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F-609/2025

F-609/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-734/2025) neben dem Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-609/2025) separat geführt (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-6297/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.1).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Das in der Beschwerde gerügte Vorgehen der Vorinstanz, keine wie von der Rechtsvertretung beantragte separate beschwerdefähige Verfügung zur Altersanpassung zu erlassen, stellt keine Verfahrensverletzung dar. Die ZEMIS-Änderung durch die Vorinstanz, mit welcher das ursprünglich eingetragene Geburtsdatum gegen den Willen der gesuchstellenden Person durch ein anderes (in der Regel fiktives) Geburtsdatum ersetzt wird, begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Art. 25a VwVG und Art. 25 DSG). Jedoch ist der Erlass einer solchen Verfügung zusammen mit einem Nichteintretens- oder Asyl- und Wegweisungsentscheid an sich nicht zu beanstanden und entspricht der gängigen Praxis (vgl. Urteil des BVGer D-6239/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 6.3 m.w.H.). Vorliegend stehen angesichts des zeitnahen Entscheids der Vorinstanz (22. Januar 2025) im Anschluss an die Berichtigung des ZEMIS-Eintrages (21. Januar 2025) keinerlei Hinweise für eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Raum. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist dem Beschwerdeführer nicht entstanden, zumal er im Rahmen der Verfügung des Dublin-Wegweisungsentscheides die Möglichkeit erhielt, Beschwerde gegen die Eintragung ins ZEMIS zu erheben, und diese auch in Anspruch genommen hat.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-290/2025 vom 22. Januar 2025 E. 3.3; F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4).

E. 4.4 Im Dublinverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

E. 5 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte.

E. 5.1 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung sowohl beim radiologischen Befund der Hand als auch der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung konnte kein Mindestalter angegeben werden. In einer Gesamtwürdigung der Befunde sei, so das Altersgutachten vom 26. November 2024, von einem Mindestalter von 16.4 Jahren auszugehen, womit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht bewiesen werden könne. Das angegebene Alter von 16 Jahren und 6 Monaten könne zwar zutreffen, hingegen sei von einem durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 21 Jahren auszugehen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).

E. 5.2.1 Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Papier-Tazkira und eine Kopie einer Impfkarte ein. Den Dokumenten lässt sich der (...) 1387 nach afghanischem Kalender respektive der (...) 2008 nach gregorianischem Kalender als Geburtsdatum entnehmen. Das Original der Tazkira hätten ihm die bulgarischen Behörden abgenommen und zerrissen. Wie die Vorinstanz in diesem Kontext zu Recht ausführt, handelt es sich sowohl bei der Tazkira als auch bei der Impfkarte nicht um fälschungssichere Dokumente, weshalb ihnen ohnehin nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.H; Urteil des BVGer F-6088/2024 vom 1. November 2024 E. 5.3 m.H.). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag.

E. 5.2.2 Sodann offenbaren sich hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers einige Inkonsistenzen. So gab er auf dem Personalienblatt den (...) 2008 als Geburtsdatum an. Im Rahmen der Erstbefragung UMA antwortete er indes, das Datum sei nicht korrekt, da er beim Ausfüllen «etwas neben den Schuhen gestanden» habe. Auch gab er auf entsprechende Nachfrage mehrmals an, nie über eine elektronische Tazkira (e-Tazkira) verfügt zu haben. Erst als ihm eine Kopie seiner ihm zuvor an der österreichischen Grenze abgenommenen e-Tazkira vorgelegt wurde, gestand der Beschwerdeführer ein, dass er sich diese im Jahr 2023 persönlich in Afghanistan habe ausstellen lassen, um mit seiner Familie in den Iran einreisen zu können. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe man das nicht zugelassen, weshalb er sein Alter habe erhöhen müssen. Das darin angegebene Geburtsdatum - der (...) 2005 - sei nicht korrekt. Ferner gab er an, er sei im Alter von sieben Jahren eingeschult worden. Danach habe er die Schule während fünf Jahren besucht und sei dabei stets Klassenbester gewesen, bevor er die Schule nach dem Sturz der Regierung abgebrochen habe, um anschliessend bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2023 zu arbeiten. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, das Jahr seiner Einschulung zu nennen. Zudem gab er einerseits an, im Jahr 2021 im Alter von 12 Jahren die Schule abgebrochen zu haben, andererseits im Jahr 2023 bei der Ausreise aus Afghanistan 12 oder 13 Jahre alt gewesen zu sein. Weiter behauptet er, sich während acht Monaten im Iran aufgehalten zu haben, den Iran aber im Alter von 15 Jahren verlassen zu haben.

E. 5.2.3 Hinzu kommt, dass das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum ([...] 2009) von den hierzulande gemachten Angaben abweicht. Es scheint nicht plausibel, dass die bulgarischen Behörden ein von der angeblich eingezogenen Papier-Tazkira abweichendes Geburtsdatum registrierten. Vielmehr ist den Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten, wonach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien - wie auch in der Schweiz - selbständig unrichtige Angaben betreffend sein Geburtsdatum gemacht hat. Dies stellt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich in Frage.

E. 5.2.4 Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum in verschiedener Hinsicht nicht kongruent und insofern als unglaubhaft zu werten. Er hat absichtlich die Existenz seiner e-Tazkira, die für seine Volljährigkeit spricht, verschwiegen. Zudem ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft aufzuzeigen, weshalb aktuell insgesamt vier verschiedene Geburtsdaten ([...] 2009 [Registrierung in Bulgarien], [...] 2008 [Geburtsdatum gemäss Kopie der Papier-Tazkira], [...] 2008 [eigene Angaben im Personalienblatt] und [...] 2005 [Geburtsdatum gemäss e-Tazkira]) vorhanden sind. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, diesbezüglich substantiierte und konsistente Angabe zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Indessen sind seine Aussagen vage und weisen zahlreiche Widersprüche auf. Darüber hinaus ist auffällig, dass er offensichtlich versuchte, das einzige Identitätsdokument, welches für seine Volljährigkeit spricht, zu verschweigen. Damit bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit auch an der geltend gemachten Minderjährigkeit.

E. 5.2.5 Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt angemessen abgeklärt hat. Ausser seiner unsubstantiierten und nicht weiter belegten Behauptung liegen keine weiteren Hinweise dafür vor, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Bulgarien mittels eines Altersgutachtens festgestellt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein in Bulgarien durchgeführtes Altersgutachten im behaupteten Mass von einem in der Schweiz durchgeführten Gutachten abweichen sollte. Darüber hinaus ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz nicht zugestimmt hätten, wenn sie tatsächlich die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt gehabt hätten. Eine in diesem Zusammenhang gerügte unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 f. VwVG) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.3 Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft zu machen. Folglich ist er als volljährige Person zu betrachten, Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO gelangt nicht zur Anwendung und der Beschwerdeführer bleibt vom Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen (siehe E. 4.3 hiervor). Die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist grundsätzlich gegeben.

E. 6 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6297/2024 E. 7; je m.w.H.). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich zulässig.

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz - wie gerügt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Unrecht nicht ausgeübt hat.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Kontext unsubstantiiert geltend, an der bulgarischen Grenze Opfer von Polizeigewalt geworden zu sein. Dazu ist festzuhalten, dass er bei allfälligen Schwierigkeiten - insbesondere auch, wenn er sich von den dortigen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte - die dafür zuständigen Stellen kontaktieren kann. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, welche sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt. Die Behauptung, wonach er an der bulgarischen Grenze von Polizeibeamten geschlagen worden sein soll, lässt der Beschwerdeführer unbelegt.

E. 7.2 Weiter gibt er an, Bulgarien verlassen zu haben, weil es im Camp kein gutes Essen gegeben habe und er der Schulbildung wegen in die Schweiz habe reisen wollen. Physisch und psychisch gehe es ihm gut. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-7042/2024 vom 18. November 2024 E. 4.7; F-5049/2024 vom 15. August 2024 E. 3.2; F-83/2024 vom 14. Mai 2024 E. 9).

E. 7.3 Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 8 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 9 Die Begehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-609/2025 Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 9. September 2024 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 12. November 2024 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Anlässlich der EB UMA gab der Beschwerdeführer an, am (...) 2008 geboren zu sein. C. Aufgrund von Zweifeln an der angegebenen Minderjährigkeit gab die Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik in Auftrag, welche das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen am 26. November 2024 erstattete. D. Am 3. Dezember 2024 hiessen die bulgarischen Behörden das Gesuch des SEM vom 27. November 2024 um Übernahme des Beschwerdeführers gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Aus dem Zustimmungsschreiben ist ersichtlich, dass in Bulgarien als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) 2009 registriert ist. E. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum durchgeführten Altersgutachten sowie zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2005 (anstelle [...] 2008). Dieser nahm mit Schreiben vom 17. Januar 2025 dazu Stellung und hielt an seinen Anträgen fest, namentlich der Belassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2008. F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositiv-Ziffern 1 bis 3). Gleichzeitig stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...) 2005 (Dispositivziffer 6). Darüber hinaus beauftragte sie den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2008 abzuändern. Im Sinne von superprovisorischen Massnahmen sei von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien abzusehen und als sein Geburtsdatum im ZEMIS - bis zum rechtskräftigen Urteil - der (...) 2008, eventualiter der (...) 2008 zu erfassen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die unentgeltliche Prozessführung sei zu bewilligen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. H. Am 30. Januar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-734/2025) neben dem Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-609/2025) separat geführt (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-6297/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.1). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Das in der Beschwerde gerügte Vorgehen der Vorinstanz, keine wie von der Rechtsvertretung beantragte separate beschwerdefähige Verfügung zur Altersanpassung zu erlassen, stellt keine Verfahrensverletzung dar. Die ZEMIS-Änderung durch die Vorinstanz, mit welcher das ursprünglich eingetragene Geburtsdatum gegen den Willen der gesuchstellenden Person durch ein anderes (in der Regel fiktives) Geburtsdatum ersetzt wird, begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Art. 25a VwVG und Art. 25 DSG). Jedoch ist der Erlass einer solchen Verfügung zusammen mit einem Nichteintretens- oder Asyl- und Wegweisungsentscheid an sich nicht zu beanstanden und entspricht der gängigen Praxis (vgl. Urteil des BVGer D-6239/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 6.3 m.w.H.). Vorliegend stehen angesichts des zeitnahen Entscheids der Vorinstanz (22. Januar 2025) im Anschluss an die Berichtigung des ZEMIS-Eintrages (21. Januar 2025) keinerlei Hinweise für eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Raum. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist dem Beschwerdeführer nicht entstanden, zumal er im Rahmen der Verfügung des Dublin-Wegweisungsentscheides die Möglichkeit erhielt, Beschwerde gegen die Eintragung ins ZEMIS zu erheben, und diese auch in Anspruch genommen hat. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl der minderjährigen Person dient. Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-290/2025 vom 22. Januar 2025 E. 3.3; F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 4.4 Im Dublinverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

5. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte. 5.1 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung sowohl beim radiologischen Befund der Hand als auch der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren. Bei der zahnärztlichen Untersuchung konnte kein Mindestalter angegeben werden. In einer Gesamtwürdigung der Befunde sei, so das Altersgutachten vom 26. November 2024, von einem Mindestalter von 16.4 Jahren auszugehen, womit die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht bewiesen werden könne. Das angegebene Alter von 16 Jahren und 6 Monaten könne zwar zutreffen, hingegen sei von einem durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 21 Jahren auszugehen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 5.2 5.2.1 Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Papier-Tazkira und eine Kopie einer Impfkarte ein. Den Dokumenten lässt sich der (...) 1387 nach afghanischem Kalender respektive der (...) 2008 nach gregorianischem Kalender als Geburtsdatum entnehmen. Das Original der Tazkira hätten ihm die bulgarischen Behörden abgenommen und zerrissen. Wie die Vorinstanz in diesem Kontext zu Recht ausführt, handelt es sich sowohl bei der Tazkira als auch bei der Impfkarte nicht um fälschungssichere Dokumente, weshalb ihnen ohnehin nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.H; Urteil des BVGer F-6088/2024 vom 1. November 2024 E. 5.3 m.H.). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. 5.2.2 Sodann offenbaren sich hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers einige Inkonsistenzen. So gab er auf dem Personalienblatt den (...) 2008 als Geburtsdatum an. Im Rahmen der Erstbefragung UMA antwortete er indes, das Datum sei nicht korrekt, da er beim Ausfüllen «etwas neben den Schuhen gestanden» habe. Auch gab er auf entsprechende Nachfrage mehrmals an, nie über eine elektronische Tazkira (e-Tazkira) verfügt zu haben. Erst als ihm eine Kopie seiner ihm zuvor an der österreichischen Grenze abgenommenen e-Tazkira vorgelegt wurde, gestand der Beschwerdeführer ein, dass er sich diese im Jahr 2023 persönlich in Afghanistan habe ausstellen lassen, um mit seiner Familie in den Iran einreisen zu können. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe man das nicht zugelassen, weshalb er sein Alter habe erhöhen müssen. Das darin angegebene Geburtsdatum - der (...) 2005 - sei nicht korrekt. Ferner gab er an, er sei im Alter von sieben Jahren eingeschult worden. Danach habe er die Schule während fünf Jahren besucht und sei dabei stets Klassenbester gewesen, bevor er die Schule nach dem Sturz der Regierung abgebrochen habe, um anschliessend bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr 2023 zu arbeiten. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, das Jahr seiner Einschulung zu nennen. Zudem gab er einerseits an, im Jahr 2021 im Alter von 12 Jahren die Schule abgebrochen zu haben, andererseits im Jahr 2023 bei der Ausreise aus Afghanistan 12 oder 13 Jahre alt gewesen zu sein. Weiter behauptet er, sich während acht Monaten im Iran aufgehalten zu haben, den Iran aber im Alter von 15 Jahren verlassen zu haben. 5.2.3 Hinzu kommt, dass das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum ([...] 2009) von den hierzulande gemachten Angaben abweicht. Es scheint nicht plausibel, dass die bulgarischen Behörden ein von der angeblich eingezogenen Papier-Tazkira abweichendes Geburtsdatum registrierten. Vielmehr ist den Ausführungen der Vorinstanz beizupflichten, wonach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien - wie auch in der Schweiz - selbständig unrichtige Angaben betreffend sein Geburtsdatum gemacht hat. Dies stellt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich in Frage. 5.2.4 Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum in verschiedener Hinsicht nicht kongruent und insofern als unglaubhaft zu werten. Er hat absichtlich die Existenz seiner e-Tazkira, die für seine Volljährigkeit spricht, verschwiegen. Zudem ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft aufzuzeigen, weshalb aktuell insgesamt vier verschiedene Geburtsdaten ([...] 2009 [Registrierung in Bulgarien], [...] 2008 [Geburtsdatum gemäss Kopie der Papier-Tazkira], [...] 2008 [eigene Angaben im Personalienblatt] und [...] 2005 [Geburtsdatum gemäss e-Tazkira]) vorhanden sind. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, diesbezüglich substantiierte und konsistente Angabe zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Indessen sind seine Aussagen vage und weisen zahlreiche Widersprüche auf. Darüber hinaus ist auffällig, dass er offensichtlich versuchte, das einzige Identitätsdokument, welches für seine Volljährigkeit spricht, zu verschweigen. Damit bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit auch an der geltend gemachten Minderjährigkeit. 5.2.5 Soweit der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt angemessen abgeklärt hat. Ausser seiner unsubstantiierten und nicht weiter belegten Behauptung liegen keine weiteren Hinweise dafür vor, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Bulgarien mittels eines Altersgutachtens festgestellt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ein in Bulgarien durchgeführtes Altersgutachten im behaupteten Mass von einem in der Schweiz durchgeführten Gutachten abweichen sollte. Darüber hinaus ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz nicht zugestimmt hätten, wenn sie tatsächlich die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt gehabt hätten. Eine in diesem Zusammenhang gerügte unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 f. VwVG) sowie eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5.3 Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft zu machen. Folglich ist er als volljährige Person zu betrachten, Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO gelangt nicht zur Anwendung und der Beschwerdeführer bleibt vom Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen (siehe E. 4.3 hiervor). Die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist grundsätzlich gegeben.

6. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6297/2024 E. 7; je m.w.H.). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich zulässig.

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz - wie gerügt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Unrecht nicht ausgeübt hat. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Kontext unsubstantiiert geltend, an der bulgarischen Grenze Opfer von Polizeigewalt geworden zu sein. Dazu ist festzuhalten, dass er bei allfälligen Schwierigkeiten - insbesondere auch, wenn er sich von den dortigen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte - die dafür zuständigen Stellen kontaktieren kann. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, welche sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt. Die Behauptung, wonach er an der bulgarischen Grenze von Polizeibeamten geschlagen worden sein soll, lässt der Beschwerdeführer unbelegt. 7.2 Weiter gibt er an, Bulgarien verlassen zu haben, weil es im Camp kein gutes Essen gegeben habe und er der Schulbildung wegen in die Schweiz habe reisen wollen. Physisch und psychisch gehe es ihm gut. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-7042/2024 vom 18. November 2024 E. 4.7; F-5049/2024 vom 15. August 2024 E. 3.2; F-83/2024 vom 14. Mai 2024 E. 9). 7.3 Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

8. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

9. Die Begehren erweisen sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer F-734/2025 geführt.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids (Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: