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D-4774/2024

D-4774/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 3. Januar 2024 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört und am

10. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er stamme aus der Stadt D._______ und sei alevitischer Kurde. Als er im Jahr 2007 in den Militärdienst gegangen sei, seien seine Eltern nach Istanbul gezogen. Da- nach sei er ebenfalls nach Istanbul zu seinen Eltern gezogen. Im Jahr 2013 habe er sich an den Gezi-Protesten beteiligt. Weil er in den Fokus der Be- hörden geraten sei, habe er sich danach für einige Monate in D._______ aufgehalten und sei dann nach Antalya gezogen, wo er weitere achtzehn Monate geblieben sei. Dann sei er wieder nach Istanbul zurückgekehrt. In jener Zeit habe er seine Frau kennengelernt, welche er 2017 geheiratet habe. Mit seiner Frau habe er sich in Antalya niedergelassen. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie sei in der Stadt E._______ geboren und sei shafiitische Kurdin. Als sie zwei Jahre alt ge- wesen sei, sei ihre Familie nach Istanbul gezogen. Sie habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht. Danach habe sie im Alter von rund zwölf Jahren angefangen, in der Textilproduktion zu arbeiten. Den Verdienst habe sie fast vollständig der Familie abgeben müssen. Als sie im Jahr 2014/2015 geheiratet habe, sei sie froh gewesen, der Familie zu entkommen, respek- tive sie sei zur Heirat gezwungen worden. In der Ehe mit ihrem ersten Mann habe sich herausgestellt, dass dieser ein homosexuelles Doppelleben ge- führt habe, weshalb im Jahr 2015 die Scheidung vollzogen worden sei. Da- nach sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt. Kurz darauf habe sie ihren heu- tigen Mann (den Beschwerdeführer) kennengelernt, den sie im Jahr 2017 geheiratet habe. Ein älterer Bruder von ihr sowie zwei Onkel mütterlicher- seits (ms.) seien gegen die Heirat gewesen, weil ihr Mann Alevit sei. Darum sei sie nach der Heirat nach Antalya gezogen. Sie habe dort in einem Coif- feursalon und in einem Café gearbeitet. Sie habe sieben Geschwister, die in Istanbul leben würden. Ihr jüngerer Bruder sei wegen Verfahren, die ge- gen ihn eingeleitet worden seien, in die Schweiz geflüchtet. Sie sei zeitle- bens aufgrund ihres Vornamens B._______ als Terroristin angesehen wor- den und habe häufig Schikanen und Diskriminierung erlebt.

D-4774/2024 Seite 3 Beide Beschwerdeführende gaben an, bei der Familie des Beschwerde- führers habe es häufig Razzien gegeben, denn er habe wegen des Schwa- gers seiner Tante ms., welcher eine hohe Position bei der PKK (kurdische Arbeiterpartei) innehabe, im Fokus der türkischen Behörden gestanden. Er selbst sei politisch aktiv gewesen und habe sich im Jahr 2013 an den Gezi- Protesten beteiligt. Danach sei er von der Polizei vermehrt behelligt wor- den. Nach einem gewaltsamen Übergriff der Polizei auf ihn im Jahr 2015/2016, bei welchem er eine Nacht lang in Polizeigewahrsam genom- men, geschlagen und sexuell misshandelt worden sei, habe er beschlos- sen, Istanbul zu verlassen und sei nach Antalya gezogen. Nach seinem Umzug nach Antalya sei der Beschwerdeführer der Türkiye Isci Partisi (TIP [türkische Arbeiterpartei]) beigetreten. Er sei in der Jugend- organisation gewesen und habe sich dort für die Rechte der Frauen, der Lehrer und der Anwälte eingesetzt. Bei Kundgebungen sei die Polizei stets zugegen gewesen, habe Fotos gemacht und die Versammlungen mit Trä- nengas aufgelöst. Trotz der Schikanen habe die Polizei die Anhänger der TIP bis zu den Wahlen im Jahr 2023 gewähren lassen. Weil die Partei gute Wahlresultate erzielt habe, habe die Polizei angefangen, Mitglieder der TIP zu verhaften. So sei auch der Beschwerdeführer erneut in den Fokus der Behörden geraten. Er sei viermal inoffiziell in Polizeigewahrsam genom- men worden. Die letzte solche Ingewahrsamnahme habe im August 2023 stattgefunden. Die Anwälte der TIP hätten vermutet, dass er womöglich wegen des Schwagers seiner Tante ms. vermehrt mitgenommen worden sei und dass womöglich bald ein Verfahren gegen ihn eröffnet werde. So habe er beschlossen, die Türkei zusammen mit seiner Familie zu verlas- sen. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, sei ein Verfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) eingeleitet worden. Nachdem er davon erfahren habe, habe er in der Türkei einen Rechtsanwalt mandatiert. Über diesen sei er an die Gerichtsdokumente gelangt, die er als Beweismittel eingereicht habe. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden beim SEM diverse Ko- pien von türkischen Ermittlungsakten betreffend den Beschwerdeführer so- wie eine Mitgliedsbescheinigung von TIP, zwei Referenzschreiben, zwei Auszüge aus dem Justizinformationssystem UYAP (Ulusal Yargı Ağı Pro- jesi), ein türkisches Anwaltsschreiben und ein Foto des Schwagers der Tante ms. ein.

D-4774/2024 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwer- deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylge- suche ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staats- gebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den zuständi- gen Kanton mit der Wegweisung. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, es seien die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen; dies unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Am 30. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 6. August 2024, 21. August 2024, 21. Oktober 2024 und 14. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Referenz- schreiben, UYAP-Auszug und medizinische Unterlagen) beim Gericht ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-

D-4774/2024 Seite 5 scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-4774/2024 Seite 6 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei zwar als Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt gewesen. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und sei damit flücht- lingsrechtlich nicht relevant. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hausdurchsuchungen und Mitnahmen im Rahmen von Kundgebungen und Demonstrationen, welche nach den Gezi-Protesten und wieder nach den Wahlen im Jahr 2023 vor- gekommen seien, seien zwar als unbequeme Schikanen zu werten, welche sicherlich auch Angst bei ihm und seiner Familie ausgelöst hätten. Gemäss seinen Schilderungen hätten diese Schikanen jedoch in den Monaten vor seiner Ausreise keine Intensität erreicht, so dass ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise er- schwert worden wäre. So habe er angegeben, nach seinem Umzug nach Antalya im Jahr 2017 habe man ihn bei seinen politischen Aktivitäten ge- währen lassen. Erst nach den Wahlen im Sommer 2023 sei er vier Mal in Gewahrsam genommen worden. Von Misshandlungen habe er bei diesen Mitnahmen nicht gesprochen. Bei der Ingewahrsamnahme im Jahr 2015/2016 sei es zu massiver körper- licher und sexueller Gewalt gegen den Beschwerdeführer gekommen. Diese massive Gewalt sei zu verurteilen, der Vorfall liege jedoch rund acht oder neun Jahre zurück und stelle damit ein vergangenes Unrecht dar, wel- ches nicht durch das Asylrecht wiedergutgemacht werden könne. Betreffend die Strafverfahren wegen Beleidigung von Staatsbeamten so- wie Terrorpropaganda sei festzuhalten, dass zwar zwei staatsanwaltschaft- liche Ermittlungsverfahren, indessen (noch) keine Gerichtsverfahren eröff- net worden seien. Diese würden in der Türkei oft in teils hoher Zahl einge- leitet, häufig auch wieder eingestellt. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlung in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv führen werde. Beim von ihm geltend gemachten Haftbefehl handle es sich um einen Vorführbefehl, dessen Zweck es sei,

D-4774/2024 Seite 7 den Beschwerdeführer einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulas- sen. Eine Inhaftierung des Beschwerdeführers erscheine wenig wahr- scheinlich, da es sich bei den ihm vorgeworfenen Delikten nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung generell bejaht werde. Schliesslich sei im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ermitt- lungsverfahren darauf hinzuweisen, dass die Aktenlage dafürspreche, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung bewusst ein- geleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit ei- nen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Aus den Akten werde er- sichtlich, dass kurz nach seiner Ausreise aus der Türkei eine Anzeige ge- gen ihn erstattet worden sei. Aufgrund der im polizeilichen Untersuchungs- bericht vom 12. Dezember 2023 aufgeführten Informationen sei ferner er- sichtlich, dass sämtliche Beiträge, welche er auf Instagram getätigt habe, nach seiner Ausreise im August veröffentlicht worden seien. Damit stünden seine Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Aus- reise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Er- mittlungen gegen ihn. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente, na- mentlich der Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls, der Vorführbe- schluss und der Vorführbefehl sowie auch der Trennungsbeschluss und der Unzuständigkeitsbeschluss abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Baustei- nen bestehen würden. Sie würden darum keinen Rückschluss auf das Ver- gehen zulassen, das ihm konkret vorgeworfen werde. Zudem verfügten diese Dokumente und auch die polizeilichen Untersuchungsberichte über keinerlei Sicherheitsmerkmale. Diese Dokumente würden sich daher sehr einfach fälschen lassen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Diese Dokumente könnten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden.

E. 5.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im We- sentlichen, der Beschwerdeführer sei in den Fokus der türkischen Behör- den geraten, als er im Jahr 2013 an den Gezi-Protesten teilgenommen habe und weil der Schwager seiner Tante ms. eine hohe Position bei der PKK innehabe. Nach seinem Umzug nach Antalya im Jahr 2017 sei er der TIP beigetreten und er sei den Behörden durch seine politischen Aktivitäten aufgefallen. Dabei sei er bei Kundgebungen von der Polizei fotografiert und mit Tränengas vertrieben worden. Gegen den Beschwerdeführer sei ein

D-4774/2024 Seite 8 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet und es sei zusätzlich ein Festnahmebefehl erlassen worden. Er habe Angst in der Türkei verhaftet und eingesperrt zu werden. Die Dokumente enthielten überprüfbare Sicherheitsmerkmale wie zum Beispiel QR-Codes, die Dokumente seien daher nicht leicht fälschbar. Auf dem Vorführbefehl stehe, dass dieser zwecks Verhaftung ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer werde entgegen der Auffassung der Vorinstanz nach der Anhörung nicht wieder freigelassen. Schliesslich sei für die Beurteilung einer zukünftigen Verfolgung des Beschwerdeführers auch die Situation in der Türkei zu berücksichtigen, wobei seit Juni respek- tive November 2015 eine deutliche Verschlechterung der Menschenrechts- lage erkennbar sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer angesichts seiner familiären Verbindungen und seines politischen Hintergrunds als Regimegegner erkennen würden. Die Polizei habe mehrmals nach seiner Ausreise bei seiner letzten Wohnadresse Raz- zien durchgeführt und nach ihm gefragt. Der Grund dafür sei, dass er in den sozialen Medien Propaganda betrieben und den Staatspräsidenten beleidigt habe. Dem Beschwerdeführer drohe eine mehrjährige Haftstrafe, was flüchtlingsrechtlich relevant sei. Dem Beschwerdeführer drohe ein un- faires Verfahren in der Türkei und er würde im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt werden. Die Beschwerdeführerin habe die Türkei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen und sie nicht als Flüchtlinge anerkannt hat. Dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden (vgl. SEM-Verfügung vom 19. Juli 2024, S. 5-10).

E. 6.2 Aus den laufenden Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terror- organisation und wegen Präsidentenbeleidigung ergibt sich keine asylrele- vante Gefährdung. Dabei kann auf die aktuelle Praxis betreffend staatsan- waltschaftliche Ermittlungsverfahren verwiesen werden, die für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vor- strafen oder ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenz- urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Der Be- schwerdeführer macht zwar geltend, Mitglied der TIP und dort so etwas wie ein Organisator gewesen zu sein und eine Art Brückenfunktion innerhalb

D-4774/2024 Seite 9 der Jugend gehabt zu haben (vgl. SEM-act. A27/12 F66). Aus diesen Tä- tigkeiten lässt sich jedoch noch kein exponiertes politisches Profil ableiten. Seine Tätigkeiten sind vielmehr als niederschwellig einzustufen. Daran än- dert auch die Tatsache nichts, dass der Schwager seiner Tante ms. eine hohe Position bei der PKK innehat und er deswegen in Istanbul Probleme mit den Behörden hatte (vgl. SEM-act. A27/12 F53, F56). Auch der auf Be- schwerdeebene nachgereichte UYAP-Auszug vermag daran nichts zu än- dern.

E. 6.3 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölke- rung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ausge- setzt sind, wobei auch die vier Ingewahrsamnahme im Jahr 2023 darunter- fallen (vgl. SEM-act. A27/12 F53). Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asyl- relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel – und so auch vorliegend – nicht erreichen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024, a.a.O., E. 7.1).

E. 6.4 Die Ingewahrsamnahme im Jahr 2015 oder 2016, bei der es zu massi- ver körperlicher und sexueller Gewalt gekommen sein soll (vgl. SEM- act. A27/12 F53), ist zu verurteilen, kann jedoch nicht als kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers in Betracht gezogen werden, da dieses Ereignis über neun oder zehn Jahre zurückliegt. Das Asylrecht dient nicht dazu, vergangenes Unrecht wieder gutzumachen. Auch der erlittene Pfef- fergasangriff anlässlich der Gezi-Proteste im Jahr 2013 (vgl. SEM- act. A27/12 F53, A26/10 F41) war zeitlich nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei und dürfte im Übrigen die für die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität eines ernsthaf- ten Nachteils nicht erreicht haben.

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin macht selbst keine eigenen Asylgründe gel- tend, sondern ist aufgrund der Asylgründe ihres Mannes in die Schweiz gekommen (vgl. SEM-act. A26/12 F41, F53), entsprechend erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden

D-4774/2024 Seite 11 Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers (vgl. unten E. 8.3.4) sowie die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südos- ten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Kur- den – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnli- chen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. (vgl. Refe- renzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H).

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E. 8.3.3 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Voll- zug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ und ist im Jahr 2007 nach Istanbul gezogen. Dort hat er bis im Jahr 2017 gelebt und ist anschliessend nach Antalya gezogen. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr erneut bei ihrer Familie unter- kommen können, zumal der Beschwerdeführer mit dieser in engem Kon- takt steht (vgl. SEM-act. A27/12 F49). Darüber hinaus wird es dem Be- schwerdeführer möglich sein, wirtschaftlich in der Türkei Fuss zu fassen, da er als Chauffeur und als Fliesenleger arbeitete. Es ist anzunehmen, dass er wieder vergleichbare Arbeiten finden wird. Die Beschwerdeführerin arbeitete über zehn Jahre in der Textilproduktion (vgl. SEM-act. A26/10 F16, F19). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, dass seine finanzielle Situation in der Türkei gut war (vgl. SEM- act. A27/12 F29).

E. 8.3.4 Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist fest- zustellen, dass dieser gemäss den eingereichten medizinischen Berichten an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Verstim- mung und Sozialphobie leidet, er im Mai 2024 kurzzeitig hospitalisiert wer- den musste, sich sein Gesundheitszustand wieder verbessert hat und er sich in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Da jedoch eine post- traumatische Belastungsstörung sowie die Depression auch in der Türkei behandelt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3565/2024 vom 19. Feb- ruar 2025 E. 9.2.3), ist keine medizinische Notlage anzunehmen, die zu einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung führen würde. Sodann steht es ihm offen, für die lückenlose Fortsetzung der me- dikamentösen Behandlung vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Me- dikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehr- hilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in der Heimat zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finan- zierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.3.5 Schliesslich ist das Kind der Beschwerdeführenden noch sehr jung und sind den Akten auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass das Kindeswohl gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würde.

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

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E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorste- henden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4774/2024 Urteil vom 30. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 3. Januar 2024 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört und am 10. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er stamme aus der Stadt D._______ und sei alevitischer Kurde. Als er im Jahr 2007 in den Militärdienst gegangen sei, seien seine Eltern nach Istanbul gezogen. Danach sei er ebenfalls nach Istanbul zu seinen Eltern gezogen. Im Jahr 2013 habe er sich an den Gezi-Protesten beteiligt. Weil er in den Fokus der Behörden geraten sei, habe er sich danach für einige Monate in D._______ aufgehalten und sei dann nach Antalya gezogen, wo er weitere achtzehn Monate geblieben sei. Dann sei er wieder nach Istanbul zurückgekehrt. In jener Zeit habe er seine Frau kennengelernt, welche er 2017 geheiratet habe. Mit seiner Frau habe er sich in Antalya niedergelassen. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie sei in der Stadt E._______ geboren und sei shafiitische Kurdin. Als sie zwei Jahre alt gewesen sei, sei ihre Familie nach Istanbul gezogen. Sie habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht. Danach habe sie im Alter von rund zwölf Jahren angefangen, in der Textilproduktion zu arbeiten. Den Verdienst habe sie fast vollständig der Familie abgeben müssen. Als sie im Jahr 2014/2015 geheiratet habe, sei sie froh gewesen, der Familie zu entkommen, respektive sie sei zur Heirat gezwungen worden. In der Ehe mit ihrem ersten Mann habe sich herausgestellt, dass dieser ein homosexuelles Doppelleben geführt habe, weshalb im Jahr 2015 die Scheidung vollzogen worden sei. Danach sei sie zu ihren Eltern zurückgekehrt. Kurz darauf habe sie ihren heutigen Mann (den Beschwerdeführer) kennengelernt, den sie im Jahr 2017 geheiratet habe. Ein älterer Bruder von ihr sowie zwei Onkel mütterlicherseits (ms.) seien gegen die Heirat gewesen, weil ihr Mann Alevit sei. Darum sei sie nach der Heirat nach Antalya gezogen. Sie habe dort in einem Coiffeursalon und in einem Café gearbeitet. Sie habe sieben Geschwister, die in Istanbul leben würden. Ihr jüngerer Bruder sei wegen Verfahren, die gegen ihn eingeleitet worden seien, in die Schweiz geflüchtet. Sie sei zeitlebens aufgrund ihres Vornamens B._______ als Terroristin angesehen worden und habe häufig Schikanen und Diskriminierung erlebt. Beide Beschwerdeführende gaben an, bei der Familie des Beschwerdeführers habe es häufig Razzien gegeben, denn er habe wegen des Schwagers seiner Tante ms., welcher eine hohe Position bei der PKK (kurdische Arbeiterpartei) innehabe, im Fokus der türkischen Behörden gestanden. Er selbst sei politisch aktiv gewesen und habe sich im Jahr 2013 an den Gezi-Protesten beteiligt. Danach sei er von der Polizei vermehrt behelligt worden. Nach einem gewaltsamen Übergriff der Polizei auf ihn im Jahr 2015/2016, bei welchem er eine Nacht lang in Polizeigewahrsam genommen, geschlagen und sexuell misshandelt worden sei, habe er beschlossen, Istanbul zu verlassen und sei nach Antalya gezogen. Nach seinem Umzug nach Antalya sei der Beschwerdeführer der Türkiye Isci Partisi (TIP [türkische Arbeiterpartei]) beigetreten. Er sei in der Jugendorganisation gewesen und habe sich dort für die Rechte der Frauen, der Lehrer und der Anwälte eingesetzt. Bei Kundgebungen sei die Polizei stets zugegen gewesen, habe Fotos gemacht und die Versammlungen mit Tränengas aufgelöst. Trotz der Schikanen habe die Polizei die Anhänger der TIP bis zu den Wahlen im Jahr 2023 gewähren lassen. Weil die Partei gute Wahlresultate erzielt habe, habe die Polizei angefangen, Mitglieder der TIP zu verhaften. So sei auch der Beschwerdeführer erneut in den Fokus der Behörden geraten. Er sei viermal inoffiziell in Polizeigewahrsam genommen worden. Die letzte solche Ingewahrsamnahme habe im August 2023 stattgefunden. Die Anwälte der TIP hätten vermutet, dass er womöglich wegen des Schwagers seiner Tante ms. vermehrt mitgenommen worden sei und dass womöglich bald ein Verfahren gegen ihn eröffnet werde. So habe er beschlossen, die Türkei zusammen mit seiner Familie zu verlassen. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, sei ein Verfahren gegen ihn (den Beschwerdeführer) eingeleitet worden. Nachdem er davon erfahren habe, habe er in der Türkei einen Rechtsanwalt mandatiert. Über diesen sei er an die Gerichtsdokumente gelangt, die er als Beweismittel eingereicht habe. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden beim SEM diverse Kopien von türkischen Ermittlungsakten betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Mitgliedsbescheinigung von TIP, zwei Referenzschreiben, zwei Auszüge aus dem Justizinformationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Projesi), ein türkisches Anwaltsschreiben und ein Foto des Schwagers der Tante ms. ein. C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es seien die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen; dies unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Am 30. Juli 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 6. August 2024, 21. August 2024, 21. Oktober 2024 und 14. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Referenzschreiben, UYAP-Auszug und medizinische Unterlagen) beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei zwar als Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt gewesen. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und sei damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hausdurchsuchungen und Mitnahmen im Rahmen von Kundgebungen und Demonstrationen, welche nach den Gezi-Protesten und wieder nach den Wahlen im Jahr 2023 vorgekommen seien, seien zwar als unbequeme Schikanen zu werten, welche sicherlich auch Angst bei ihm und seiner Familie ausgelöst hätten. Gemäss seinen Schilderungen hätten diese Schikanen jedoch in den Monaten vor seiner Ausreise keine Intensität erreicht, so dass ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. So habe er angegeben, nach seinem Umzug nach Antalya im Jahr 2017 habe man ihn bei seinen politischen Aktivitäten gewähren lassen. Erst nach den Wahlen im Sommer 2023 sei er vier Mal in Gewahrsam genommen worden. Von Misshandlungen habe er bei diesen Mitnahmen nicht gesprochen. Bei der Ingewahrsamnahme im Jahr 2015/2016 sei es zu massiver körperlicher und sexueller Gewalt gegen den Beschwerdeführer gekommen. Diese massive Gewalt sei zu verurteilen, der Vorfall liege jedoch rund acht oder neun Jahre zurück und stelle damit ein vergangenes Unrecht dar, welches nicht durch das Asylrecht wiedergutgemacht werden könne. Betreffend die Strafverfahren wegen Beleidigung von Staatsbeamten sowie Terrorpropaganda sei festzuhalten, dass zwar zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, indessen (noch) keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien. Diese würden in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig auch wieder eingestellt. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlung in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werde. Beim von ihm geltend gemachten Haftbefehl handle es sich um einen Vorführbefehl, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und ihn danach wieder freizulassen. Eine Inhaftierung des Beschwerdeführers erscheine wenig wahrscheinlich, da es sich bei den ihm vorgeworfenen Delikten nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung generell bejaht werde. Schliesslich sei im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ermittlungsverfahren darauf hinzuweisen, dass die Aktenlage dafürspreche, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Aus den Akten werde ersichtlich, dass kurz nach seiner Ausreise aus der Türkei eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Aufgrund der im polizeilichen Untersuchungsbericht vom 12. Dezember 2023 aufgeführten Informationen sei ferner ersichtlich, dass sämtliche Beiträge, welche er auf Instagram getätigt habe, nach seiner Ausreise im August veröffentlicht worden seien. Damit stünden seine Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen ihn. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente, namentlich der Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls, der Vorführbeschluss und der Vorführbefehl sowie auch der Trennungsbeschluss und der Unzuständigkeitsbeschluss abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen würden. Sie würden darum keinen Rückschluss auf das Vergehen zulassen, das ihm konkret vorgeworfen werde. Zudem verfügten diese Dokumente und auch die polizeilichen Untersuchungsberichte über keinerlei Sicherheitsmerkmale. Diese Dokumente würden sich daher sehr einfach fälschen lassen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Diese Dokumente könnten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden. 5.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei in den Fokus der türkischen Behörden geraten, als er im Jahr 2013 an den Gezi-Protesten teilgenommen habe und weil der Schwager seiner Tante ms. eine hohe Position bei der PKK innehabe. Nach seinem Umzug nach Antalya im Jahr 2017 sei er der TIP beigetreten und er sei den Behörden durch seine politischen Aktivitäten aufgefallen. Dabei sei er bei Kundgebungen von der Polizei fotografiert und mit Tränengas vertrieben worden. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet und es sei zusätzlich ein Festnahmebefehl erlassen worden. Er habe Angst in der Türkei verhaftet und eingesperrt zu werden. Die Dokumente enthielten überprüfbare Sicherheitsmerkmale wie zum Beispiel QR-Codes, die Dokumente seien daher nicht leicht fälschbar. Auf dem Vorführbefehl stehe, dass dieser zwecks Verhaftung ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer werde entgegen der Auffassung der Vorinstanz nach der Anhörung nicht wieder freigelassen. Schliesslich sei für die Beurteilung einer zukünftigen Verfolgung des Beschwerdeführers auch die Situation in der Türkei zu berücksichtigen, wobei seit Juni respektive November 2015 eine deutliche Verschlechterung der Menschenrechtslage erkennbar sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer angesichts seiner familiären Verbindungen und seines politischen Hintergrunds als Regimegegner erkennen würden. Die Polizei habe mehrmals nach seiner Ausreise bei seiner letzten Wohnadresse Razzien durchgeführt und nach ihm gefragt. Der Grund dafür sei, dass er in den sozialen Medien Propaganda betrieben und den Staatspräsidenten beleidigt habe. Dem Beschwerdeführer drohe eine mehrjährige Haftstrafe, was flüchtlingsrechtlich relevant sei. Dem Beschwerdeführer drohe ein unfaires Verfahren in der Türkei und er würde im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt werden. Die Beschwerdeführerin habe die Türkei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen und sie nicht als Flüchtlinge anerkannt hat. Dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung vom 19. Juli 2024, S. 5-10). 6.2 Aus den laufenden Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und wegen Präsidentenbeleidigung ergibt sich keine asylrelevante Gefährdung. Dabei kann auf die aktuelle Praxis betreffend staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren verwiesen werden, die für sich alleine nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, Mitglied der TIP und dort so etwas wie ein Organisator gewesen zu sein und eine Art Brückenfunktion innerhalb der Jugend gehabt zu haben (vgl. SEM-act. A27/12 F66). Aus diesen Tätigkeiten lässt sich jedoch noch kein exponiertes politisches Profil ableiten. Seine Tätigkeiten sind vielmehr als niederschwellig einzustufen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Schwager seiner Tante ms. eine hohe Position bei der PKK innehat und er deswegen in Istanbul Probleme mit den Behörden hatte (vgl. SEM-act. A27/12 F53, F56). Auch der auf Beschwerdeebene nachgereichte UYAP-Auszug vermag daran nichts zu ändern. 6.3 Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind, wobei auch die vier Ingewahrsamnahme im Jahr 2023 darunterfallen (vgl. SEM-act. A27/12 F53). Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel - und so auch vorliegend - nicht erreichen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024, a.a.O., E. 7.1). 6.4 Die Ingewahrsamnahme im Jahr 2015 oder 2016, bei der es zu massiver körperlicher und sexueller Gewalt gekommen sein soll (vgl. SEM-act. A27/12 F53), ist zu verurteilen, kann jedoch nicht als kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers in Betracht gezogen werden, da dieses Ereignis über neun oder zehn Jahre zurückliegt. Das Asylrecht dient nicht dazu, vergangenes Unrecht wieder gutzumachen. Auch der erlittene Pfeffergasangriff anlässlich der Gezi-Proteste im Jahr 2013 (vgl. SEM-act. A27/12 F53, A26/10 F41) war zeitlich nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei und dürfte im Übrigen die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität eines ernsthaften Nachteils nicht erreicht haben. 6.5 Die Beschwerdeführerin macht selbst keine eigenen Asylgründe geltend, sondern ist aufgrund der Asylgründe ihres Mannes in die Schweiz gekommen (vgl. SEM-act. A26/12 F41, F53), entsprechend erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (vgl. unten E. 8.3.4) sowie die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Kurden - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H). 8.3.3 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ und ist im Jahr 2007 nach Istanbul gezogen. Dort hat er bis im Jahr 2017 gelebt und ist anschliessend nach Antalya gezogen. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr erneut bei ihrer Familie unterkommen können, zumal der Beschwerdeführer mit dieser in engem Kontakt steht (vgl. SEM-act. A27/12 F49). Darüber hinaus wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, wirtschaftlich in der Türkei Fuss zu fassen, da er als Chauffeur und als Fliesenleger arbeitete. Es ist anzunehmen, dass er wieder vergleichbare Arbeiten finden wird. Die Beschwerdeführerin arbeitete über zehn Jahre in der Textilproduktion (vgl. SEM-act. A26/10 F16, F19). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, dass seine finanzielle Situation in der Türkei gut war (vgl. SEM-act. A27/12 F29). 8.3.4 Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser gemäss den eingereichten medizinischen Berichten an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Verstimmung und Sozialphobie leidet, er im Mai 2024 kurzzeitig hospitalisiert werden musste, sich sein Gesundheitszustand wieder verbessert hat und er sich in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Da jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung sowie die Depression auch in der Türkei behandelt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-3565/2024 vom 19. Februar 2025 E. 9.2.3), ist keine medizinische Notlage anzunehmen, die zu einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung führen würde. Sodann steht es ihm offen, für die lückenlose Fortsetzung der medikamentösen Behandlung vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in der Heimat zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.5 Schliesslich ist das Kind der Beschwerdeführenden noch sehr jung und sind den Akten auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass das Kindeswohl gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würde. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: