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F-6297/2024

F-6297/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-6350/2024) wird neben dem Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-6297/2024) separat geführt (jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 2).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Das in der Beschwerde gerügte Vorgehen der Vorinstanz, keine wie von der Rechtsvertretung beantragte separate beschwerdefähige Verfügung zur Altersanpassung zu erlassen, stellt keine Verfahrensverletzung dar. Die ZEMIS-Änderung durch die Vorinstanz, mit welcher das ursprünglich eingetragene Geburtsdatum gegen den Willen der gesuchstellenden Person durch ein anderes (in der Regel fiktives) Geburtsdatum ersetzt wird, begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Art. 25a VwVG und Art. 25 DSG). Jedoch ist der Erlass einer solchen Verfügung zusammen mit einem Nichteintretens- oder Asyl- und Wegweisungsentscheid an sich nicht zu beanstanden und entspricht der gängigen Praxis (vgl. Urteil des BVGer D-6239/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 6.3 m.w.H.). Vorliegend stehen auch angesichts des zeitnahen Entscheids der Vorinstanz (24. September 2024) im Anschluss an die Berichtigung des ZEMIS-Eintrages (6. September 2024) keine Aspekte der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Raum. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist dem Beschwerdeführer nicht entstanden, zumal er im Rahmen der Verfügung des Dublin-Wegweisungsentscheides die Möglichkeit erhielt, Beschwerde gegen die Eintragung ins ZEMIS zu erheben, und diese auch in Anspruch genommen hat.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).

E. 4.4 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).

E. 5 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte.

E. 5.1 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung als auch der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren, wobei in Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter von 17.6 Jahren auszugehen sei. Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden. Das angegebene Alter von 17 Jahren und 2 Monaten liege knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).

E. 5.2.1 Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Tazkira ein. Der Tazkira lässt sich der (...).4.1386 respektive der (...). Juni 2007 als Geburtsdatum entnehmen, was sich mit den Angaben des Dolmetschers anlässlich der Erstbefragung UMA deckt. In der Erstbefragung UMA gab der Beschwerdeführer jedoch kurz nach Vorweisen dieser Tazkira-Kopie zu Protokoll, nach dem afghanischen Kalender am (...).1.1386 (respektive am [...]. März 2007) geboren zu sein. Wie die Vorinstanz in diesem Kontext zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb ihr ohnehin nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag.

E. 5.2.2 Sodann ist auf dem Personalienblatt des Beschwerdeführers der (...). Juni 2007 als Geburtsdatum aufgeführt. Im Rahmen der Erstbefragung UMA antwortete der Beschwerdeführer, er habe dieses selber ausgefüllt. Auf die Frage nach Identitätspapieren führte er aus, er habe seine Tazkira auf seiner Reise dabeigehabt, jedoch in Bulgarien verloren. Als er danach in Afghanistan angerufen und gefragt habe, ob es irgendwo noch ein Foto seiner Tazkira gebe, sei ein Foto der Tazkira auf dem Mobiltelefon eines seiner Geschwister gefunden worden (zum Geburtsdatum gemäss Tazkira s. E. 5.2.1 hiervor). Ferner gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Alter von seinen Eltern erfahren, als er 11 Jahre alt gewesen sei, wobei er damals noch keine Tazkira gehabt habe, nur um kurz darauf auszuführen, als er klein gewesen sei, habe er bereits eine Tazkira besessen, welche aber aufgrund des Krieges verloren gegangen sei. Sodann sagte der Beschwerdeführer, er habe mit 12 Jahren mit der Schule aufgehört, war aber nicht in der Lage das Jahr anzugeben, obwohl er gemäss seinen kurz zuvor gemachten Angaben in ebendiesem Alter seine Tazkira erhalten haben will und diesbezüglich auch das Jahr benennen konnte.

E. 5.2.3 Hinzu kommt, dass das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum ([...] 2008) von den hierzulande gemachten Angaben abweicht. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien weder zu seinem Alter noch zu seinem Geburtsdatum befragt worden, handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung.

E. 5.2.4 Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum in verschiedener Hinsicht nicht kongruent und insofern als unglaubhaft zu werten. Die Angaben im einzigen objektiven Beweismittel, der Kopie der Tazkira, decken sich nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung UMA. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, diesbezüglich substantiierte und konsistente Angabe zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Indessen sind seine Aussagen vage und weisen Widersprüche auf. Dabei wirkt die Erklärung für die Registrierung des im Vergleich zur Schweiz unterschiedlichen Geburtsdatums in Bulgarien konstruiert. Damit bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit auch der geltend gemachten Minderjährigkeit. Es liegt kein Zweifelsfall vor. Die Vorinstanz hat sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinlänglich dazu geäussert, inwiefern seine Angaben zum Geburtsdatum beziehungsweise Alter nicht glaubhaft sind. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) respektive unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 f. VwVG) ist zu verneinen.

E. 5.2.5 Schliesslich hat die Vorinstanz im Wiederaufnahmeersuchen vom 9. September 2024 gegenüber den bulgarischen Behörden unter Beilage des erstellten und übersetzten Altersgutachtens einlässlich dargelegt, warum sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht und eine Altersanpassung vorgenommen hat. Die bulgarischen Behörden haben das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 19. September 2024 akzeptiert und somit die Einschätzung der Vorinstanz zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers explizit geteilt.

E. 5.3 Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft machen. Folglich gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung und der Beschwerdeführer ist vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben, zumal die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.6.7; jüngst F-5573/2024 vom 19. September 2024 E. 4.4; je m.w.H.). Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Der Beschwerdeführer hat sich durch seine Weiterreise in die Schweiz dem Asylverfahren in Bulgarien eigenverantwortlich entzogen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO findet folglich keine Anwendung.

E. 8 Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines Eventualantrags geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf seinen Gesundheitszustand nur unzureichend abgeklärt.

E. 8.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachver-haltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49).

E. 8.3 Dem Altersgutachten vom 2. August 2024 ist zu entnehmen, dass sich bei der Computertomographie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen als Nebenbefund im (...) ein angedeutet polybuliertes Weichteilplus zeige, welches möglicherweise einem Thymusrest (ohne Krankheitswert) oder aber einer Neoplasie, z.B. einem Thymom (Tumor der Thymusdrüse) entspreche (vgl. a.a.O. S. 3, Ziff. 2.2.2). Zum sicheren Ausschluss einer Neoplasie werde eine Computertomographie (CT) des Thorax empfohlen (vgl. a.a.O. S. 6, Ziff. 5).

E. 8.4 Auf Rechtsmittelebene wurde ein Schreiben der Rechtsvertretung an die Vorinstanz vom 9. August 2024 zu den Akten gereicht, mit welchem beantragt wird, die im Altersgutachten empfohlene Abklärung sei zu organisieren und die Information auch entsprechend an MedicHelp weiterzuleiten, damit deren Fachperson das Gespräch mit dem Beschwerdeführer suchen und die Abklärung mit ihm besprechen könne. Gemäss einem ebenfalls eingereichten, medizinischen Datenblatt des Bundesasylzentrums (BAZ) ist eine Anmeldung des Beschwerdeführers für ein CT des Thorax am 20. respektive 22. August 2024 erfolgt.

E. 8.5 Vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit einer (malignen) Tumorerkrankung besteht, erweist sich der medizinische Sachverhalt - welcher im vorliegenden Fall für die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswesentlich ist - als unvollständig abgeklärt, zumal sich die Vorinstanz zu diesem Umstand in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise geäussert hat. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist aktuell nicht rechtsgenüglich bekannt. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG) erweist sich in diesem Punkt als begründet.

E. 8.6 Die Vorinstanz ist an dieser Stelle auch auf die ihr obliegende Aktenführungspflicht hinzuweisen. Diese bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht zu gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Das Schreiben der Rechtsvertretung an die Vorinstanz vom 9. August 2024 und das medizinische Datenblatt des BAZ sind weder in den Akten der Vorinstanz enthalten noch werden sie im Aktenverzeichnis erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht hätte ohne deren Beibringung auf Rechtsmittelebene durch den Beschwerdeführer auch keine Kenntnis davon erlangt. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz - nebst dem Untersuchungsgrundsatz - auch ihre Aktenführungspflicht in mehrfacher und erheblicher Weise verletzt.

E. 8.7 Die Vorinstanz hat somit einerseits den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht vollständig festgestellt und ist überdies der ihr obliegenden Aktenführungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, womit sie nicht zuletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Die vorliegend festgestellten Verfahrensfehler wiegen schwer und eine Heilung fällt ausser Betracht.

E. 9 Die Beschwerde ist folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 3, 4, 5 und 6 gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2024 ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 3, 4, 5 und 6 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird Gegenstand des Beschwerdeverfahrens F-6350/2024 (s. vorgängig E. 1.1).

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6297/2024 Urteil vom 24. Januar 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Emélie Dunn, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. September 2024. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. Oktober 2023 bereits in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. A.b. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2024 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: Erstbefragung UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.c. Am 29. Juli 2024 beantworteten die bulgarischen Behörden das am 11. Juli 2024 gestellte Informationsersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.d. Das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ erstellte am 2. August 2024 gestützt auf eine Altersabklärung ein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten). A.e. Am 29. August 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2006 (anstatt [...] 2007). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 4. September 2024 Stellung. Am 6. September 2024 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. A.f. Das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 6. September 2024, welches diese mit einer Übersetzung des Altersgutachtens ins Bulgarische versah, hiessen die bulgarischen Behörden am 19. September 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. A.g. Mit Verfügung vom 24. September 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde im ZEMIS der 1. Januar 2006 erfasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht. B. B.a. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2006 sei zu berichtigen und auf den (...). März 2007 anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, zur Wahrnehmung der Begründungspflicht, zur Einholung aller rechtserheblichen Informationen zum bulgarischen Asylverfahren sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn während des laufenden Beschwerdeverfahrens in einer Unterkunft für Minderjährige unterzubringen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Überdies ersuchte der Beschwerdeführer in Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B.b. Am 7. Oktober 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. B.c. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde betreffend das Dublin-Verfahren die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Auf das Begehren, der Beschwerdeführer sei während des Beschwerdeverfahrens in einer Unterkunft für Minderjährige unterzubringen, wurde nicht eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburtsdatum. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (F-6350/2024) wird neben dem Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid (F-6297/2024) separat geführt (jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 2). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das in der Beschwerde gerügte Vorgehen der Vorinstanz, keine wie von der Rechtsvertretung beantragte separate beschwerdefähige Verfügung zur Altersanpassung zu erlassen, stellt keine Verfahrensverletzung dar. Die ZEMIS-Änderung durch die Vorinstanz, mit welcher das ursprünglich eingetragene Geburtsdatum gegen den Willen der gesuchstellenden Person durch ein anderes (in der Regel fiktives) Geburtsdatum ersetzt wird, begründet grundsätzlich einen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Art. 25a VwVG und Art. 25 DSG). Jedoch ist der Erlass einer solchen Verfügung zusammen mit einem Nichteintretens- oder Asyl- und Wegweisungsentscheid an sich nicht zu beanstanden und entspricht der gängigen Praxis (vgl. Urteil des BVGer D-6239/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 6.3 m.w.H.). Vorliegend stehen auch angesichts des zeitnahen Entscheids der Vorinstanz (24. September 2024) im Anschluss an die Berichtigung des ZEMIS-Eintrages (6. September 2024) keine Aspekte der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Raum. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist dem Beschwerdeführer nicht entstanden, zumal er im Rahmen der Verfügung des Dublin-Wegweisungsentscheides die Möglichkeit erhielt, Beschwerde gegen die Eintragung ins ZEMIS zu erheben, und diese auch in Anspruch genommen hat. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 4.4 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).

5. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte. 5.1 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung als auch der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren, wobei in Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter von 17.6 Jahren auszugehen sei. Nach den Ergebnissen der Forensischen Altersdiagnostik könne die Volljährigkeit nicht bewiesen werden. Das angegebene Alter von 17 Jahren und 2 Monaten liege knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 5.2 5.2.1. Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Tazkira ein. Der Tazkira lässt sich der (...).4.1386 respektive der (...). Juni 2007 als Geburtsdatum entnehmen, was sich mit den Angaben des Dolmetschers anlässlich der Erstbefragung UMA deckt. In der Erstbefragung UMA gab der Beschwerdeführer jedoch kurz nach Vorweisen dieser Tazkira-Kopie zu Protokoll, nach dem afghanischen Kalender am (...).1.1386 (respektive am [...]. März 2007) geboren zu sein. Wie die Vorinstanz in diesem Kontext zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb ihr ohnehin nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. 5.2.2. Sodann ist auf dem Personalienblatt des Beschwerdeführers der (...). Juni 2007 als Geburtsdatum aufgeführt. Im Rahmen der Erstbefragung UMA antwortete der Beschwerdeführer, er habe dieses selber ausgefüllt. Auf die Frage nach Identitätspapieren führte er aus, er habe seine Tazkira auf seiner Reise dabeigehabt, jedoch in Bulgarien verloren. Als er danach in Afghanistan angerufen und gefragt habe, ob es irgendwo noch ein Foto seiner Tazkira gebe, sei ein Foto der Tazkira auf dem Mobiltelefon eines seiner Geschwister gefunden worden (zum Geburtsdatum gemäss Tazkira s. E. 5.2.1 hiervor). Ferner gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Alter von seinen Eltern erfahren, als er 11 Jahre alt gewesen sei, wobei er damals noch keine Tazkira gehabt habe, nur um kurz darauf auszuführen, als er klein gewesen sei, habe er bereits eine Tazkira besessen, welche aber aufgrund des Krieges verloren gegangen sei. Sodann sagte der Beschwerdeführer, er habe mit 12 Jahren mit der Schule aufgehört, war aber nicht in der Lage das Jahr anzugeben, obwohl er gemäss seinen kurz zuvor gemachten Angaben in ebendiesem Alter seine Tazkira erhalten haben will und diesbezüglich auch das Jahr benennen konnte. 5.2.3. Hinzu kommt, dass das in Bulgarien registrierte Geburtsdatum ([...] 2008) von den hierzulande gemachten Angaben abweicht. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien weder zu seinem Alter noch zu seinem Geburtsdatum befragt worden, handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. 5.2.4. Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum in verschiedener Hinsicht nicht kongruent und insofern als unglaubhaft zu werten. Die Angaben im einzigen objektiven Beweismittel, der Kopie der Tazkira, decken sich nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung UMA. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, diesbezüglich substantiierte und konsistente Angabe zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Indessen sind seine Aussagen vage und weisen Widersprüche auf. Dabei wirkt die Erklärung für die Registrierung des im Vergleich zur Schweiz unterschiedlichen Geburtsdatums in Bulgarien konstruiert. Damit bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und damit auch der geltend gemachten Minderjährigkeit. Es liegt kein Zweifelsfall vor. Die Vorinstanz hat sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinlänglich dazu geäussert, inwiefern seine Angaben zum Geburtsdatum beziehungsweise Alter nicht glaubhaft sind. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG) respektive unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 f. VwVG) ist zu verneinen. 5.2.5. Schliesslich hat die Vorinstanz im Wiederaufnahmeersuchen vom 9. September 2024 gegenüber den bulgarischen Behörden unter Beilage des erstellten und übersetzten Altersgutachtens einlässlich dargelegt, warum sie von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht und eine Altersanpassung vorgenommen hat. Die bulgarischen Behörden haben das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 19. September 2024 akzeptiert und somit die Einschätzung der Vorinstanz zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers explizit geteilt. 5.3 Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft machen. Folglich gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung und der Beschwerdeführer ist vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen.

6. Nach dem Gesagten ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben, zumal die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3).

7. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.6.7; jüngst F-5573/2024 vom 19. September 2024 E. 4.4; je m.w.H.). Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Bulgarien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Der Beschwerdeführer hat sich durch seine Weiterreise in die Schweiz dem Asylverfahren in Bulgarien eigenverantwortlich entzogen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden in seinem Fall ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO findet folglich keine Anwendung.

8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 8.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines Eventualantrags geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf seinen Gesundheitszustand nur unzureichend abgeklärt. 8.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachver-haltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). 8.3 Dem Altersgutachten vom 2. August 2024 ist zu entnehmen, dass sich bei der Computertomographie der Schlüsselbein-Wachstumsfugen als Nebenbefund im (...) ein angedeutet polybuliertes Weichteilplus zeige, welches möglicherweise einem Thymusrest (ohne Krankheitswert) oder aber einer Neoplasie, z.B. einem Thymom (Tumor der Thymusdrüse) entspreche (vgl. a.a.O. S. 3, Ziff. 2.2.2). Zum sicheren Ausschluss einer Neoplasie werde eine Computertomographie (CT) des Thorax empfohlen (vgl. a.a.O. S. 6, Ziff. 5). 8.4 Auf Rechtsmittelebene wurde ein Schreiben der Rechtsvertretung an die Vorinstanz vom 9. August 2024 zu den Akten gereicht, mit welchem beantragt wird, die im Altersgutachten empfohlene Abklärung sei zu organisieren und die Information auch entsprechend an MedicHelp weiterzuleiten, damit deren Fachperson das Gespräch mit dem Beschwerdeführer suchen und die Abklärung mit ihm besprechen könne. Gemäss einem ebenfalls eingereichten, medizinischen Datenblatt des Bundesasylzentrums (BAZ) ist eine Anmeldung des Beschwerdeführers für ein CT des Thorax am 20. respektive 22. August 2024 erfolgt. 8.5 Vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit einer (malignen) Tumorerkrankung besteht, erweist sich der medizinische Sachverhalt - welcher im vorliegenden Fall für die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswesentlich ist - als unvollständig abgeklärt, zumal sich die Vorinstanz zu diesem Umstand in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise geäussert hat. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist aktuell nicht rechtsgenüglich bekannt. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG) erweist sich in diesem Punkt als begründet. 8.6 Die Vorinstanz ist an dieser Stelle auch auf die ihr obliegende Aktenführungspflicht hinzuweisen. Diese bildet das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht zu gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Das Schreiben der Rechtsvertretung an die Vorinstanz vom 9. August 2024 und das medizinische Datenblatt des BAZ sind weder in den Akten der Vorinstanz enthalten noch werden sie im Aktenverzeichnis erwähnt. Das Bundesverwaltungsgericht hätte ohne deren Beibringung auf Rechtsmittelebene durch den Beschwerdeführer auch keine Kenntnis davon erlangt. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz - nebst dem Untersuchungsgrundsatz - auch ihre Aktenführungspflicht in mehrfacher und erheblicher Weise verletzt. 8.7 Die Vorinstanz hat somit einerseits den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht vollständig festgestellt und ist überdies der ihr obliegenden Aktenführungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, womit sie nicht zuletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Die vorliegend festgestellten Verfahrensfehler wiegen schwer und eine Heilung fällt ausser Betracht.

9. Die Beschwerde ist folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 3, 4, 5 und 6 gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2024 ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 3, 4, 5 und 6 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird Gegenstand des Beschwerdeverfahrens F-6350/2024 (s. vorgängig E. 1.1). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 3, 4, 5 und 6 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2024 beantragt wird, und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 2) wird unter der Verfahrensnummer F-6350/2024 weitergeführt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: