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F-1602/2026

F-1602/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre beiden minderjährigen Kinder (Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3) ersuchten am 25. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 am 5. November 2025 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 16. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Dem am 19. Dezember 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die bulgarischen Behörden am 23. Dezember 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. D. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2025 wurde die Beschwerdeführerin 1 aufgefordert, allfällige medizinische Beeinträchtigungen oder Beschwerden ihrer beiden Kinder bekannt zu geben. Am 6. Januar 2026 nahm diese Stellung. E. Für den 2. Februar 2026 plante die Vorinstanz eine Nachbefragung, der die Beschwerdeführerin 1 unentschuldigt ferngeblieben ist, weshalb das Asylgesuch in der Folge als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens; mit Verfügung vom 13. Februar 2026 nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf. F. Am 23. Februar 2026 fand ein ergänzendes Dublin-Gespräch statt, wobei der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör hinsichtlich ihrer beiden Kinder zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu deren Gesundheitszustand gewährt wurde. G. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. H. Mit Beschwerde vom 3. März 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 25. Februar 2026 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend Unterbringung und adäquate medizinische Versorgung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. I. Am 5. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO Bulgarien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist. Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach sie dort keinen Asylantrag habe stellen wollen und gezwungen worden sei, die Fingerabdrücke abzugeben, nichts zu ändern. So ist die Abnahme von Fingerabdrücken bei mindestens 14 Jahre alten, illegal einreisenden Drittstaatsangehörigen vorgeschrieben (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die Abnahme der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 erfolgte sodann am 23. Oktober 2025 und das Asylgesuch in Bulgarien am 5. November 2025. Es ist nicht davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden entgegen dem Willen der Beschwerdeführerin 1 an ihrer Stelle ein Asylgesuch gestellt haben.

E. 2.2 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil des BVGer F-6297/2024 vom 24. Januar 2025 E. 7).

E. 2.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Schweiz aufgrund ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere Art. 3 EMRK) ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben hat, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen.

E. 2.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 2.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin 1 in der siebten Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt drohte («abortus imminens», vgl. Notfallbericht vom 16. Dezember 2025). Seither hat sich die Situation jedoch wieder normalisiert und die Schwangerschaftskontrollen vom 29. Dezember 2025 und vom 29. Januar 2026 haben nichts Aussergewöhnliches zu Tage gebracht. Vielmehr wies die Beschwerdeführerin 1 typische Begleiterscheinung einer Schwangerschaft auf wie beispielsweise Eisenmangel. Die Behauptung auf Beschwerdeebene, es handle sich um eine Risikoschwangerschaft, lässt sich somit anhand der medizinischen Berichte nicht belegen. Nichts anderes ergibt sich aus den auf Beschwerdeebene eingereichten ambulanten Berichten der Notfallabteilung des Spitals (...) vom 26. Februar 2026 und vom 27. Februar 2026: Bei den von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten Schmerzen im Brustbereich sowie dem Schulterblatt wurde nach ärztlich vorgenommener Untersuchung eine muskuloskelettale Ursache vermutet. Gegen ihre Kopfschmerzen wurden sodann «Paracetamol» und «Ibuprofen» abgegeben. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wurde am 22. Januar 2026 eine Lymphknotenschwellung diagnostiziert, wobei der Arzt keinen Handlungsbedarf festgestellt hat. Der Beschwerdeführer 3 brach sich sodann am 26. Januar 2026 den linken Unterarm; der Gips wurde am 24. Februar 2026 entfernt und die medizinische Behandlung konnte damit abgeschlossen werden. Die beiden Kinder leiden somit nicht an ernsthaften Krankheiten. Wenngleich die Beschwerdeführenden (eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern) zur Gruppe der vulnerablen Personen im Sinne des Referenzurteils F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 gehört, steht die medizinische Situation einer Überstellung klarerweise nicht entgegen. Diese Erwägung liegt dem angefochtenen Entscheid erkennbar zugrunde, weshalb auch die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, unbegründet ist.

E. 2.3.3 Bulgarien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-2093/2024 vom 18. April 2024 E. 4.6) und ist verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013]). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Asylsuchende verfügen in Bulgarien auch faktisch über Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitssystem (bspw. Mangel an Hausärzten) treffen in gleichem Masse Asylsuchende wie Einheimische (vgl. AIDA, Länderbericht zu Bulgarien März 2025, Kapitel «Health Care», abrufbar auf < https://ecre.org/aida-country-report-on-bulgaria-2024-update/ >, abgerufen am 9. März 2026). Es ist demnach davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung der schwangeren Beschwerdeführerin 1 in Bulgarien sichergestellt ist. Schliesslich sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden gehalten, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen - wie vorliegend der Schwangerschaft - bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Soweit in der Beschwerdeeschrift behauptet wird, in seinem Urteil F-5634/2018 vom 23. April 2021 habe das Bundesverwaltungsgericht bei einer schwangeren Frau mit minderjährigem Kind festgehalten, dass selbst individuelle Garantien der bulgarischen Behörden nicht genügen würden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Aussage im Urteil nirgends gemacht wird und in jenem Fall aufgrund besonders langer Dauer des Dublin-Verfahrens der Selbsteintritt erfolgte (vgl. dortige E. 7.7 ff).

E. 2.3.4 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden einhergehen würde. Ihre Überstellung dorthin verletzt Art. 3 EMRK somit nicht. Die Schweiz ist demnach nicht verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat.

E. 2.3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, welche wichtigen, möglicherweise zur Zuständigkeit der Schweiz führenden Tatsachen durch die Vorinstanz näher abgeklärt werden müssten. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen.

E. 2.3.6 Sodann führt der Umstand, dass eine Person besonders vulnerabel ist, nicht automatisch zu einer Pflicht, von den bulgarischen Behörden Garantien einzuholen, sondern es ist hierfür der konkrete medizinische Einzelfall zu betrachten (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 E. 7.4.1). Vorliegend rechtfertigt allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 schwanger ist, es nicht, individuelle Zusicherungen betreffend Unterbringung und adäquate medizinische Versorgung einzuholen, so dass das entsprechende Subeventualbegehren ebenfalls abzuweisen ist.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 5. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1602/2026 Urteil vom 26. März 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien

1. A._______, geb. (...),

2. B._______, geb. (...),

3. C._______, geb. (...), alle Irak, alle vertreten durch Stephanie Fluri, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2026. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre beiden minderjährigen Kinder (Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3) ersuchten am 25. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 am 5. November 2025 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 16. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen von Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand. C. Dem am 19. Dezember 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die bulgarischen Behörden am 23. Dezember 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. D. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2025 wurde die Beschwerdeführerin 1 aufgefordert, allfällige medizinische Beeinträchtigungen oder Beschwerden ihrer beiden Kinder bekannt zu geben. Am 6. Januar 2026 nahm diese Stellung. E. Für den 2. Februar 2026 plante die Vorinstanz eine Nachbefragung, der die Beschwerdeführerin 1 unentschuldigt ferngeblieben ist, weshalb das Asylgesuch in der Folge als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens; mit Verfügung vom 13. Februar 2026 nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf. F. Am 23. Februar 2026 fand ein ergänzendes Dublin-Gespräch statt, wobei der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör hinsichtlich ihrer beiden Kinder zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu deren Gesundheitszustand gewährt wurde. G. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. H. Mit Beschwerde vom 3. März 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung vom 25. Februar 2026 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend Unterbringung und adäquate medizinische Versorgung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. I. Am 5. März 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO Bulgarien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist. Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach sie dort keinen Asylantrag habe stellen wollen und gezwungen worden sei, die Fingerabdrücke abzugeben, nichts zu ändern. So ist die Abnahme von Fingerabdrücken bei mindestens 14 Jahre alten, illegal einreisenden Drittstaatsangehörigen vorgeschrieben (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die Abnahme der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin 1 erfolgte sodann am 23. Oktober 2025 und das Asylgesuch in Bulgarien am 5. November 2025. Es ist nicht davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden entgegen dem Willen der Beschwerdeführerin 1 an ihrer Stelle ein Asylgesuch gestellt haben. 2.2 Sodann hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil des BVGer F-6297/2024 vom 24. Januar 2025 E. 7). 2.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Schweiz aufgrund ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen (insbesondere Art. 3 EMRK) ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben hat, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen. 2.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 2.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführerin 1 in der siebten Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt drohte («abortus imminens», vgl. Notfallbericht vom 16. Dezember 2025). Seither hat sich die Situation jedoch wieder normalisiert und die Schwangerschaftskontrollen vom 29. Dezember 2025 und vom 29. Januar 2026 haben nichts Aussergewöhnliches zu Tage gebracht. Vielmehr wies die Beschwerdeführerin 1 typische Begleiterscheinung einer Schwangerschaft auf wie beispielsweise Eisenmangel. Die Behauptung auf Beschwerdeebene, es handle sich um eine Risikoschwangerschaft, lässt sich somit anhand der medizinischen Berichte nicht belegen. Nichts anderes ergibt sich aus den auf Beschwerdeebene eingereichten ambulanten Berichten der Notfallabteilung des Spitals (...) vom 26. Februar 2026 und vom 27. Februar 2026: Bei den von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten Schmerzen im Brustbereich sowie dem Schulterblatt wurde nach ärztlich vorgenommener Untersuchung eine muskuloskelettale Ursache vermutet. Gegen ihre Kopfschmerzen wurden sodann «Paracetamol» und «Ibuprofen» abgegeben. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wurde am 22. Januar 2026 eine Lymphknotenschwellung diagnostiziert, wobei der Arzt keinen Handlungsbedarf festgestellt hat. Der Beschwerdeführer 3 brach sich sodann am 26. Januar 2026 den linken Unterarm; der Gips wurde am 24. Februar 2026 entfernt und die medizinische Behandlung konnte damit abgeschlossen werden. Die beiden Kinder leiden somit nicht an ernsthaften Krankheiten. Wenngleich die Beschwerdeführenden (eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern) zur Gruppe der vulnerablen Personen im Sinne des Referenzurteils F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 gehört, steht die medizinische Situation einer Überstellung klarerweise nicht entgegen. Diese Erwägung liegt dem angefochtenen Entscheid erkennbar zugrunde, weshalb auch die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, unbegründet ist. 2.3.3 Bulgarien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-2093/2024 vom 18. April 2024 E. 4.6) und ist verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013]). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Asylsuchende verfügen in Bulgarien auch faktisch über Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitssystem (bspw. Mangel an Hausärzten) treffen in gleichem Masse Asylsuchende wie Einheimische (vgl. AIDA, Länderbericht zu Bulgarien März 2025, Kapitel «Health Care», abrufbar auf , abgerufen am 9. März 2026). Es ist demnach davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung der schwangeren Beschwerdeführerin 1 in Bulgarien sichergestellt ist. Schliesslich sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden gehalten, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen - wie vorliegend der Schwangerschaft - bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Soweit in der Beschwerdeeschrift behauptet wird, in seinem Urteil F-5634/2018 vom 23. April 2021 habe das Bundesverwaltungsgericht bei einer schwangeren Frau mit minderjährigem Kind festgehalten, dass selbst individuelle Garantien der bulgarischen Behörden nicht genügen würden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Aussage im Urteil nirgends gemacht wird und in jenem Fall aufgrund besonders langer Dauer des Dublin-Verfahrens der Selbsteintritt erfolgte (vgl. dortige E. 7.7 ff). 2.3.4 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden einhergehen würde. Ihre Überstellung dorthin verletzt Art. 3 EMRK somit nicht. Die Schweiz ist demnach nicht verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat. 2.3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, welche wichtigen, möglicherweise zur Zuständigkeit der Schweiz führenden Tatsachen durch die Vorinstanz näher abgeklärt werden müssten. Der entsprechende Eventualantrag ist somit abzuweisen. 2.3.6 Sodann führt der Umstand, dass eine Person besonders vulnerabel ist, nicht automatisch zu einer Pflicht, von den bulgarischen Behörden Garantien einzuholen, sondern es ist hierfür der konkrete medizinische Einzelfall zu betrachten (Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 E. 7.4.1). Vorliegend rechtfertigt allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 schwanger ist, es nicht, individuelle Zusicherungen betreffend Unterbringung und adäquate medizinische Versorgung einzuholen, so dass das entsprechende Subeventualbegehren ebenfalls abzuweisen ist.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 5. März 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: