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D-8061/2024

D-8061/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, Angehöriger der türkischen Ethnie und der Religi- onsgemeinschaft der arabischen Aleviten, verliess die Türkei eigenen An- gaben zufolge am 25. Juni 2024 und reiste mit einem von den Niederlan- den ausgestellten Schengen-Visum via Deutschland am 28. Juni 2024 in die Schweiz ein, wo er am 16. September 2024 um Asyl nachsuchte. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine türkische Identitätskarte zu den Akten. B. Am 17. September 2024 ersuchte das SEM die niederländischen Behör- den um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung). C. Am 30. September 2024 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbei- tenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______ mit seiner Rechtsvertretung. In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer am

2. Oktober 2024 das Dublin-Gespräch durchgeführt. D. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ersuchte die Rechtsvertretung unter Beilage eines Schreibens der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 7. Ok- tober 2024 das SEM um Selbsteintritt der Schweiz aufgrund der Anwesen- heit der Ehefrau, C._______, und der Kinder, D._______ und E._______ (alle N […], vgl. Beschwerdeverfahren D-3565/2024). E. Die niederländischen Behörden lehnten das Gesuch um Aufnahme des Be- schwerdeführers am 13. November 2024 ab. In der Folge beendete das SEM am 27. November 2024 das Dublin-Verfahren und setzte eine Anhö- rung im nationalen Verfahren an. F. F.a Am 9. Dezember 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer einläss- lich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er zu seinem persönlichen

D-8061/2024 Seite 3 Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei in F._______ in der Provinz G._______ geboren und aufgewachsen. Im Alltag sei er oft aufgrund seines alevitischen Glaubens benachteiligt worden. Bei- spielsweise seien im Jahr 2013 die Aleviten in F._______ – und auch er persönlich – von Kriegern aus Syrien bedroht worden, woraufhin er An- zeige erstattet habe. Wegen seines alevitischen Glaubens habe die Polizei nichts unternommen. Er habe in der Türkei immer Angst gehabt zu sagen, dass er Alevit sei. Seit dreissig Jahren repariere und verkaufe er (…). Seit zwanzig Jahren mache er (…). Im März 2022 habe er im (…) ein (…)ge- schäft eröffnet, wobei er fast sein ganzes Vermögen investiert habe. Bei den Erdbeben am 6. Februar 2023 sei das Gebäude, in dem sich sein Ge- schäft befunden habe, zerstört worden. Seine Wohnung sei aufgrund des Erdbebens stark beschädigt und später abgerissen worden. Wenige Tage nach den Erdbeben sei er mit seiner Familie nach H._______ und dann in ein Dorf bei I._______ gezogen. In I._______ habe er seine Kinder zu- nächst an einer staatlichen Schule angemeldet. Weil sie dort wegen ihrer Identität und Sprechweise ausgegrenzt worden seien, hätten sie dort nicht mehr zur Schule gehen wollen. Eine zweite Schule, ein privates College, hätten sie zuerst gemocht, sich dann aber nicht mehr konzentrieren kön- nen. Zudem habe er aufgrund seines alevitischen Glaubens keine Arbeit erhalten. Sie seien deshalb in die Schweiz gereist, um aufatmen zu können und um Distanz zu gewinnen. Sie hätten nicht die Absicht gehabt, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Am 28. Juli 2023 sei er wieder in die Türkei zurückgekehrt, um seine Geschäfte abzuschliessen und um zu ver- suchen, die alte Ordnung wiederherstellen. Vom 18. Dezember 2023 bis

5. März 2024 habe er sich erneut in der Schweiz aufgehalten. In der Türkei habe er jeweils bei seinen Eltern im Dorf J._______ bei F._______ ge- wohnt. In seiner Heimat habe er eine Schadensmeldung eingereicht, je- doch habe der Staat keine Hilfe geleistet. Auch habe er sich um einen vom Staat gebauten vorübergehenden Firmenstandort beworben, jedoch nie eine Antwort erhalten. Am (…) 2024 sei es zu einem Vorfall gekommen, der ihn veranlasst habe, am 28. Juni 2024 die Türkei endgültig zu verlas- sen und in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Als er sich bei der (…) nach dem Stand seines Gesuchs um einen neuen Arbeitsstandort infor- miert und dabei erfahren habe, dass die leeren Arbeitsstandorte an jene Leute vergeben worden seien, die der Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) nahestehen würden, sei er ausgerastet. Er habe geschrien und gerufen, ob er den Ar- beitsstandort nicht erhalte, weil er ein Alevit sei. Er sei dann aus der (…) hinausbefördert worden. Draussen sei er von zwei Männern in ein weisses Auto gezerrt worden, wo ein bärtiger Mann gesessen habe, der ihn an die

D-8061/2024 Seite 4 Krieger aus Syrien erinnert habe. Dieser habe ihm gesagt, er solle der AKP für ihre Hilfeleistung dankbar sein und diese nicht kritisieren, widrigenfalls ihm die Zunge abgeschnitten würde. Danach habe der Mann ihm eine Ohr- feige gegeben und ihn aus dem Auto aussteigen lassen. Er habe danach grosse Angst gehabt, da er als (…) in F._______ bekannt sei. Zur Polizei sei er nicht gegangen, denn er habe gewusst, dass sie nichts unternehmen würde. F.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Unterla- gen im Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb sowie Fotos und Vi- deos zu den Zerstörungen durch das Erdbeben zu den Akten. G. Das SEM gewährte der Rechtsvertretung am 16. Dezember 2024 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte am folgenden Tag ihre Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiter- reise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er sei- ner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung un- ter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 4), beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und hän- digte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Disposi- tivziffer 6). I. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flücht- lingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut- bar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche

D-8061/2024 Seite 5 Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Dezember 2024 den Ein- gang der Beschwerde. K. Der Instruktionsrichter hielt mit Verfügung vom 9. Januar 2025 fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit jenem der Ehefrau und Kin- der (Geschäftsnummer D-3565/2024) koordiniert geführt, und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Übrigen werde über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden. L. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 30. Januar 2025 dem Kanton K._______ zu.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Ehefrau und Kinder des Be- schwerdeführers (D-3565/2024) koordiniert geführt (vgl. Sachverhalt Bst. D und K). Deren Asylakten wurden von Amtes wegen beigezogen.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Hei- matstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und den Ereignissen aufgrund seiner Zu- gehörigkeit zu den Aleviten bestehe kein sachlicher und zeitlicher Kausal- zusammenhang. Der Beschwerdeführer habe nämlich berichtet, es sei ihm trotz der Vorfälle im Jahr 2013, die er zur Anzeige gebracht habe, in F._______ gut gegangen und er habe auch nach den Erdbeben noch nicht die Absicht gehabt, die Türkei zu verlassen. Die Behelligungen seiner Kin- der in der Schule während der kurzen Zeit in I._______ vermöchten den Voraussetzungen an die Intensität einer Verfolgung nicht zu genügen. Zu- dem sei auch in Zukunft nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung auszugehen, zumal er und seine Kinder in ihrer Heimatprovinz – bis zum Vorfall vom (…) 2024 – keine entsprechenden Nachteile erlebt hät- ten. Das Vorbringen, die Erdbeben hätten seinen Heimatort zerstört und er habe keine staatliche Unterstützung erhalten, betreffe die gesamte dort an- sässige Bevölkerung und stelle keine Verfolgung im Sinne des Asylgeset- zes dar. Zum Vorfall vom (…) 2024 sei festzuhalten, dass – sollte sich die- ser tatsächlich zugetragen haben – es wegen der öffentlich-rechtlichen Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der (…) nach einem Arbeits- standort zu diesen Bedrohungen gekommen sei. Auch wenn er in diesem Zusammenhang die AKP kritisiert habe, mache ihn dies nicht sogleich zu

D-8061/2024 Seite 7 einem Oppositionellen, zumal er nie politisch aktiv gewesen sei. Somit liege dieser Auseinandersetzung kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, weshalb die Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls offengelassen wer- den könne. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschie- denster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Hei- matland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Diese Ein- schätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allge- mein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Aleviten betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemach- ten Benachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, er werde seit seiner Geburt wegen seines alevitischen Glaubens benachtei- ligt, diskriminiert und bedroht. Er habe Anzeige erstattet, als er von Krie- gern aus Syrien bedroht worden sei, aber die Polizei habe nichts unter- nommen. Seine Kinder würden gehänselt und er finde wegen seiner Reli- gion keine Arbeit. Sein (…)geschäft und seine Wohnung seien bei den Erd- beben zerstört worden. Die türkischen Behörden, welche für den Wieder- aufbau zuständig seien, würden im Rahmen der Erdbebenhilfe die leeren Geschäfte nur an Leute vergeben, die der AKP naheständen. Ein sachli- cher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen seiner Flucht und der Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Alevitentum sei dem- nach gegeben. Die Diskriminierung von Aleviten sei in der Türkei ein weit- verbreitetes Problem, was sich eindrucksvoll zeige in der ungleichen Ver- teilung der Hilfeleistungen nach den verheerenden Erdbeben. Regionen, in denen vor allem Minderheiten wie Aleviten leben würden, wurden bei der Katastrophenhilfe nahezu vollständig übergangen. In diesen Gebieten sei die dringend benötigte Unterstützung deutlich später eingetroffen als in an- deren Regionen, und selbst dann sei sie oft unzureichend gewesen. Staat- liche Vertreter seien zwar vor Ort gewesen, allerdings nur für mediale Zwe- cke. Die Diskriminierung komme somit nicht nur vereinzelt vor, sondern sei tief in die Strukturen staatlicher und gesellschaftlicher Institutionen einge- bettet. In den betroffenen Regionen führe diese Vernachlässigung zu kata- strophalen Zuständen und zahlreichen Todesfällen. Der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte (EGMR) habe wiederholt Diskriminierungen der Aleviten festgestellt, insbesondere im Bereich der Religionsfreiheit. Darüber hinaus münde diese Diskriminierung nicht selten in offene Gewalt

D-8061/2024 Seite 8 und Angriffe gegen Aleviten. Solche Vorfälle würden eine Bedrohung so- wohl für die psychische als auch die physische Integrität der Betroffenen darstellen. Er (der Beschwerdeführer) und seine Familie hätten diese Un- terdrückung bereits selbst erfahren und wären bei einer Rückkehr in die Türkei erneut diesen Diskriminierungen ausgesetzt. Er habe in seinem Le- ben schon diverse Angriffe und Diskriminierungen aufgrund meiner Zuge- hörigkeit zum Alevitentum erlebt. Als er und seine Familie jedoch die finan- zielle Grundlage und Wohnung verloren hätten und wegen ihrer Religions- zugehörigkeit keine Hilfe vom türkischen Staat erhalten hätten, habe ihn dies zur Flucht zu seiner Familie in die Schweiz bewogen. Ferner sei es für sie als Familie essentiell zusammenzubleiben. Seiner Ehefrau gehe es psychisch sehr schlecht und auch seine Kinder müssten sich von ihren traumatischen Erlebnissen erholen. Es sei für sie sehr wichtig, dass er für sie als Vater da sei und sie ein stabiles Lebensumfeld hätten.

E. 6.1 Das SEM führt in seiner Verfügung zutreffend aus, weshalb zwischen den Vorfällen aus dem Jahr 2013 und der Ausreise des Beschwerdeführers kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe. Ebenso zu- treffend legt es dar, dass der Auseinandersetzung vom (…) 2024 kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrundliege und dass die von ihm er- littenen Diskriminierungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensge- meinschaft der arabischen Aleviten keine flüchtlingsrechtlich relevante In- tensität erreichen würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Diese gehen vielmehr – ohne diese zu negieren oder zu bagatelli- sieren – nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Für die An- nahme einer Kollektivverfolgung gelten jedoch praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers zu den erlittenen Diskriminierungen und zur allgemeinen Situation von Aleviten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund kann die Frage des Bestehens eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Aus- reise und der Religionszugehörigkeit offengelassen werden.

E. 6.2 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 November 2024 E. 13, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in die

D-8061/2024 Seite 12 von den Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete ist praxisge- mäss ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Das SEM hält in seiner Verfügung fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der grossen Zerstörung durch die Erdbe- ben kurze Zeit später das Gebiet verlassen und versucht habe, in I._______ Fuss zu fassen, sei durchaus nachvollziehbar. Mittlerweile seien seit den Erdbeben fast zwei Jahre vergangen und der türkische Staat und verschiedene Hilfsorganisationen würden finanzielle und materielle Unter- stützung leisten. Der Beschwerdeführer habe zuletzt bei seinen Eltern ge- wohnt. Sein Vater erhalte eine Rente. Zwar habe er seit den Erdbeben keine Festanstellung gefunden, jedoch habe er gelegentlich als (…) gear- beitet. Es erscheine zumutbar, dass er zumindest während einer gewissen Zeit bei seinen Eltern oder bei seiner Schwiegerfamilie wohne, bis er sich wieder eine eigene Existenz aufbauen werde. Zuletzt habe er im (…)ge- schäft gearbeitet und seine Ehefrau habe in der Schweiz eine Ausbildung als (…) absolviert. Zudem verfüge seine Ehefrau über gute Deutsch-

D-8061/2024 Seite 10 kenntnisse, was bei der Arbeitssuche ebenfalls nützlich sein könne. Wäh- rend der ersten Zeit nach der Rückkehr könne er allenfalls auch auf – wenn auch nur geringe – finanzielle Hilfeleistungen von seiner Familie oder Schwiegerfamilie in der Türkei, allenfalls auch von seiner in der Schweiz wohnhaften Schwägerin, zurückgreifen. Zudem bestehe die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen. Damit würden begünstigende Umstände hin- sichtlich der wirtschaftlichen Reintegration und Wohnsituation vorliegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage gerate.

E. 8.2.2 In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm bei einer Rückkehr weiterhin Verfolgung und Diskriminierung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit drohe. Vom türkischen Staat erhalte er we- gen seiner Religion keine Erdbebenhilfe und habe keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Er finde keine Arbeit und werde täglich schikaniert. Seine Fa- milie und er hätten alles verloren und könnten sich nicht an den türkischen Staat wenden. Weder würden Anzeigen gegen ihre Angreifer ernst genom- men, noch könnten sie staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ferner brau- che ihn seine Familie hier in der Schweiz. Ihnen allen gehe es psychisch schlecht und es sei wichtig, dass sie einander als Familie unterstützen könnten und einen geregelten Alltag für die Kinder führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung verstosse gegen die menschenrechtlichen Ver- pflichtungen der Schweiz und sei unzulässig und unzumutbar.

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

D-8061/2024 Seite 11 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer auch unter Be- rücksichtigung der vorgebrachten Diskriminierungen aufgrund der Religi- onszugehörigkeit nicht. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 In der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. die Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 und E-4103/2024 vom

E. 8.4.3 F._______ wurde von den Erdbeben (…). Auch ist dem Gericht be- kannt, dass die Erdbebenhilfe, gerade für Aleviten, unzureichend ist (vgl. […]). Es ist denn auch zu erwarten, dass eine Rückkehr in die Heimatre- gion für den Beschwerdeführer und seine Familie durchaus mit Schwierig- keiten verbunden sein wird. Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz ist vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar. Dennoch liegen mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des SEM im Falle des Beschwerdeführers, der zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in die Türkei zurückkehren wird (vgl. das Urteil des BVGer D-3565/2024 vom 19. Februar 2025), begünstigende Umstände hinsichtlich der wirt- schaftlichen Reintegration und Wohnsituation in der Heimatregion vor (vgl. E. 8.2.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es gehe ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern psychisch schlecht, ist festzuhalten, dass er im Dublin-Gespräch aussagte, aufgrund der Erdbeben teilweise belastet zu sein, jedoch nicht denke, derzeit eine Therapie zu benötigen (vgl. SEM- act. […]-22/2 S. 2). Anlässlich der Anhörung gab er an, seine Gesundheit sei gut (vgl. SEM-act. […]-36/17 F3). Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt auf eine psychiatrisch-psychologische Behandlung angewiesen sein, ist der Zugang zu einer solchen in seiner Heimat gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer D-3565/2024 vom 19. Februar 2025 E. 9.4.6.3 die Ehefrau und Kin- der des Beschwerdeführers betreffend).

E. 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten nicht als unzumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-8061/2024 Seite 13

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Beschwerde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde aufgrund der Koordination mit dem Beschwerde- verfahren der Ehefrau und Kinder (D-3565/2024) nicht als aussichtslos er- weist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Mit vorliegendem Urteil werden die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-8061/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8061/2024 law/gnb Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, Angehöriger der türkischen Ethnie und der Religionsgemeinschaft der arabischen Aleviten, verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 25. Juni 2024 und reiste mit einem von den Niederlanden ausgestellten Schengen-Visum via Deutschland am 28. Juni 2024 in die Schweiz ein, wo er am 16. September 2024 um Asyl nachsuchte. Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine türkische Identitätskarte zu den Akten. B. Am 17. September 2024 ersuchte das SEM die niederländischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung). C. Am 30. September 2024 mandatierte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren B._______ mit seiner Rechtsvertretung. In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2024 das Dublin-Gespräch durchgeführt. D. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ersuchte die Rechtsvertretung unter Beilage eines Schreibens der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2024 das SEM um Selbsteintritt der Schweiz aufgrund der Anwesenheit der Ehefrau, C._______, und der Kinder, D._______ und E._______ (alle N [...], vgl. Beschwerdeverfahren D-3565/2024). E. Die niederländischen Behörden lehnten das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers am 13. November 2024 ab. In der Folge beendete das SEM am 27. November 2024 das Dublin-Verfahren und setzte eine Anhörung im nationalen Verfahren an. F. F.a Am 9. Dezember 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er sei in F._______ in der Provinz G._______ geboren und aufgewachsen. Im Alltag sei er oft aufgrund seines alevitischen Glaubens benachteiligt worden. Beispielsweise seien im Jahr 2013 die Aleviten in F._______ - und auch er persönlich - von Kriegern aus Syrien bedroht worden, woraufhin er Anzeige erstattet habe. Wegen seines alevitischen Glaubens habe die Polizei nichts unternommen. Er habe in der Türkei immer Angst gehabt zu sagen, dass er Alevit sei. Seit dreissig Jahren repariere und verkaufe er (...). Seit zwanzig Jahren mache er (...). Im März 2022 habe er im (...) ein (...)geschäft eröffnet, wobei er fast sein ganzes Vermögen investiert habe. Bei den Erdbeben am 6. Februar 2023 sei das Gebäude, in dem sich sein Geschäft befunden habe, zerstört worden. Seine Wohnung sei aufgrund des Erdbebens stark beschädigt und später abgerissen worden. Wenige Tage nach den Erdbeben sei er mit seiner Familie nach H._______ und dann in ein Dorf bei I._______ gezogen. In I._______ habe er seine Kinder zunächst an einer staatlichen Schule angemeldet. Weil sie dort wegen ihrer Identität und Sprechweise ausgegrenzt worden seien, hätten sie dort nicht mehr zur Schule gehen wollen. Eine zweite Schule, ein privates College, hätten sie zuerst gemocht, sich dann aber nicht mehr konzentrieren können. Zudem habe er aufgrund seines alevitischen Glaubens keine Arbeit erhalten. Sie seien deshalb in die Schweiz gereist, um aufatmen zu können und um Distanz zu gewinnen. Sie hätten nicht die Absicht gehabt, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Am 28. Juli 2023 sei er wieder in die Türkei zurückgekehrt, um seine Geschäfte abzuschliessen und um zu versuchen, die alte Ordnung wiederherstellen. Vom 18. Dezember 2023 bis 5. März 2024 habe er sich erneut in der Schweiz aufgehalten. In der Türkei habe er jeweils bei seinen Eltern im Dorf J._______ bei F._______ gewohnt. In seiner Heimat habe er eine Schadensmeldung eingereicht, jedoch habe der Staat keine Hilfe geleistet. Auch habe er sich um einen vom Staat gebauten vorübergehenden Firmenstandort beworben, jedoch nie eine Antwort erhalten. Am (...) 2024 sei es zu einem Vorfall gekommen, der ihn veranlasst habe, am 28. Juni 2024 die Türkei endgültig zu verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Als er sich bei der (...) nach dem Stand seines Gesuchs um einen neuen Arbeitsstandort informiert und dabei erfahren habe, dass die leeren Arbeitsstandorte an jene Leute vergeben worden seien, die der Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) nahestehen würden, sei er ausgerastet. Er habe geschrien und gerufen, ob er den Arbeitsstandort nicht erhalte, weil er ein Alevit sei. Er sei dann aus der (...) hinausbefördert worden. Draussen sei er von zwei Männern in ein weisses Auto gezerrt worden, wo ein bärtiger Mann gesessen habe, der ihn an die Krieger aus Syrien erinnert habe. Dieser habe ihm gesagt, er solle der AKP für ihre Hilfeleistung dankbar sein und diese nicht kritisieren, widrigenfalls ihm die Zunge abgeschnitten würde. Danach habe der Mann ihm eine Ohrfeige gegeben und ihn aus dem Auto aussteigen lassen. Er habe danach grosse Angst gehabt, da er als (...) in F._______ bekannt sei. Zur Polizei sei er nicht gegangen, denn er habe gewusst, dass sie nichts unternehmen würde. F.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Unterlagen im Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb sowie Fotos und Videos zu den Zerstörungen durch das Erdbeben zu den Akten. G. Das SEM gewährte der Rechtsvertretung am 16. Dezember 2024 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte am folgenden Tag ihre Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 4), beauftragte den Kanton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). I. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde. K. Der Instruktionsrichter hielt mit Verfügung vom 9. Januar 2025 fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit jenem der Ehefrau und Kinder (Geschäftsnummer D-3565/2024) koordiniert geführt, und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Übrigen werde über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden. L. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 30. Januar 2025 dem Kanton K._______ zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers (D-3565/2024) koordiniert geführt (vgl. Sachverhalt Bst. D und K). Deren Asylakten wurden von Amtes wegen beigezogen. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und den Ereignissen aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Aleviten bestehe kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer habe nämlich berichtet, es sei ihm trotz der Vorfälle im Jahr 2013, die er zur Anzeige gebracht habe, in F._______ gut gegangen und er habe auch nach den Erdbeben noch nicht die Absicht gehabt, die Türkei zu verlassen. Die Behelligungen seiner Kinder in der Schule während der kurzen Zeit in I._______ vermöchten den Voraussetzungen an die Intensität einer Verfolgung nicht zu genügen. Zudem sei auch in Zukunft nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, zumal er und seine Kinder in ihrer Heimatprovinz - bis zum Vorfall vom (...) 2024 - keine entsprechenden Nachteile erlebt hätten. Das Vorbringen, die Erdbeben hätten seinen Heimatort zerstört und er habe keine staatliche Unterstützung erhalten, betreffe die gesamte dort ansässige Bevölkerung und stelle keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Zum Vorfall vom (...) 2024 sei festzuhalten, dass - sollte sich dieser tatsächlich zugetragen haben - es wegen der öffentlich-rechtlichen Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der (...) nach einem Arbeitsstandort zu diesen Bedrohungen gekommen sei. Auch wenn er in diesem Zusammenhang die AKP kritisiert habe, mache ihn dies nicht sogleich zu einem Oppositionellen, zumal er nie politisch aktiv gewesen sei. Somit liege dieser Auseinandersetzung kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, weshalb die Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls offengelassen werden könne. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Aleviten betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Benachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, er werde seit seiner Geburt wegen seines alevitischen Glaubens benachteiligt, diskriminiert und bedroht. Er habe Anzeige erstattet, als er von Kriegern aus Syrien bedroht worden sei, aber die Polizei habe nichts unternommen. Seine Kinder würden gehänselt und er finde wegen seiner Religion keine Arbeit. Sein (...)geschäft und seine Wohnung seien bei den Erdbeben zerstört worden. Die türkischen Behörden, welche für den Wiederaufbau zuständig seien, würden im Rahmen der Erdbebenhilfe die leeren Geschäfte nur an Leute vergeben, die der AKP naheständen. Ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen seiner Flucht und der Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Alevitentum sei demnach gegeben. Die Diskriminierung von Aleviten sei in der Türkei ein weitverbreitetes Problem, was sich eindrucksvoll zeige in der ungleichen Verteilung der Hilfeleistungen nach den verheerenden Erdbeben. Regionen, in denen vor allem Minderheiten wie Aleviten leben würden, wurden bei der Katastrophenhilfe nahezu vollständig übergangen. In diesen Gebieten sei die dringend benötigte Unterstützung deutlich später eingetroffen als in anderen Regionen, und selbst dann sei sie oft unzureichend gewesen. Staatliche Vertreter seien zwar vor Ort gewesen, allerdings nur für mediale Zwecke. Die Diskriminierung komme somit nicht nur vereinzelt vor, sondern sei tief in die Strukturen staatlicher und gesellschaftlicher Institutionen eingebettet. In den betroffenen Regionen führe diese Vernachlässigung zu katastrophalen Zuständen und zahlreichen Todesfällen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe wiederholt Diskriminierungen der Aleviten festgestellt, insbesondere im Bereich der Religionsfreiheit. Darüber hinaus münde diese Diskriminierung nicht selten in offene Gewalt und Angriffe gegen Aleviten. Solche Vorfälle würden eine Bedrohung sowohl für die psychische als auch die physische Integrität der Betroffenen darstellen. Er (der Beschwerdeführer) und seine Familie hätten diese Unterdrückung bereits selbst erfahren und wären bei einer Rückkehr in die Türkei erneut diesen Diskriminierungen ausgesetzt. Er habe in seinem Leben schon diverse Angriffe und Diskriminierungen aufgrund meiner Zugehörigkeit zum Alevitentum erlebt. Als er und seine Familie jedoch die finanzielle Grundlage und Wohnung verloren hätten und wegen ihrer Religionszugehörigkeit keine Hilfe vom türkischen Staat erhalten hätten, habe ihn dies zur Flucht zu seiner Familie in die Schweiz bewogen. Ferner sei es für sie als Familie essentiell zusammenzubleiben. Seiner Ehefrau gehe es psychisch sehr schlecht und auch seine Kinder müssten sich von ihren traumatischen Erlebnissen erholen. Es sei für sie sehr wichtig, dass er für sie als Vater da sei und sie ein stabiles Lebensumfeld hätten. 6. 6.1 Das SEM führt in seiner Verfügung zutreffend aus, weshalb zwischen den Vorfällen aus dem Jahr 2013 und der Ausreise des Beschwerdeführers kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe. Ebenso zutreffend legt es dar, dass der Auseinandersetzung vom (...) 2024 kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrundliege und dass die von ihm erlittenen Diskriminierungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der arabischen Aleviten keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Diese gehen vielmehr - ohne diese zu negieren oder zu bagatellisieren - nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten jedoch praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den erlittenen Diskriminierungen und zur allgemeinen Situation von Aleviten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund kann die Frage des Bestehens eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Ausreise und der Religionszugehörigkeit offengelassen werden. 6.2 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM hält in seiner Verfügung fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der grossen Zerstörung durch die Erdbeben kurze Zeit später das Gebiet verlassen und versucht habe, in I._______ Fuss zu fassen, sei durchaus nachvollziehbar. Mittlerweile seien seit den Erdbeben fast zwei Jahre vergangen und der türkische Staat und verschiedene Hilfsorganisationen würden finanzielle und materielle Unterstützung leisten. Der Beschwerdeführer habe zuletzt bei seinen Eltern gewohnt. Sein Vater erhalte eine Rente. Zwar habe er seit den Erdbeben keine Festanstellung gefunden, jedoch habe er gelegentlich als (...) gearbeitet. Es erscheine zumutbar, dass er zumindest während einer gewissen Zeit bei seinen Eltern oder bei seiner Schwiegerfamilie wohne, bis er sich wieder eine eigene Existenz aufbauen werde. Zuletzt habe er im (...)geschäft gearbeitet und seine Ehefrau habe in der Schweiz eine Ausbildung als (...) absolviert. Zudem verfüge seine Ehefrau über gute Deutschkenntnisse, was bei der Arbeitssuche ebenfalls nützlich sein könne. Während der ersten Zeit nach der Rückkehr könne er allenfalls auch auf - wenn auch nur geringe - finanzielle Hilfeleistungen von seiner Familie oder Schwiegerfamilie in der Türkei, allenfalls auch von seiner in der Schweiz wohnhaften Schwägerin, zurückgreifen. Zudem bestehe die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beantragen. Damit würden begünstigende Umstände hinsichtlich der wirtschaftlichen Reintegration und Wohnsituation vorliegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage gerate. 8.2.2 In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm bei einer Rückkehr weiterhin Verfolgung und Diskriminierung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit drohe. Vom türkischen Staat erhalte er wegen seiner Religion keine Erdbebenhilfe und habe keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Er finde keine Arbeit und werde täglich schikaniert. Seine Familie und er hätten alles verloren und könnten sich nicht an den türkischen Staat wenden. Weder würden Anzeigen gegen ihre Angreifer ernst genommen, noch könnten sie staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ferner brauche ihn seine Familie hier in der Schweiz. Ihnen allen gehe es psychisch schlecht und es sei wichtig, dass sie einander als Familie unterstützen könnten und einen geregelten Alltag für die Kinder führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung verstosse gegen die menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und sei unzulässig und unzumutbar. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit nicht. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. die Referenzurteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 und E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in die von den Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete ist praxisgemäss ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). 8.4.3 F._______ wurde von den Erdbeben (...). Auch ist dem Gericht bekannt, dass die Erdbebenhilfe, gerade für Aleviten, unzureichend ist (vgl. [...]). Es ist denn auch zu erwarten, dass eine Rückkehr in die Heimatregion für den Beschwerdeführer und seine Familie durchaus mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz ist vor diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar. Dennoch liegen mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des SEM im Falle des Beschwerdeführers, der zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in die Türkei zurückkehren wird (vgl. das Urteil des BVGer D-3565/2024 vom 19. Februar 2025), begünstigende Umstände hinsichtlich der wirtschaftlichen Reintegration und Wohnsituation in der Heimatregion vor (vgl. E. 8.2.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es gehe ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern psychisch schlecht, ist festzuhalten, dass er im Dublin-Gespräch aussagte, aufgrund der Erdbeben teilweise belastet zu sein, jedoch nicht denke, derzeit eine Therapie zu benötigen (vgl. SEM-act. [...]-22/2 S. 2). Anlässlich der Anhörung gab er an, seine Gesundheit sei gut (vgl. SEM-act. [...]-36/17 F3). Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt auf eine psychiatrisch-psychologische Behandlung angewiesen sein, ist der Zugang zu einer solchen in seiner Heimat gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer D-3565/2024 vom 19. Februar 2025 E. 9.4.6.3 die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers betreffend). 8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten nicht als unzumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Beschwerde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde aufgrund der Koordination mit dem Beschwerdeverfahren der Ehefrau und Kinder (D-3565/2024) nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Mit vorliegendem Urteil werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: