Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführenden begründen nicht, weshalb sie eine Frist zur Nachbesserung ihrer Beschwerde benötigen. Die Verfügung wurde ihrer Rechtsvertretung am 23. Dezember 2024 eröffnet, woraufhin diese nach Besprechung mit den Beschwerdeführenden ihr Mandat tags darauf niederlegte. Die Beschwerdeführenden erhoben danach fristgerecht und in Kenntnis der vorinstanzlichen Akten Beschwerde. Die vorliegende Angelegenheit weist keinen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auf. Es besteht deshalb kein Anlass, ihnen eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen (vgl. BVGer Urteil F-113/2022 vom 3. Februar 2022 E. 4).
E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Kroatien hat der Aufnahme (take charge) der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist gegeben.
E. 3.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das kroatische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [als Referenzurteil publiziert]; jüngst Urteil des BVGer F-7676/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 3.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Situation in Kroatien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie hat den Gesundheitszustand sämtlicher Beschwerdeführender in ihre Beurteilung miteinbezogen und zutreffend festgehalten, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und auch die psychosoziale Versorgung sei sichergestellt (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-7672/2024 E. 5.3 vom 13. Dezember 2024). Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, der Wunsch der Beschwerdeführenden hier zu bleiben und die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz hätten keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungs-verfahren im Rahmen des Dublin-Systems. Im Übrigen kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Wiederholung der Argumentation auf Beschwerdeebene vermag nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu ändern.
E. 4.2 Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag abzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe.
E. 5 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 3. Januar 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-12/2025 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), alle Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2024. Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden suchten am 11. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 25. Oktober 2024 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatten. A.b. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim persönlichen Dublin Gespräch machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihre älteste Tochter, Beschwerdeführerin 3, die als einziges Kind von der Vorinstanz befragt wurde, geltend, sie hätten in die Schweiz kommen und in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen. Die Beschwerdeführerin 3 führte aus, ihnen seien dort die Kleider weggenommen und sie seien schlecht behandelt worden (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch: SEM-act. 1376069-59/3). Die Beschwerdeführerin 2 sagte aus, die Kinder hätten Angst, nach Kroatien zurückzukehren, da sie im Wald von Polizisten festgenommen worden seien und ein Mitreisender vor den Kindern geschlagen worden sei (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch Mutter: SEM-act. 1376069-58/3). Der Beschwerdeführer 1 gab zu Protokoll, die Kinder seien in Kroatien mit einer Waffe bedroht worden (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch Vater: SEM-act. 1376069-57/3). Zu ihrem Gesundheitszustand befragt brachte die Beschwerdeführerin 3 vor, sie habe überall Schmerzen, sei erschöpft und psychisch angeschlagen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 2 seien bei ihr in Syrien (...) diagnostiziert worden und psychisch gehe es ihr ebenfalls nicht gut. Den jüngeren Kindern gehe es ebenfalls psychisch schlecht. Der Beschwerdeführer 1 machte geltend, er leide an (...) und benötige aufgrund seiner Inhaftierung in Syrien eine Psychotherapie. A.c. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 3. Dezember 2024 zu gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton H._______ mit dem Vollzug und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Januar 2025 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf ihre Asylgesuche sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Eventualtier sei der Entscheid der Vor-instanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorin-stanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht bean-tragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem sei ihnen eine angemessene Frist zur Nachbesserung der Beschwerde zu gewähren. D. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug am 3. Januar 2025 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Die Beschwerdeführenden begründen nicht, weshalb sie eine Frist zur Nachbesserung ihrer Beschwerde benötigen. Die Verfügung wurde ihrer Rechtsvertretung am 23. Dezember 2024 eröffnet, woraufhin diese nach Besprechung mit den Beschwerdeführenden ihr Mandat tags darauf niederlegte. Die Beschwerdeführenden erhoben danach fristgerecht und in Kenntnis der vorinstanzlichen Akten Beschwerde. Die vorliegende Angelegenheit weist keinen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auf. Es besteht deshalb kein Anlass, ihnen eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen (vgl. BVGer Urteil F-113/2022 vom 3. Februar 2022 E. 4). 3. 3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Kroatien hat der Aufnahme (take charge) der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist gegeben. 3.2. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das kroatische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [als Referenzurteil publiziert]; jüngst Urteil des BVGer F-7676/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 3.2), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Situation in Kroatien berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie hat den Gesundheitszustand sämtlicher Beschwerdeführender in ihre Beurteilung miteinbezogen und zutreffend festgehalten, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und auch die psychosoziale Versorgung sei sichergestellt (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-7672/2024 E. 5.3 vom 13. Dezember 2024). Des Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, der Wunsch der Beschwerdeführenden hier zu bleiben und die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz hätten keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungs-verfahren im Rahmen des Dublin-Systems. Im Übrigen kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Wiederholung der Argumentation auf Beschwerdeebene vermag nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu ändern. 4.2. Vor diesem Hintergrund ist auch der Subeventualantrag abzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe.
5. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 3. Januar 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: