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D-3565/2024

D-3565/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, Angehörige der türkischen Ethnie und der Religionsgemeinschaft der arabischen Aleviten, verliessen die Türkei am 3. Mai 2023 und reisten mit einem von Deutschland ausge- stellten Schengen-Visum via Deutschland am 6. Mai 2023 in die Schweiz ein. Hier suchte die Beschwerdeführerin für sich und die Kinder am 4. März 2024 um Asyl nach. Am 11. März 2024 mandatierte sie die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren D._______ mit der Rechts- vertretung. In der Folge wurde mit der Beschwerdeführerin am 28. März 2024 das Dublin-Gespräch durchgeführt, worauf das SEM am 15. April 2024 das Dublin-Verfahren beendete und das nationale Asyl- und Wegwei- sungsverfahren aufnahm. Am 15. Mai 2024 hörte das SEM die Beschwer- deführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihr türki- sches Familienbüchlein zu den Akten. Zudem liess ihre Rechtsvertretung dem SEM am 7. Mai 2024 einen Bericht von Dr. med. E._______, F._______, vom 28. März 2024 zukommen. A.c Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie sei in G._______ in der Provinz H._______ geboren und aufgewachsen. Während ihrer Schulzeit und Ju- gend sei sie aufgrund ihres alevitischen Glaubens benachteiligt worden. Im Alter von etwa 18 Jahren sei sie für einen Deutschkurs in die Schweiz ge- kommen. In der Folge habe sie etwa zehn Jahre in der Schweiz gelebt und hier eine Ausbildung als (…) absolviert. Nachdem sie ihren jetzigen Ehe- mann kennengelernt habe, sei sie mit ihm in die Türkei nach G._______ zurückgekehrt, wobei das erste Kind noch in der Schweiz auf die Welt ge- kommen sei. Ihr Ehemann sei (…), weshalb sie ein (…)geschäft eröffnet hätten. Bei den Erdbeben am 6. Februar 2023 sei das Gebäude, in dem sich ihr Geschäft befunden habe, zerstört worden, und sie hätten alles ver- loren. Ihre Mietwohnung hätten sie danach auch verlassen müssen. We- nige Tage nach den Erdbeben seien sie zunächst nach I._______ und dann in ein Dorf bei J._______ gezogen. Dort hätten sie im Haus eines Bekann- ten wohnen können und die Kinder eingeschult. Aufgrund ihres alevitischen Glaubens seien die Kinder in der Schule ausgelacht worden und ihr Ehe- mann habe keine Arbeit gefunden. Sie hätten deshalb beschlossen, in die Schweiz zu reisen. Sie wünsche sich, dass ihre Kinder nicht den Benach- teiligungen, die sie selber aufgrund ihres alevitischen Glaubens erlebt

D-3565/2024 Seite 3 habe, ausgesetzt seien. Ihr Ehemann sei mit ihr zusammen in die Schweiz gereist, sei jedoch nach etwa drei Monaten wieder in die Türkei zurückge- kehrt und lebe bei seinen Eltern im Dorf K._______ bei G._______ (Provinz H._______). Er arbeite derzeit gelegentlich als (…). Aktuell hätten sie und ihr Ehemann sich getrennt. Die Erdbeben und die Erlebnisse in diesem Zusammenhang würden sie und ihre Kinder psychisch stark belasten. Des- halb sei sie in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Ein neuer An- fang in der Türkei wäre sehr schwer und sie hätte keine Kraft dafür. B. Das SEM gewährte der Rechtsvertretung am 23. Mai 2024 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte gleichentags ihre Stellung- nahme ein. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rück- reise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes be- finde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Weg- weisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 4), beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivzif- fer 5) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). D. Die Rechtsvertretung teilte dem SEM am 27. Mai 2024 die Niederlegung ihres Mandates mit. E. Das Amt (…) liess dem SEM mit Schreiben vom 4. Juni 2024 die Reise- pässe der Beschwerdeführenden zukommen.

D-3565/2024 Seite 4 F. F.a Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024 sei aufzuhe- ben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu ge- währen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventu- aliter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Zudem sei zufolge Mit- tellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F.b Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – zwei Arztberichte von Dr. med. E._______, F._______, vom 28. März 2024 und

3. Juni 2024, ein Referenzschreiben von M._______, N._______, vom

3. Juni 2024 sowie ein Schreiben der (…) vom 5. Juni 2024 bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerde- führenden gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Das SEM liess sich am 4. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen. J. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 lud der Instruktionsrichter die Beschwer- deführenden ein, eine Replik einzureichen. Die Sendung wurde dem Bun- desverwaltungsgericht am 24. Juli 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert.

D-3565/2024 Seite 5 K. Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 5. August 2024 mit, die Abholungseinladung der Post sei zwischen den Zeitungen übersehen worden, und es werde um erneute Zustellung der Sendung er- sucht. L. Mit Verfügung vom 27. August 2024 lud der Instruktionsrichter die Be- schwerdeführenden erneut ein, eine Replik einzureichen. M. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 9. September 2024. Beigelegt war – neben den beiden bereits aktenkundigen Arztberichten (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und F.b) – ein weiterer Bericht von Dr. med. E._______ vom 9. September 2024. N. Am 16. September 2024 suchte der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden, O._______ (ebenfalls N […]), in der Schweiz um Asyl nach. Dessen Asylgesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 18. De- zember 2024 abgelehnt. Die gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal- tungsgericht erhobene Beschwerde wird unter der Verfahrensnummer D-8061/2024 geführt.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich der Erwägung 2 – einzutreten.

D-3565/2024 Seite 6

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2024 wurde deshalb auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen, nicht eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. H). Ent- sprechend ist auch auf den Antrag, der Vollzug sei superprovisorisch aus- zusetzen, nicht einzutreten.

E. 3 Das vorliegende Verfahren wird mit jenem des Ehemannes beziehungs- weise Vaters der Beschwerdeführenden (D-8061/2024) koordiniert geführt (vgl. Sachverhalt Bst. N). Dessen Asylakten wurden von Amtes wegen bei- gezogen.

E. 4.1.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz hätte die (…)- beziehungsweise (…)jährigen Kinder zur Türkei und zu den von ihnen erlebten Diskriminierungen anhören müssen. Diese Unterlas- sung stelle eine Verletzung von Art. 3 und 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) dar, da ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs das beste Interesse des Kin- des gar nicht eruiert werden könne. Verletzt würden zudem Art. 22 und 39 KRK, welche den Kindern Schutz durch die Vertragsstaaten und eine an- gemessene Rehabilitation gewährleisten würden. Auf nationaler Ebene liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. Beschwerde Ziff. 21).

E. 4.1.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundes-

D-3565/2024 Seite 7 gericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Ver- fahren unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. So- weit sich die Interessenlage des Kindes mit derjenigen seiner Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, kann auf eine gesonderte Anhö- rung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.5; Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer E-3831/2024 vom 27. Juni 2024 E. 5.3.2). Vorlie- gend wurden die Interessen der (…)- beziehungsweise (…)jährigen Kinder anlässlich der mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin von ihr hin- reichend dargelegt. Sie decken sich weitgehend mit ihren eigenen Interes- sen. Zusätzlich hatten die beiden Kinder auch die Möglichkeit, über ihre Vertretung schriftliche Eingaben zu machen. Im Übrigen weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden nicht um eine Anhörung der Kinder ersuchten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit rechts- genüglich festgestellt. Die Vorinstanz durfte demnach im Einklang mit Art. 12 KRK auf die Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführenden verzichten. Eine Verletzung von Art. 22 und Art. 39 KRK kann aus diesem Verzicht ebenfalls nicht abgeleitet werden.

E. 4.2.1 Sodann wird eingewendet, der Sachverhalt sei nicht abschliessend geklärt, zumal der gesundheitliche Zustand der Kinder zu keinem Zeitpunkt gehörig untersucht worden sei. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin wie- derholt berichtet habe, es gehe den Kindern nicht gut, sie seien sehr ängst- lich, wollten noch immer bei ihr schlafen und hätten Angst vor Dunkelheit und Gewittern. Vor diesem Hintergrund wären weitere Untersuchungen an- gezeigt gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. 22).

E. 4.2.2 Auch dieser Einwand ist unbegründet. Wie das SEM in seiner Ver- nehmlassung zutreffend ausführt, berücksichtigte es in der angefochtenen Verfügung den psychischen Zustand der Kinder. Anlässlich des Dublin-Ge- sprächs führte die Beschwerdeführerin aus, es gehe ihren Kindern gut, wenngleich sie Angst in der Dunkelheit und vor Gewittern hätten (vgl. SEM- act. […]-27/3 S. 2 f.). In der Anhörung gab sie zu Protokoll, das Erdbeben habe die Kinder sehr schlimm beeinflusst. Sie würden immer noch bei ihr schlafen wollen und hätten Angst im Dunkeln und vor Blitz und Donner (vgl. […]-36/13 F7 und F62). Vor diesem Hintergrund hatte das SEM keine Ver- anlassung, den medizinischen Sachverhalt die Kinder betreffend von Am- tes wegen weiter abzuklären. Die Beschwerdeführerin reichte schliesslich

D-3565/2024 Seite 8 mit ihrer Replik einen psychiatrischen Bericht von Dr. med. E._______ vom

E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Hei- matstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Behelligun- gen der Kinder in der Schule wegen ihres alevitischen Glaubens während der kurzen Zeit in J._______ vermöchten den Voraussetzungen an die In- tensität einer Verfolgung nicht zu genügen, zumal diese ein menschenwür- diges Leben in der Türkei nicht grundsätzlich verunmöglichen würden. Zu- dem sei auch in Zukunft nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung auszugehen, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatpro- vinz zuletzt keine solche Nachteile erlebt hätten. Da die Beschwerdeführe- rin angegeben habe, sie hätte ihre Heimat nicht verlassen, wenn die Erd- beben nicht gewesen wären, sei zwischen ihrer Ausreise und den Ereig- nissen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Aleviten weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang ersichtlich. Sodann handle es sich beim Umstand, dass die Erdbeben ihren Heimatort zerstört hätten, nicht um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. 6.2 In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, die Situation für Personen alevitischen Glaubens sei in der Türkei nach wie vor extrem schwierig. Sie würden auf unterschiedlichen Ebenen diskriminiert und benachteiligt und würden regelmässig Opfer von Gewalt und Unter- drückung, dies auch seitens der Polizei. Auf dem Arbeitsmarkt sei eine klare Diskriminierung von Aleviten festzustellen. Auch üble Beleidigungen

D-3565/2024 Seite 9 und Hassreden seien nicht ungewöhnlich. Eine juristische Ahndung bleibe oft aus. Überdies gelte das Alevitentum derzeit nicht einmal als Glaubens- richtung, sondern lediglich als Kulturgemeinschaft. Sie sei bereits im jun- gen Alter in der Schule diskriminiert und gezwungen worden, das Gebet fünf Mal täglich zu praktizieren und zu fasten. Ihren Glauben habe sie ge- heim halten müssen, um schlimmere Folgen zu vermeiden. Ihre Kinder hät- ten diese Abneigung gegenüber Aleviten ebenfalls in der Schule gespürt. So sei etwa der Tochter, als Alevitin, die Schuld gegeben worden an den Erdbeben. Die bei den Angriffen angewandte Gewalt sei besonders her- vorzuheben, zumal sie und ihre Kinder extrem vulnerabel seien. Sie seien einer erhöhten individuellen Gefährdung ausgesetzt. Das Argument, sie hätten an ihrem Heimatort keinerlei Verfolgung erlitten, gehe fehl, da eine Rückkehr nach G._______ aufgrund der Erdbeben nicht möglich sei. Die nach dem Wegzug aus G._______ erlebte Diskriminierung sei deshalb re- levant. Sie hätten zuerst versucht, in der Türkei zu bleiben, was jedoch aufgrund der schwerwiegenden Diskriminierung und Verfolgung nicht mög- lich gewesen sei. Sie hätten demnach G._______ aufgrund der Erdbeben verlassen, die Türkei jedoch aufgrund der nach ihrem Wegzug vom Hei- matort erlebten Diskriminierung und der Unmöglichkeit, sich an einem an- deren Ort in der Türkei niederzulassen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festgestellt, die türkischen Behörden wür- den die Religionsfreiheit von Personen alevitischen Glaubens verletzen. Die Diskriminierung alevitischer Personen komme sehr vielschichtig vor und ziehe sich durch die ganze Gesellschaftsstruktur. Gewalt sei nicht aus- zuschliessen und es sei nicht möglich, gerichtlich gegen die Diskriminie- rung vorzugehen. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und ergänzt, der Beschwerde könne keine konkrete und aktuelle respek- tive künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende landesweite Dis- kriminierung im flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass entnommen wer- den. Das SEM erachte den Vollzug der Wegweisung in die Heimatprovinz H._______ als zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden nicht mehr nach J._______, wo sie die Diskriminierungen erlebt hätten, zurückkehren müssten. 6.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik aus, die Diskriminierung von Aleviten in der Türkei sei weit verbreitet. Dies werde etwa illustriert durch die in den Regionen, wo primär Minderheiten leben würden, beinahe vollständig ausgebliebene beziehungsweise erst viel später als in anderen Regionen eingetroffene Erdbebenhilfe. Die staatlichen Vertreter seien nur

D-3565/2024 Seite 10 für die Berichterstattung gekommen, hätten aber keinerlei humanitäre Hilfe geleistet. Dieses Verhalten betreffe auch H._______, welches erheblich von den Erdbeben getroffen worden sei. Die Diskriminierung komme nicht nur in Einzelfällen vor, sondern werde systematisch durch sämtliche staat- liche Organe und auch durch Privatpersonen ausgeübt. Insbesondere be- treffe dies, wie der EGMR festgestellt habe, auch die Ausübung ihrer Reli- gion. Oft gehe diese Diskriminierung über in Gewalt und Angriffe, weswe- gen nicht nur die psychische, sondern auch die physische Integrität der Familie auf dem Spiel stehe. Sie hätten die Unterdrückung bereits selbst erlebt, was klar indiziere, dass sie bei einer Rückkehr erneut demselben Risiko ausgesetzt wären. 7. 7.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung zu Recht fest, dass die von den Beschwerdeführenden erlebten Behelligungen und Diskriminierungen auf- grund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der arabischen Alevi- ten keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann auf die die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 6.1 und 6.3). Diese gehen viel- mehr – ohne diese zu negieren oder zu bagatellisieren – nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Für die Annahme einer Kollektiv- verfolgung gelten praxisgemäss jedoch sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Die Ausführungen der Beschwer- deführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den erlebten Diskri- minierungen und zur allgemeinen Situation von Aleviten vermögen an die- ser Einschätzung nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund kann die Frage des Bestehens eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Ausreise und der Religionszugehörigkeit offengelassen wer- den. 7.2 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

D-3565/2024 Seite 11 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Behelligungen der Kinder in der Schule wegen ihres alevitischen Glaubens während der kurzen Zeit in J._______ vermöchten den Voraussetzungen an die Intensität einer Verfolgung nicht zu genügen, zumal diese ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht grundsätzlich verunmöglichen würden. Zudem sei auch in Zukunft nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatprovinz zuletzt keine solche Nachteile erlebt hätten. Da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie hätte ihre Heimat nicht verlassen, wenn die Erdbeben nicht gewesen wären, sei zwischen ihrer Ausreise und den Ereignissen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Aleviten weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang ersichtlich. Sodann handle es sich beim Umstand, dass die Erdbeben ihren Heimatort zerstört hätten, nicht um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes.

E. 6.2 In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, die Situation für Personen alevitischen Glaubens sei in der Türkei nach wie vor extrem schwierig. Sie würden auf unterschiedlichen Ebenen diskriminiert und benachteiligt und würden regelmässig Opfer von Gewalt und Unterdrückung, dies auch seitens der Polizei. Auf dem Arbeitsmarkt sei eine klare Diskriminierung von Aleviten festzustellen. Auch üble Beleidigungen und Hassreden seien nicht ungewöhnlich. Eine juristische Ahndung bleibe oft aus. Überdies gelte das Alevitentum derzeit nicht einmal als Glaubensrichtung, sondern lediglich als Kulturgemeinschaft. Sie sei bereits im jungen Alter in der Schule diskriminiert und gezwungen worden, das Gebet fünf Mal täglich zu praktizieren und zu fasten. Ihren Glauben habe sie geheim halten müssen, um schlimmere Folgen zu vermeiden. Ihre Kinder hätten diese Abneigung gegenüber Aleviten ebenfalls in der Schule gespürt. So sei etwa der Tochter, als Alevitin, die Schuld gegeben worden an den Erdbeben. Die bei den Angriffen angewandte Gewalt sei besonders hervorzuheben, zumal sie und ihre Kinder extrem vulnerabel seien. Sie seien einer erhöhten individuellen Gefährdung ausgesetzt. Das Argument, sie hätten an ihrem Heimatort keinerlei Verfolgung erlitten, gehe fehl, da eine Rückkehr nach G._______ aufgrund der Erdbeben nicht möglich sei. Die nach dem Wegzug aus G._______ erlebte Diskriminierung sei deshalb relevant. Sie hätten zuerst versucht, in der Türkei zu bleiben, was jedoch aufgrund der schwerwiegenden Diskriminierung und Verfolgung nicht möglich gewesen sei. Sie hätten demnach G._______ aufgrund der Erdbeben verlassen, die Türkei jedoch aufgrund der nach ihrem Wegzug vom Heimatort erlebten Diskriminierung und der Unmöglichkeit, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festgestellt, die türkischen Behörden würden die Religionsfreiheit von Personen alevitischen Glaubens verletzen. Die Diskriminierung alevitischer Personen komme sehr vielschichtig vor und ziehe sich durch die ganze Gesellschaftsstruktur. Gewalt sei nicht auszuschliessen und es sei nicht möglich, gerichtlich gegen die Diskriminierung vorzugehen.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und ergänzt, der Beschwerde könne keine konkrete und aktuelle respektive künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende landesweite Diskriminierung im flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass entnommen werden. Das SEM erachte den Vollzug der Wegweisung in die Heimatprovinz H._______ als zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden nicht mehr nach J._______, wo sie die Diskriminierungen erlebt hätten, zurückkehren müssten.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik aus, die Diskriminierung von Aleviten in der Türkei sei weit verbreitet. Dies werde etwa illustriert durch die in den Regionen, wo primär Minderheiten leben würden, beinahe vollständig ausgebliebene beziehungsweise erst viel später als in anderen Regionen eingetroffene Erdbebenhilfe. Die staatlichen Vertreter seien nur für die Berichterstattung gekommen, hätten aber keinerlei humanitäre Hilfe geleistet. Dieses Verhalten betreffe auch H._______, welches erheblich von den Erdbeben getroffen worden sei. Die Diskriminierung komme nicht nur in Einzelfällen vor, sondern werde systematisch durch sämtliche staatliche Organe und auch durch Privatpersonen ausgeübt. Insbesondere betreffe dies, wie der EGMR festgestellt habe, auch die Ausübung ihrer Religion. Oft gehe diese Diskriminierung über in Gewalt und Angriffe, weswegen nicht nur die psychische, sondern auch die physische Integrität der Familie auf dem Spiel stehe. Sie hätten die Unterdrückung bereits selbst erlebt, was klar indiziere, dass sie bei einer Rückkehr erneut demselben Risiko ausgesetzt wären.

E. 7.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung zu Recht fest, dass die von den Beschwerdeführenden erlebten Behelligungen und Diskriminierungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der arabischen Aleviten keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 6.1 und 6.3). Diese gehen vielmehr - ohne diese zu negieren oder zu bagatellisieren - nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss jedoch sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den erlebten Diskriminierungen und zur allgemeinen Situation von Aleviten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund kann die Frage des Bestehens eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Ausreise und der Religionszugehörigkeit offengelassen werden.

E. 7.2 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 September 2024 offensichtlich, dass die Kinder auf eine adäquate psy- chiatrische Behandlung angewiesen sind (vgl. E. 9.4.6.2). Der Zugang zu einer solchen ist mit Verweis auf die Erwägung 9.4.6.3 gewährleistet. Zu- dem werden sie zusammen mit beiden Eltern in die Türkei zurückkehren. Es wird deren Aufgabe sein, für die notwendige Behandlung ihrer Kinder zu sorgen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe- rin zusammen mit ihrem Mann und dem erweiterten familiären Beziehungs- netz den beiden Kindern trotz der zweifellos schwierigen Lebensumstände in ihrer Heimat ein ausreichend stabiles Lebensumfeld werden bieten kön- nen. Auch im Aufenthalt und der damit verbundenen Integration der (…)- und (…)jährigen Kinder in der Schweiz kann kein Verstoss gegen das Kin- deswohl im Falle des Vollzugs der Wegweisung erblickt werden. Sie halten sich seit bald zwei Jahren in der Schweiz auf, was als nicht besonders lange erscheint. Zwar haben sich laut dem Referenzschreiben der Schule beide ausserordentlich schnell sowohl in sprachlicher als auch sozialer Hinsicht integriert. Sie hätten starke soziale und emotionale Fähigkeiten und seien verantwortungsvolle, friedvolle und intelligente Kinder. Ausser- schulisch seien sie in einem (…) aktiv und damit Teil einer weiteren Ge- meinschaft. Ungeachtet der offensichtlich schnellen und guten Integration der Kinder in der Schweiz ist jedoch aufgrund ihres Alters und ihres erst

D-3565/2024 Seite 22 knapp zweijährigen Aufenthaltes in der Schweiz nicht davon auszu-gehen, dass sie sich derart an die schweizerische Kultur und Lebensweise ange- passt hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Ent- wurzelung darstellen würde. Sie werden zudem zusammen mit beiden El- tern in ihre Heimatregion zurückkehren, wo überdies zahlreiche Verwandte leben.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Das SEM hält in seiner Verfügung fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug sei unter dem Blickwinkel der KRK nur dann unzu- lässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich mit dessen Art. 22, nicht vereinbar sei. Die Bestimmun- gen des innerstaatlichen Rechts würden den internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz genügen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs sei festzuhalten, dass seit den Erdbeben mittlerweile ein Jahr vergangen sei und der türkische Staat wie auch verschiedene Hilfsor- ganisationen finanzielle und materielle Unterstützung leisten würden. Zwar hätten die Beschwerdeführenden ihre Mietwohnung aufgrund der steigen- den Mietzinse verlassen müssen, jedoch würden Familienangehörige wei- terhin in ihren Häusern in der Provinz H._______ leben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei bei seinen Eltern wohnhaft und ihre eigenen Eltern würden mit ihrem jüngeren Bruder, dessen Frau und deren Kind zusam- menleben. Der ältere Bruder habe mit seiner Familie ein eigenes Zuhause. Ein Bruder habe einen (…) und der andere arbeite als (…). Ihr Vater und

D-3565/2024 Seite 12 der Schwiegervater würden Renten beziehen. Ihr Ehemann habe noch keine Festanstellung, arbeite jedoch gelegentlich als (…). Auch wenn die Beschwerdeführerin angebe, wegen unterschiedlicher Ansichten nicht mit ihren Eltern oder Schwiegereltern zusammenwohnen zu wollen, erscheine es zumutbar, dass sie zumindest während einer gewissen Zeit bei ihrem älteren Bruder, ihren Eltern oder ihren Schwiegereltern lebe, bis sie wieder eine eigene Existenz aufbaue. Aufgrund ihrer Arbeit im (…) und ihrer in der Schweiz absolvierten Ausbildung als (…) seien begünstigende Umstände für eine Integration in den Arbeitsmarkt gegeben. Zudem verfüge sie über gute Deutschkenntnisse, was bei der Arbeitssuche ebenfalls nützlich sein könne. Während der ersten Zeit nach der Rückkehr könne sie allenfalls auf

– wenn auch nur geringe – finanzielle Hilfeleistungen von ihren Brüdern oder ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester zurückgreifen. Zudem be- stehe die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen. Insgesamt würden be- günstigende Umstände hinsichtlich der wirtschaftlichen Reintegration und Wohnsituation vorliegen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würden. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sie in J._______ im Haus eines Bekannten hätten wohnen können. Sollte die Be- schwerdeführerin also nicht bei ihrem Bruder, ihren Eltern oder ihren Schwiegereltern wohnen wollen, stehe es ihr zusammen mit ihrem Ehe- mann offen, sich zumindest vorübergehend nach einer Aufenthaltsalterna- tive umzusehen. Was das Kindeswohl anbelange, seien die (…)- bezie- hungsweise (…)jährigen Kinder im schulpflichtigen Alter. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien sie grundsätzlich gesund, würden jedoch seit den Erdbeben an Angstzuständen leiden, vor allem dann, wenn es blitze und donnere. Die Sorgen der Beschwerdeführerin um ihre Kinder und ihr Wunsch, ihnen eine bessere Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen, seien berechtigt und sehr gut nachvollziehbar. Tatsächlich sei die Zerstö- rung in der Provinz H._______ nach den Erdbeben derart gross gewesen, dass der Zugang (unter anderem) zu Schulbildung und Gesundheitsver- sorgung teilweise nicht gegeben oder erschwert gewesen sei. Neusten Be- richten über die Lage im Erdbebengebiet in der Türkei sei jedoch zu ent- nehmen, dass in G._______ respektive in der Provinz H._______ mittler- weile der Zugang zu Schulbildung für Kinder gegeben sei. Aufgrund des Erlebten im Zusammenhang mit den Erdbeben seien die Beschwerdefüh- renden verständlicherweise psychisch stark belastet. Dem psychiatrischen Bericht sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine Rückkehr an den Ort, wo die Erdbeben vieles zerstört hätten, ein posttraumatisches Syn- drom bei der Beschwerdeführerin auslösen könnte. Eine Diagnose sei im Bericht nicht explizit gestellt worden. Die Kinder würden insbesondere bei

D-3565/2024 Seite 13 Blitz und Donner unter Angstzuständen leiden und der Ehemann habe jeg- liche Hoffnung verloren. Die Behandlung psychischer Probleme sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Von der Zerstörung durch die Erdbeben seien zwar auch medizinische Einrichtungen betroffen gewesen, jedoch gebe es in der Provinz H._______ ein staatliches Spital mit einer psychiat- rischen Abteilung, welches gemäss aktuellen Informationen des SEM der- zeit in Betrieb sei. Zudem würden auch Hilfsorganisationen psychologische Betreuung für Kinder und Erwachsene anbieten. Es sei deshalb davon aus- zugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme in der Tür- kei adäquat behandelt werden könnten und bei Bedarf eine entsprechende Behandlung faktisch zugänglich sei. Allenfalls seien psychologische Bera- tungen auch online möglich. Ausserdem könnten die Beschwerdeführen- den medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt sei der Wegwei- sungsvollzug als zumutbar zu erachten.

E. 9.2.2 In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie und ihre Kinder aufgrund der Situation für alevitische Personen in der Türkei bei einer Rückkehr einer erheblichen Gefahr von Gewalt und kör- perlichen Angriffen ausgesetzt seien. Dies gelte umso mehr, als sie auf- grund der Erdbeben nicht mehr an ihren Heimatort zurückkehren könnten. Nach ihrem Wegzug seien sie täglich diskriminiert und beleidigt worden. Selbst die Kinder seien hiervon nicht verschont geblieben. Bei einer Rück- kehr wären sie somit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und im Falle von physischen Angriffen sogar Folter ausgesetzt, was eine Ver- letzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise von Art. 3 CAT (Deutsch: Über- einkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darstelle. Behördliche Unterstützung sei nicht möglich, zumal die Diskriminierungen auch von deren Seite ausgeübt würden. Hinzu- komme, dass sie nicht mehr mit ihrem Mann zusammen sei und deshalb in der Türkei komplett auf sich alleine gestellt wäre. Als alleinerziehende Mutter mit zwei jungen Kindern sei sie besonders vulnerabel. Da ihre Hei- mat von den Erdbeben zerstört worden sei, sei eine Rückkehr an ihr altes Zuhause nicht mehr möglich, was die Situation noch desolater mache. Nach ärztlicher Ansicht habe sie eine besonders schwerwiegende Form der posttraumatischen Belastungsstörung erlitten, welche inzwischen so- gar zu einer Suizidalität geführt habe. Ihre und ihrer Kinder Reaktion auf das erlebte Erdbeben sei besonders stark ausgefallen und ins Pathologi- sche übergegangen. Die blosse Vorstellung, an den Ort der Erdbeben zu- rückzukehren, habe bei ihr eine solche Panik ausgelöst, dass diese selbst mit Medikamenten schwer in den Griff zu bekommen gewesen sei. Eine

D-3565/2024 Seite 14 Rückführung hätte für sie aufgrund ihrer Angstzustände mit nicht latenter Suizidalität fatale Folgen. Die Kinder, welche ohnehin besonders gefährdet seien, zumal sie bereits in der Schule Opfer von Diskriminierung geworden seien, müssten dann plötzlich ohne ihre engste Bezugsperson leben. So- dann sei davon auszugehen, dass sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer Krankheit in der Türkei beinahe vollständig funktionsunfähig wäre und sich nicht angemessen um ihre Kinder kümmern könnte. Eine Wegweisung in die Türkei würde somit gegen Art. 3 KRK verstossen. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.

E. 9.2.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt habe, vermöge nichts an seiner Einschätzung zu ändern, zumal sie mit ihren Kindern vor- erst zu anderen Familienmitgliedern ziehen könne. Des Weiteren könnten die Kinder trotz der angeblichen Trennung die Beziehung zum Vater weiter pflegen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitli- chen Beschwerden würden nicht gegen die Zulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs sprechen. Trotz der Zerstörung durch die Erdbeben seien in der Heimatregion der Beschwerdeführenden weiterhin medizinische Ein- richtungen vorhanden. Eine bestehende Suizidalität verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Ten- denzen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausge- staltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getra- gen werden. Einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität könne medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Eine posttrau- matische Belastungsstörung (PTBS) könne zwar eine nicht zu verken- nende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Eine allenfalls fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz ver- möge an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei nichts zu ändern, zumal der rund einjährige Aufenthalt in der Schweiz noch keine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge habe. Ohne gewisse, jedoch nicht unüberwindbar erscheinende Reintegrationsschwierigkeiten nach einer Rückkehr in die Heimat in Abrede stellen zu wollen, erscheine eine Rück- kehr respektive ein Neuanfang in der Türkei – insbesondere aufgrund des vorhandenen Familiennetzes – für die Beschwerdeführenden als zumut- bar. Die eingereichten Referenzschreiben vermöchten die Einschätzung des SEM nicht umzustossen.

D-3565/2024 Seite 15

E. 9.2.4 In ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Si- tuation in der Türkei für ihren Ehemann inzwischen unaushaltbar geworden sei, weshalb er sich wieder in Europa befinde. Sie wäre deshalb bei einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei komplett auf sich alleine gestellt, zu- mal ihr Ehemann seine väterlichen Pflichten nicht wahrnehmen könnte. Die dringend benötigte Betreuung vor Ort würde allein auf ihr lasten, weshalb eine Rückkehr in die Türkei umso schwieriger wäre. Was den Gesundheits- zustand der Kinder anbelange, habe sie aktiv versucht, für sich und ihre Kinder Hilfe zu holen nach den traumatischen Erlebnissen im Zusammen- hang mit den Erdbeben und den erlittenen Diskriminierungen. Hierbei sei festgestellt worden, dass sich die Kinder inzwischen zwar gut in der Schweiz integriert und die Sprache erlernt hätten, jedoch weiterhin an den Nachwirkungen ihrer Vergangenheit leiden würden. So hätten sie regel- mässig Flashbacks am Tag und Angstanfälle in der Nacht und seien ver- schüchtert, dekonzentriert und gestört in den Denkabläufen. Ihr erlittenes Trauma sei inzwischen so ausgeprägt, dass ein normales Funktionieren im Alltag nicht möglich sei. Eine Rückführung der Kinder in die Türkei sei da- her nicht zumutbar und ihre Behandlungsbedürftigkeit sei klarerweise ge- geben. Auch sie (die Beschwerdeführerin) wäre bei einer Rückkehr einer starken Retraumatisierung ausgesetzt. Es sei zudem eine immense Ver- zweiflung festgestellt worden. Es wäre sogar denkbar, dass sie sich bei einer Rückkehr nicht mehr richtig um ihre Kinder kümmern könnte. Der Zu- gang zu medizinischer Versorgung sei in der Türkei nicht gewährleistet. Besonders problematisch sei der Mangel an Psychiatern und Psychologen, der weit unter dem europäischen Standard liege. Aleviten, die nach einer Rückkehr in die Türkei psychische Unterstützung benötigten, würden sich einem stark unterversorgten Gesundheitssystem gegenübersehen. Die so- ziale Ausgrenzung und religiöse Diskriminierung könnten die psychischen Belastungen verstärken. Auch historische Traumata und anhaltende politi- sche Spannungen würden die Situation weiter verschärfen. Hinzu komme, dass Aleviten, die in ländlichen oder konservativen Regionen der Türkei leben würden, noch stärkeren Zugangsbeschränkungen und Diskriminie- rungen ausgesetzt seien. Der Zugang zu qualifizierter Hilfe werde zusätz- lich erschwert, indem die Gesundheitsversorgung oft nicht auf die spezifi- schen kulturellen und religiösen Bedürfnisse dieser Gruppe eingehe. Eine Rückkehr in die Türkei für alevitische Asylsuchende mit erhöhtem psychi- schen Unterstützungsbedarf sei deshalb äusserst riskant. Das SEM ver- kenne, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht nur suizidale Tendenzen aufweise, sondern auch zusätzliche Risikofaktoren vorliegen würden. So seien die psychisch angeschlagenen Kinder dringend auf ein stabiles Le- bensumfeld und ihre Mutter angewiesen. Zudem wäre sie in ihrem

D-3565/2024 Seite 16 Heimatland wieder üblen Diskriminierungen ausgesetzt und würde wohl keine Möglichkeit erhalten, einer ordentlichen beruflichen Tätigkeit nach- zugehen. Auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder in der Türkei könne sie nicht zählen, weil die Beziehung zu ihnen nicht habe aufrecht- erhalten werden können. Aufgrund der insgesamt erheblichen Gefährdung würde eine Rückführung in die Türkei gegen Art. 3 EMRK, Art. 5 Bst. d vii des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminie- rung vom 21. Dezember 1965 (CERD, SR 0.104) und Art. 3 KRK verstos- sen. Im Übrigen wird für die weiteren Ausführungen auf die vorstehende Erwägung 6.4 verwiesen.

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer- deführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh- renden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK

D-3565/2024 Seite 17 verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Be- helligungen und Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit nicht. Ebenso wenig liegt mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des SEM eine Verletzung der Bestimmungen der KRK vor (vgl. E. 9.2.1 und 9.4). Soweit in der Replik argumentiert wird, der Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen Gründen unzulässig, ist auf die nachfolgende Erwä- gung 9.4.6 zu verweisen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 In der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. die Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 und E-4103/2024 vom

8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in die von den Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete ist praxisge- mäss ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1).

E. 9.4.3 Was das Vorbringen anbelangt, die Beschwerdeführenden seien, da sie aufgrund der Erdbeben nicht mehr an ihren Heimatort zurückkehren könnten, als Aleviten einer erheblichen Gefahr von Gewalt und

D-3565/2024 Seite 18 körperlichen Angriffen ausgesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass – überein- stimmend mit dem SEM – auch das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung in die Heimatprovinz H._______, wo sie kaum Diskrimi- nierungen ausgesetzt gewesen seien (vgl. SEM-act. […]-36/13 F7 und F78), als zumutbar erachtet. Auf weitere Ausführungen zu den in J._______ erlebten Diskriminierungen kann deshalb verzichtet werden.

E. 9.4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie wäre bei einer Rückkehr als alleinerziehende Mutter völlig auf sich alleine gestellt und könnte sich auf- grund ihrer psychischen Probleme nicht angemessen um ihre Kinder küm- mern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ihr Ehemann am 16. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Sachverhalt Bst. N und E. 3). Am 4. Oktober 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Beziehung zu ihrem Ehemann (vgl. SEM-act. […]- 53/2). Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM mit Schreiben vom

7. Oktober 2024, ihren Ehemann bei sich und den Kindern leben zu lassen. Sie seien wieder zusammen und würden einander verstehen und unter- stützen (vgl. SEM-act. […]-54/1). In ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2024 teilte sie mit, sie seien wieder eine Familie, die Kinder seien glücklich und sie sei erleichtert. Während der Trennung sei für sie alles schwieriger ge- wesen. Mit Unterstützung und Liebe gehe alles einfacher (vgl. SEM-act. […]-55/3). Die Beschwerdeführerin wird somit in Begleitung ihres Eheman- nes, der ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen wird (vgl. Urteil des BVGer D-8061/2024 vom 19. Februar 2025), und der beiden gemeinsa- men Kinder in die Türkei zurückkehren und nicht alleine die Verantwortung für die Kinder zu tragen haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszu- gehen, dass sich die Eltern gemeinsam um ihre Kinder kümmern werden und können. Eine Verletzung des Kindeswohls mangels adäquater Für- sorge ist daher zu verneinen.

E. 9.4.5 G._______ wurde von den Erdbeben (…). Es ist denn auch zu erwar- ten, dass eine Rückkehr in die Heimatregion für die Beschwerdeführenden durchaus mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Ihr Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz ist vor diesem Hintergrund durchaus nachvollzieh- bar. Jedoch liegen, wie das SEM ausführlich und überzeugend aufzeigt, angesichts des vorhandenen familiären Netzes sowie der Ausbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin begünstigende Umstände hin- sichtlich der wirtschaftlichen Reintegration und Wohnsituation in der Hei- matregion vor. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung kann vollumfänglich ver- wiesen werden (vgl. E. 9.2.1 und 9.2.3). Hinzu kommt, dass die

D-3565/2024 Seite 19 Beschwerdeführenden zusammen mit dem Ehemann beziehungsweise Vater in die Türkei zurückkehren werden und mit dessen Beistand rechnen können. Beim Einwand in der Replik, die Beschwerdeführenden könnten nicht auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder in der Türkei zählen, weil die Beziehung zu ihnen nicht habe aufrechterhalten werden können, handelt es sich um eine unbelegte und überdies nicht nachvollziehbare Be- hauptung.

E. 9.4.6.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.).

E. 9.4.6.2 Die Beschwerdeführerin reichte drei Berichte von Dr. med. E._______ vom 28. März 2024, 3. Juni 2024 und 9. September 2024 zu den Akten (vgl. Sachverhalt Bst. A.b, F.b und M). Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder – Letztere habe die Psychiaterin kennengelernt – auf die Erdbeben mit einer eigenen Er- schütterung reagiert hätten, deren Ausmass ins extrem Pathologische gehe. Die blosse Vorstellung, an den Ort der Apokalypse zurückzukehren, habe bei der Beschwerdeführerin eine Panik ausgelöst, der mit Medika- menten kaum beizukommen gewesen sei. Aufgrund ihres psychischen Zu- standes sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine Existenz in ihrer total zerstörten Heimat aufzubauen. Eine Rückführung sei in der psychi- schen Krise eines äusserst schweren posttraumatischen Syndroms und auch unter den gegebenen realen Umständen medizinisch nicht zumutbar, sondern würde zu einem schwersten mentalen Kollaps führen (vgl. psychi- atrischer Bericht vom 28. März 2024). Nach dem negativen Asylentscheid sei sie in eine psychiatrische Akutsituation gestürzt und leide unter Angst- zuständen, die ihr Denken und Handeln beeinträchtigen würden, mit laten- ter oder auch nicht latenter Suizidalität. Es sei bekannt, dass die Suizidali- tät bei jungen Müttern massiv erhöht sei, wenn sie sich nicht mehr in der Lage sähen, ihre Kinder vor realen oder eingebildeten Gefahren zu

D-3565/2024 Seite 20 schützen (vgl. psy-chiatrischer Bericht vom 3. Juni 2024). In ihrem Bericht vom 9. September 2024 weist die Psychiaterin darauf hin, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in besorgniserregendem Masse verschlechtert habe. Die Kinder seien zunehmend am Dekompen- sieren. Ihre Angst, an die Quelle ihres massiven Erdbebentraumas und in die nach wie vor total zerstörte Stadt zurückkehren zu müssen, nun jedoch ohne den verlorenen Vater, übersteige ihre besten Ressourcen. Flash- backs am Tag und Angstanfälle in der Nacht seien zu ihrem Alltag gewor- den und würden ein normales Funktionieren am Tag verhindern. Die Kinder seien dekonzentriert, gestört in ihren Denkabläufen und verschüchtert vor menschlichen Begegnungen. Eine Rückführung in die zerstörte Heimat, die für sie keine Heimat mehr sei, bedeute eine massive Retraumatisierung und sei medizinisch unzumutbar. Beide Kinder seien, wie auch die Be- schwerdeführerin, dringend behandlungsbedürftig. Letztere befinde sich in einem Zustand der Verzweiflung. Eine Rückkehr sei in ihrem posttraumati- schen Zustand nicht möglich. Den ablehnenden Entscheid des SEM erlebe sie wie eine weitere Vertreibung, eine Retraumatisierung, die ihre psychi- schen Ressourcen übersteige. Sie befinde sich in einem permanenten de- pressiv-agitierten Angstzustand. Ihre Suizidalität sei ernst zu nehmen. Der Wegweisungsvollzug der Familie sei aus medizinischer Sicht unverant- wortbar.

E. 9.4.6.3 Diesen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder offensichtlich einer psychiatrischen Behandlung bedürfen. Gleichwohl ist mit Verweis auf die Erwägungen des SEM in der angefoch- tene Verfügung und der Vernehmlassung, in welcher auf die in der Türkei beziehungsweise der Heimatregion der Beschwerdeführenden bestehen- de Gesundheitsversorgung und die dortige Behandelbarkeit von psychi- schen Erkrankungen sowie die Möglichkeit der Gewährung spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen wird, nicht von einer medizini- schen Notlage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auszugehen (vgl. E. 9.2.1, 9.2.3 und 9.4.6.1). An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde und der Replik (vgl. E. 9.2.2 und 9.2.4) nichts zu ändern. Es ist vielmehr davon auszugehen, den Beschwerdeführenden sei trotz ihrer Zugehörigkeit zu den arabischen Aleviten eine weiterfüh- rende psychiatrische Behandlung in ihrer Heimatregion, wo sie kaum Dis- kriminierungen erlebt hätten, möglich (vgl. E. 9.4.3). Hinsichtlich der Suizi- dalität der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Weg- weisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-6921/2023

D-3565/2024 Seite 21 vom 12. Januar 2024 E. 7.5; D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Soll- ten sich die suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin (erneut) ver- schärfen, wäre dem mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsor- ganisation, beispielsweise durch fachärztliche sowie medikamentöse Vor- bereitung und Begleitung, Rechnung zu tragen. Über die Transportfähigkeit werden die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt befinden.

E. 9.4.7.1 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist der Wegwei- sungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rah- men einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Ab- hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei- genschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Ent- wicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).

E. 9.4.7.2 B._______ und C._______ leiden offensichtlich unter den Folgen der Erdbeben und es ist aufgrund des psychiatrischen Berichts vom

E. 9.4.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten nicht als unzumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge- heissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-3565/2024 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3565/2024 law/gnb Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, Angehörige der türkischen Ethnie und der Religionsgemeinschaft der arabischen Aleviten, verliessen die Türkei am 3. Mai 2023 und reisten mit einem von Deutschland ausgestellten Schengen-Visum via Deutschland am 6. Mai 2023 in die Schweiz ein. Hier suchte die Beschwerdeführerin für sich und die Kinder am 4. März 2024 um Asyl nach. Am 11. März 2024 mandatierte sie die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren D._______ mit der Rechtsvertretung. In der Folge wurde mit der Beschwerdeführerin am 28. März 2024 das Dublin-Gespräch durchgeführt, worauf das SEM am 15. April 2024 das Dublin-Verfahren beendete und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufnahm. Am 15. Mai 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihr türkisches Familienbüchlein zu den Akten. Zudem liess ihre Rechtsvertretung dem SEM am 7. Mai 2024 einen Bericht von Dr. med. E._______, F._______, vom 28. März 2024 zukommen. A.c Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs aus, sie sei in G._______ in der Provinz H._______ geboren und aufgewachsen. Während ihrer Schulzeit und Jugend sei sie aufgrund ihres alevitischen Glaubens benachteiligt worden. Im Alter von etwa 18 Jahren sei sie für einen Deutschkurs in die Schweiz gekommen. In der Folge habe sie etwa zehn Jahre in der Schweiz gelebt und hier eine Ausbildung als (...) absolviert. Nachdem sie ihren jetzigen Ehemann kennengelernt habe, sei sie mit ihm in die Türkei nach G._______ zurückgekehrt, wobei das erste Kind noch in der Schweiz auf die Welt gekommen sei. Ihr Ehemann sei (...), weshalb sie ein (...)geschäft eröffnet hätten. Bei den Erdbeben am 6. Februar 2023 sei das Gebäude, in dem sich ihr Geschäft befunden habe, zerstört worden, und sie hätten alles verloren. Ihre Mietwohnung hätten sie danach auch verlassen müssen. Wenige Tage nach den Erdbeben seien sie zunächst nach I._______ und dann in ein Dorf bei J._______ gezogen. Dort hätten sie im Haus eines Bekannten wohnen können und die Kinder eingeschult. Aufgrund ihres alevitischen Glaubens seien die Kinder in der Schule ausgelacht worden und ihr Ehemann habe keine Arbeit gefunden. Sie hätten deshalb beschlossen, in die Schweiz zu reisen. Sie wünsche sich, dass ihre Kinder nicht den Benachteiligungen, die sie selber aufgrund ihres alevitischen Glaubens erlebt habe, ausgesetzt seien. Ihr Ehemann sei mit ihr zusammen in die Schweiz gereist, sei jedoch nach etwa drei Monaten wieder in die Türkei zurückgekehrt und lebe bei seinen Eltern im Dorf K._______ bei G._______ (Provinz H._______). Er arbeite derzeit gelegentlich als (...). Aktuell hätten sie und ihr Ehemann sich getrennt. Die Erdbeben und die Erlebnisse in diesem Zusammenhang würden sie und ihre Kinder psychisch stark belasten. Deshalb sei sie in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Ein neuer Anfang in der Türkei wäre sehr schwer und sie hätte keine Kraft dafür. B. Das SEM gewährte der Rechtsvertretung am 23. Mai 2024 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte gleichentags ihre Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 4), beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). D. Die Rechtsvertretung teilte dem SEM am 27. Mai 2024 die Niederlegung ihres Mandates mit. E. Das Amt (...) liess dem SEM mit Schreiben vom 4. Juni 2024 die Reisepässe der Beschwerdeführenden zukommen. F. F.a Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Zudem sei zufolge Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F.b Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung - zwei Arztberichte von Dr. med. E._______, F._______, vom 28. März 2024 und 3. Juni 2024, ein Referenzschreiben von M._______, N._______, vom 3. Juni 2024 sowie ein Schreiben der (...) vom 5. Juni 2024 bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Das SEM liess sich am 4. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen. J. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 lud der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden ein, eine Replik einzureichen. Die Sendung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Juli 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. K. Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 5. August 2024 mit, die Abholungseinladung der Post sei zwischen den Zeitungen übersehen worden, und es werde um erneute Zustellung der Sendung ersucht. L. Mit Verfügung vom 27. August 2024 lud der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden erneut ein, eine Replik einzureichen. M. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 9. September 2024. Beigelegt war - neben den beiden bereits aktenkundigen Arztberichten (vgl. Sachverhalt Bst. A.b und F.b) - ein weiterer Bericht von Dr. med. E._______ vom 9. September 2024. N. Am 16. September 2024 suchte der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden, O._______ (ebenfalls N [...]), in der Schweiz um Asyl nach. Dessen Asylgesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2024 abgelehnt. Die gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wird unter der Verfahrensnummer D-8061/2024 geführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 2 - einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2024 wurde deshalb auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. H). Entsprechend ist auch auf den Antrag, der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, nicht einzutreten. 3. Das vorliegende Verfahren wird mit jenem des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden (D-8061/2024) koordiniert geführt (vgl. Sachverhalt Bst. N). Dessen Asylakten wurden von Amtes wegen beigezogen. 4. 4.1 4.1.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz hätte die (...)- beziehungsweise (...)jährigen Kinder zur Türkei und zu den von ihnen erlebten Diskriminierungen anhören müssen. Diese Unterlassung stelle eine Verletzung von Art. 3 und 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) dar, da ohne die Gewährung des rechtlichen Gehörs das beste Interesse des Kindes gar nicht eruiert werden könne. Verletzt würden zudem Art. 22 und 39 KRK, welche den Kindern Schutz durch die Vertragsstaaten und eine angemessene Rehabilitation gewährleisten würden. Auf nationaler Ebene liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. Beschwerde Ziff. 21). 4.1.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK haben Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung. Zu diesem Zweck ist dem Kind insbesondere Gelegenheit zu geben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 KRK). Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht des Kindes im Verwaltungsverfahren findet sich im Schweizer Recht nicht. Das Bundes-gericht hat aber anerkannt, dass Art. 12 KRK im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage des Kindes mit derjenigen seiner Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes (bzw. dessen Vertreters) verzichtet werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.5; Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer E-3831/2024 vom 27. Juni 2024 E. 5.3.2). Vorliegend wurden die Interessen der (...)- beziehungsweise (...)jährigen Kinder anlässlich der mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin von ihr hinreichend dargelegt. Sie decken sich weitgehend mit ihren eigenen Interessen. Zusätzlich hatten die beiden Kinder auch die Möglichkeit, über ihre Vertretung schriftliche Eingaben zu machen. Im Übrigen weist das SEM zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden nicht um eine Anhörung der Kinder ersuchten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit rechtsgenüglich festgestellt. Die Vorinstanz durfte demnach im Einklang mit Art. 12 KRK auf die Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführenden verzichten. Eine Verletzung von Art. 22 und Art. 39 KRK kann aus diesem Verzicht ebenfalls nicht abgeleitet werden. 4.2 4.2.1 Sodann wird eingewendet, der Sachverhalt sei nicht abschliessend geklärt, zumal der gesundheitliche Zustand der Kinder zu keinem Zeitpunkt gehörig untersucht worden sei. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin wiederholt berichtet habe, es gehe den Kindern nicht gut, sie seien sehr ängstlich, wollten noch immer bei ihr schlafen und hätten Angst vor Dunkelheit und Gewittern. Vor diesem Hintergrund wären weitere Untersuchungen angezeigt gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. 22). 4.2.2 Auch dieser Einwand ist unbegründet. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, berücksichtigte es in der angefochtenen Verfügung den psychischen Zustand der Kinder. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte die Beschwerdeführerin aus, es gehe ihren Kindern gut, wenngleich sie Angst in der Dunkelheit und vor Gewittern hätten (vgl. SEM-act. [...]-27/3 S. 2 f.). In der Anhörung gab sie zu Protokoll, das Erdbeben habe die Kinder sehr schlimm beeinflusst. Sie würden immer noch bei ihr schlafen wollen und hätten Angst im Dunkeln und vor Blitz und Donner (vgl. [...]-36/13 F7 und F62). Vor diesem Hintergrund hatte das SEM keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt die Kinder betreffend von Amtes wegen weiter abzuklären. Die Beschwerdeführerin reichte schliesslich mit ihrer Replik einen psychiatrischen Bericht von Dr. med. E._______ vom 9. September 2024 zu den Akten, der sich zum Gesundheitszustand der Kinder äussert (vgl. Sachverhalt Bst. M). 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Behelligungen der Kinder in der Schule wegen ihres alevitischen Glaubens während der kurzen Zeit in J._______ vermöchten den Voraussetzungen an die Intensität einer Verfolgung nicht zu genügen, zumal diese ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht grundsätzlich verunmöglichen würden. Zudem sei auch in Zukunft nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Heimatprovinz zuletzt keine solche Nachteile erlebt hätten. Da die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie hätte ihre Heimat nicht verlassen, wenn die Erdbeben nicht gewesen wären, sei zwischen ihrer Ausreise und den Ereignissen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Aleviten weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang ersichtlich. Sodann handle es sich beim Umstand, dass die Erdbeben ihren Heimatort zerstört hätten, nicht um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. 6.2 In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, die Situation für Personen alevitischen Glaubens sei in der Türkei nach wie vor extrem schwierig. Sie würden auf unterschiedlichen Ebenen diskriminiert und benachteiligt und würden regelmässig Opfer von Gewalt und Unterdrückung, dies auch seitens der Polizei. Auf dem Arbeitsmarkt sei eine klare Diskriminierung von Aleviten festzustellen. Auch üble Beleidigungen und Hassreden seien nicht ungewöhnlich. Eine juristische Ahndung bleibe oft aus. Überdies gelte das Alevitentum derzeit nicht einmal als Glaubensrichtung, sondern lediglich als Kulturgemeinschaft. Sie sei bereits im jungen Alter in der Schule diskriminiert und gezwungen worden, das Gebet fünf Mal täglich zu praktizieren und zu fasten. Ihren Glauben habe sie geheim halten müssen, um schlimmere Folgen zu vermeiden. Ihre Kinder hätten diese Abneigung gegenüber Aleviten ebenfalls in der Schule gespürt. So sei etwa der Tochter, als Alevitin, die Schuld gegeben worden an den Erdbeben. Die bei den Angriffen angewandte Gewalt sei besonders hervorzuheben, zumal sie und ihre Kinder extrem vulnerabel seien. Sie seien einer erhöhten individuellen Gefährdung ausgesetzt. Das Argument, sie hätten an ihrem Heimatort keinerlei Verfolgung erlitten, gehe fehl, da eine Rückkehr nach G._______ aufgrund der Erdbeben nicht möglich sei. Die nach dem Wegzug aus G._______ erlebte Diskriminierung sei deshalb relevant. Sie hätten zuerst versucht, in der Türkei zu bleiben, was jedoch aufgrund der schwerwiegenden Diskriminierung und Verfolgung nicht möglich gewesen sei. Sie hätten demnach G._______ aufgrund der Erdbeben verlassen, die Türkei jedoch aufgrund der nach ihrem Wegzug vom Heimatort erlebten Diskriminierung und der Unmöglichkeit, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festgestellt, die türkischen Behörden würden die Religionsfreiheit von Personen alevitischen Glaubens verletzen. Die Diskriminierung alevitischer Personen komme sehr vielschichtig vor und ziehe sich durch die ganze Gesellschaftsstruktur. Gewalt sei nicht auszuschliessen und es sei nicht möglich, gerichtlich gegen die Diskriminierung vorzugehen. 6.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und ergänzt, der Beschwerde könne keine konkrete und aktuelle respektive künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende landesweite Diskriminierung im flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass entnommen werden. Das SEM erachte den Vollzug der Wegweisung in die Heimatprovinz H._______ als zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden nicht mehr nach J._______, wo sie die Diskriminierungen erlebt hätten, zurückkehren müssten. 6.4 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik aus, die Diskriminierung von Aleviten in der Türkei sei weit verbreitet. Dies werde etwa illustriert durch die in den Regionen, wo primär Minderheiten leben würden, beinahe vollständig ausgebliebene beziehungsweise erst viel später als in anderen Regionen eingetroffene Erdbebenhilfe. Die staatlichen Vertreter seien nur für die Berichterstattung gekommen, hätten aber keinerlei humanitäre Hilfe geleistet. Dieses Verhalten betreffe auch H._______, welches erheblich von den Erdbeben getroffen worden sei. Die Diskriminierung komme nicht nur in Einzelfällen vor, sondern werde systematisch durch sämtliche staatliche Organe und auch durch Privatpersonen ausgeübt. Insbesondere betreffe dies, wie der EGMR festgestellt habe, auch die Ausübung ihrer Religion. Oft gehe diese Diskriminierung über in Gewalt und Angriffe, weswegen nicht nur die psychische, sondern auch die physische Integrität der Familie auf dem Spiel stehe. Sie hätten die Unterdrückung bereits selbst erlebt, was klar indiziere, dass sie bei einer Rückkehr erneut demselben Risiko ausgesetzt wären. 7. 7.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung zu Recht fest, dass die von den Beschwerdeführenden erlebten Behelligungen und Diskriminierungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der arabischen Aleviten keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 6.1 und 6.3). Diese gehen vielmehr - ohne diese zu negieren oder zu bagatellisieren - nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss jedoch sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den erlebten Diskriminierungen und zur allgemeinen Situation von Aleviten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund kann die Frage des Bestehens eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Ausreise und der Religionszugehörigkeit offengelassen werden. 7.2 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Das SEM hält in seiner Verfügung fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug sei unter dem Blickwinkel der KRK nur dann unzulässig, wenn er auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich mit dessen Art. 22, nicht vereinbar sei. Die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts würden den internationalen Verpflichtungen der Schweiz genügen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass seit den Erdbeben mittlerweile ein Jahr vergangen sei und der türkische Staat wie auch verschiedene Hilfsorganisationen finanzielle und materielle Unterstützung leisten würden. Zwar hätten die Beschwerdeführenden ihre Mietwohnung aufgrund der steigenden Mietzinse verlassen müssen, jedoch würden Familienangehörige weiterhin in ihren Häusern in der Provinz H._______ leben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei bei seinen Eltern wohnhaft und ihre eigenen Eltern würden mit ihrem jüngeren Bruder, dessen Frau und deren Kind zusammenleben. Der ältere Bruder habe mit seiner Familie ein eigenes Zuhause. Ein Bruder habe einen (...) und der andere arbeite als (...). Ihr Vater und der Schwiegervater würden Renten beziehen. Ihr Ehemann habe noch keine Festanstellung, arbeite jedoch gelegentlich als (...). Auch wenn die Beschwerdeführerin angebe, wegen unterschiedlicher Ansichten nicht mit ihren Eltern oder Schwiegereltern zusammenwohnen zu wollen, erscheine es zumutbar, dass sie zumindest während einer gewissen Zeit bei ihrem älteren Bruder, ihren Eltern oder ihren Schwiegereltern lebe, bis sie wieder eine eigene Existenz aufbaue. Aufgrund ihrer Arbeit im (...) und ihrer in der Schweiz absolvierten Ausbildung als (...) seien begünstigende Umstände für eine Integration in den Arbeitsmarkt gegeben. Zudem verfüge sie über gute Deutschkenntnisse, was bei der Arbeitssuche ebenfalls nützlich sein könne. Während der ersten Zeit nach der Rückkehr könne sie allenfalls auf - wenn auch nur geringe - finanzielle Hilfeleistungen von ihren Brüdern oder ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester zurückgreifen. Zudem bestehe die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen. Insgesamt würden begünstigende Umstände hinsichtlich der wirtschaftlichen Reintegration und Wohnsituation vorliegen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würden. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sie in J._______ im Haus eines Bekannten hätten wohnen können. Sollte die Beschwerdeführerin also nicht bei ihrem Bruder, ihren Eltern oder ihren Schwiegereltern wohnen wollen, stehe es ihr zusammen mit ihrem Ehemann offen, sich zumindest vorübergehend nach einer Aufenthaltsalternative umzusehen. Was das Kindeswohl anbelange, seien die (...)- beziehungsweise (...)jährigen Kinder im schulpflichtigen Alter. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien sie grundsätzlich gesund, würden jedoch seit den Erdbeben an Angstzuständen leiden, vor allem dann, wenn es blitze und donnere. Die Sorgen der Beschwerdeführerin um ihre Kinder und ihr Wunsch, ihnen eine bessere Zukunft in der Schweiz zu ermöglichen, seien berechtigt und sehr gut nachvollziehbar. Tatsächlich sei die Zerstörung in der Provinz H._______ nach den Erdbeben derart gross gewesen, dass der Zugang (unter anderem) zu Schulbildung und Gesundheitsversorgung teilweise nicht gegeben oder erschwert gewesen sei. Neusten Berichten über die Lage im Erdbebengebiet in der Türkei sei jedoch zu entnehmen, dass in G._______ respektive in der Provinz H._______ mittlerweile der Zugang zu Schulbildung für Kinder gegeben sei. Aufgrund des Erlebten im Zusammenhang mit den Erdbeben seien die Beschwerdeführenden verständlicherweise psychisch stark belastet. Dem psychiatrischen Bericht sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine Rückkehr an den Ort, wo die Erdbeben vieles zerstört hätten, ein posttraumatisches Syndrom bei der Beschwerdeführerin auslösen könnte. Eine Diagnose sei im Bericht nicht explizit gestellt worden. Die Kinder würden insbesondere bei Blitz und Donner unter Angstzuständen leiden und der Ehemann habe jegliche Hoffnung verloren. Die Behandlung psychischer Probleme sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Von der Zerstörung durch die Erdbeben seien zwar auch medizinische Einrichtungen betroffen gewesen, jedoch gebe es in der Provinz H._______ ein staatliches Spital mit einer psychiatrischen Abteilung, welches gemäss aktuellen Informationen des SEM derzeit in Betrieb sei. Zudem würden auch Hilfsorganisationen psychologische Betreuung für Kinder und Erwachsene anbieten. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme in der Türkei adäquat behandelt werden könnten und bei Bedarf eine entsprechende Behandlung faktisch zugänglich sei. Allenfalls seien psychologische Beratungen auch online möglich. Ausserdem könnten die Beschwerdeführenden medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. 9.2.2 In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie und ihre Kinder aufgrund der Situation für alevitische Personen in der Türkei bei einer Rückkehr einer erheblichen Gefahr von Gewalt und körperlichen Angriffen ausgesetzt seien. Dies gelte umso mehr, als sie aufgrund der Erdbeben nicht mehr an ihren Heimatort zurückkehren könnten. Nach ihrem Wegzug seien sie täglich diskriminiert und beleidigt worden. Selbst die Kinder seien hiervon nicht verschont geblieben. Bei einer Rückkehr wären sie somit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und im Falle von physischen Angriffen sogar Folter ausgesetzt, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise von Art. 3 CAT (Deutsch: Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) darstelle. Behördliche Unterstützung sei nicht möglich, zumal die Diskriminierungen auch von deren Seite ausgeübt würden. Hinzukomme, dass sie nicht mehr mit ihrem Mann zusammen sei und deshalb in der Türkei komplett auf sich alleine gestellt wäre. Als alleinerziehende Mutter mit zwei jungen Kindern sei sie besonders vulnerabel. Da ihre Heimat von den Erdbeben zerstört worden sei, sei eine Rückkehr an ihr altes Zuhause nicht mehr möglich, was die Situation noch desolater mache. Nach ärztlicher Ansicht habe sie eine besonders schwerwiegende Form der posttraumatischen Belastungsstörung erlitten, welche inzwischen sogar zu einer Suizidalität geführt habe. Ihre und ihrer Kinder Reaktion auf das erlebte Erdbeben sei besonders stark ausgefallen und ins Pathologische übergegangen. Die blosse Vorstellung, an den Ort der Erdbeben zurückzukehren, habe bei ihr eine solche Panik ausgelöst, dass diese selbst mit Medikamenten schwer in den Griff zu bekommen gewesen sei. Eine Rückführung hätte für sie aufgrund ihrer Angstzustände mit nicht latenter Suizidalität fatale Folgen. Die Kinder, welche ohnehin besonders gefährdet seien, zumal sie bereits in der Schule Opfer von Diskriminierung geworden seien, müssten dann plötzlich ohne ihre engste Bezugsperson leben. Sodann sei davon auszugehen, dass sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer Krankheit in der Türkei beinahe vollständig funktionsunfähig wäre und sich nicht angemessen um ihre Kinder kümmern könnte. Eine Wegweisung in die Türkei würde somit gegen Art. 3 KRK verstossen. Insgesamt sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar. 9.2.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt habe, vermöge nichts an seiner Einschätzung zu ändern, zumal sie mit ihren Kindern vorerst zu anderen Familienmitgliedern ziehen könne. Des Weiteren könnten die Kinder trotz der angeblichen Trennung die Beziehung zum Vater weiter pflegen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Trotz der Zerstörung durch die Erdbeben seien in der Heimatregion der Beschwerdeführenden weiterhin medizinische Einrichtungen vorhanden. Eine bestehende Suizidalität verstosse nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. Einer allfällig erneut auftretenden akuten Suizidalität könne medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) könne zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, führe aber in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage. Eine allenfalls fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz vermöge an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei nichts zu ändern, zumal der rund einjährige Aufenthalt in der Schweiz noch keine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge habe. Ohne gewisse, jedoch nicht unüberwindbar erscheinende Reintegrationsschwierigkeiten nach einer Rückkehr in die Heimat in Abrede stellen zu wollen, erscheine eine Rückkehr respektive ein Neuanfang in der Türkei - insbesondere aufgrund des vorhandenen Familiennetzes - für die Beschwerdeführenden als zumutbar. Die eingereichten Referenzschreiben vermöchten die Einschätzung des SEM nicht umzustossen. 9.2.4 In ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Situation in der Türkei für ihren Ehemann inzwischen unaushaltbar geworden sei, weshalb er sich wieder in Europa befinde. Sie wäre deshalb bei einer zwangsweisen Rückkehr in die Türkei komplett auf sich alleine gestellt, zumal ihr Ehemann seine väterlichen Pflichten nicht wahrnehmen könnte. Die dringend benötigte Betreuung vor Ort würde allein auf ihr lasten, weshalb eine Rückkehr in die Türkei umso schwieriger wäre. Was den Gesundheitszustand der Kinder anbelange, habe sie aktiv versucht, für sich und ihre Kinder Hilfe zu holen nach den traumatischen Erlebnissen im Zusammenhang mit den Erdbeben und den erlittenen Diskriminierungen. Hierbei sei festgestellt worden, dass sich die Kinder inzwischen zwar gut in der Schweiz integriert und die Sprache erlernt hätten, jedoch weiterhin an den Nachwirkungen ihrer Vergangenheit leiden würden. So hätten sie regelmässig Flashbacks am Tag und Angstanfälle in der Nacht und seien verschüchtert, dekonzentriert und gestört in den Denkabläufen. Ihr erlittenes Trauma sei inzwischen so ausgeprägt, dass ein normales Funktionieren im Alltag nicht möglich sei. Eine Rückführung der Kinder in die Türkei sei daher nicht zumutbar und ihre Behandlungsbedürftigkeit sei klarerweise gegeben. Auch sie (die Beschwerdeführerin) wäre bei einer Rückkehr einer starken Retraumatisierung ausgesetzt. Es sei zudem eine immense Verzweiflung festgestellt worden. Es wäre sogar denkbar, dass sie sich bei einer Rückkehr nicht mehr richtig um ihre Kinder kümmern könnte. Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei in der Türkei nicht gewährleistet. Besonders problematisch sei der Mangel an Psychiatern und Psychologen, der weit unter dem europäischen Standard liege. Aleviten, die nach einer Rückkehr in die Türkei psychische Unterstützung benötigten, würden sich einem stark unterversorgten Gesundheitssystem gegenübersehen. Die soziale Ausgrenzung und religiöse Diskriminierung könnten die psychischen Belastungen verstärken. Auch historische Traumata und anhaltende politische Spannungen würden die Situation weiter verschärfen. Hinzu komme, dass Aleviten, die in ländlichen oder konservativen Regionen der Türkei leben würden, noch stärkeren Zugangsbeschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt seien. Der Zugang zu qualifizierter Hilfe werde zusätzlich erschwert, indem die Gesundheitsversorgung oft nicht auf die spezifischen kulturellen und religiösen Bedürfnisse dieser Gruppe eingehe. Eine Rückkehr in die Türkei für alevitische Asylsuchende mit erhöhtem psychischen Unterstützungsbedarf sei deshalb äusserst riskant. Das SEM verkenne, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht nur suizidale Tendenzen aufweise, sondern auch zusätzliche Risikofaktoren vorliegen würden. So seien die psychisch angeschlagenen Kinder dringend auf ein stabiles Lebensumfeld und ihre Mutter angewiesen. Zudem wäre sie in ihrem Heimatland wieder üblen Diskriminierungen ausgesetzt und würde wohl keine Möglichkeit erhalten, einer ordentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder in der Türkei könne sie nicht zählen, weil die Beziehung zu ihnen nicht habe aufrechterhalten werden können. Aufgrund der insgesamt erheblichen Gefährdung würde eine Rückführung in die Türkei gegen Art. 3 EMRK, Art. 5 Bst. d vii des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD, SR 0.104) und Art. 3 KRK verstossen. Im Übrigen wird für die weiteren Ausführungen auf die vorstehende Erwägung 6.4 verwiesen. 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Behelligungen und Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit nicht. Ebenso wenig liegt mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des SEM eine Verletzung der Bestimmungen der KRK vor (vgl. E. 9.2.1 und 9.4). Soweit in der Replik argumentiert wird, der Vollzug der Wegweisung sei aus medizinischen Gründen unzulässig, ist auf die nachfolgende Erwägung 9.4.6 zu verweisen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 In der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. die Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 und E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in die von den Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete ist praxisgemäss ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). 9.4.3 Was das Vorbringen anbelangt, die Beschwerdeführenden seien, da sie aufgrund der Erdbeben nicht mehr an ihren Heimatort zurückkehren könnten, als Aleviten einer erheblichen Gefahr von Gewalt und körperlichen Angriffen ausgesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass - übereinstimmend mit dem SEM - auch das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung in die Heimatprovinz H._______, wo sie kaum Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien (vgl. SEM-act. [...]-36/13 F7 und F78), als zumutbar erachtet. Auf weitere Ausführungen zu den in J._______ erlebten Diskriminierungen kann deshalb verzichtet werden. 9.4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie wäre bei einer Rückkehr als alleinerziehende Mutter völlig auf sich alleine gestellt und könnte sich aufgrund ihrer psychischen Probleme nicht angemessen um ihre Kinder kümmern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ihr Ehemann am 16. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Sachverhalt Bst. N und E. 3). Am 4. Oktober 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Beziehung zu ihrem Ehemann (vgl. SEM-act. [...]-53/2). Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM mit Schreiben vom 7. Oktober 2024, ihren Ehemann bei sich und den Kindern leben zu lassen. Sie seien wieder zusammen und würden einander verstehen und unterstützen (vgl. SEM-act. [...]-54/1). In ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2024 teilte sie mit, sie seien wieder eine Familie, die Kinder seien glücklich und sie sei erleichtert. Während der Trennung sei für sie alles schwieriger gewesen. Mit Unterstützung und Liebe gehe alles einfacher (vgl. SEM-act. [...]-55/3). Die Beschwerdeführerin wird somit in Begleitung ihres Ehemannes, der ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen wird (vgl. Urteil des BVGer D-8061/2024 vom 19. Februar 2025), und der beiden gemeinsamen Kinder in die Türkei zurückkehren und nicht alleine die Verantwortung für die Kinder zu tragen haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich die Eltern gemeinsam um ihre Kinder kümmern werden und können. Eine Verletzung des Kindeswohls mangels adäquater Fürsorge ist daher zu verneinen. 9.4.5 G._______ wurde von den Erdbeben (...). Es ist denn auch zu erwarten, dass eine Rückkehr in die Heimatregion für die Beschwerdeführenden durchaus mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Ihr Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz ist vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar. Jedoch liegen, wie das SEM ausführlich und überzeugend aufzeigt, angesichts des vorhandenen familiären Netzes sowie der Ausbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin begünstigende Umstände hinsichtlich der wirtschaftlichen Reintegration und Wohnsituation in der Heimatregion vor. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. E. 9.2.1 und 9.2.3). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit dem Ehemann beziehungsweise Vater in die Türkei zurückkehren werden und mit dessen Beistand rechnen können. Beim Einwand in der Replik, die Beschwerdeführenden könnten nicht auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder in der Türkei zählen, weil die Beziehung zu ihnen nicht habe aufrechterhalten werden können, handelt es sich um eine unbelegte und überdies nicht nachvollziehbare Behauptung. 9.4.6 9.4.6.1 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). 9.4.6.2 Die Beschwerdeführerin reichte drei Berichte von Dr. med. E._______ vom 28. März 2024, 3. Juni 2024 und 9. September 2024 zu den Akten (vgl. Sachverhalt Bst. A.b, F.b und M). Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder - Letztere habe die Psychiaterin kennengelernt - auf die Erdbeben mit einer eigenen Erschütterung reagiert hätten, deren Ausmass ins extrem Pathologische gehe. Die blosse Vorstellung, an den Ort der Apokalypse zurückzukehren, habe bei der Beschwerdeführerin eine Panik ausgelöst, der mit Medikamenten kaum beizukommen gewesen sei. Aufgrund ihres psychischen Zustandes sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine Existenz in ihrer total zerstörten Heimat aufzubauen. Eine Rückführung sei in der psychischen Krise eines äusserst schweren posttraumatischen Syndroms und auch unter den gegebenen realen Umständen medizinisch nicht zumutbar, sondern würde zu einem schwersten mentalen Kollaps führen (vgl. psychiatrischer Bericht vom 28. März 2024). Nach dem negativen Asylentscheid sei sie in eine psychiatrische Akutsituation gestürzt und leide unter Angstzuständen, die ihr Denken und Handeln beeinträchtigen würden, mit latenter oder auch nicht latenter Suizidalität. Es sei bekannt, dass die Suizidalität bei jungen Müttern massiv erhöht sei, wenn sie sich nicht mehr in der Lage sähen, ihre Kinder vor realen oder eingebildeten Gefahren zu schützen (vgl. psy-chiatrischer Bericht vom 3. Juni 2024). In ihrem Bericht vom 9. September 2024 weist die Psychiaterin darauf hin, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in besorgniserregendem Masse verschlechtert habe. Die Kinder seien zunehmend am Dekompensieren. Ihre Angst, an die Quelle ihres massiven Erdbebentraumas und in die nach wie vor total zerstörte Stadt zurückkehren zu müssen, nun jedoch ohne den verlorenen Vater, übersteige ihre besten Ressourcen. Flashbacks am Tag und Angstanfälle in der Nacht seien zu ihrem Alltag geworden und würden ein normales Funktionieren am Tag verhindern. Die Kinder seien dekonzentriert, gestört in ihren Denkabläufen und verschüchtert vor menschlichen Begegnungen. Eine Rückführung in die zerstörte Heimat, die für sie keine Heimat mehr sei, bedeute eine massive Retraumatisierung und sei medizinisch unzumutbar. Beide Kinder seien, wie auch die Beschwerdeführerin, dringend behandlungsbedürftig. Letztere befinde sich in einem Zustand der Verzweiflung. Eine Rückkehr sei in ihrem posttraumatischen Zustand nicht möglich. Den ablehnenden Entscheid des SEM erlebe sie wie eine weitere Vertreibung, eine Retraumatisierung, die ihre psychischen Ressourcen übersteige. Sie befinde sich in einem permanenten depressiv-agitierten Angstzustand. Ihre Suizidalität sei ernst zu nehmen. Der Wegweisungsvollzug der Familie sei aus medizinischer Sicht unverantwortbar. 9.4.6.3 Diesen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder offensichtlich einer psychiatrischen Behandlung bedürfen. Gleichwohl ist mit Verweis auf die Erwägungen des SEM in der angefochtene Verfügung und der Vernehmlassung, in welcher auf die in der Türkei beziehungsweise der Heimatregion der Beschwerdeführenden bestehende Gesundheitsversorgung und die dortige Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen sowie die Möglichkeit der Gewährung spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen wird, nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auszugehen (vgl. E. 9.2.1, 9.2.3 und 9.4.6.1). An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde und der Replik (vgl. E. 9.2.2 und 9.2.4) nichts zu ändern. Es ist vielmehr davon auszugehen, den Beschwerdeführenden sei trotz ihrer Zugehörigkeit zu den arabischen Aleviten eine weiterführende psychiatrische Behandlung in ihrer Heimatregion, wo sie kaum Diskriminierungen erlebt hätten, möglich (vgl. E. 9.4.3). Hinsichtlich der Suizidalität der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-6921/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.5; D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Sollten sich die suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin (erneut) verschärfen, wäre dem mit entsprechenden Massnahmen bei der Vollzugsorganisation, beispielsweise durch fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung, Rechnung zu tragen. Über die Transportfähigkeit werden die Vollzugsbehörden im gegebenen Zeitpunkt befinden. 9.4.7 9.4.7.1 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). 9.4.7.2 B._______ und C._______ leiden offensichtlich unter den Folgen der Erdbeben und es ist aufgrund des psychiatrischen Berichts vom 9. September 2024 offensichtlich, dass die Kinder auf eine adäquate psychiatrische Behandlung angewiesen sind (vgl. E. 9.4.6.2). Der Zugang zu einer solchen ist mit Verweis auf die Erwägung 9.4.6.3 gewährleistet. Zudem werden sie zusammen mit beiden Eltern in die Türkei zurückkehren. Es wird deren Aufgabe sein, für die notwendige Behandlung ihrer Kinder zu sorgen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mann und dem erweiterten familiären Beziehungsnetz den beiden Kindern trotz der zweifellos schwierigen Lebensumstände in ihrer Heimat ein ausreichend stabiles Lebensumfeld werden bieten können. Auch im Aufenthalt und der damit verbundenen Integration der (...)- und (...)jährigen Kinder in der Schweiz kann kein Verstoss gegen das Kindeswohl im Falle des Vollzugs der Wegweisung erblickt werden. Sie halten sich seit bald zwei Jahren in der Schweiz auf, was als nicht besonders lange erscheint. Zwar haben sich laut dem Referenzschreiben der Schule beide ausserordentlich schnell sowohl in sprachlicher als auch sozialer Hinsicht integriert. Sie hätten starke soziale und emotionale Fähigkeiten und seien verantwortungsvolle, friedvolle und intelligente Kinder. Ausserschulisch seien sie in einem (...) aktiv und damit Teil einer weiteren Gemeinschaft. Ungeachtet der offensichtlich schnellen und guten Integration der Kinder in der Schweiz ist jedoch aufgrund ihres Alters und ihres erst knapp zweijährigen Aufenthaltes in der Schweiz nicht davon auszu-gehen, dass sie sich derart an die schweizerische Kultur und Lebensweise angepasst hätten, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde. Sie werden zudem zusammen mit beiden Eltern in ihre Heimatregion zurückkehren, wo überdies zahlreiche Verwandte leben. 9.4.8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: