglich, auf jeden Fall aber inner- halb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen (Art. 23 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Aus dem Eintrag in der Eurodac-Datenbank vom 3. Dezember 2021 ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2021 in Bulgarien ein erstes Asylgesuch gestellt hat. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er das Land in der Folge verlassen, ohne den Asylentscheid abzuwarten.
E. 6.2 Das SEM hat am 28. Januar 2022 ein Gesuch um Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung gestellt (act. A24 f.). Das Gesuch erfolgte im elektronischen Netz «DubliNet». Der Eingang des Ge- suchs wurde von den bulgarischen Behörden gleichentags automatisch bestätigt (act. A26). Am 7. Februar 2022 ersuchten die bulgarischen Be- hörden um erneute Zustellung der E-Mail vom 28. Januar 2022, weil diese nicht habe geöffnet werden können; dem Ersuchen kam die Vorinstanz gleichentags nach (act. A29 f.). Am 11. Februar 2022 bestätigten die bul- garischen Behörden, dass sie die E-Mail-Anhänge lesen könnten und teil- ten mit, dass sie den 7. Februar 2022 anstelle des 28. Januar 2022 als Eingangsdatum betrachten würden (act. A32). Soweit der Beschwerdefüh- rer daraus ableiten will, das Gesuch um Wiederaufnahme sei verspätet eingereicht worden und die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylge- suchs auf die Schweiz übergegangen, kann ihm nicht gefolgt werden.
E. 6.3 Nach Art. 35 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung i.V.m. Art. 15 Abs. 3 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Ra- tes zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
D-1158/2022 Seite 8 einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO) gilt die durch das System ausgestellte Empfangsbescheinigung als Nachweis der Übermittlung und der Angabe des Tages und der Stunde des Eingangs des Gesuchs.
E. 6.4 Das Wiederaufnahmegesuch vom 28. Januar 2022 wurde innerhalb von zwei Monaten seit dem Eurodac-Treffer vom 3. Dezember 2021 ge- stellt (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). Aufgrund der elektroni- schen Eingangsbestätigung durfte das SEM somit davon ausgehen, dass das Gesuch korrekt und fristgerecht übermittelt wurde. Wer im vorliegen- den Fall die technischen Schwierigkeiten zu verantworten hat, wo im elekt- ronischen Kommunikationskanal des DubliNet die Probleme der Lesbarkeit der PDF-Dokumente lagen, kann anhand der Aktenlage nicht abschlies- send geklärt werden. Fest steht aber, dass die bulgarischen Behörden sich erst über eine Woche nach dem Eingang des Gesuchs vom 28. Januar 2022, nämlich am 7. Februar 2022, gemeldet haben, um eine erneute Zu- stellung zu verlangen (vgl. act. A29). Bei einer rascheren Reaktion, die un- ter den gegebenen Umständen zu erwarten gewesen wäre, hätte das SEM genügend Zeit gehabt, das Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Frist von Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung erneut zuzustellen. Die bulgarischen Behörden haben denn auch in der Folge nicht geltend gemacht, die Wie- deraufnahme sei verspätet beantragt worden. Vielmehr haben sie aus- schliesslich darauf bestanden, dass ihre zweiwöchige Antwortfrist (nach Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) erst ab dem 7. Februar 2022 zu laufen be- ginne. Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist deshalb vorlie- gend eine Verletzung der objektiven Zuständigkeitskriterien der Dublin-III- VO in Form der Überschreitung der zweimonatigen Frist von Art 23 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung mit der Folge, dass die Zuständigkeit nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-V auf die Schweiz übergegangen wäre, nicht ersichtlich.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer hat gemäss den Akten am 27. Juli 2021 – vier Monate bevor er in der Schweiz um Asyl ersucht hat – in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Die Zuständigkeitskriterien nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verweisen somit auf Bulgarien, welches nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO grundsätzlich verpflichtet ist, den Be- schwerdeführer wieder aufzunehmen.
E. 6.6 Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden – wie oben gezeigt – am
28. Januar 2022 fristgerecht um Übernahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden lehnten die Wiederaufnahme des Beschwerdefüh- rers am 21. Februar 2022 ab. Da die bulgarischen Behörden aber durch
D-1158/2022 Seite 9 das erneute Versenden des Wiederaufnahmegesuchs durch die Schweizer Behörden am 7. Februar 2022 zu ihren Gunsten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen konnten, dass ihre zweiwöchige Frist zur Antwort nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO erst mit dem 7. Februar 2022 begann, ist davon auszugehen, dass die Ablehnung fristgerecht erfolgte. Hierauf gelangte das SEM am 21. Februar 2022 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DVO und innert der dort genannten dreiwöchigen Frist an die bulgarischen Behörden und ersuchte um eine neuerliche Prüfung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 24. Februar 2022 stimmten die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch zu. Die Zuständigkeit der bulgari- schen Behörden für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh- rers ist somit gegeben.
E. 6.7 Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch stellen wollen, vermag daran nichts zu än- dern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.1 Gibt es wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem als zuständig be- stimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgese- henen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mit- gliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Grün- den auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer
D-1158/2022 Seite 10 Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungs- hindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.1 Gegen seine Überstellung nach Bulgarien bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei von den bulgarischen Behörden an der Grenze mehrfach gewaltsam zurückgewiesen worden. In Bulgarien sei er zu Be- ginn in einem geschlossenen Zentrum untergebracht worden. Dort sei er von einem Hund gebissen worden, aber man habe ihn nicht medizinisch behandelt. Er sei traumatisiert von diesen Erlebnissen. Zudem würden die bulgarischen Behörden Asylgesuche afghanischer Staatsangehöriger of- fenbar systematisch ablehnen und die Aufnahmebedingungen seien schlecht.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation von Asylsuchenden in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedin- gungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht syste- mischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grund- sätzlich nicht abzusehen sei. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstel- lungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen ne- gativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Re- ferenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundes- verwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bul- garischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5686/2021 vom
24. Februar 2022 E. 6.2; D-365/2022 vom 27. Januar 2022 E. 7.2 sowie E. 7.4; F-106/2022 vom 26. Januar 2022 E. 5.3).
E. 8.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Ein- schätzung in Frage zu stellen. Folglich ist eine Übernahme der Zuständig- keit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt.
E. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz
D-1158/2022 Seite 11 Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylG 1, hätte ausüben müs- sen.
E. 9.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass der bulgarische Staat seinen diesbezüglichen völkerrechtli- chen Verpflichtungen nachkommt. Auch ist anzunehmen, dieser Staat an- erkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.
E. 9.3 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht.
E. 9.3.1 Angesichts der teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Lebens- und Aufnahmebedingungen traf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten und wird nach einer Rücküberstellung nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstruk- turen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behör- den zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht- lich, dass ihm dies nicht möglich sein sollte.
E. 9.3.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den bulgarischen Behörden betrifft, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft tatsächlich Übergriffe
D-1158/2022 Seite 12 erlebt hat. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind allerdings pauschal aus- gefallen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionieren- den Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei Über- griffen durch Drittpersonen, aber auch bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde, steht es dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich offen, seinen Schutz rechtlich einzufordern.
E. 9.3.3 Beim Beschwerdeführer liegen im Übrigen auch keine gesundheitli- chen Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz zwingend erforderlich erscheinen lassen würden.
E. 10 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Um- stände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermes- sensmissbrauch liegt nicht vor.
E. 11 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sind gegenstandslos geworden.
E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Ver- fahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1158/2022 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1158/2022 Urteil vom 18. März 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der afghanische Beschwerdeführer reiste am 27. November 2021 in die Schweiz ein und ersuchte im Bundesasylzentrum B._______ um Asyl. Dabei gab er an, er sei am (...) geboren. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vom 3. Dezember 2021 ergab, dass er am 27. Juli 2021 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 17. Dezember 2021 wurde eine medizinische Altersabklärung durchgeführt. In dem gestützt darauf erstellten Altersgutachten vom 28. Dezember 2021 wurde ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren festgestellt. Zum Altersgutachten wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. In der Stellungnahme vom 3. Januar 2022 bestritt der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des Berichts. C. An der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 26. Januar 2022 gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum erneut mit (...) an. Auf Rückfrage erklärte er, er kenne sein Geburtsdatum nicht, aber sein Vater habe ihm vor etwa zwei Monaten gesagt, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt. Ihm wurde das rechtliche Gehör zu seinen als vage und widersprüchlich beurteilten Altersangaben, zum Fehlen von Identitätspapieren sowie zum Ergebnis der Altersabklärung gewährt. Er wurde informiert, dass sein Geburtsdatum für das weitere Asylverfahren auf den (...) geändert werde. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt zu einem möglichen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und zu seiner Wegweisung nach Bulgarien. Hierbei gab er zu Protokoll, er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, da er dort gar kein Asylgesuch habe stellen wollen und von den Behörden schlecht behandelt worden sei. D. Das SEM ersuchte Bulgarien am 28. Januar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die bulgarischen Behörden am 21. Februar 2022 das Gesuch wegen eines zwischenzeitlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Serbien abgelehnt hatten, akzeptierten sie am 24. Februar 2022 seine Wiederaufnahme im Remonstrationsverfahren. E. Mit Verfügung 2. März 2022 (eröffnet am 3. März 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Rechtsmitteleingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. März 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei im Asylverfahren als Minderjähriger zu erfassen und die Akten seien an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Asylgesuch im nationalen Verfahren zu prüfen. Eventualiter sei für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht als Minderjähriger anerkannt werde, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer, er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Am 11. März 2021 ordnete der zuständige Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG) und nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG); auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Kriterien des Kapitels III sind nach dem Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien, d.h. in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, minderjährig zu sein. Bei unbegleiteten Minderjährigen, die über keine familiären Bindungen zu Personen in einem der Mitgliedstaaten verfügen (vgl. Art. 8 Abs. 1-3 Dublin-III-VO), ist derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO). 4.2 Die Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen ist, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist. Sie trägt die Beweislast dafür, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Urteil des BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). 4.3 Gemäss dem Altersgutachten vom 28. Dezember 2021 ist der Beschwerdeführer mindestens (...) Jahre alt und kann das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) ausgeschlossen werden (vgl. act. A18, S. 11). Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik an diesen Schlussfolgerungen des Gutachtens kann insofern nachvollzogen werden, als beim zahnärztlichen Befund lediglich ein Durchschnittsalter genannt wird und dieses mit (...) Jahren angegeben wird. Auch wird im Bericht als mögliche Erklärung der Differenz zwischen dem festgestellten Knochen- und dem Zahnalter festgehalten, dass eine nicht diagnostizierte hormonelle Störung das Knochenwachstum beschleunigt haben könnte. Entsprechend wird die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist, gemäss zahnärztlichem Befund bloss als moderat bezeichnet (vgl. act. A18, S. 4). Das Ergebnis der medizinischen Altersabklärung ist somit nur - aber immerhin - ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. auch BVGE 2018 VI/3 E. 4.2). 4.4 Weiter sind die Angaben, die der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 26. Januar 2022 zu seinem Alter und zu seinem Geburtsdatum gemacht hat, insgesamt vage und mit Unstimmigkeiten behaftet. So gab er zwar wiederholt ein konkretes Geburtsdatum an ((...)), erklärte jedoch gleichzeitig, sein Geburtsdatum nicht zu kennen. Als er vor etwa zwei Monaten in Italien eingereist sei, habe er aber von seinem Vater telefonisch erfahren, dass er gemäss Impfausweis (...) Jahre und (...) Monate alt sei (vgl. act. A20, S. 3). Das auf dem Personalienblatt am 27. November 2011 ausgefüllte Geburtsdatum habe eine andere Person für ihn aufgeschrieben, als er dieser gesagt habe, er sei (...) Jahre und (...) Monate alt (vgl. act. A20, S. 3). Damit bleibt unklar, ob er bei der Asylgesuchstellung Ende November 2021 (...) Jahre und (...) Monate gewesen sein will, oder aber im Zeitpunkt der Erstbefragung Ende Januar 2022. 4.5 Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz sodann keine Ausweispapiere ein, sondern legte nur eine Kopie der Tazkara seines Vaters vor. Zwar reicht er auf Beschwerdeebene Kopien seiner Tazkara und seines Impfausweises mit Übersetzungen ein. Aus den fälschungsanfälligen Kopien kann er indessen nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist das Ausstellungsdatum der Tazkara vom 29. Juli 2019 (gemäss gregorianischem Kalender) mit dem angeblichen damaligen Alter des Beschwerdeführers von (...) Jahren vereinbar. Laut dem in den gregorianischen Kalender umgerechneten Geburtsdatum aus dem Impfausweis ((...)) ist das Geburtsdatum aber der (...) und nicht der (...). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegen diesbezüglich somit nicht deckungsgleiche Angaben vor (vgl. Beschwerde, S. 6). Zudem hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorgebracht, er besitze keine Tazkara mehr; eine Kopie, die er bei sich getragen habe, sei in Bulgarien verbrannt, und das Original sei zu Hause verloren gegangen (vgl. act. A20, S. 7). Insofern ist es überraschend, dass er nun doch eine Kopie eingereicht hat. 4.6 Weitere Indizien für die Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit ergeben sich aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers während der Erstbefragung. Bei Fragen, die indirekt im Zusammenhang mit seinem Alter stehen wie Schulbesuch und Arbeitstätigkeiten, gab er ausweichende Antworten. Auch konnte er keine Angaben zu seinem Alter bei der Ausreise aus seinem Heimatland machen (vgl. act. A20, S. 5). 4.7 Für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers spricht schliesslich, dass bei seiner Registrierung in Bulgarien der (...) als Geburtsdatum erfasst wurde (vgl. act. A36) und dass er nicht überzeugend erklären konnte, warum er in Bulgarien mit einem anderen Geburtsdatum und unter einem anderen Namen registriert wurde (vgl. act. A20, S. 9). 4.8 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Bulgariens und macht unter anderem geltend, das Wiederaufnahmegesuch der Schweizer Behörden sei zu spät gestellt worden. 5.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auch auf jene Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). 5.3 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d Dublin-III-VO einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen. Ein Wiederaufnahmegesuch ist sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen (Art. 23 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Aus dem Eintrag in der Eurodac-Datenbank vom 3. Dezember 2021 ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2021 in Bulgarien ein erstes Asylgesuch gestellt hat. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er das Land in der Folge verlassen, ohne den Asylentscheid abzuwarten. 6.2 Das SEM hat am 28. Januar 2022 ein Gesuch um Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung gestellt (act. A24 f.). Das Gesuch erfolgte im elektronischen Netz «DubliNet». Der Eingang des Gesuchs wurde von den bulgarischen Behörden gleichentags automatisch bestätigt (act. A26). Am 7. Februar 2022 ersuchten die bulgarischen Behörden um erneute Zustellung der E-Mail vom 28. Januar 2022, weil diese nicht habe geöffnet werden können; dem Ersuchen kam die Vorinstanz gleichentags nach (act. A29 f.). Am 11. Februar 2022 bestätigten die bulgarischen Behörden, dass sie die E-Mail-Anhänge lesen könnten und teilten mit, dass sie den 7. Februar 2022 anstelle des 28. Januar 2022 als Eingangsdatum betrachten würden (act. A32). Soweit der Beschwerdeführer daraus ableiten will, das Gesuch um Wiederaufnahme sei verspätet eingereicht worden und die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen, kann ihm nicht gefolgt werden. 6.3 Nach Art. 35 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung i.V.m. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: DVO) gilt die durch das System ausgestellte Empfangsbescheinigung als Nachweis der Übermittlung und der Angabe des Tages und der Stunde des Eingangs des Gesuchs. 6.4 Das Wiederaufnahmegesuch vom 28. Januar 2022 wurde innerhalb von zwei Monaten seit dem Eurodac-Treffer vom 3. Dezember 2021 gestellt (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). Aufgrund der elektronischen Eingangsbestätigung durfte das SEM somit davon ausgehen, dass das Gesuch korrekt und fristgerecht übermittelt wurde. Wer im vorliegenden Fall die technischen Schwierigkeiten zu verantworten hat, wo im elektronischen Kommunikationskanal des DubliNet die Probleme der Lesbarkeit der PDF-Dokumente lagen, kann anhand der Aktenlage nicht abschliessend geklärt werden. Fest steht aber, dass die bulgarischen Behörden sich erst über eine Woche nach dem Eingang des Gesuchs vom 28. Januar 2022, nämlich am 7. Februar 2022, gemeldet haben, um eine erneute Zustellung zu verlangen (vgl. act. A29). Bei einer rascheren Reaktion, die unter den gegebenen Umständen zu erwarten gewesen wäre, hätte das SEM genügend Zeit gehabt, das Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Frist von Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung erneut zuzustellen. Die bulgarischen Behörden haben denn auch in der Folge nicht geltend gemacht, die Wiederaufnahme sei verspätet beantragt worden. Vielmehr haben sie ausschliesslich darauf bestanden, dass ihre zweiwöchige Antwortfrist (nach Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) erst ab dem 7. Februar 2022 zu laufen beginne. Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist deshalb vorliegend eine Verletzung der objektiven Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO in Form der Überschreitung der zweimonatigen Frist von Art 23 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung mit der Folge, dass die Zuständigkeit nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-V auf die Schweiz übergegangen wäre, nicht ersichtlich. 6.5 Der Beschwerdeführer hat gemäss den Akten am 27. Juli 2021 - vier Monate bevor er in der Schweiz um Asyl ersucht hat - in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Die Zuständigkeitskriterien nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO verweisen somit auf Bulgarien, welches nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. 6.6 Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden - wie oben gezeigt - am 28. Januar 2022 fristgerecht um Übernahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden lehnten die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 21. Februar 2022 ab. Da die bulgarischen Behörden aber durch das erneute Versenden des Wiederaufnahmegesuchs durch die Schweizer Behörden am 7. Februar 2022 zu ihren Gunsten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen konnten, dass ihre zweiwöchige Frist zur Antwort nach Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO erst mit dem 7. Februar 2022 begann, ist davon auszugehen, dass die Ablehnung fristgerecht erfolgte. Hierauf gelangte das SEM am 21. Februar 2022 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 DVO und innert der dort genannten dreiwöchigen Frist an die bulgarischen Behörden und ersuchte um eine neuerliche Prüfung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 24. Februar 2022 stimmten die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch zu. Die Zuständigkeit der bulgarischen Behörden für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ist somit gegeben. 6.7 Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch stellen wollen, vermag daran nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Gibt es wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8. 8.1 Gegen seine Überstellung nach Bulgarien bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei von den bulgarischen Behörden an der Grenze mehrfach gewaltsam zurückgewiesen worden. In Bulgarien sei er zu Beginn in einem geschlossenen Zentrum untergebracht worden. Dort sei er von einem Hund gebissen worden, aber man habe ihn nicht medizinisch behandelt. Er sei traumatisiert von diesen Erlebnissen. Zudem würden die bulgarischen Behörden Asylgesuche afghanischer Staatsangehöriger offenbar systematisch ablehnen und die Aufnahmebedingungen seien schlecht. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation von Asylsuchenden in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5686/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; D-365/2022 vom 27. Januar 2022 E. 7.2 sowie E. 7.4; F-106/2022 vom 26. Januar 2022 E. 5.3). 8.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylG 1, hätte ausüben müssen. 9.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der bulgarische Staat seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Auch ist anzunehmen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 9.3 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. 9.3.1 Angesichts der teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Lebens- und Aufnahmebedingungen traf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten und wird nach einer Rücküberstellung nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm dies nicht möglich sein sollte. 9.3.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den bulgarischen Behörden betrifft, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft tatsächlich Übergriffe erlebt hat. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind allerdings pauschal ausgefallen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei Übergriffen durch Drittpersonen, aber auch bei einer ungerechten Behandlung durch eine Behörde, steht es dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich offen, seinen Schutz rechtlich einzufordern. 9.3.3 Beim Beschwerdeführer liegen im Übrigen auch keine gesundheitlichen Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz zwingend erforderlich erscheinen lassen würden. 10. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt hätte. Ein Ermessensmissbrauch liegt nicht vor.
11. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. März 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: