Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 13. Oktober 2021 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober 2021 wurden durch das SEM seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme, PA). A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 18. August 2021 in Bulgarien und am 14. September 2021 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte. Anlässlich des am 27. Oktober 2021 durchgeführten persönlichen Ge- sprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurde dem Beschwerdeführer, der seinen An- gaben zufolge circa im Mai 2021 aus dem Irak ausgereist sei, das rechtli- che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich- keit der Überstellung nach Bulgarien beziehungsweise Österreich gewährt. Er gab diesbezüglich zu Protokoll, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht. Er sei im Gefängnis gewesen und sei dort im ersten Monat geschlagen worden. Im zweiten Monat sei es besser gewesen. Ihm seien vermutlich die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe Papiere er- halten, welche er habe unterschreiben müssen. In Österreich sei er er- wischt worden und auch dort habe er kein Asylgesuch eingereicht. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, er leide unter Herzproblemen. Er sei in der Schweiz beim Arzt gewesen und habe weitere Arzttermine erhalten. Er könne nicht gut schlafen, habe oft Kopfschmerzen und könne nicht so gut atmen. A.c Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 27. Oktober 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub- lin-III-VO. A.d Am 9. November 2021 stimmten die bulgarischen Behörden dem Er- suchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu.
D-1151/2022 Seite 3 B. B.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. November 2021 liess der Beschwerdeführer eine umfassende medizinische Abklärung (inkl. psycho- logischer Natur) und ausserdem den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin- III-VO beantragen. B.b Aus dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundes- asylzentrum gehen Einträge am 26. Oktober, 2., 9. November, 7. und
14. Dezember 2021 sowie 15. Februar 2022 hervor. B.c Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer umgehende psychologische Abklärungen beantragen. Er sei bei der Pflege in der Unterkunft vorstellig geworden, seine Be- schwerden seien jedoch nicht ernst genommen worden und es sei weder eine Untersuchung noch eine Behandlung vorgenommen worden. Inzwi- schen habe er sogar Suizidgedanken. B.d Am 28. Februar 2022 fragte das SEM bei den internen Pflegefachkräf- ten des Bundesasylzentrums (BAZ) hinsichtlich des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers nach. Gemäss schriftlicher Auskunft der dorti- gen diplomierten Pflegefachfrau würden bei ihm – nebst den genannten – keine weiteren ärztlichen Dokumente vorliegen. Er habe sich anfangs No- vember 2021 wegen der Kopfschmerzen gemeldet, danach nicht mehr. Seine Herz- und Atemprobleme seien mit dem Hausarzt abgeklärt worden. Es liege ein Verdacht auf Panikstörung vor, somit habe sich herausgestellt, dass es psychosomatische Begleitsymptome seien. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 – am gleichen Tag eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwer- defrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Voll- zug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editi- onspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde ge- gen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 10. März 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
D-1151/2022 Seite 4 Es wurde beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2022 aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durch- zuführen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unver- züglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde unter anderem geltend gemacht, aus den Aussa- gen des Beschwerdeführers würden sich klare Hinweise darauf ergeben, dass er in Bulgarien kein faires Asylverfahren durchlaufen habe. Beim Ver- such, von Bulgarien nach Rumänien zu gelangen, sei er festgenommen worden. In der Folge sei er ins Gefängnis gebracht worden und habe dort 66 Tage in einer kleinen Zelle verbracht. Er habe keinen Zugang zu einer Rechtsvertretung gehabt. Er sei Analphabet und es habe keinen Dolmet- scher gegeben, der ihm den Verfahrensablauf hätte erklären können. Er habe ihm ausgehändigte Dokumente unter Androhung von Freiheitsstrafe unterschreiben müssen. Es sei somit auch nicht auszuschliessen, dass er ohne sein Wissen eine Rückzugserklärung unterzeichnet habe. Auf weitere Einzelheiten in der Begründung ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. E. Am 15. März 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstel- lung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
D-1151/2022 Seite 5 Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den rechts- erheblichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben und den Entscheid nicht genügend begründet. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbe- hörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststel-
D-1151/2022 Seite 6 lung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksich- tigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze fin- det die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor- bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin- dung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, das SEM habe sich in seinem Ent- scheid nicht ernsthaft mit den konkreten Umständen des vorliegenden Fal- les befasst. In Anbetracht der im konkreten Einzelfall vorgebrachten glaub- haften und schwerwiegenden Erlebnisse des Beschwerdeführers sowie der Vielzahl von Berichten zur Situation von Asylsuchenden in Bulgarien sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine rechtsgenügliche Prü- fung des Selbsteintrittsrechtes vorgenommen worden sei. Das SEM habe sich nicht ernsthaft mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vor- kommnissen in Bulgarien auseinandergesetzt und eine Prüfung der An- wendbarkeit der Souveränitätsklausel mit Vereinbarkeit mit internationalen Normen vollständig unterlassen. Auch betreffend den medizinischen Sach- verhalt seien nur ungenügende Abklärungen getätigt worden. Im angefoch- tenen Entscheid sei zwar auf seine Krankheitsgeschichte eingegangen worden, seine aktuellen Beschwerden seien aber nur pauschal abgehan- delt und nicht im Detail gewürdigt worden. Seine Herzprobleme, welche er bereits am Dublin-Gespräch erwähnt habe, seien nicht weitergehend ab- geklärt worden (vgl. Beschwerde, Ziff. 19 ff.).
E. 4.4 Diese Einwände sind unbegründet. Das SEM befasste sich unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
D-1151/2022 Seite 7 nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sehr wohl mit den Vor- bringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Erlebnisse in Bulgarien und der Behandlung durch die dortigen Behörden (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. II. S. 4 Mitte). Es hat sich zudem eingehend mit der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zutage getretenen gesundheitlichen Situ- ation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. II. S. 4 f.). Da die um Auskunft gebetene Pflegefachkraft in ihrer Mitteilung vom 28. Februar 2022 erklärte, es würden keine weiteren ärztli- chen Dokumente den Beschwerdeführer betreffend vorliegen, dieser habe sich seit anfangs November 2021 nicht mehr über Kopfschmerzen be- schwert und seine Herz- und Atemprobleme seien mit dem für das BAZ zuständigen Hausarzt abgesprochen worden, bestand für das SEM auf- grund der damaligen Aktenlage keine Veranlassung für weitere Untersu- chungen betreffend den medizinischen Sachverhalt. In der Beschwerde wird im Übrigen nicht substantiiert dargelegt, weshalb welche weiteren Ab- klärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätten getrof- fen werden sollen oder aktuell getroffen werden müssen, geschweige denn wurde ein ärztliches Zeugnis eingereicht, aufgrund dessen ersichtlich würde, dass weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind.
E. 4.5 Ergänzend ist hinsichtlich der in E. 4.3 erwähnten Rügen festzuhalten, dass sich allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdefüh- rer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin erhofft, keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Be- gründungspflicht ableiten lässt. Dem Beschwerdeführer war es zudem ohne weiteres möglich, sich anhand der Begründung der angefochtenen Verfügung ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-1151/2022 Seite 8
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 6 Die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grund- sätzlich gegeben. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü- fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be- stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu- ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.2 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsys- tem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinander- gesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylver- fahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehöriger bestimmter Staaten) sowie die Auf- nahme- und Haftbedingungen in Bulgarien zwar gewisse Mängel aufwei- sen würden. Es gelangte aber zum Schluss, diese Mängel seien nicht sys- temischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätz-
D-1151/2022 Seite 9 lich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bul- garien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine ge- nommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmensch- lich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auf die entsprechenden Erwägungen kann nach wie vor verwie- sen werden (vgl. auch die Urteile des BVGer E-5686/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2, F-113/2022 vom 3. Februar 2022 E. 7.2 und E-5571/2021 vom
6. Januar 2022 E. 7.1 je mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3 Bulgarien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzproto- koll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Perso- nen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) erge- ben.
E. 7.4 Mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfah- ren und den Ausführungen in der Beschwerde vom 10. März 2022 zur un- befriedigenden Situation in einer kleinen Zelle während seiner angeblichen 66-tägigen Haft in Bulgarien sowie dem Verweis auf Berichte verschiede- ner Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem vermag der Beschwerdeführer die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen, respek- tive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun, zumal die in der Beschwerde genannten Berichte sowie das Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission allesamt vor dem genannten Referenzurteil F-7195/2018 vom
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E. 8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Das Selbsteintrittsrecht ist im Landesrecht in Art. 29a Abs. 3 AsylV konkretisiert. Das SEM kann ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 8.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei beim Versuch, nach Rumänien zu gelangen, festgenommen worden. Er habe daraufhin 66 Tage im Gefängnis verbringen müssen, wo er keinen Zugang zur Aussenwelt und schon gar nicht zu einer Rechtsvertretung gehabt habe. Es habe auch keinen Dolmetscher gegeben, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er ohne sein Wissen eine Rückzugserklärung unterzeichnet habe. Das SEM sei anzuweisen, im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten (vgl. Beschwerde, Ziff. 25).
E. 8.3.1 Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Vorliegend liegen indessen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass Bulgarien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er wurde in Bulgarien - wenn auch angeblich ohne sein Wissen - als Asylsuchender registriert. Die bulgarischen Behörden erklärten sich am 9. November 2021 infolge der Rückzugserklärung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zuständig. Gemäss seinen Angaben sei er Analphabet und habe nicht gewusst, dass er eine Rückzugserklärung unterschreibe, beziehungsweise habe er sie unter Strafandrohung unterzeichnen müssen. Seine Darstellung, er sei Analphabet, ist indessen insoweit zweifelhaft als er das Personalienblatt in der Schweiz selbst ausgefüllt hat (vgl. SEM act. [...]-1/2). Ungeachtet dessen ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Angaben in der Beschwerde noch sonst aus den Akten Hinweise, die darauf schliessen liessen, die bulgarischen Behörden hätten versucht, ihn infolge des Rückzugs des Asylgesuches in ein Land zu bringen, wo ihm völkerrechtlich verbotene Behandlung droht. Gemäss dem erwähnten Referenzurteil ist die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in Bulgarien teilweise zwar problematisch. Das Gericht geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, dass Bulgarien grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Wie schon das SEM zu Recht festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers in Bulgarien nicht abgeschlossen ist, nachdem er dieses während des laufenden Asylverfahren zurückgezogen hat, und er deshalb um Wiederaufnahme des Verfahrens ersuchen oder einen neuen Antrag um Gewährung internationalen Schutzes stellen kann.
E. 8.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Herz- und Atemprobleme, Verdacht auf Panikstörung [vgl. SEM act. [...]-31/2]) stellen - ohne sie relativieren zu wollen - kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste, zumal Bulgarien über eine für die Behandlung solcher Beschwerde ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.4). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stellt Suizidalität zudem kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1; F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Die Mitgliedstaaten sind im Übrigen verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die Vollzugsbehörden werden zudem die bulgarischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren; dies ist vorliegend geschehen, sind doch die Hauptdiagnosen bei den Überstellungsmodalitäten aufgeführt (vgl. SEM act. [...]-37/1).
E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass die Schweiz völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Es liegen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass das SEM vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 infolge einer gesetzeswidrigen Ermessensausübung zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht hat, weshalb diesbezüglich auf weiterer Erörterungen verzichtet werden kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1), wobei festzustellen ist, dass dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist trotz einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-1151/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1151/2022 law/blp Urteil vom 17. März 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 13. Oktober 2021 in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober 2021 wurden durch das SEM seine Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme, PA). A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 18. August 2021 in Bulgarien und am 14. September 2021 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte. Anlässlich des am 27. Oktober 2021 durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurde dem Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge circa im Mai 2021 aus dem Irak ausgereist sei, das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien beziehungsweise Österreich gewährt. Er gab diesbezüglich zu Protokoll, er habe in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht. Er sei im Gefängnis gewesen und sei dort im ersten Monat geschlagen worden. Im zweiten Monat sei es besser gewesen. Ihm seien vermutlich die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe Papiere erhalten, welche er habe unterschreiben müssen. In Österreich sei er erwischt worden und auch dort habe er kein Asylgesuch eingereicht. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, er leide unter Herzproblemen. Er sei in der Schweiz beim Arzt gewesen und habe weitere Arzttermine erhalten. Er könne nicht gut schlafen, habe oft Kopfschmerzen und könne nicht so gut atmen. A.c Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 27. Oktober 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.d Am 9. November 2021 stimmten die bulgarischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. B. B.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. November 2021 liess der Beschwerdeführer eine umfassende medizinische Abklärung (inkl. psychologischer Natur) und ausserdem den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beantragen. B.b Aus dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundes-asylzentrum gehen Einträge am 26. Oktober, 2., 9. November, 7. und 14. Dezember 2021 sowie 15. Februar 2022 hervor. B.c Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer umgehende psychologische Abklärungen beantragen. Er sei bei der Pflege in der Unterkunft vorstellig geworden, seine Beschwerden seien jedoch nicht ernst genommen worden und es sei weder eine Untersuchung noch eine Behandlung vorgenommen worden. Inzwischen habe er sogar Suizidgedanken. B.d Am 28. Februar 2022 fragte das SEM bei den internen Pflegefachkräften des Bundesasylzentrums (BAZ) hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach. Gemäss schriftlicher Auskunft der dortigen diplomierten Pflegefachfrau würden bei ihm - nebst den genannten - keine weiteren ärztlichen Dokumente vorliegen. Er habe sich anfangs November 2021 wegen der Kopfschmerzen gemeldet, danach nicht mehr. Seine Herz- und Atemprobleme seien mit dem Hausarzt abgeklärt worden. Es liege ein Verdacht auf Panikstörung vor, somit habe sich herausgestellt, dass es psychosomatische Begleitsymptome seien. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 - am gleichen Tag eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Bulgarien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 10. März 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 3. März 2022 aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde unter anderem geltend gemacht, aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich klare Hinweise darauf ergeben, dass er in Bulgarien kein faires Asylverfahren durchlaufen habe. Beim Versuch, von Bulgarien nach Rumänien zu gelangen, sei er festgenommen worden. In der Folge sei er ins Gefängnis gebracht worden und habe dort 66 Tage in einer kleinen Zelle verbracht. Er habe keinen Zugang zu einer Rechtsvertretung gehabt. Er sei Analphabet und es habe keinen Dolmetscher gegeben, der ihm den Verfahrensablauf hätte erklären können. Er habe ihm ausgehändigte Dokumente unter Androhung von Freiheitsstrafe unterschreiben müssen. Es sei somit auch nicht auszuschliessen, dass er ohne sein Wissen eine Rückzugserklärung unterzeichnet habe. Auf weitere Einzelheiten in der Begründung ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. E. Am 15. März 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben und den Entscheid nicht genügend begründet. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls dazu geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststellung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, das SEM habe sich in seinem Entscheid nicht ernsthaft mit den konkreten Umständen des vorliegenden Falles befasst. In Anbetracht der im konkreten Einzelfall vorgebrachten glaubhaften und schwerwiegenden Erlebnisse des Beschwerdeführers sowie der Vielzahl von Berichten zur Situation von Asylsuchenden in Bulgarien sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine rechtsgenügliche Prüfung des Selbsteintrittsrechtes vorgenommen worden sei. Das SEM habe sich nicht ernsthaft mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen in Bulgarien auseinandergesetzt und eine Prüfung der Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel mit Vereinbarkeit mit internationalen Normen vollständig unterlassen. Auch betreffend den medizinischen Sachverhalt seien nur ungenügende Abklärungen getätigt worden. Im angefochtenen Entscheid sei zwar auf seine Krankheitsgeschichte eingegangen worden, seine aktuellen Beschwerden seien aber nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt worden. Seine Herzprobleme, welche er bereits am Dublin-Gespräch erwähnt habe, seien nicht weitergehend abgeklärt worden (vgl. Beschwerde, Ziff. 19 ff.). 4.4 Diese Einwände sind unbegründet. Das SEM befasste sich unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sehr wohl mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Erlebnisse in Bulgarien und der Behandlung durch die dortigen Behörden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. S. 4 Mitte). Es hat sich zudem eingehend mit der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zutage getretenen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. S. 4 f.). Da die um Auskunft gebetene Pflegefachkraft in ihrer Mitteilung vom 28. Februar 2022 erklärte, es würden keine weiteren ärztlichen Dokumente den Beschwerdeführer betreffend vorliegen, dieser habe sich seit anfangs November 2021 nicht mehr über Kopfschmerzen beschwert und seine Herz- und Atemprobleme seien mit dem für das BAZ zuständigen Hausarzt abgesprochen worden, bestand für das SEM aufgrund der damaligen Aktenlage keine Veranlassung für weitere Untersuchungen betreffend den medizinischen Sachverhalt. In der Beschwerde wird im Übrigen nicht substantiiert dargelegt, weshalb welche weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätten getroffen werden sollen oder aktuell getroffen werden müssen, geschweige denn wurde ein ärztliches Zeugnis eingereicht, aufgrund dessen ersichtlich würde, dass weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind. 4.5 Ergänzend ist hinsichtlich der in E. 4.3 erwähnten Rügen festzuhalten, dass sich allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin erhofft, keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten lässt. Dem Beschwerdeführer war es zudem ohne weiteres möglich, sich anhand der Begründung der angefochtenen Verfügung ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
6. Die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asylpraxis gegenüber Angehöriger bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen in Bulgarien zwar gewisse Mängel aufweisen würden. Es gelangte aber zum Schluss, diese Mängel seien nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Auf die entsprechenden Erwägungen kann nach wie vor verwiesen werden (vgl. auch die Urteile des BVGer E-5686/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2, F-113/2022 vom 3. Februar 2022 E. 7.2 und E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.1 je mit weiteren Hinweisen). 7.3 Bulgarien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung vom Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.4 Mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Beschwerde vom 10. März 2022 zur unbefriedigenden Situation in einer kleinen Zelle während seiner angeblichen 66-tägigen Haft in Bulgarien sowie dem Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem vermag der Beschwerdeführer die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Bulgarien nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im bulgarischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun, zumal die in der Beschwerde genannten Berichte sowie das Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission allesamt vor dem genannten Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 datieren und daher nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen können. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung. 8. 8.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Das Selbsteintrittsrecht ist im Landesrecht in Art. 29a Abs. 3 AsylV konkretisiert. Das SEM kann ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei beim Versuch, nach Rumänien zu gelangen, festgenommen worden. Er habe daraufhin 66 Tage im Gefängnis verbringen müssen, wo er keinen Zugang zur Aussenwelt und schon gar nicht zu einer Rechtsvertretung gehabt habe. Es habe auch keinen Dolmetscher gegeben, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er ohne sein Wissen eine Rückzugserklärung unterzeichnet habe. Das SEM sei anzuweisen, im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten (vgl. Beschwerde, Ziff. 25). 8.3 8.3.1 Die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Vorliegend liegen indessen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass Bulgarien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er wurde in Bulgarien - wenn auch angeblich ohne sein Wissen - als Asylsuchender registriert. Die bulgarischen Behörden erklärten sich am 9. November 2021 infolge der Rückzugserklärung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zuständig. Gemäss seinen Angaben sei er Analphabet und habe nicht gewusst, dass er eine Rückzugserklärung unterschreibe, beziehungsweise habe er sie unter Strafandrohung unterzeichnen müssen. Seine Darstellung, er sei Analphabet, ist indessen insoweit zweifelhaft als er das Personalienblatt in der Schweiz selbst ausgefüllt hat (vgl. SEM act. [...]-1/2). Ungeachtet dessen ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Angaben in der Beschwerde noch sonst aus den Akten Hinweise, die darauf schliessen liessen, die bulgarischen Behörden hätten versucht, ihn infolge des Rückzugs des Asylgesuches in ein Land zu bringen, wo ihm völkerrechtlich verbotene Behandlung droht. Gemäss dem erwähnten Referenzurteil ist die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in Bulgarien teilweise zwar problematisch. Das Gericht geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, dass Bulgarien grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Wie schon das SEM zu Recht festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers in Bulgarien nicht abgeschlossen ist, nachdem er dieses während des laufenden Asylverfahren zurückgezogen hat, und er deshalb um Wiederaufnahme des Verfahrens ersuchen oder einen neuen Antrag um Gewährung internationalen Schutzes stellen kann. 8.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist Folgendes festzuhalten: Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Herz- und Atemprobleme, Verdacht auf Panikstörung [vgl. SEM act. [...]-31/2]) stellen - ohne sie relativieren zu wollen - kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste, zumal Bulgarien über eine für die Behandlung solcher Beschwerde ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-5571/2021 vom 6. Januar 2022 E. 8.5.4). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stellt Suizidalität zudem kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1; F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Die Mitgliedstaaten sind im Übrigen verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulgarien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die Vollzugsbehörden werden zudem die bulgarischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren; dies ist vorliegend geschehen, sind doch die Hauptdiagnosen bei den Überstellungsmodalitäten aufgeführt (vgl. SEM act. [...]-37/1). 8.4 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass die Schweiz völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Es liegen - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass das SEM vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 infolge einer gesetzeswidrigen Ermessensausübung zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht hat, weshalb diesbezüglich auf weiterer Erörterungen verzichtet werden kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
9. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1), wobei festzustellen ist, dass dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist trotz einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: