opencaselaw.ch

F-542/2025

F-542/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 - einzutreten.

E. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Ausstellung eines Einreiseverbots zu unterlassen, nehmen sie eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-7895/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1; E-7520/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2 m.H.) und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind. Insofern hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene zu ihrer gesundheitlichen Situation vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der vorgebrachten Leiden der Beschwerdeführenden verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer E-4709/2024 vom 23. September 2024 E. 4.5.3). Betreffend das Kindswohl ist festzuhalten, dass Frankreich Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 werden gemeinsam mit ihren Eltern - den Beschwerdeführenden 1 und 2 - nach Frankreich überstellt. Abklärungen in der Schweiz ergaben, dass das Kindswohl bei einem Zusammenleben der Beschwerdeführenden gewährleistet und keine Trennung der Kinder von den Eltern erforderlich ist. Es ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die Kinder in Frankreich ohne vertiefte Abklärung seitens der zuständigen französischen Behörden unrechtmässig und entgegen dem Kindswohl von ihren Eltern getrennt würden. Das Kindswohl steht somit einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen, zumal die KRK keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt, a fortiori also auch nicht einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen gewährt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteil des BVGer F-3048/2024 vom 25. Juni 2024 E. 8.4; je m.w.H.).

E. 2.3 Betreffend den Antrag der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwerdeführenden 3 und 4 gestützt auf Art. 12 KRK persönlich anzuhören seien, ist festzuhalten, dass sich im Schweizer Recht keine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht der Kinder im Verwaltungsverfahren findet. Zwar hat das Bundesgericht anerkannt, dass die genannte Norm im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Die Kinder sind jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage der Kinder - wie im vorliegenden Fall - mit derjenigen ihrer Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, ist ein Verzicht auf gesonderte Anhörung der Kinder zulässig (BGE 144 II 1 E. 6.5; Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer E-3831/2024 vom 27. Juni 2024 E. 5.3.2). Der Antrag auf mündliche Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 ist dementsprechend abzuweisen.

E. 3 Soweit die Beschwerdeführenden die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt und insbesondere die medizinische Situation der Beschwerdeführenden angemessen abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 4 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-7042/2024 vom 18. November 2024 E. 4.7).

E. 5 Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den französischen Behörden eine individuelle Zusicherung im Sinne des Subeventualbegehrens einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Entsprechend sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-542/2025 Urteil vom 4. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien

1. A._______, geboren am 7. Februar 1986,

2. B._______, geboren am 10. Oktober 1986, und deren Kinder

3. C._______, geboren am 8. März 2013,

4. D._______, geboren am 31. Juli 2017, alle aus dem Libanon, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 20. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 5. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 über einen mehrjährigen, bis zum 5. Oktober 2026 gültigen Aufenthaltstitel in Frankreich verfügt. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen der Dublin-Gespräche am 13. September 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. Im Rahmen dieser Gespräche gab der Beschwerdeführer 2 an, in Frankreich ebenfalls über einen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 23. September 2024 um Aufnahme der Beschwerdeführenden am 22. November 2024 gut gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 27. Januar 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien mündlich anzuhören. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, erstens bei den französischen Behörden Zusicherungen betreffend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung einzuholen und zweitens die Ausstellung eines Einreiseverbots zu unterlassen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. F. Am 28. Januar 2025 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 - einzutreten. 1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Ausstellung eines Einreiseverbots zu unterlassen, nehmen sie eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-7895/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1; E-7520/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2 m.H.) und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind. Insofern hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene zu ihrer gesundheitlichen Situation vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der vorgebrachten Leiden der Beschwerdeführenden verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer E-4709/2024 vom 23. September 2024 E. 4.5.3). Betreffend das Kindswohl ist festzuhalten, dass Frankreich Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Pflichten halten würde. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 werden gemeinsam mit ihren Eltern - den Beschwerdeführenden 1 und 2 - nach Frankreich überstellt. Abklärungen in der Schweiz ergaben, dass das Kindswohl bei einem Zusammenleben der Beschwerdeführenden gewährleistet und keine Trennung der Kinder von den Eltern erforderlich ist. Es ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die Kinder in Frankreich ohne vertiefte Abklärung seitens der zuständigen französischen Behörden unrechtmässig und entgegen dem Kindswohl von ihren Eltern getrennt würden. Das Kindswohl steht somit einer Überstellung nach Frankreich nicht entgegen, zumal die KRK keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt, a fortiori also auch nicht einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen gewährt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; Urteil des BVGer F-3048/2024 vom 25. Juni 2024 E. 8.4; je m.w.H.). 2.3 Betreffend den Antrag der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwerdeführenden 3 und 4 gestützt auf Art. 12 KRK persönlich anzuhören seien, ist festzuhalten, dass sich im Schweizer Recht keine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht der Kinder im Verwaltungsverfahren findet. Zwar hat das Bundesgericht anerkannt, dass die genannte Norm im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist (BGE 147 I 149 E. 3.2; 124 III 90 E. 3a). Die Kinder sind jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Soweit sich die Interessenlage der Kinder - wie im vorliegenden Fall - mit derjenigen ihrer Eltern deckt und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann, ist ein Verzicht auf gesonderte Anhörung der Kinder zulässig (BGE 144 II 1 E. 6.5; Urteil des BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer E-3831/2024 vom 27. Juni 2024 E. 5.3.2). Der Antrag auf mündliche Anhörung der minderjährigen Beschwerdeführenden 3 und 4 ist dementsprechend abzuweisen.

3. Soweit die Beschwerdeführenden die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt und insbesondere die medizinische Situation der Beschwerdeführenden angemessen abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

4. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-7042/2024 vom 18. November 2024 E. 4.7).

5. Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den französischen Behörden eine individuelle Zusicherung im Sinne des Subeventualbegehrens einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Entsprechend sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: