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F-6606/2025

F-6606/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 25. Juli 2025 von der Vorinstanz zu Recht als Mehrfachgesuche im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegengenommen worden sind. Auf die ersten Asylgesuche vom 24. November 2024 trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 9. Januar 2025 nicht ein (rechtskräftig bestätigt mit Urteil des BVGer F-320/2025 vom 22. Januar 2025). Die Einreichung der schriftlichen und begründeten zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden erfolgte mithin innert fünf Jahren nach Rechtskraft der letzten Nichteintretensverfügung.

E. 4.1 Sodann ist zunächst über die formellen Rügen der Beschwerdeführenden zu befinden.

E. 4.2 Sie machen geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung verletzt. Die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen nicht näher abgeklärt. Die pauschalen Verweise auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens in der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2025 reichten angesichts der klaren Hinweise auf die Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen rechtfertigen zu können. Zudem sei eine geschlechterspezifische Anhörung der Beschwerdeführerin 2 gemäss CEDAW-Rechtsprechung nicht erfolgt. Damit rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 4.3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).

E. 4.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 4.4.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe in Bezug auf die gegenwärtige Situation in Kroatien den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, geht diese Rüge fehl. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Lage in Kroatien angemessen berücksichtigt beziehungsweise rechtsgenügend in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2025 sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden, im Allgemeinen als auch zur Situation der Beschwerdeführenden im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Pushbacks und Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Dass beziehungsweise inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in den genannten Punkten weiter hätte abklären müssen, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023) weder aufgrund der Beschwerdevorbringen dargetan noch aus den übrigen Akten ersichtlich.

E. 4.4.2 Aus den Bestimmungen des CEDAW lässt sich für die Beschwerdeführerin 2 kein Anspruch auf eine geschlechterspezifische Anhörung ableiten. Denn die Normen des CEDAW sind zwar für eine völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung, richten sich aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten und sind (mit gewissen hier nicht einschlägigen Ausnahmen) nicht direkt anwendbar (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteil des BVGer D-6150/2023 vom 2. Mai 2024 E. 8.3.4). Sodann ist den Beschwerdeführenden, einschliesslich der Beschwerdeführerin 2, vorliegend mit Schreiben vom 5. August 2025 schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO, zum vorgesehenen erneuten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur vorgesehenen erneuten Wegweisung nach Kroatien gewährt worden (SEM-act. 16/5). Von einer erneuten persönlichen Anhörung konnte die Vorinstanz vorliegend absehen. Zwar ist das rechtliche Gehör nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich in Form einer persönlichen Anhörung zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer F-3788/2022 vom 20. September 2022 E. 3.4.2 und F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.3 m.H.). Auf ein persönliches Gespräch kann gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO jedoch verzichtet werden, wenn die antragstellende Person die sachdienlichen Angaben bereits gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. In diesem Fall gibt der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, bevor eine Entscheidung über seine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ergeht. Da die Zuständigkeit im vorliegenden Fall bereits im ersten Dublin-Verfahren Ende 2024 / Anfang 2025 bestimmt wurde und die Vorinstanz hinsichtlich der Zuständigkeit nicht von einer veränderten Sachlage ausging, gewährte sie den Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO mit Schreiben 5. August 2025 (SEM-act. 16/5) die Gelegenheit, schriftlich weitere sachdienliche Informationen vorzulegen und Gründe vorzubringen, die gegen die Zuständigkeit Kroatiens beziehungsweise gegen die Überstellung in diesen Mitgliedstaat sprechen. Davon machten diese mit Schreiben vom 20. August 2025 Gebrauch (SEM-act. 23/8). Ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO war darüber hinaus mit den Beschwerdeführenden nicht mehr durchzuführen. Über Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG wird denn auch grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden (vgl. Urteil des BVGer F-6567/2025 vom 11. September 2025 E. 4.2.2). Die Vorinstanz ist insoweit korrekt vorgegangen und hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

E. 4.5 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.1 Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz am 19. August 2025 sowohl betreffend den Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführenden 2-5 jeweils gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 21/1 und 21/2). Vor dem Hintergrund des vorliegenden Eurodac-Treffers ist damit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden gegeben.

E. 6.2 Sodann hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden; auch liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bereits im vorangehenden Dublin-Verfahren eingehend mit der medizinischen Versorgung in Kroatien und dem Zugang zu derselben auseinandergesetzt hat; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil F-320/2025 vom 22. Januar 2025 die rechtsprechungskonforme Würdigung der medizinischen Situation. Auch im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz die vorgebrachten zuletzt diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden, so insbesondere jene der Beschwerdeführerin 2 (Psychiatrische Dienste der G._______, Austrittsbericht vom 1. Juli 2025 [...], vgl. SEM-act. 4/19, Beilage 2) und des Beschwerdeführers 4 (Psychiatrische Dienste der G._______, Abschlussbericht vom 2. Juli 2025 [...], vgl. SEM-act. 26/2), hinreichend abgeklärt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden in Kroatien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten - inklusive psychosozialer Betreuung und Unterstützung - offensteht. Schliesslich ist - wie in der vorinstanzlichen Verfügung richtig wiedergegeben - das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil F-320/2025 vom 22. Januar 2025 zum Schluss gekommen, dass das übergeordnete Kindsinteresse der drei minderjährigen Kinder (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK) namentlich auch unter Einbezug der beim Beschwerdeführer 4 festgestellten Schlafprobleme und Wutausbrüche aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht in entscheidendem Mass gegen eine gemeinsame Rücküberstellung der Familie nach Kroatien spricht. Relevante Sachverhaltsveränderungen, welche die Aktualität dieser Beurteilung in Frage stellen könnten, werden auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Darüber hinaus hat das SEM in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihm nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.

E. 6.3 Nach dem Ausgeführten ist es nicht notwendig, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung die von den Beschwerdeführenden in der Beschwerdebegründung begehrten individuellen Zusicherungen bezüglich ihrer medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen.

E. 6.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Der von den Beschwerdeführenden gegenüber der Polizei und den Mitarbeitenden des Migrationsamtes F._______ erhobene Vorwurf, diese hätten im Rahmen der Ausschaffung der Beschwerdeführenden am 1. Juli 2025 gegen geltendes Recht verstossen, indem sie die Beschwerdeführerin 2 unter Zwang und mit körperlicher Gewalt aus ihrer stationären psychiatrischen Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten der G._______ abführten, um sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführenden 3-5 nach Kroatien zu überstellen, ändert selbst bei Wahrunterstellung nichts an der Rechtmässigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügung. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die beschwerdeweise vorgebrachten Umstände der Überstellung am 1. Juli 2025 die mit einer neuerlichen Überstellung verbundene Belastung für die Beschwerdeführenden und namentlich die Beschwerdeführerin 2 zusätzlich erhöhen, hat dies nicht zur Folge, dass die Überstellung bei gesamthafter Würdigung gegen Art. 3 EMRK verstossen würde.

E. 7.1 Zu den Anträgen der Beschwerdeführenden auf persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden 2-5 sowie auf Vorladung und Befragung der Verantwortlichen des Migrationsamts F._______ ist Folgendes auszuführen:

E. 7.2 Zum Antrag, die minderjährigen Beschwerdeführenden 3-5 gestützt auf Art. 12 KRK persönlich anzuhören, ist festzuhalten, dass die genannte Norm im migrationsrechtlichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Sie sichert dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs. 2). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, sind die Kinder jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich ihre Interessenlage mit derjenigen ihrer Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, ist ein Verzicht auf gesonderte Anhörung der Kinder zulässig (BGE 144 II 1 E. 6.5; Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer E-3831/2024 vom 27. Juni 2024 E. 5.3.2). Dies ist vorliegend hinsichtlich der sechs, fünf und zweijährigen Beschwerdeführenden 3-5 der Fall, womit offen bleiben kann, inwieweit zumindest die sechs- und fünfjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Lage sind, sich zur vorliegenden Angelegenheit eine eigene Meinung zu bilden und wie diese gegebenenfalls angemessen und altersgerecht zu berücksichtigen ist. Der Antrag auf mündliche Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführenden 3-5 ist dementsprechend abzuweisen.

E. 7.3 Wie bereits oben unter E. 4.4.2 ausgeführt, lässt sich aus den Bestimmungen des CEDAW für die Beschwerdeführerin 2 kein Anspruch auf eine geschlechterspezifische Anhörung ableiten. Unter dem Gesichtspunkt der Sachverhaltsermittlung besteht sodann kein Anlass, sie persönlich zu befragen. Der entsprechende Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen.

E. 7.4 Gleichfalls abzuweisen ist der Antrag, die Verantwortlichen des Kantons F._______ vorzuladen und zur Rechtmässigkeit der Ausschaffung der Beschwerdeführerin 2 aus der psychiatrischen Klinik zu befragen. Denn weder besteht im vorliegenden Verfahren ein Anspruch auf mündliche Verhandlung noch sind die konkreten Umstände des Vollzugs der ersten Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 in casu entscheiderheblich (vgl. vorne E. 6.3).

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 9 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 2. September 2025 verfügte Vollzugsstopp dahin.

E. 10 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6606/2025 Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, diese substituiert durch MLaw Michael Meyer, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) - Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 21. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten erstmals am 24. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie bereits zuvor am 22. November 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten. Am 9. Januar 2025 erliess die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kroatien als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. B. Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit rechtskräftigem Urteil F-320/2025 vom 22. Januar 2025 ab. Am 1. Juli 2025 wurden die Beschwerdeführenden nach Kroatien überstellt. C. Anschliessend kehrten die Beschwerdeführenden am 10. Juli 2025 in die Schweiz zurück (Akten der Vorinstanz betr. Mehrfachgesuche [SEM-act.] 11/3) und ersuchten am 25. Juli 2025 hierzulande erneut um Asyl (SEM-act. 1/16). Die Vorinstanz nahm diese Asylgesuche als Mehrfachgesuche entgegen. D. Am 5. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden mit zwei separaten Schreiben jeweils gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers 1 sowie der Beschwerdeführenden 2-5 (SEM-act. 12/5 und 14/5). E. Mit Schreiben vom ebenfalls 5. August 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO, zum vorgesehenen erneuten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur vorgesehenen erneuten Wegweisung nach Kroatien (SEM-act. 16/5). F. Am 19. August 2025 stimmten die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführenden 2-5 jeweils gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 21/1 und 21/2). G. Mit Schreiben vom 20. August 2025 nahmen die Beschwerdeführenden zum Schreiben der Vorinstanz vom 5. August 2025 Stellung (SEM-act. 23/8). H. Mit Verfügung vom 21. August 2025 - zugestellt am 22. August 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wiederum auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte die Vorinstanz den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.- (SEM-act. 25/19). I. Mit Beschwerde vom 1. September 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2025 (recte: 21. August 2025) sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und zufolge Mittellosigkeit sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Darüber hinaus sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Des Weiteren seien die Beschwerdeführenden 3-5 gemäss Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und die Beschwerdeführerin 2 gemäss der Rechtsprechung zu den Bestimmungen des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) mündlich anzuhören. Ferner seien die Verantwortlichen des Kantons F._______ vorzuladen und zur Rechtmässigkeit der Ausschaffung der Beschwerdeführerin 2 aus der psychiatrischen Klinik zu befragen. Schliesslich sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). J. Am 2. September 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

3. Vorab ist festzuhalten, dass die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 25. Juli 2025 von der Vorinstanz zu Recht als Mehrfachgesuche im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG entgegengenommen worden sind. Auf die ersten Asylgesuche vom 24. November 2024 trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 9. Januar 2025 nicht ein (rechtskräftig bestätigt mit Urteil des BVGer F-320/2025 vom 22. Januar 2025). Die Einreichung der schriftlichen und begründeten zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden erfolgte mithin innert fünf Jahren nach Rechtskraft der letzten Nichteintretensverfügung. 4. 4.1 Sodann ist zunächst über die formellen Rügen der Beschwerdeführenden zu befinden. 4.2 Sie machen geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung verletzt. Die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen nicht näher abgeklärt. Die pauschalen Verweise auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens in der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2025 reichten angesichts der klaren Hinweise auf die Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen rechtfertigen zu können. Zudem sei eine geschlechterspezifische Anhörung der Beschwerdeführerin 2 gemäss CEDAW-Rechtsprechung nicht erfolgt. Damit rügen die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.3 4.3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). 4.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 4.4 4.4.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe in Bezug auf die gegenwärtige Situation in Kroatien den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, geht diese Rüge fehl. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Lage in Kroatien angemessen berücksichtigt beziehungsweise rechtsgenügend in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2025 sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden, im Allgemeinen als auch zur Situation der Beschwerdeführenden im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Pushbacks und Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Dass beziehungsweise inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in den genannten Punkten weiter hätte abklären müssen, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023) weder aufgrund der Beschwerdevorbringen dargetan noch aus den übrigen Akten ersichtlich. 4.4.2 Aus den Bestimmungen des CEDAW lässt sich für die Beschwerdeführerin 2 kein Anspruch auf eine geschlechterspezifische Anhörung ableiten. Denn die Normen des CEDAW sind zwar für eine völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung, richten sich aber in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten und sind (mit gewissen hier nicht einschlägigen Ausnahmen) nicht direkt anwendbar (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2; Urteil des BVGer D-6150/2023 vom 2. Mai 2024 E. 8.3.4). Sodann ist den Beschwerdeführenden, einschliesslich der Beschwerdeführerin 2, vorliegend mit Schreiben vom 5. August 2025 schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-VO, zum vorgesehenen erneuten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur vorgesehenen erneuten Wegweisung nach Kroatien gewährt worden (SEM-act. 16/5). Von einer erneuten persönlichen Anhörung konnte die Vorinstanz vorliegend absehen. Zwar ist das rechtliche Gehör nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich in Form einer persönlichen Anhörung zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer F-3788/2022 vom 20. September 2022 E. 3.4.2 und F-2619/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.3 m.H.). Auf ein persönliches Gespräch kann gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO jedoch verzichtet werden, wenn die antragstellende Person die sachdienlichen Angaben bereits gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. In diesem Fall gibt der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, bevor eine Entscheidung über seine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ergeht. Da die Zuständigkeit im vorliegenden Fall bereits im ersten Dublin-Verfahren Ende 2024 / Anfang 2025 bestimmt wurde und die Vorinstanz hinsichtlich der Zuständigkeit nicht von einer veränderten Sachlage ausging, gewährte sie den Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO mit Schreiben 5. August 2025 (SEM-act. 16/5) die Gelegenheit, schriftlich weitere sachdienliche Informationen vorzulegen und Gründe vorzubringen, die gegen die Zuständigkeit Kroatiens beziehungsweise gegen die Überstellung in diesen Mitgliedstaat sprechen. Davon machten diese mit Schreiben vom 20. August 2025 Gebrauch (SEM-act. 23/8). Ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO war darüber hinaus mit den Beschwerdeführenden nicht mehr durchzuführen. Über Mehrfachgesuche nach Art. 111c AsylG wird denn auch grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden (vgl. Urteil des BVGer F-6567/2025 vom 11. September 2025 E. 4.2.2). Die Vorinstanz ist insoweit korrekt vorgegangen und hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 4.5 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz am 19. August 2025 sowohl betreffend den Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführenden 2-5 jeweils gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 21/1 und 21/2). Vor dem Hintergrund des vorliegenden Eurodac-Treffers ist damit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführenden gegeben. 6.2 Sodann hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden; auch liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Weiter hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bereits im vorangehenden Dublin-Verfahren eingehend mit der medizinischen Versorgung in Kroatien und dem Zugang zu derselben auseinandergesetzt hat; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Urteil F-320/2025 vom 22. Januar 2025 die rechtsprechungskonforme Würdigung der medizinischen Situation. Auch im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz die vorgebrachten zuletzt diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden, so insbesondere jene der Beschwerdeführerin 2 (Psychiatrische Dienste der G._______, Austrittsbericht vom 1. Juli 2025 [...], vgl. SEM-act. 4/19, Beilage 2) und des Beschwerdeführers 4 (Psychiatrische Dienste der G._______, Abschlussbericht vom 2. Juli 2025 [...], vgl. SEM-act. 26/2), hinreichend abgeklärt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden in Kroatien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten - inklusive psychosozialer Betreuung und Unterstützung - offensteht. Schliesslich ist - wie in der vorinstanzlichen Verfügung richtig wiedergegeben - das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil F-320/2025 vom 22. Januar 2025 zum Schluss gekommen, dass das übergeordnete Kindsinteresse der drei minderjährigen Kinder (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK) namentlich auch unter Einbezug der beim Beschwerdeführer 4 festgestellten Schlafprobleme und Wutausbrüche aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht in entscheidendem Mass gegen eine gemeinsame Rücküberstellung der Familie nach Kroatien spricht. Relevante Sachverhaltsveränderungen, welche die Aktualität dieser Beurteilung in Frage stellen könnten, werden auf Beschwerdeebene nicht vorgebracht. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Darüber hinaus hat das SEM in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihm nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. 6.3 Nach dem Ausgeführten ist es nicht notwendig, von den kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung die von den Beschwerdeführenden in der Beschwerdebegründung begehrten individuellen Zusicherungen bezüglich ihrer medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen. 6.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Der von den Beschwerdeführenden gegenüber der Polizei und den Mitarbeitenden des Migrationsamtes F._______ erhobene Vorwurf, diese hätten im Rahmen der Ausschaffung der Beschwerdeführenden am 1. Juli 2025 gegen geltendes Recht verstossen, indem sie die Beschwerdeführerin 2 unter Zwang und mit körperlicher Gewalt aus ihrer stationären psychiatrischen Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten der G._______ abführten, um sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführenden 3-5 nach Kroatien zu überstellen, ändert selbst bei Wahrunterstellung nichts an der Rechtmässigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügung. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die beschwerdeweise vorgebrachten Umstände der Überstellung am 1. Juli 2025 die mit einer neuerlichen Überstellung verbundene Belastung für die Beschwerdeführenden und namentlich die Beschwerdeführerin 2 zusätzlich erhöhen, hat dies nicht zur Folge, dass die Überstellung bei gesamthafter Würdigung gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. 7. 7.1 Zu den Anträgen der Beschwerdeführenden auf persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden 2-5 sowie auf Vorladung und Befragung der Verantwortlichen des Migrationsamts F._______ ist Folgendes auszuführen: 7.2 Zum Antrag, die minderjährigen Beschwerdeführenden 3-5 gestützt auf Art. 12 KRK persönlich anzuhören, ist festzuhalten, dass die genannte Norm im migrationsrechtlichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Sie sichert dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Abs. 1). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs. 2). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, sind die Kinder jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich ihre Interessenlage mit derjenigen ihrer Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, ist ein Verzicht auf gesonderte Anhörung der Kinder zulässig (BGE 144 II 1 E. 6.5; Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer E-3831/2024 vom 27. Juni 2024 E. 5.3.2). Dies ist vorliegend hinsichtlich der sechs, fünf und zweijährigen Beschwerdeführenden 3-5 der Fall, womit offen bleiben kann, inwieweit zumindest die sechs- und fünfjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Lage sind, sich zur vorliegenden Angelegenheit eine eigene Meinung zu bilden und wie diese gegebenenfalls angemessen und altersgerecht zu berücksichtigen ist. Der Antrag auf mündliche Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführenden 3-5 ist dementsprechend abzuweisen. 7.3 Wie bereits oben unter E. 4.4.2 ausgeführt, lässt sich aus den Bestimmungen des CEDAW für die Beschwerdeführerin 2 kein Anspruch auf eine geschlechterspezifische Anhörung ableiten. Unter dem Gesichtspunkt der Sachverhaltsermittlung besteht sodann kein Anlass, sie persönlich zu befragen. Der entsprechende Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen. 7.4 Gleichfalls abzuweisen ist der Antrag, die Verantwortlichen des Kantons F._______ vorzuladen und zur Rechtmässigkeit der Ausschaffung der Beschwerdeführerin 2 aus der psychiatrischen Klinik zu befragen. Denn weder besteht im vorliegenden Verfahren ein Anspruch auf mündliche Verhandlung noch sind die konkreten Umstände des Vollzugs der ersten Wegweisung der Beschwerdeführerin 2 in casu entscheiderheblich (vgl. vorne E. 6.3).

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.

9. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 2. September 2025 verfügte Vollzugsstopp dahin.

10. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt