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F-1116/2025

F-1116/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Soweit die Beschwerdeführenden formelle Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes [Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG] und Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht [Art. 29 VwVG]) erheben, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid die relevanten Tatsachen, sowohl in Bezug auf die Umstände in Bulgarien als auch auf die persönliche Situation der Beschwerdeführenden, zugrunde gelegt. Sie hat sich insbesondere einlässlich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. In diesem Zusammenhang ist eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ebenfalls zu verneinen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Verletzung dieser Rechte dar, sondern betrifft die materielle Würdigung, auf welche im Folgenden näher einzugehen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt nach dem Gesagten ausser Betracht.

E. 4.1 Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit der bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend gegeben, nachdem diese dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 Schengen-Visa ausgestellt haben (vgl. Sachverhalt Buchstabe A). Es ist in diesem Kontext daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Antragstellern kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Namentlich folgt auch aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; statt vieler Urteil des BVGer F-542/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.2 und E. 4).

E. 4.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.6.7; jüngst F-609/2025 vom 10. Februar 2025 E. 6; je m.w.H.). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr (vgl. die eingereichten Unterlagen zur Kündigung seiner Arbeitsstelle, zur Bestellung afghanischer Botschaften und zu Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger in ihr Heimatland) einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Folglich verbleibt kein Raum für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO.

E. 4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz - wie gerügt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Unrecht nicht ausgeübt hat.

E. 4.3.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD, SR 0.104) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten.

E. 4.3.2 Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien lassen die Vorbringen der Beschwerdeführenden (mangelhafte Gesundheitsversorgung, unmenschliche Behandlung respektive fehlende Unterstützung durch die Behörden) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollten sie nach ihrer Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, haben sie sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).

E. 4.3.3 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer 1 anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, dass es ihm mental nicht gut gehe. Aufgrund psychischer Probleme spüre er sowohl den linken Arm wie auch das Herz und den Nacken. Er sei bereits bei einem Psychologen gewesen und ein nächster Termin stehe an. Sein Sohn leide an einer Nierenerkrankung und Asthma. Es sei ihm Blut abgenommen worden, wobei noch kein Ergebnis vorliege. Ausserdem habe sein Sohn eine Pollen- und Hundehaarallergie. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte im Dublin-Gespräch ebenfalls, dass es ihrer Psyche nicht gut gehe. Sie habe mit Medic-Help über die psychologische Situation gesprochen und einen Termin bei einem Psychologen vereinbart. Körperlich gehe es ihr nicht so gut. Im Dezember 2024 sei ihr ein Schilddrüsen-Tumor entfernt worden, weshalb sie regelmässige Kontrollen und Medikamente benötige. Sie bestätigte die vom Beschwerdeführer 1 dargelegten Diagnosen betreffend ihren gemeinsamen Sohn und führte weiter aus, dass dieser auch an Eisenmangel leide, der aber kontrollierbar sei. Da ihr Sohn viel Antibiotika habe einnehmen müssen, seien seine Zähne in Mitleidenschaft gezogen worden.

E. 4.3.4 Gemäss Arztbericht der D._______ vom 10. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer 1 aufgrund psychischer Belastung einen Arzttermin wahr, wobei mit ihm ein Folgetermin zum Erlernen von Stressbewältigungstechniken und Trauerarbeit vereinbart worden ist. Laut einem medizinischen Datenblatt von MedicHelp wurden bei ihm am 23. Januar 2025 ein Verdacht auf ein Halswirbelsäulensyndrom (Cervicobrachialgie) links und auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt. Bei der Beschwerdeführerin 2 wurden Halsschmerzen, Streptokokken sowie Asthma bronchiale diagnostiziert und ebenfalls der Verdacht auf eine PTBS geäussert. Einem Arztbericht vom 18. Februar 2025 der E._______ kann zudem entnommen werden, dass bei ihr aufgrund der geltend gemachten Entfernung eines Tumors im Jahre 2023 eine Computertomographie (CT) des Thorax durchgeführt worden ist, deren Befund unauffällig war. Beim Beschwerdeführer 3 wurden am 20. Januar 2025 ein viraler Infekt ohne Hinweis auf eine Nierenbeckenentzündung wie auch eine erweiterte Niere (Hydronephrose) links festgestellt. Letztere wurde durch eine am 20. Januar 2025 durchgeführte Sonografie des Abdomens bestätigt, wobei ausserdem differentialdiagnostisch eine Entzündung des Dünndarms (Enteritis) festgestellt wurde. Der Arztbericht des F._______ vom 23. Januar 2025 stellt die Hauptdiagnosen Scharlach sowie leichte Panzytopenie (Verminderung aller drei Blutzellreihen) und sieht als Prozedere eine Behandlung mit Antibiotika sowie eine symptomatische Behandlung mit Schmerzmitteln vor. Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer 3 aufgrund eines desolaten Zahnstatus (mutmasslich aufgrund jahrelanger Antibiotika-Einnahme) eine Zahnsanierung geplant ist. Gemäss Einschätzung des G._______ vom 31. Januar 2025 ist eine Totalsanierung in Vollnarkosebehandlung angezeigt. Am 9. Februar 2025 ist er aufgrund von Zahnschmerzen notfallmässig im F._______ vorstellig geworden, wobei der Verdacht auf einen dentogenen Abszess geäussert wurde und eine medikamentöse Behandlung mit Antibiotika sowie Schmerzmitteln erfolgte.

E. 4.3.5 In Würdigung der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die genannten gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden einen Schweregrad erreichen, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht oder nur nach Einholdung individueller Garantien mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.).

E. 4.3.6 Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

E. 4.3.7 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 5 Im Ergebnis ist die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu bestätigen. Zu Recht ist die Vorinstanz demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.

E. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1116/2025 Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, alle vertreten durch MLaw Nathalie Kux, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) suchte zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und dem gemeinsamen, minderjährigen Sohn C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) am 4. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der zentralen Visa-Datenbank (CS-VIS) ergab in der Folge, dass dem Beschwerdeführer 1 am 21. Mai 2024 und der Beschwerdeführerin 2 am 28. Oktober 2024 durch die bulgarische Botschaft in Istanbul Schengen-Visa ausgestellt worden waren (gültig vom 21. Mai 2024 bis zum 21. August 2024 respektive vom 28. Oktober 2024 bis zum 28. Januar 2025). Ferner wurde festgestellt, dass der afghanische Reisepass des Beschwerdeführers 1 über ein weiteres Schengen-Visum der bulgarischen Botschaft in Istanbul, ausgestellt am 9. August 2024 und gültig vom 9. August 2024 bis zum 9. Februar 2025, verfügte. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 am 15. Januar 2025 das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Bulgarien sowie zum Gesundheitszustand. C. Den Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 20. Januar 2025 stimmten die bulgarischen Behörden am 23. Januar 2025 zu gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 - eröffnet am 13. Februar 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Überstellung nach Bulgarien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2025 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung abzusehen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 21. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Soweit die Beschwerdeführenden formelle Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes [Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG] und Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht [Art. 29 VwVG]) erheben, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid die relevanten Tatsachen, sowohl in Bezug auf die Umstände in Bulgarien als auch auf die persönliche Situation der Beschwerdeführenden, zugrunde gelegt. Sie hat sich insbesondere einlässlich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. In diesem Zusammenhang ist eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ebenfalls zu verneinen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Verletzung dieser Rechte dar, sondern betrifft die materielle Würdigung, auf welche im Folgenden näher einzugehen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. 4. 4.1 Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit der bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend gegeben, nachdem diese dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 Schengen-Visa ausgestellt haben (vgl. Sachverhalt Buchstabe A). Es ist in diesem Kontext daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Antragstellern kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3). Namentlich folgt auch aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; statt vieler Urteil des BVGer F-542/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.2 und E. 4). 4.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.6.7; jüngst F-609/2025 vom 10. Februar 2025 E. 6; je m.w.H.). Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr (vgl. die eingereichten Unterlagen zur Kündigung seiner Arbeitsstelle, zur Bestellung afghanischer Botschaften und zu Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger in ihr Heimatland) einer allfälligen Kettenabschiebung (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Folglich verbleibt kein Raum für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. 4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz - wie gerügt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Unrecht nicht ausgeübt hat. 4.3.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD, SR 0.104) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. 4.3.2 Auch angesichts der anerkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien lassen die Vorbringen der Beschwerdeführenden (mangelhafte Gesundheitsversorgung, unmenschliche Behandlung respektive fehlende Unterstützung durch die Behörden) nicht den Schluss zu, sie hätten bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollten sie nach ihrer Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, haben sie sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 4.3.3 In Bezug auf seinen Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer 1 anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, dass es ihm mental nicht gut gehe. Aufgrund psychischer Probleme spüre er sowohl den linken Arm wie auch das Herz und den Nacken. Er sei bereits bei einem Psychologen gewesen und ein nächster Termin stehe an. Sein Sohn leide an einer Nierenerkrankung und Asthma. Es sei ihm Blut abgenommen worden, wobei noch kein Ergebnis vorliege. Ausserdem habe sein Sohn eine Pollen- und Hundehaarallergie. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte im Dublin-Gespräch ebenfalls, dass es ihrer Psyche nicht gut gehe. Sie habe mit Medic-Help über die psychologische Situation gesprochen und einen Termin bei einem Psychologen vereinbart. Körperlich gehe es ihr nicht so gut. Im Dezember 2024 sei ihr ein Schilddrüsen-Tumor entfernt worden, weshalb sie regelmässige Kontrollen und Medikamente benötige. Sie bestätigte die vom Beschwerdeführer 1 dargelegten Diagnosen betreffend ihren gemeinsamen Sohn und führte weiter aus, dass dieser auch an Eisenmangel leide, der aber kontrollierbar sei. Da ihr Sohn viel Antibiotika habe einnehmen müssen, seien seine Zähne in Mitleidenschaft gezogen worden. 4.3.4 Gemäss Arztbericht der D._______ vom 10. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer 1 aufgrund psychischer Belastung einen Arzttermin wahr, wobei mit ihm ein Folgetermin zum Erlernen von Stressbewältigungstechniken und Trauerarbeit vereinbart worden ist. Laut einem medizinischen Datenblatt von MedicHelp wurden bei ihm am 23. Januar 2025 ein Verdacht auf ein Halswirbelsäulensyndrom (Cervicobrachialgie) links und auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt. Bei der Beschwerdeführerin 2 wurden Halsschmerzen, Streptokokken sowie Asthma bronchiale diagnostiziert und ebenfalls der Verdacht auf eine PTBS geäussert. Einem Arztbericht vom 18. Februar 2025 der E._______ kann zudem entnommen werden, dass bei ihr aufgrund der geltend gemachten Entfernung eines Tumors im Jahre 2023 eine Computertomographie (CT) des Thorax durchgeführt worden ist, deren Befund unauffällig war. Beim Beschwerdeführer 3 wurden am 20. Januar 2025 ein viraler Infekt ohne Hinweis auf eine Nierenbeckenentzündung wie auch eine erweiterte Niere (Hydronephrose) links festgestellt. Letztere wurde durch eine am 20. Januar 2025 durchgeführte Sonografie des Abdomens bestätigt, wobei ausserdem differentialdiagnostisch eine Entzündung des Dünndarms (Enteritis) festgestellt wurde. Der Arztbericht des F._______ vom 23. Januar 2025 stellt die Hauptdiagnosen Scharlach sowie leichte Panzytopenie (Verminderung aller drei Blutzellreihen) und sieht als Prozedere eine Behandlung mit Antibiotika sowie eine symptomatische Behandlung mit Schmerzmitteln vor. Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer 3 aufgrund eines desolaten Zahnstatus (mutmasslich aufgrund jahrelanger Antibiotika-Einnahme) eine Zahnsanierung geplant ist. Gemäss Einschätzung des G._______ vom 31. Januar 2025 ist eine Totalsanierung in Vollnarkosebehandlung angezeigt. Am 9. Februar 2025 ist er aufgrund von Zahnschmerzen notfallmässig im F._______ vorstellig geworden, wobei der Verdacht auf einen dentogenen Abszess geäussert wurde und eine medikamentöse Behandlung mit Antibiotika sowie Schmerzmitteln erfolgte. 4.3.5 In Würdigung der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die genannten gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden einen Schweregrad erreichen, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht oder nur nach Einholdung individueller Garantien mit Art. 3 EMRK vereinbar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). 4.3.6 Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 4.3.7 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

5. Im Ergebnis ist die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu bestätigen. Zu Recht ist die Vorinstanz demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Das Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: