Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf das geltend gemachte Kindswohl, die gesundheitlichen Leiden insbesondere der Kinder (schwere Scabies und traumatische Erlebnisse) sowie das Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheitskräfte berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-7/2025 vom 13. Januar 2025 E. 2.1; F-7895/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1; F-12/2025 vom 8. Januar 2025 E. 4.1). Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich aus der Anwesenheit der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin 2 keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt. Weder handelt es sich um Familienangehörige nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, noch sind die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfüllt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Namentlich bringen sie in Bezug auf das Kindswohl ihrer Kinder nichts Neues vor. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführenden 3, 4, 5, 6 und 7 von ihren Eltern in Kroatien getrennt würden, zumal das Land Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen hat. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung zudem davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-7672/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 5.2 m.H.).
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 21. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-397/2025 Urteil vom 28. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...),
7. G._______, geboren am (...), alle Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 30. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 20. November 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Am 13. Dezember 2024 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Im Nachgang zum Dublin-Gespräch übermittelten die Beschwerdeführenden am 3. Januar 2025 ein mit «Antrag Selbsteintritt» betiteltes Schreiben an die Vorinstanz. D. Am 6. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 14. Januar 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. E. Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 - eröffnet am 17. Januar 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Am 20. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Januar 2025 und beantragten sinngemäss, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. G. Am 21. Januar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf das geltend gemachte Kindswohl, die gesundheitlichen Leiden insbesondere der Kinder (schwere Scabies und traumatische Erlebnisse) sowie das Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheitskräfte berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-7/2025 vom 13. Januar 2025 E. 2.1; F-7895/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1; F-12/2025 vom 8. Januar 2025 E. 4.1). Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich aus der Anwesenheit der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin 2 keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lässt. Weder handelt es sich um Familienangehörige nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, noch sind die Voraussetzungen nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfüllt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Namentlich bringen sie in Bezug auf das Kindswohl ihrer Kinder nichts Neues vor. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführenden 3, 4, 5, 6 und 7 von ihren Eltern in Kroatien getrennt würden, zumal das Land Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen hat. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung zudem davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-7672/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 5.2 m.H.).
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 21. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: