Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien und die medizinische Situation berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-397/2025 vom 28. Januar 2025 E. 2.1 m.w.H.; F-320/2025 vom 22. Januar 2025 E. 2.1). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
E. 2.2 Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (siehe E. 2.1 hiervor). Darüber hinaus ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde steht das Kindeswohl einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen, zumal die KRK keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt, a fortiori also auch nicht einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen gewährt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteile des BVGer F-542/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.2; D-5321/2024 vom 11. September 2024 E. 7.4; F-3048/2024 vom 25. Juni 2024 E. 8.4; F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.) Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien, um eine adäquate Aufnahme sicherzustellen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-737/2025 vom 10. Februar 2025 E. 5.4; F-5720/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 9). Der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist vor diesem Hintergrund ohne Weiterungen abzuweisen.
E. 3 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 4 Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-984/2025 Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung vom 4. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) suchten am 13. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 4. Januar 2025 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatten. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer 1, der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3 am 21. Januar 2025 das rechtliche Gehör zu allfälligen Nichteintretensentscheiden und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. A.c Am 21. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 4. Februar 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. A.d Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an. B. B.a Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden am 13. Februar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und liessen beantragen, in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b Am 17. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien und die medizinische Situation berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-397/2025 vom 28. Januar 2025 E. 2.1 m.w.H.; F-320/2025 vom 22. Januar 2025 E. 2.1). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 2.2. Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (siehe E. 2.1 hiervor). Darüber hinaus ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde steht das Kindeswohl einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen, zumal die KRK keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt, a fortiori also auch nicht einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen gewährt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteile des BVGer F-542/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.2; D-5321/2024 vom 11. September 2024 E. 7.4; F-3048/2024 vom 25. Juni 2024 E. 8.4; F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.) Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien, um eine adäquate Aufnahme sicherzustellen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-737/2025 vom 10. Februar 2025 E. 5.4; F-5720/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 9). Der nicht weiter begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist vor diesem Hintergrund ohne Weiterungen abzuweisen.
3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
4. Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: