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E-3831/2024

E-3831/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. September 2023 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 6. November 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Die Beschwerdeführenden wurden am 4. April 2024 nach Kroatien ausgeschafft. B. B.a Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden er- neut in der Schweiz Asylgesuche ein. Zur Begründung ihrer Mehrfachge- suche machten sie im Wesentlichen geltend, seit dem Nichteintretensent- scheid vom 6. November 2023 sei es in verschiedener Hinsicht zu einer erheblichen Veränderung der Sachlage gekommen. Die Beschwerdeführe- rin 2 (Mutter und Ehefrau) sei aus der Psychiatrie abgeholt und ausge- schafft worden, was zu einer Retraumatisierung geführt habe. Das Asylver- fahren in Kroatien sei nicht wiederaufgenommen worden, und die benötigte medizinische Behandlung sei nicht erhältlich gewesen. Aufgrund von Über- belegung hätten sie auf dem Badezimmerboden übernachten müssen. Im Übrigen seien die hygienischen Bedingungen in der Unterkunft schlecht gewesen. Die Beschwerdeführerin 4 (zweitälteste Tochter) benötige auf- grund ihrer Nierenerkrankung regelmässige Pflege und hygienische Le- bensbedingungen; dies sei in Kroatien nicht gewährleistet. Zudem sei ihnen ohne vorangehende Anhörung die unmittelbare Rückführung in die Türkei in Aussicht gestellt worden. Deshalb hätten sie sich zur Rückkehr in die Schweiz entschieden. Überdies habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden weiter verschlechtert. Vor den Augen der Kinder sei es erneut zu Gewaltanwendungen durch die kroatischen Behörden ge- gen den Beschwerdeführer 1 (Ehemann und Vater) gekommen, weshalb eine kinderpsychologische Abklärung angezeigt sei. In Bezug auf das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien gehe die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt aus, da diversen Berichten zu entnehmen sei, dass diese nicht mit den völkerrechtlichen Vorgaben in Einklang stün- den. Aufgrund systemischer Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hätte die Schweiz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eintreten

E-3831/2024 Seite 3 müssen. Die schweren psychischen Beschwerden des Beschwerdefüh- rers 1 machten ihn besonders vulnerabel, weshalb ein Abhängigkeitsver- hältnis zum in der Schweiz lebenden Bruder bestehe. Eventualiter wäre ein Selbsteintritt angezeigt gewesen, da in Kroatien eine unmenschliche Be- handlung drohe. Schliesslich habe die Vorinstanz die Vorgaben des Über- einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nach- folgend: Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) verletzt, da das Kindes- wohl zu wenig berücksichtigt worden sei. Es wäre eine Befragung der Kin- der gestützt auf Ar. 12 KRK angezeigt gewesen, damit die Interessen der Kinder adäquaten Eingang ins Verfahren hätten finden können. Eine er- neute Rückführung könnte zudem eine Trennung der Kinder von den Eltern zur Folge haben. Eine Wegweisung widerspreche dem Kindeswohl und verstosse überdies gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), da eine unmenschliche Behandlung drohe. B.b Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 21. Mai 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.c Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 gewährte das SEM den Beschwerde- führenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent- scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, welches ge- mäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sein könnte. In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2024 führten die Beschwerde- führenden aus, eingangs sei festzuhalten, dass die schriftliche Stellung- nahme keine mündliche Befragung der Kinder im Sinne von Art. 12 KRK ersetze. Sie hätten in Kroatien desolate Zustände angetroffen. Aufgrund der unhygienischen Zustände habe für die nierenerkrankte älteste Tochter Lebensgefahr bestanden. Als Folge der chronischen Nierenschwäche drohe ihr Herzinsuffizienz oder ein Herzinfarkt respektive weitere damit ein- hergehende Organschäden. Die Beschwerdeführerin 2 (Ehefrau und Mut- ter) sei aus dem Spital direkt ausgeschafft worden. Die medizinischen Be- richte seien den zuständigen kroatischen Behörden nicht zugestellt worden und es habe keine Weiterführung der Behandlung gegeben. Die Umstände in Kroatien hätten den Beschwerdeführenden keine Existenz ermöglicht.

E-3831/2024 Seite 4 Die beschwerdeführenden Kinder hätten gesundheitliche Probleme entwi- ckelt. Es liege nun eine Gefährdungsmeldung der KESB (Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde) vor. Es werde beantragt, dass die KESB bei ei- ner Befragung dabei sei, und der Sachverhalt weiter abgeklärt werde. B.d Gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erteilten die kroatischen Be- hörden am 4. Juni 2024 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Be- schwerdeführenden. C. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 – eröffnet am 11. Juni 2024 – trat das SEM auf die Mehrfachgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete de- ren Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfäl- ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir- kung zu. Zudem erhob es eine Gebühr. D. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesu- che einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroati- schen Behörden Zusicherungen betreffend adäquate Unterbringung sowie Zugang zum Asylverfahren und zu medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs super- provisorisch zu verfügen. Schliesslich seien die beschwerdeführenden Kin- der vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich anzuhören und die Akten des Migrationsamts Thurgau sowie der Nationalen Kommission zur Verhü- tung von Folter (NKVF) beizuziehen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, zwei Vollmachten vom 22. April 2024 sowie weitere bereits aktenkundige Unter- lagen bei.

E-3831/2024 Seite 5 E. Am 19. Juni 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung behandelt wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-3831/2024 Seite 6

E. 4 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es seien die Akten der kan- tonalen Migrationsbehörden und der NKVF beizuziehen, um sich über die Modalitäten der rechtswidrigen Überstellung ein Bild machen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug einer Wegweisung in die Zustän- digkeit der kantonalen Behörden fällt. Dieser ist nicht Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf die in diesem Zusammen- hang gestellten Anträge und Ausführungen infolge fehlender Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten ist.

E. 5.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige und unrichtige Sachver- haltserstellung geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Das SEM habe sich nicht näher zur befürchteten Kettenabschiebung geäussert respektive wären in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen angezeigt gewe- sen. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrecht- lichen Verpflichtungen in Kroatien reiche bei derart klaren Hinweisen auf eine Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. Zudem sei es zu einer Missachtung des Kin- deswohls gekommen, da die beschwerdeführenden Kinder nicht zu ihren Erlebnissen in Kroatien angehört worden seien. Die Notwendigkeit einer Anhörung der Kinder ergebe sich auch aus der Verfahrenseröffnung der KESB, da die Eltern offenbar am Ende ihrer Kräfte seien und die Interessen der Kinder nicht mehr adäquat wahrnehmen könnten. Ein pauschaler Ver- weis auf die gleichgelagerten Interessen der Eltern reiche nicht aus, zumal der Kinderrechtsausschuss in jüngeren Entscheiden eine Verpflichtung zur Anhörung etabliert habe. Schliesslich sei nicht zutreffend, dass bei Mehr- fachgesuchen die Ansetzung einer Anhörung gesetzlich ausgeschlossen wäre. Dies gelte im Übrigen auch für die Anhörung der weiteren Familien- angehörigen, zumal die in Kroatien angetroffenen Zustände vorliegend substanziiert dargelegt worden seien. Schliesslich sei es ihnen nicht mög- lich gewesen, weitere Arztberichte einzureichen, da sie der Nothilfe unter- stünden. Die Sache sei daher zwecks weiterer Abklärung des medizini- schen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu

E-3831/2024 Seite 7 führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis- verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.

E. 5.3.1 Das SEM setzt sich in seiner ausführlich begründeten Verfügung so- wohl mit der Kritik an den kroatischen Behörden seitens nationaler und in- ternationaler Organisationen als auch mit den umfangreichen Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien auseinander und kommt zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behör- den, welche der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten, würden ihnen den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem all- fälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer- kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens- richtlinie) verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Das Vorbringen, die kroatischen Behörden hätten die Wieder- aufnahme des Asylverfahrens verweigert, ist nicht substanziiert dargetan, und es werden auch keine Beweismittel eingereicht, welche diesen Schluss nahelegen würden. Die gesundheitlichen Beschwerden der Be- schwerdeführenden werden in der angefochtenen Verfügung hinreichend erwähnt und gewürdigt. Das SEM war nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. Es hat den rechtserheblichen Sachverhalt erstellt und in der an- gefochtenen Verfügung alle rechtsrelevanten Sachumstände berücksich- tigt. Im Umstand, dass die Beschwerdeführenden respektive deren Rechts- vertretung die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilen, ist keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts zu erblicken.

E. 5.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das

E-3831/2024 Seite 8 Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeili- chen Verfahren unmittelbar anwendbar ist (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage des Kindes mit derjenigen seiner Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhö- rung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (BGE 144 II 1 E. 6.5; Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 4.2.2). Vorliegend wurde die Interessenlage der sechs- bis zweieinhalbjährigen Kinder im schriftlich eingereichten Mehrfachgesuch hinreichend dargelegt, zumal sich diese vorliegend mit derjenigen der Eltern deckt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist rechtsgenüglich festgestellt. Die Vorinstanz durfte demnach im Einklang mit Art. 12 KRK auf die Anhörung der minderjährigen Be- schwerdeführenden 3, 4 und 5 verzichten.

E. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit- gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kri- terien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zustän- dige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prü- fung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Auf- enthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder auf- zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine

E-3831/2024 Seite 9 (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf- weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be- handlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

E. 7.1 Den Akten zufolge hielten sich die Beschwerdeführenden bereits im September 2023 erstmals in Kroatien auf. Sodann wurden sie am 4. April 2024 von der Schweiz nach Kroatien zurückgeschafft und reisten bereits im Mai 2024 wieder in die Schweiz ein. Sie haben ihre vorgängigen Kroatien-Aufenthalte nicht bestritten. Am 4. Juni 2024 bestätigten die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit und legten die Überstellungsmodalitäten der Beschwerdeführenden dar (vgl. SEM-act.1330892 21/2 und 22/2). Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den vorliegenden Akten sind keine substanziierten Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden keinen Zugang zum kroatischen Asyl- und Wegweisungsverfahren erhalten hätten. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sie nach ihrer Ankunft in Kroatien nicht umgehend Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten haben, die Unterkunft in ihrer Wahrnehmung unhygienisch war und der Beschwerdeführer 1 bei Handgreiflichkeiten durch die kroatische Polizei verletzt wurde, so kann daraus nicht auf systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem geschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten können und eine adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten werden.

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.4 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ist Folgendes festzustellen:

E. 7.4.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage.

E. 7.4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien nach ihrer Überstellung nach Kroatien in ein unhygienisches Camp gebracht, mangelhaft verpflegt und medizinisch nicht versorgt worden, lassen vorliegend nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihnen in Kroatien dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen (inklusive der notwendigen medizinischen Versorgung) vorenthalten würden. Dass die Unterbringungssituation eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführenden, insbesondere der nierenerkrankten Beschwerdeführerin 4 dargestellt hätte, geht aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervor und wird im Übrigen auch nicht substanziiert dargelegt. Das SEM hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass es den Beschwerdeführenden gegebenenfalls zuzumuten ist, die ihnen zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei sie bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen in Anspruch nehmen können. Nach dem Gesagten erscheint es auch nicht erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführenden zu einer adäquaten Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren).

E. 7.4.3 Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden stehen einer Überstellung nach Kroatien nach wie vor nicht entgegen. Zunächst kann auf die vorinstanzliche Verfügung vom 6. November 2023 verweisen werden (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom S. 10 f.). Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden ist nicht substanziiert dargelegt. Mit Blick auf die erwähnte ausreichende medizinische Infrastruktur in Kroatien sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden weder konkrete Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 machen noch entsprechende Arztberichte einreichen, obwohl sie dazu aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsyylG) verpflichtet wären und ihnen dies ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehen und bei Bedarf dort (weiter-)behandelt werden können. Schliesslich ist festzustellen, dass die Vollzugsbehörden dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen werden (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Sie haben die kroatischen Behörden vorgängig zur Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände - namentlich die Diagnosen und benötigten Behandlungen - zu informieren, sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten sowie ein allfälliger Medikamentenvorrat mitgegeben werden, und gegebenenfalls auf spezifische Bedürfnisse bei der Unterbringung hinzuweisen. In Anbetracht dieser Ausführungen erübrigt es sich, näher auf das vorgebrachte Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers 1 zu seinem Bruder einzugehen.

E. 7.4.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, eine Überstellung der Beschwerdeführenden verletze das Kindeswohl ist Folgendes festzustellen: In der Schweiz hat die zuständige KESB aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes ein Verfahren zur Errichtung von Kindesschutzmassnahmen eröffnet. Es ist davon auszugehen, dass auch die kroatischen Behörden bei Anzeichen einer Gefährdung der Kinder geeignete Kindesschutzmassnahmen treffen werden, zumal Kroatien ebenfalls Signatarstaat der Kinderrechtskonvention ist. Es ist den Beschwerdeführenden auch zuzumuten sich nach der Überstellung nach Kroatien aktiv um Hilfe zu bemühen und beispielsweise beim Kinderschutzzentrum in Zagreb (vgl. https://www.poliklinika-djeca.hr/en/) vorstellig zu werden. Es gibt keine substanziierten Anhaltspunkte dafür, die beschwerdeführenden Kinder würden in Kroatien nicht ausreichend vor einer allfälligen, nicht näher substanziierten Gefährdung durch die Eltern geschützt. Eine aufgrund einer Überstellung nach Kroatien drohende Verletzung des Kindeswohls ist nicht ersichtlich.

E. 7.4.5 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann mit Blick auf einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a AsylV1 keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen.

E. 7.5 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9.1 Der am 19. Juni 2024 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der als aussichtslos qualifizierten Beschwerde gegen den Entscheid über ein asylrechtliches Mehrfachgesuch praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6274/2023 vom 28. November 2023, S. 13). (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylge- such «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür ge- mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entschei- dung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7. 7.1 Den Akten zufolge hielten sich die Beschwerdeführenden bereits im September 2023 erstmals in Kroatien auf. Sodann wurden sie am 4. April 2024 von der Schweiz nach Kroatien zurückgeschafft und reisten bereits im Mai 2024 wieder in die Schweiz ein. Sie haben ihre vorgängigen Kroa- tien-Aufenthalte nicht bestritten. Am 4. Juni 2024 bestätigten die kroati- schen Behörden ihre Zuständigkeit und legten die Überstellungsmodalitä- ten der Beschwerdeführenden dar (vgl. SEM-act.1330892 21/2 und 22/2). Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.

E-3831/2024 Seite 10 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom

22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. Den vorliegenden Akten sind keine substanzi- ierten Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden keinen Zugang zum kroatischen Asyl- und Wegweisungsverfahren erhalten hät- ten. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sie nach ihrer Ankunft in Kroatien nicht umgehend Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten haben, die Unterkunft in ihrer Wahrnehmung unhygienisch war und der Beschwerde- führer 1 bei Handgreiflichkeiten durch die kroatische Polizei verletzt wurde, so kann daraus nicht auf systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem geschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage ist viel- mehr nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten können und eine adäquate Unterstüt- zung und Unterbringung erhalten werden. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.4 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dub- lin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ist Folgendes festzustellen: 7.4.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien – als Dublin-Mitgliedstaat – bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägi- gen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführen- den bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK – wel- ches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste – zutage. 7.4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien nach ihrer Über- stellung nach Kroatien in ein unhygienisches Camp gebracht, mangelhaft verpflegt und medizinisch nicht versorgt worden, lassen vorliegend nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich

E-3831/2024 Seite 11 die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgebli- chen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihnen in Kroatien dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi- nimalen Lebensbedingungen (inklusive der notwendigen medizinischen Versorgung) vorenthalten würden. Dass die Unterbringungssituation eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführenden, insbeson- dere der nierenerkrankten Beschwerdeführerin 4 dargestellt hätte, geht aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervor und wird im Übrigen auch nicht substanziiert dargelegt. Das SEM hat ferner zu Recht darauf hinge- wiesen, dass es den Beschwerdeführenden gegebenenfalls zuzumuten ist, die ihnen zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzu- fordern, wobei sie bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Or- ganisationen in Anspruch nehmen können. Nach dem Gesagten erscheint es auch nicht erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich des Zugangs der Be- schwerdeführenden zu einer adäquaten Unterkunft, Verpflegung und me- dizinischer Versorgung einzuholen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren). 7.4.3 Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden stehen einer Überstellung nach Kroatien nach wie vor nicht entgegen. Zunächst kann auf die vorinstanzliche Verfügung vom 6. November 2023 verweisen wer- den (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom S. 10 f.). Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden ist nicht substanziiert dargelegt. Mit Blick auf die erwähnte ausreichende medizinische Infrastruktur in Kroatien sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden weder konkrete Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 machen noch entsprechende Arztberichte ein- reichen, obwohl sie dazu aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungs- pflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsyylG) verpflichtet wären und ihnen dies ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehen und bei Bedarf dort (weiter-)behandelt werden können. Schliesslich ist festzustellen, dass die Vollzugsbehörden dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen werden (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Sie haben die kroatischen Behörden vorgängig zur Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um- stände – namentlich die Diagnosen und benötigten Behandlungen – zu in- formieren, sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten sowie ein allfälliger Medikamentenvorrat mitgegeben werden, und

E-3831/2024 Seite 12 gegebenenfalls auf spezifische Bedürfnisse bei der Unterbringung hinzu- weisen. In Anbetracht dieser Ausführungen erübrigt es sich, näher auf das vorgebrachte Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers 1 zu seinem Bruder einzugehen. 7.4.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, eine Überstellung der Beschwerdeführenden verletze das Kindeswohl ist Folgendes festzu- stellen: In der Schweiz hat die zuständige KESB aufgrund einer Gefähr- dungsmeldung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes ein Ver- fahren zur Errichtung von Kindesschutzmassnahmen eröffnet. Es ist davon auszugehen, dass auch die kroatischen Behörden bei Anzeichen einer Ge- fährdung der Kinder geeignete Kindesschutzmassnahmen treffen werden, zumal Kroatien ebenfalls Signatarstaat der Kinderrechtskonvention ist. Es ist den Beschwerdeführenden auch zuzumuten sich nach der Überstellung nach Kroatien aktiv um Hilfe zu bemühen und beispielsweise beim Kinder- schutzzentrum in Zagreb (vgl. https://www.poliklinika-djeca.hr/en/) vorstel- lig zu werden. Es gibt keine substanziierten Anhaltspunkte dafür, die be- schwerdeführenden Kinder würden in Kroatien nicht ausreichend vor einer allfälligen, nicht näher substanziierten Gefährdung durch die Eltern ge- schützt. Eine aufgrund einer Überstellung nach Kroatien drohende Verlet- zung des Kindeswohls ist nicht ersichtlich. 7.4.5 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflich- tet ist. Den Akten sind sodann mit Blick auf einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a AsylV1 keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus- übung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu ent- nehmen. 7.5 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asyl- gesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dub- lin-III-VO. 8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E-3831/2024 Seite 13 9. 9.1 Der am 19. Juni 2024 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ist mangels Erfüllens der Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der als aus- sichtslos qualifizierten Beschwerde gegen den Entscheid über ein asyl- rechtliches Mehrfachgesuch praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6274/2023 vom 28. Novem- ber 2023, S. 13). (Dispositiv nächste Seite)

E-3831/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3831/2024 Urteil vom 27. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. September 2023 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 6. November 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Die Beschwerdeführenden wurden am 4. April 2024 nach Kroatien ausgeschafft. B. B.a Mit Eingabe vom 10. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden erneut in der Schweiz Asylgesuche ein. Zur Begründung ihrer Mehrfachgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, seit dem Nichteintretensentscheid vom 6. November 2023 sei es in verschiedener Hinsicht zu einer erheblichen Veränderung der Sachlage gekommen. Die Beschwerdeführerin 2 (Mutter und Ehefrau) sei aus der Psychiatrie abgeholt und ausgeschafft worden, was zu einer Retraumatisierung geführt habe. Das Asylverfahren in Kroatien sei nicht wiederaufgenommen worden, und die benötigte medizinische Behandlung sei nicht erhältlich gewesen. Aufgrund von Überbelegung hätten sie auf dem Badezimmerboden übernachten müssen. Im Übrigen seien die hygienischen Bedingungen in der Unterkunft schlecht gewesen. Die Beschwerdeführerin 4 (zweitälteste Tochter) benötige aufgrund ihrer Nierenerkrankung regelmässige Pflege und hygienische Lebensbedingungen; dies sei in Kroatien nicht gewährleistet. Zudem sei ihnen ohne vorangehende Anhörung die unmittelbare Rückführung in die Türkei in Aussicht gestellt worden. Deshalb hätten sie sich zur Rückkehr in die Schweiz entschieden. Überdies habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden weiter verschlechtert. Vor den Augen der Kinder sei es erneut zu Gewaltanwendungen durch die kroatischen Behörden gegen den Beschwerdeführer 1 (Ehemann und Vater) gekommen, weshalb eine kinderpsychologische Abklärung angezeigt sei. In Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien gehe die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt aus, da diversen Berichten zu entnehmen sei, dass diese nicht mit den völkerrechtlichen Vorgaben in Einklang stünden. Aufgrund systemischer Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hätte die Schweiz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eintreten müssen. Die schweren psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 machten ihn besonders vulnerabel, weshalb ein Abhängigkeitsverhältnis zum in der Schweiz lebenden Bruder bestehe. Eventualiter wäre ein Selbsteintritt angezeigt gewesen, da in Kroatien eine unmenschliche Behandlung drohe. Schliesslich habe die Vorinstanz die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) verletzt, da das Kindeswohl zu wenig berücksichtigt worden sei. Es wäre eine Befragung der Kinder gestützt auf Ar. 12 KRK angezeigt gewesen, damit die Interessen der Kinder adäquaten Eingang ins Verfahren hätten finden können. Eine erneute Rückführung könnte zudem eine Trennung der Kinder von den Eltern zur Folge haben. Eine Wegweisung widerspreche dem Kindeswohl und verstosse überdies gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), da eine unmenschliche Behandlung drohe. B.b Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 21. Mai 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.c Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sein könnte. In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2024 führten die Beschwerdeführenden aus, eingangs sei festzuhalten, dass die schriftliche Stellungnahme keine mündliche Befragung der Kinder im Sinne von Art. 12 KRK ersetze. Sie hätten in Kroatien desolate Zustände angetroffen. Aufgrund der unhygienischen Zustände habe für die nierenerkrankte älteste Tochter Lebensgefahr bestanden. Als Folge der chronischen Nierenschwäche drohe ihr Herzinsuffizienz oder ein Herzinfarkt respektive weitere damit einhergehende Organschäden. Die Beschwerdeführerin 2 (Ehefrau und Mutter) sei aus dem Spital direkt ausgeschafft worden. Die medizinischen Berichte seien den zuständigen kroatischen Behörden nicht zugestellt worden und es habe keine Weiterführung der Behandlung gegeben. Die Umstände in Kroatien hätten den Beschwerdeführenden keine Existenz ermöglicht. Die beschwerdeführenden Kinder hätten gesundheitliche Probleme entwickelt. Es liege nun eine Gefährdungsmeldung der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) vor. Es werde beantragt, dass die KESB bei einer Befragung dabei sei, und der Sachverhalt weiter abgeklärt werde. B.d Gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erteilten die kroatischen Behörden am 4. Juni 2024 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. C. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 - eröffnet am 11. Juni 2024 - trat das SEM auf die Mehrfachgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem erhob es eine Gebühr. D. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen betreffend adäquate Unterbringung sowie Zugang zum Asylverfahren und zu medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen. Schliesslich seien die beschwerdeführenden Kinder vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich anzuhören und die Akten des Migrationsamts Thurgau sowie der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) beizuziehen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, zwei Vollmachten vom 22. April 2024 sowie weitere bereits aktenkundige Unterlagen bei. E. Am 19. Juni 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung behandelt wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es seien die Akten der kantonalen Migrationsbehörden und der NKVF beizuziehen, um sich über die Modalitäten der rechtswidrigen Überstellung ein Bild machen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug einer Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt. Dieser ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge und Ausführungen infolge fehlender Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten ist. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Das SEM habe sich nicht näher zur befürchteten Kettenabschiebung geäussert respektive wären in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen angezeigt gewesen. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reiche bei derart klaren Hinweisen auf eine Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. Zudem sei es zu einer Missachtung des Kindeswohls gekommen, da die beschwerdeführenden Kinder nicht zu ihren Erlebnissen in Kroatien angehört worden seien. Die Notwendigkeit einer Anhörung der Kinder ergebe sich auch aus der Verfahrenseröffnung der KESB, da die Eltern offenbar am Ende ihrer Kräfte seien und die Interessen der Kinder nicht mehr adäquat wahrnehmen könnten. Ein pauschaler Verweis auf die gleichgelagerten Interessen der Eltern reiche nicht aus, zumal der Kinderrechtsausschuss in jüngeren Entscheiden eine Verpflichtung zur Anhörung etabliert habe. Schliesslich sei nicht zutreffend, dass bei Mehrfachgesuchen die Ansetzung einer Anhörung gesetzlich ausgeschlossen wäre. Dies gelte im Übrigen auch für die Anhörung der weiteren Familienangehörigen, zumal die in Kroatien angetroffenen Zustände vorliegend substanziiert dargelegt worden seien. Schliesslich sei es ihnen nicht möglich gewesen, weitere Arztberichte einzureichen, da sie der Nothilfe unterstünden. Die Sache sei daher zwecks weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 5.3 5.3.1 Das SEM setzt sich in seiner ausführlich begründeten Verfügung sowohl mit der Kritik an den kroatischen Behörden seitens nationaler und internationaler Organisationen als auch mit den umfangreichen Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien auseinander und kommt zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, welche der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten, würden ihnen den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Das Vorbringen, die kroatischen Behörden hätten die Wiederaufnahme des Asylverfahrens verweigert, ist nicht substanziiert dargetan, und es werden auch keine Beweismittel eingereicht, welche diesen Schluss nahelegen würden. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden werden in der angefochtenen Verfügung hinreichend erwähnt und gewürdigt. Das SEM war nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. Es hat den rechtserheblichen Sachverhalt erstellt und in der angefochtenen Verfügung alle rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt. Im Umstand, dass die Beschwerdeführenden respektive deren Rechtsvertretung die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilen, ist keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken. 5.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundesgericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage des Kindes mit derjenigen seiner Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (BGE 144 II 1 E. 6.5; Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 4.2.2). Vorliegend wurde die Interessenlage der sechs- bis zweieinhalbjährigen Kinder im schriftlich eingereichten Mehrfachgesuch hinreichend dargelegt, zumal sich diese vorliegend mit derjenigen der Eltern deckt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist rechtsgenüglich festgestellt. Die Vorinstanz durfte demnach im Einklang mit Art. 12 KRK auf die Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführenden 3, 4 und 5 verzichten. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kri-terien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7. 7.1 Den Akten zufolge hielten sich die Beschwerdeführenden bereits im September 2023 erstmals in Kroatien auf. Sodann wurden sie am 4. April 2024 von der Schweiz nach Kroatien zurückgeschafft und reisten bereits im Mai 2024 wieder in die Schweiz ein. Sie haben ihre vorgängigen Kroatien-Aufenthalte nicht bestritten. Am 4. Juni 2024 bestätigten die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit und legten die Überstellungsmodalitäten der Beschwerdeführenden dar (vgl. SEM-act.1330892 21/2 und 22/2). Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den vorliegenden Akten sind keine substanziierten Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden keinen Zugang zum kroatischen Asyl- und Wegweisungsverfahren erhalten hätten. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sie nach ihrer Ankunft in Kroatien nicht umgehend Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten haben, die Unterkunft in ihrer Wahrnehmung unhygienisch war und der Beschwerdeführer 1 bei Handgreiflichkeiten durch die kroatische Polizei verletzt wurde, so kann daraus nicht auf systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem geschlossen werden. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten können und eine adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten werden. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.4 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ist Folgendes festzustellen: 7.4.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. 7.4.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien nach ihrer Überstellung nach Kroatien in ein unhygienisches Camp gebracht, mangelhaft verpflegt und medizinisch nicht versorgt worden, lassen vorliegend nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihnen in Kroatien dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen (inklusive der notwendigen medizinischen Versorgung) vorenthalten würden. Dass die Unterbringungssituation eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführenden, insbesondere der nierenerkrankten Beschwerdeführerin 4 dargestellt hätte, geht aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervor und wird im Übrigen auch nicht substanziiert dargelegt. Das SEM hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass es den Beschwerdeführenden gegebenenfalls zuzumuten ist, die ihnen zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei sie bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen in Anspruch nehmen können. Nach dem Gesagten erscheint es auch nicht erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle Zusicherung bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführenden zu einer adäquaten Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren). 7.4.3 Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden stehen einer Überstellung nach Kroatien nach wie vor nicht entgegen. Zunächst kann auf die vorinstanzliche Verfügung vom 6. November 2023 verweisen werden (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom S. 10 f.). Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden ist nicht substanziiert dargelegt. Mit Blick auf die erwähnte ausreichende medizinische Infrastruktur in Kroatien sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden weder konkrete Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 machen noch entsprechende Arztberichte einreichen, obwohl sie dazu aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsyylG) verpflichtet wären und ihnen dies ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehen und bei Bedarf dort (weiter-)behandelt werden können. Schliesslich ist festzustellen, dass die Vollzugsbehörden dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen werden (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Sie haben die kroatischen Behörden vorgängig zur Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände - namentlich die Diagnosen und benötigten Behandlungen - zu informieren, sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten sowie ein allfälliger Medikamentenvorrat mitgegeben werden, und gegebenenfalls auf spezifische Bedürfnisse bei der Unterbringung hinzuweisen. In Anbetracht dieser Ausführungen erübrigt es sich, näher auf das vorgebrachte Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers 1 zu seinem Bruder einzugehen. 7.4.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, eine Überstellung der Beschwerdeführenden verletze das Kindeswohl ist Folgendes festzustellen: In der Schweiz hat die zuständige KESB aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes ein Verfahren zur Errichtung von Kindesschutzmassnahmen eröffnet. Es ist davon auszugehen, dass auch die kroatischen Behörden bei Anzeichen einer Gefährdung der Kinder geeignete Kindesschutzmassnahmen treffen werden, zumal Kroatien ebenfalls Signatarstaat der Kinderrechtskonvention ist. Es ist den Beschwerdeführenden auch zuzumuten sich nach der Überstellung nach Kroatien aktiv um Hilfe zu bemühen und beispielsweise beim Kinderschutzzentrum in Zagreb (vgl. https://www.poliklinika-djeca.hr/en/) vorstellig zu werden. Es gibt keine substanziierten Anhaltspunkte dafür, die beschwerdeführenden Kinder würden in Kroatien nicht ausreichend vor einer allfälligen, nicht näher substanziierten Gefährdung durch die Eltern geschützt. Eine aufgrund einer Überstellung nach Kroatien drohende Verletzung des Kindeswohls ist nicht ersichtlich. 7.4.5 Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Den Akten sind sodann mit Blick auf einen Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a AsylV1 keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. 7.5 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der am 19. Juni 2024 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund der als aussichtslos qualifizierten Beschwerde gegen den Entscheid über ein asylrechtliches Mehrfachgesuch praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6274/2023 vom 28. November 2023, S. 13). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Eva Hostettler Versand: