Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fin- gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 16. Juli 2021 in Bul- garien, am 19. August 2021 in Österreich und am 16. September 2021 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung unter anderem nach Bulgarien, dessen Zu- ständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, ihm seien in Bulgarien die Fin- gerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Er wolle nicht dorthin zu- rückkehren. Von den bulgarischen Polizisten sei er zusammengeschlagen worden und sie hätten ihm die Nase gebrochen. Über 20 Tage sei er im Gefängnis gewesen. Er habe kein richtiges Essen erhalten und er sei mit vielen Personen in einer Zelle gewesen. Man habe zwar festgestellt, dass seine Nase gebrochen sei, habe ihn aber nicht zu einem Arzt gebracht. Er habe mehrmals versucht nach Westeuropa zu reisen und jedes Mal habe die bulgarische Polizei ihn zusammengeschlagen und sogar Hunde auf ihn gehetzt. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, an psychi- schen Beschwerden zu leiden. Manchmal werde er sehr emotional, so dass seine Hände zittern würden. Er sei noch nicht in ärztlicher Behand- lung gewesen. Ferner sei seine Nase gebrochen. C. Die bulgarischen Behörden nahmen zum Gesuch des SEM vom 8. Dezem- ber 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), keine Stellung. D. Am 28. Dezember 2021 (eröffnet am 3. Januar 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf
F-113/2022 Seite 3 der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 10. Januar 2022 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten (gemeint: die Vor- instanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnah- men sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Des Weiteren er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten der Vorinstanz seien zu edieren und ihm sei nach vertieftem Studium der Akten eine Nach- frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. F. Am 11. Januar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. G. Das Bundesverwaltungsgericht zog die vorinstanzlichen Akten des Be- schwerdeführers bei.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offen- sichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
F-113/2022 Seite 4 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Nachfrist zur Be- schwerdeergänzung. Zur Begründung führt er an, er habe aufgrund der kurzen Beschwerdefrist und der Niederlegung des Mandats durch die vor- herige Rechtsvertretung nur wenig Zeit für die Anwaltssuche gehabt und habe sich erst am 4. Januar 2021 [recte: 2022] an die rubrizierte Rechts- vertreterin gewendet. Folglich sei es dieser nicht möglich gewesen, ein ausführliches Gespräch mit ihm zu führen, insbesondere da hierzu zwin- gend ein Dolmetscher erforderlich gewesen wäre.
E. 4.2 Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss ein- gereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer ange- messenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Art. 32 Abs. 2 VwVG keine Anwendung (Art. 53 VwVG). Auf dem Gebiet des Asyls ist die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeits- tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Diese Bestimmung geht als «lex specialis» der allgemeinen Regel gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG, wonach die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt, vor (vgl. E. 1.1). Es erscheint daher fraglich, ob Art. 53 VwVG, auf den der Be- schwerdeführer seinen Antrag zu stützen scheint, in der vorliegenden Kon- stellation angerufen werden kann. Eine Beschwerdefrist von fünf Arbeits- tagen lässt vielmehr darauf schliessen, dass entsprechende Angelegen- heiten nach Ansicht des Gesetzgebers a priori keinen aussergewöhnlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit aufweisen. Die Frage kann je- doch offen bleiben, da vorliegend diese Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllt sind. Auch macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, er habe nicht rechtzeitig in den Besitz der vorinstanzlichen Akten kommen können (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 53 N. 18). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Eröff- nung des angefochtenen Entscheids am 3. Januar 2022 die editionspflich- tigen Akten ausgehändigt. Bereits am folgenden Tag wandte er sich an die
F-113/2022 Seite 5 rubrizierte Rechtsvertreterin. Diese hatte somit genügend Zeit, eine Be- schwerdeschrift zu verfassen. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz sei nicht auf die neus- ten Entwicklungen in Bulgarien eingegangen und habe diese nicht in ihren Entscheid einfliessen lassen. Damit habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Diese Rüge steht im Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach Bulga- rien systemische Mängel in der Behandlung von Asylsuchenden aufweise (vgl. E. 7.1). Es kann daher auf E. 7.2 verwiesen werden, wobei der Voll- ständigkeit halber anzumerken ist, dass illegale Push-Backs sich in einem Wiederaufnahmeverfahren wie dem vorliegenden sachlogisch nicht ereig- nen können.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihn nicht eingehend zu seinen Erlebnissen in Bulgarien befragt und habe sei- nen Gesundheitszustand nicht abgeklärt, obwohl Anzeichen bestünden, dass er an psychischen Problemen leide. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei ihren Untersuchungspflichten nicht nachgekommen.
E. 5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Abklärungspflicht der Be- hörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der Variante «un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes» in Art. 49 Bst. b VwVG bzw. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Be- hörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). In Bezug auf die Vorkommnisse in Bulgarien gilt es festzuhalten, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der ge- suchstellenden Person findet (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Bulgarien im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 6. Dezember 2021 befragt. Es wäre ihm frei- gestanden und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen hierzu zu machen. Er legt je- doch auch auf Beschwerdeebene nicht dar, welche Sachverhaltselemente
F-113/2022 Seite 6 von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sein sollen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat die Vor- instanz, nachdem dieser im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 6. De- zember 2021 zu Protokoll gegeben hatte, an psychischen Problemen zu leiden und eine gebrochene Nase zu haben, am 30. November 2021 eine migrationsmedizinische Abklärung vorgenommen. In deren Rahmen er- wähnte der Beschwerdeführer nur noch den Schlag auf die Nase, die psy- chischen Probleme nannte er nicht. Unter «allgemeiner Eindruck des Ge- sundheitszustandes» wurde «sehr gut» vermerkt. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die Vor- instanz hat den Untersuchungsgrundsatz auch in dieser Hinsicht nicht ver- letzt.
E. 5.2.2 Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Gehörsrüge schliesslich geltend machen will, die Vorinstanz habe eine unzulässige antizipierte Be- weiswürdigung vorgenommen, erweist sich diese nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3), zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer weitere Abklärun- gen verlangt oder Beweismittel anerboten hätte.
E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich
F-113/2022 Seite 7 keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die bulgarischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 1 Dub- lin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest.
E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- glied-staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer moniert, das bulgarische Asylsystem weise systemische Mängel auf. Die Lebensbedingungen von Asylsuchenden seien prekär, es komme zu Polizeigewalt, illegalen Push-Backs und die medizinische Versorgung von vulnerablen Personen sei nicht gewährleis- tet.
F-113/2022 Seite 8
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F- 7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asyl- system und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinan- dergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingun- gen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer men- schenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veran- lassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Rückkehr nach Bulga- rien bestehe die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Er sei mehrfach Opfer von Polizeigewalt geworden und leide nun unter psychischen Prob- lemen. Er habe in Bulgarien keine medizinische Versorgung erhalten. Es sei von einem realen Risiko auszugehen, dass sich sein Gesundheitszu- stand bei einer Wegweisung nach Bulgarien rasch verschlechtern würde.
E. 8.1.1 Der Beschwerdeführer vermag in Bezug auf die Zustände in Bulga- rien nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Be- dingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bul- garischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfor- dern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Ra- tes 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahme- richtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Polizeigewalt.
F-113/2022 Seite 9
E. 8.1.2 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Bulgarien ernsthaft gefährdet würde. Aus den Akten geht hervor, dass der Nasen- bruch keine medizinischen Massnahmen erfordert. Die anlässlich des Dub- lin-Gesprächs geltend gemachten und – nota bene auch auf Beschwerde- ebene nicht dokumentierten – psychischen Beschwerden scheinen nicht akut zu sein, erwähnte er doch diese anlässlich der migrationsmedizini- schen Abklärung nicht. Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Bulga- rien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli- che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf- nahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die er- forderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologi- scher Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Aus dem Umstand, dass sein Nasenbruch in Bulgarien medizinisch nicht be- handelt worden sei, lässt sich im Übrigen nicht ableiten, Bulgarien würde ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern, wurde doch auch in der Schweiz festgestellt, dass keine Behandlung des Bruchs notwendig ist. Es deutet somit nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde.
E. 8.2 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III- VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen wür- den.
E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 11. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
F-113/2022 Seite 10 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Ver- fahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-113/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-113/2022 Urteil vom 3. Februar 2022 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Nathalie Vainio, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 16. Juli 2021 in Bulgarien, am 19. August 2021 in Österreich und am 16. September 2021 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung unter anderem nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, ihm seien in Bulgarien die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Er wolle nicht dorthin zurückkehren. Von den bulgarischen Polizisten sei er zusammengeschlagen worden und sie hätten ihm die Nase gebrochen. Über 20 Tage sei er im Gefängnis gewesen. Er habe kein richtiges Essen erhalten und er sei mit vielen Personen in einer Zelle gewesen. Man habe zwar festgestellt, dass seine Nase gebrochen sei, habe ihn aber nicht zu einem Arzt gebracht. Er habe mehrmals versucht nach Westeuropa zu reisen und jedes Mal habe die bulgarische Polizei ihn zusammengeschlagen und sogar Hunde auf ihn gehetzt. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, an psychischen Beschwerden zu leiden. Manchmal werde er sehr emotional, so dass seine Hände zittern würden. Er sei noch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Ferner sei seine Nase gebrochen. C. Die bulgarischen Behörden nahmen zum Gesuch des SEM vom 8. Dezember 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), keine Stellung. D. Am 28. Dezember 2021 (eröffnet am 3. Januar 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 10. Januar 2022 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten der Vorinstanz seien zu edieren und ihm sei nach vertieftem Studium der Akten eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. F. Am 11. Januar 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Das Bundesverwaltungsgericht zog die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Zur Begründung führt er an, er habe aufgrund der kurzen Beschwerdefrist und der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung nur wenig Zeit für die Anwaltssuche gehabt und habe sich erst am 4. Januar 2021 [recte: 2022] an die rubrizierte Rechtsvertreterin gewendet. Folglich sei es dieser nicht möglich gewesen, ein ausführliches Gespräch mit ihm zu führen, insbesondere da hierzu zwingend ein Dolmetscher erforderlich gewesen wäre. 4.2. Erfordert es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen; in diesem Falle findet Art. 32 Abs. 2 VwVG keine Anwendung (Art. 53 VwVG). Auf dem Gebiet des Asyls ist die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Diese Bestimmung geht als «lex specialis» der allgemeinen Regel gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG, wonach die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt, vor (vgl. E. 1.1). Es erscheint daher fraglich, ob Art. 53 VwVG, auf den der Beschwerdeführer seinen Antrag zu stützen scheint, in der vorliegenden Konstellation angerufen werden kann. Eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen lässt vielmehr darauf schliessen, dass entsprechende Angelegenheiten nach Ansicht des Gesetzgebers a priori keinen aussergewöhnlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit aufweisen. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da vorliegend diese Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllt sind. Auch macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, er habe nicht rechtzeitig in den Besitz der vorinstanzlichen Akten kommen können (vgl. Seethaler/Portmann, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 53 N. 18). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Eröffnung des angefochtenen Entscheids am 3. Januar 2022 die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Bereits am folgenden Tag wandte er sich an die rubrizierte Rechtsvertreterin. Diese hatte somit genügend Zeit, eine Beschwerdeschrift zu verfassen. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz sei nicht auf die neusten Entwicklungen in Bulgarien eingegangen und habe diese nicht in ihren Entscheid einfliessen lassen. Damit habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Diese Rüge steht im Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach Bulgarien systemische Mängel in der Behandlung von Asylsuchenden aufweise (vgl. E. 7.1). Es kann daher auf E. 7.2 verwiesen werden, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass illegale Push-Backs sich in einem Wiederaufnahmeverfahren wie dem vorliegenden sachlogisch nicht ereignen können. 5.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe ihn nicht eingehend zu seinen Erlebnissen in Bulgarien befragt und habe seinen Gesundheitszustand nicht abgeklärt, obwohl Anzeichen bestünden, dass er an psychischen Problemen leide. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei ihren Untersuchungspflichten nicht nachgekommen. 5.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der Variante «unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes» in Art. 49 Bst. b VwVG bzw. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). In Bezug auf die Vorkommnisse in Bulgarien gilt es festzuhalten, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person findet (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Bulgarien im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 6. Dezember 2021 befragt. Es wäre ihm freigestanden und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen hierzu zu machen. Er legt jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht dar, welche Sachverhaltselemente von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sein sollen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat die Vor-instanz, nachdem dieser im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 6. Dezember 2021 zu Protokoll gegeben hatte, an psychischen Problemen zu leiden und eine gebrochene Nase zu haben, am 30. November 2021 eine migrationsmedizinische Abklärung vorgenommen. In deren Rahmen erwähnte der Beschwerdeführer nur noch den Schlag auf die Nase, die psychischen Probleme nannte er nicht. Unter «allgemeiner Eindruck des Gesundheitszustandes» wurde «sehr gut» vermerkt. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz auch in dieser Hinsicht nicht verletzt. 5.2.2. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Gehörsrüge schliesslich geltend machen will, die Vorinstanz habe eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, erweist sich diese nach dem Gesagten ebenfalls als unbegründet (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3), zumal den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer weitere Abklärungen verlangt oder Beweismittel anerboten hätte. 5.3. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. 6. 6.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die bulgarischen Behörden sich innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 6.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer moniert, das bulgarische Asylsystem weise systemische Mängel auf. Die Lebensbedingungen von Asylsuchenden seien prekär, es komme zu Polizeigewalt, illegalen Push-Backs und die medizinische Versorgung von vulnerablen Personen sei nicht gewährleistet. 7.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen; indessen sei bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Bulgarien keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 8.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Rückkehr nach Bulgarien bestehe die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Er sei mehrfach Opfer von Polizeigewalt geworden und leide nun unter psychischen Problemen. Er habe in Bulgarien keine medizinische Versorgung erhalten. Es sei von einem realen Risiko auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Wegweisung nach Bulgarien rasch verschlechtern würde. 8.1.1. Der Beschwerdeführer vermag in Bezug auf die Zustände in Bulgarien nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Polizeigewalt. 8.1.2. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Bulgarien ernsthaft gefährdet würde. Aus den Akten geht hervor, dass der Nasenbruch keine medizinischen Massnahmen erfordert. Die anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemachten und - nota bene auch auf Beschwerdeebene nicht dokumentierten - psychischen Beschwerden scheinen nicht akut zu sein, erwähnte er doch diese anlässlich der migrationsmedizinischen Abklärung nicht. Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Bulgarien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Aus dem Umstand, dass sein Nasenbruch in Bulgarien medizinisch nicht behandelt worden sei, lässt sich im Übrigen nicht ableiten, Bulgarien würde ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern, wurde doch auch in der Schweiz festgestellt, dass keine Behandlung des Bruchs notwendig ist. Es deutet somit nichts darauf hin, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. 8.2. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: