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F-2162/2024

F-2162/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Be-schwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei findet im Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Mass-gabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Infolgedessen ist Norwegen nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 am 28. April 2022 nicht mehr zuständig, wovon auch Kroatien mit seiner nach dem Remonstrationsverfahren erteilten Zustimmung zum Wiederaufnahmeersuchen ausgeht.

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 11. Januar 2024 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme im Rahmen des vom SEM eingeleiteten Remonstrationsverfahrens am 19. März 2024 gestützt auf die besagte Bestimmung schliesslich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9; siehe statt vieler auch das Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 4 m.w.H.). Kroatien ist verpflichtet, die Rechte anzuerkennen und zu schützen, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht angezeigt.

E. 6 Die Beschwerdeführenden rügen eine fehlende Berücksichtigung des Kindeswohls und der aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) fliessenden Rechte. Sie beantragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Abwägung, ob die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden ist.

E. 6.1 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob im konkreten Fall einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, was die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel verpflichten würde (vgl. BVGE 2013/24 E. 5) und ob die Vorinstanz diese Frage rechtsgenüglich abgeklärt hat. Dabei ist insbesondere das Kindeswohl zu berücksichtigen, das über die reine Wahrung der Einheit der Familie hinausgeht (vgl. Urteile des EGMR Nikoghosyan und andere gegen Polen vom 3. März 2022, 14743/17, § 84; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Grosse Kammer, 46410/99, § 57). Kroatien ist Signatarstaat der Kinderrechtskonvention und hat seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-6644/2023 E. 5.4; D-5198/2023 vom 3. Oktober 2023; E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5; D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Der Rechtsschutz zur Durchsetzung der Kinderrechte ist in Kroatien gewährleistet. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 E. 5.4; E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5; siehe ferner BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden befürchten insbesondere hinsichtlich der Dublin-Überstellung der (...) geborenen Beschwerdeführerin 3 eine Verletzung des Kindeswohls. Diesbezüglich hat die Mutter im Dublin-Gespräch zu Protokoll gegeben, dass es im Juni 2023 an der (...) Schule des Mädchens zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin 3 sei seither traumatisiert und habe nun im Bundesasylzentrum Angst vor Männern. In der Beschwerde wird argumentiert, dass eine Überstellung der vulnerablen Beschwerdeführerin 3 nach Kroatien aufgrund der schlechten Aufnahmebedingungen und der mangelhaften medizinischen Versorgung, insbesondere der unzureichenden psychiatrischen Betreuung, zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen würde. Generell sei zudem davon auszugehen, dass die Verhältnisse in Kroatien für Kleinkinder unzureichend seien, was die Vorinstanz bei der Interessenabwägung gänzlich ausser Acht gelassen habe.

E. 6.3 Den Akten ist betreffend die physische und psychische Verfassung der Beschwerdeführenden Folgendes zu entnehmen:

E. 6.3.1 Aus dem internen Verlaufsblatt von Medic-Help ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 3 wegen Hustens und einer laufenden Nase am 29. Januar 2024 Medikamente erhalten hat. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer 1 an, das Mädchen sei sehr emotional und die Anwesenheit der vielen Männer im Camp würde ihr nicht guttun. Sie würde viel weinen. Die Beschwerdeführerin 2 erwähnte einen Vorfall an der (...) Schule der Beschwerdeführerin 3 im Juni 2023. Damals seien Mädchen missbraucht worden. Seither sei die Beschwerdeführerin 3 traumatisiert.

E. 6.3.2 Die anderen Kinder haben gemäss Medic-Help ebenfalls medizinische Unterstützung in Anspruch genommen. Die (...) geborene Beschwerdeführerin 4 wurde wegen Augenproblemen (Schielen) und Herpesbläschen (...) bei Medic-Help vorstellig. Die (...) geborene Beschwerdeführerin 5 litt gemäss ärztlichem Attest vom 19. März 2024 unter Zahnschmerzen, weshalb eine Extraktion des Zahns 65 erfolgte. Auch sie hatte Herpesbläschen und ein Ekzem (...). Die Beschwerdeführerin 6 erhielt wegen Hustens, Halsschmerzen und Fieber Medikamente. Zudem wurden bei ihr Würmer festgestellt, weshalb die ganze Familie das Medikament Vermox einnehmen musste. Der Beschwerdeführer 7 wies eine kahle Stelle am Kopf auf. Gemäss eines Arztberichts vom 19. Februar 2024 handelt es sich dabei um entzündlich bedingten Haarausfall (Alopezia Areata). Er erhielt zudem aufgrund eines Ausschlags (...) Bepanthen und wegen Hustens entsprechende Medikation.

E. 6.3.3 Die Eltern haben ebenfalls ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer 1 weist gemäss ärztlichem Attest vom 13. März 2024 zwei kleine Hämorrhoidalknoten auf. Die Beschwerdeführerin 2 hat im Dublin-Gespräch angegeben, dass sie vor einem Jahr wegen Tuberkulose behandelt worden sei, es ihr nun aber besser gehe. Dem Verlaufsblatt von Medic-Help kann zudem entnommen werden, dass sie (...)tabletten bezogen hat.

E. 6.4.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind nicht derart gravierend, dass vorliegend von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden muss (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer F-1934/2024 vom 8. April 2024 E. 7.8; F-6644/2023 E. 5.3; D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], S. 94 ff., < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/06/AIDA-HR-2022-Update.pdf >, abgerufen am 11.04.2024).

E. 6.4.2 Was im Speziellen die geltend gemachte Traumatisierung der Beschwerdeführerin 3 in der Türkei anbetrifft, ist diese nur unzureichend substantiiert worden. Es erschliesst sich nicht, was im Juni 2023 an ihrer Schule in X._______ vorgefallen und wie das Mädchen davon betroffen sein soll. Trotz der geltend gemachten Angst vor Männern im Asylzentrum und der Traumatisierung haben die Beschwerdeführenden anlässlich der mehrfachen Konsultation des medizinischen Fachpersonals in der Schweiz keine psychiatrische oder psychologische Behandlung der Beschwerdeführerin 3 angestrebt. Die Vorinstanz hat sich entsprechend auf Basis der Aktenlage und unter Berücksichtigung des Befindens der Beschwerdeführerin 3 nicht veranlasst gesehen, weitere Abklärungen zu treffen. Sollten sich die geäusserte Traurigkeit und Ängstlichkeit der Beschwerdeführerin fortsetzen, ist darauf hinzuweisen, dass in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung bestehen, die sie wird in Anspruch nehmen können. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin 3 in Kroatien eine angemessene medizinische Versorgung und insbesondere eine psychiatrische und/oder psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1695/2024 vom 25. März 2024 E. 5.4; F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.; AIDA Report, S. 98). Von weiteren medizinischen Untersuchungen oder von der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur psychischen Gesundheit und den Auswirkungen einer Überstellung auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin 3 sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu Tage gefördert würde, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten und einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnte (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.).

E. 6.4.3 Generell ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es entgegen der pauschalen Rügen der Beschwerdeführenden keine Hinweise darauf gibt, wonach der Familie in Kroatien die ihnen zustehende Unterbringung unter Wahrung des Kindeswohls und der Aufnahmerichtlinie verwehrt werden würde (vgl. zu den Aufnahmebedingungen für Familien mit Kindern AIDA Report, S. 99 ff). Auch in dieser Hinsicht wurden konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls nicht substantiiert vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich (siehe statt vieler das Urteil des BVGer F-1176/2023 vom 10. März 2023 E. 5.2.1. m.w.H.).

E. 6.5.1 Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Vorinstanz mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden mit minderjährigen Kindern und den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien einlässlich auseinandergesetzt hat, indem sie auf die einzelnen Gesundheitsbeschwerden und die Verfassung aller sieben Beschwerdeführenden eingegangen ist. Sie hat dabei das Kindeswohl und die Interessen der minderjährigen Beschwerdeführenden angemessen berücksichtigt. Die Beschwerdeführenden begründen nicht, welche zusätzlichen Abklärungen die Vorinstanz, insbesondere angesichts der nicht rechtsgenüglich substantiierten Vorbringen betreffend die Traumatisierung der Beschwerdeführerin 3, in diesem Zusammenhang noch hätte vornehmen müssen. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung ist nicht stichhaltig. Ins Leere läuft sodann die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz ging hinreichend individuell auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden ein und nahm eine Einzelfallprüfung vor. Sie setzte sich zudem mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinander, sodass die Beschwerdeführenden ohne Weiteres in der Lage waren, den Nichteintretens- und Überstellungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 37a AsylG, wonach Nichteintretensentscheide summarisch zu begründen sind. Das Begehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.

E. 6.5.2 Aus denselben Gründen sind mangels Hinweisen auf entsprechende Risiken überdies auch keine individuellen Garantien von den kroatischen Behörden einzuholen betreffend die familiengerechte Unterbringung und den Zugang zu adäquater medizinsicher Versorgung sowie zwecks Verpflichtung, die Familie nicht zu inhaftieren (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 7 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch aus der KRK fliessende Rechte einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien entgegen und es bleibt bei der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 10. April 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2162/2024 Urteil vom 15. April 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...),

6. F._______, geboren am (...),

7. G._______, geboren am (...), alle vertreten durch Denis Arestov, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. April 2024 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein chinesisches Ehepaar (Beschwerdeführende 1 und 2) und ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder (Beschwerdeführende 3-7) ersuchten am 13. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. Gemäss Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 17. Januar 2024 hatten sie bereits am 11. Januar 2024 Kroatien ein Asylgesuch gestellt. B. Die Vorinstanz nahm am 26. Januar 2024 die Personalien der Beschwerdeführenden auf. Dabei gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 an, ihr Heimatland (...) verlassen und in der Türkei gelebt zu haben. Von dort aus seien sie nach Bosnien geflogen und danach über Kroatien und Italien in die Schweiz gelangt. C. Am 31. Januar 2024 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden. D. Am 1. Februar 2024 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden wiesen das Ersuchen am 15. Februar 2024 ab. Sie machten geltend, dass der Beschwerdeführer 1 am 19. September 2021 in Norwegen um Asyl ersucht hatte und es keine Hinweise gebe, wonach er den Dublin-Raum seither für mindestens drei Monate verlassen habe. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2-7 lehnte Kroatien das Ersuchen mit der Begründung der Wahrung der Einheit der Familie ab. E. Die norwegischen Behörden wiesen in der Folge am 28. Februar 2024 das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 15. Februar 2024 mit dem Hinweis ab, dass der Beschwerdeführer 1 mit Unterstützung der Internationalen Organisation für Migration am 28. April 2022 in die Türkei ausgereist sei, wo er gemäss eigenen Angaben über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. F. Im Rahmen des von der Vorinstanz am 5. März 2024 eingeleiteten Remonstrationsverfahrens kamen die kroatischen Behörden am 19. März 2024 auf ihre Entscheidung zurück und stimmten der Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. G. Mit Verfügung vom 2. April 2024 (selbentags eröffnet) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am 9. April 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine individuelle und konkrete Garantieerklärung von den kroatischen Behörden einzuholen. Sie beantragen zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und, im Sinn einer superprovisorischen Massnahme, die unverzügliche Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ihnen sei überdies die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Am 10. April 2024 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Be-schwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei findet im Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Mass-gabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Infolgedessen ist Norwegen nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 am 28. April 2022 nicht mehr zuständig, wovon auch Kroatien mit seiner nach dem Remonstrationsverfahren erteilten Zustimmung zum Wiederaufnahmeersuchen ausgeht. 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass diese am 11. Januar 2024 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme im Rahmen des vom SEM eingeleiteten Remonstrationsverfahrens am 19. März 2024 gestützt auf die besagte Bestimmung schliesslich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird.

5. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9; siehe statt vieler auch das Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 4 m.w.H.). Kroatien ist verpflichtet, die Rechte anzuerkennen und zu schützen, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht angezeigt.

6. Die Beschwerdeführenden rügen eine fehlende Berücksichtigung des Kindeswohls und der aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) fliessenden Rechte. Sie beantragen die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Abwägung, ob die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden ist. 6.1. Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob im konkreten Fall einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, was die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel verpflichten würde (vgl. BVGE 2013/24 E. 5) und ob die Vorinstanz diese Frage rechtsgenüglich abgeklärt hat. Dabei ist insbesondere das Kindeswohl zu berücksichtigen, das über die reine Wahrung der Einheit der Familie hinausgeht (vgl. Urteile des EGMR Nikoghosyan und andere gegen Polen vom 3. März 2022, 14743/17, § 84; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Grosse Kammer, 46410/99, § 57). Kroatien ist Signatarstaat der Kinderrechtskonvention und hat seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK oder Art. 3 EMRK (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-6644/2023 E. 5.4; D-5198/2023 vom 3. Oktober 2023; E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5; D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Der Rechtsschutz zur Durchsetzung der Kinderrechte ist in Kroatien gewährleistet. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 E. 5.4; E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 8.5; siehe ferner BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.). 6.2. Die Beschwerdeführenden befürchten insbesondere hinsichtlich der Dublin-Überstellung der (...) geborenen Beschwerdeführerin 3 eine Verletzung des Kindeswohls. Diesbezüglich hat die Mutter im Dublin-Gespräch zu Protokoll gegeben, dass es im Juni 2023 an der (...) Schule des Mädchens zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Die Beschwerdeführerin 3 sei seither traumatisiert und habe nun im Bundesasylzentrum Angst vor Männern. In der Beschwerde wird argumentiert, dass eine Überstellung der vulnerablen Beschwerdeführerin 3 nach Kroatien aufgrund der schlechten Aufnahmebedingungen und der mangelhaften medizinischen Versorgung, insbesondere der unzureichenden psychiatrischen Betreuung, zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands führen würde. Generell sei zudem davon auszugehen, dass die Verhältnisse in Kroatien für Kleinkinder unzureichend seien, was die Vorinstanz bei der Interessenabwägung gänzlich ausser Acht gelassen habe. 6.3. Den Akten ist betreffend die physische und psychische Verfassung der Beschwerdeführenden Folgendes zu entnehmen: 6.3.1. Aus dem internen Verlaufsblatt von Medic-Help ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 3 wegen Hustens und einer laufenden Nase am 29. Januar 2024 Medikamente erhalten hat. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer 1 an, das Mädchen sei sehr emotional und die Anwesenheit der vielen Männer im Camp würde ihr nicht guttun. Sie würde viel weinen. Die Beschwerdeführerin 2 erwähnte einen Vorfall an der (...) Schule der Beschwerdeführerin 3 im Juni 2023. Damals seien Mädchen missbraucht worden. Seither sei die Beschwerdeführerin 3 traumatisiert. 6.3.2. Die anderen Kinder haben gemäss Medic-Help ebenfalls medizinische Unterstützung in Anspruch genommen. Die (...) geborene Beschwerdeführerin 4 wurde wegen Augenproblemen (Schielen) und Herpesbläschen (...) bei Medic-Help vorstellig. Die (...) geborene Beschwerdeführerin 5 litt gemäss ärztlichem Attest vom 19. März 2024 unter Zahnschmerzen, weshalb eine Extraktion des Zahns 65 erfolgte. Auch sie hatte Herpesbläschen und ein Ekzem (...). Die Beschwerdeführerin 6 erhielt wegen Hustens, Halsschmerzen und Fieber Medikamente. Zudem wurden bei ihr Würmer festgestellt, weshalb die ganze Familie das Medikament Vermox einnehmen musste. Der Beschwerdeführer 7 wies eine kahle Stelle am Kopf auf. Gemäss eines Arztberichts vom 19. Februar 2024 handelt es sich dabei um entzündlich bedingten Haarausfall (Alopezia Areata). Er erhielt zudem aufgrund eines Ausschlags (...) Bepanthen und wegen Hustens entsprechende Medikation. 6.3.3. Die Eltern haben ebenfalls ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer 1 weist gemäss ärztlichem Attest vom 13. März 2024 zwei kleine Hämorrhoidalknoten auf. Die Beschwerdeführerin 2 hat im Dublin-Gespräch angegeben, dass sie vor einem Jahr wegen Tuberkulose behandelt worden sei, es ihr nun aber besser gehe. Dem Verlaufsblatt von Medic-Help kann zudem entnommen werden, dass sie (...)tabletten bezogen hat. 6.4. 6.4.1. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind nicht derart gravierend, dass vorliegend von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden muss (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer F-1934/2024 vom 8. April 2024 E. 7.8; F-6644/2023 E. 5.3; D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], S. 94 ff., , abgerufen am 11.04.2024). 6.4.2. Was im Speziellen die geltend gemachte Traumatisierung der Beschwerdeführerin 3 in der Türkei anbetrifft, ist diese nur unzureichend substantiiert worden. Es erschliesst sich nicht, was im Juni 2023 an ihrer Schule in X._______ vorgefallen und wie das Mädchen davon betroffen sein soll. Trotz der geltend gemachten Angst vor Männern im Asylzentrum und der Traumatisierung haben die Beschwerdeführenden anlässlich der mehrfachen Konsultation des medizinischen Fachpersonals in der Schweiz keine psychiatrische oder psychologische Behandlung der Beschwerdeführerin 3 angestrebt. Die Vorinstanz hat sich entsprechend auf Basis der Aktenlage und unter Berücksichtigung des Befindens der Beschwerdeführerin 3 nicht veranlasst gesehen, weitere Abklärungen zu treffen. Sollten sich die geäusserte Traurigkeit und Ängstlichkeit der Beschwerdeführerin fortsetzen, ist darauf hinzuweisen, dass in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung bestehen, die sie wird in Anspruch nehmen können. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin 3 in Kroatien eine angemessene medizinische Versorgung und insbesondere eine psychiatrische und/oder psychologische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1695/2024 vom 25. März 2024 E. 5.4; F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.; AIDA Report, S. 98). Von weiteren medizinischen Untersuchungen oder von der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur psychischen Gesundheit und den Auswirkungen einer Überstellung auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin 3 sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu Tage gefördert würde, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten und einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen könnte (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.). 6.4.3. Generell ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es entgegen der pauschalen Rügen der Beschwerdeführenden keine Hinweise darauf gibt, wonach der Familie in Kroatien die ihnen zustehende Unterbringung unter Wahrung des Kindeswohls und der Aufnahmerichtlinie verwehrt werden würde (vgl. zu den Aufnahmebedingungen für Familien mit Kindern AIDA Report, S. 99 ff). Auch in dieser Hinsicht wurden konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls nicht substantiiert vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich (siehe statt vieler das Urteil des BVGer F-1176/2023 vom 10. März 2023 E. 5.2.1. m.w.H.). 6.5. 6.5.1. Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Vorinstanz mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden mit minderjährigen Kindern und den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien einlässlich auseinandergesetzt hat, indem sie auf die einzelnen Gesundheitsbeschwerden und die Verfassung aller sieben Beschwerdeführenden eingegangen ist. Sie hat dabei das Kindeswohl und die Interessen der minderjährigen Beschwerdeführenden angemessen berücksichtigt. Die Beschwerdeführenden begründen nicht, welche zusätzlichen Abklärungen die Vorinstanz, insbesondere angesichts der nicht rechtsgenüglich substantiierten Vorbringen betreffend die Traumatisierung der Beschwerdeführerin 3, in diesem Zusammenhang noch hätte vornehmen müssen. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsermittlung ist nicht stichhaltig. Ins Leere läuft sodann die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz ging hinreichend individuell auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden ein und nahm eine Einzelfallprüfung vor. Sie setzte sich zudem mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinander, sodass die Beschwerdeführenden ohne Weiteres in der Lage waren, den Nichteintretens- und Überstellungsentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 37a AsylG, wonach Nichteintretensentscheide summarisch zu begründen sind. Das Begehren auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 6.5.2. Aus denselben Gründen sind mangels Hinweisen auf entsprechende Risiken überdies auch keine individuellen Garantien von den kroatischen Behörden einzuholen betreffend die familiengerechte Unterbringung und den Zugang zu adäquater medizinsicher Versorgung sowie zwecks Verpflichtung, die Familie nicht zu inhaftieren (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 12). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

7. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch aus der KRK fliessende Rechte einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien entgegen und es bleibt bei der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden. Weder verletzt der angefochtene Entscheid eine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung noch ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

8. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 10. April 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Christa Preisig Versand: