Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 29. Mai 2023 in Bulgarien, am 6. Juli 2023 in Österreich und am 25. Juli 2023 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nahm die Vorinstanz am 26. Februar 2024 die Personalien des Beschwerdeführers auf. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 29. Februar 2024 gewährte sie ihm das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Bulgarien sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Die französischen Behörden lehnten am 12. März 2024 ein Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 4. März 2024 ab, mit der Begründung, die bulgarischen Behörden hätten am 30. September 2023 einem Wiederaufnahmegesuch Frankreichs zugestimmt. D. In der Folge ersuchte die Vorinstanz am 13. März 2024 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese stimmten dem Gesuch am 20. März 2024 zu, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO. E. Mit Verfügung vom 25. März 2024 - eröffnet am 26. März 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung von den bulgarischen Behörden einzuholen. Prozessual sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Am 8. April 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit der bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ist vorliegend gegeben und unbestritten. Der Beschwerdeführer fordert jedoch die Anwendung der Souveränitätsklausel und die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz.
E. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Bulgarien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV. Die vorliegenden ärztlichen Berichte sowie die anhaltende psychische Belastung liessen ihn als hochvulnerable Person erscheinen. Beim Vorhandensein von Vulnerabilitätsmerkmalen sei ein Verzicht auf eine Überstellung näher zu prüfen. Eine spezielle Behandlung für psychisch Erkrankte und Folteropfer sei in Bulgarien nicht vorhanden. Es bestehe das konkrete Risiko, dass die ernsthaften Mängel bei den Aufnahmebedingungen in Bulgarien in Zusammenspiel mit seiner vorbestehenden schweren psychischen Erkrankung sowie den gewalttätigen Vorerfahrungen in Bulgarien bei ihm zu einer Retraumatisierung und damit übermässigem Leiden auf unabsehbare Zeit führten.
E. 4.2 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 4.3.1 Gemäss einem Kurzbericht vom 2. März 2024 diagnostizierte die behandelnde Ärztin beim Beschwerdeführer einen Status nach einer akuten Virushepatitis B (ICD 10: B16), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1), eine Gastritis und Duodenitis (ICD 10: K29), eine nicht näher bezeichnete Verletzung des Auges und der Augenhöhle mit weiterhin verschwommener Sicht und Schmerzen (ICD 10: S05.9) sowie eine Myalgie in der Schulterregion (ICD 10: M79.11). Als Medikation wurden dem Beschwerdeführer Trimipramine, Pantoprazol, Minalgin, Redormin, Relaxane und Acetalgin verordnet (vgl. Kurzbericht vom 2. März 2024 und Arztrezept vom 13. März 2024).
E. 4.3.2 Am 19. März 2024 führte (...) ein psychiatrisches Konsilium durch. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde diagnostisch als Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1), differenzialdiagnostisch als Anpassungstörung (ICD 10: F43.2) beurteilt. Weiter wurde im Bericht festgehalten, eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung - idealerweise bei einer Fachstelle oder einem Fachtherapeuten für traumaassoziierte psychische Folgestörungen - sei zwar indiziert, jedoch aktuell wegen des real kaum zugänglichen ambulanten Behandlungsangebotes vermutlich nicht zeitnah umsetzbar. Die Wartezeit für einen Therapieplatz in geeigneten Institutionen betrage aktuell mehrere Monate. Regelmässige psychiatrische Folge-Konsultationen in der psychiatrischen Sprechstunde (...) seien aus Kapazitätsgründen nicht möglich, jedoch bei neuer Fragestellung nach Rücksprache ein psychiatrisches Re-Konsil. Ergänzend zum Konsiliarbericht verfasste die behandelnde Ärztin gleichentags einen Kurzbericht, woraus unter anderem hervorging, dass voraussichtlich keine Behandlung mit mehreren Terminen bei Spezialisten aufgegleist werde.
E. 4.3.3 (...) erkannte beim Beschwerdeführer am 22. März 2024 einen Zustand nach einer schweren Verletzung des linken Augapfels, verursacht durch mehrere Schläge auf das Auge. Zudem könne bei beiden Augen eine auffällige Papillenexkavation festgestellt werden. Es sei ein weiterer Termin zu vereinbaren für eine Brille sowie eine Abklärung betreffend Grünem Star. Dem Beschwerdeführer wurde die Anwendung eines Augengels verordnet.
E. 4.4 Zunächst kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, hoch beziehungsweise besonders vulnerabel zu sein. Im psychiatrischen Konsilium vom 19. März 2024 konstatierte (...) einen Verdacht auf das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Wenngleich eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als indiziert erachtet wurde, wurde ärztlicherseits dennoch davon abgesehen, eine längere, spezialisierte Behandlung des Beschwerdeführers aufzugleisen.
E. 4.5 Darüber hinaus gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die angeblich traumatisierenden Vorkommnisse in Bulgarien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (zum Beweismass siehe Art. 7 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1):
E. 4.5.1 Der Beschwerdeführer führt an, bei der Einreise nach Bulgarien durch die Polizei brutal zusammengeschlagen worden zu sein und dabei nebst vielen Verletzungen am Körper eine bleibende Augenverletzung erlitten zu haben. Diese habe ihn fast erblinden lassen und sei bis heute nicht geheilt. Die Polizei habe ihn nach der Einreise drei Tage und drei Nächte zusammen mit 23 anderen Personen in einem Zimmer eingesperrt. Zwar habe es dort einen Kanister mit Wasser gegeben, Essen habe er aber keines erhalten. Toiletten seien keine vorhanden gewesen. Im Raum habe es viele Insekten und Ungeziefer gehabt. Danach sei er in ein Gefängnis an einem unbekannten Ort gebracht worden, wo er einen Monat habe bleiben müssen und massive Gewalt erfahren habe. Trotz mehrmaliger Nachfrage seien seine offenen Wunden am Körper und das geschwollene Auge nicht behandelt worden.
E. 4.5.2 Zwar ist nicht zu verkennen, dass beim Beschwerdeführer eine schwere Verletzung des Augapfels diagnostiziert wurde, deren Ursache medizinisch in Schlägen auf das Auge verortet wurde. Ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit Geschehnissen in Bulgarien, geschweige denn mit einer Aggression durch die bulgarische Polizei ist damit aber noch nicht hergestellt. Die von ihm zu den Akten gereichten Fotos sind undatiert und lassen eine Zuordnung zu seiner Person nicht zu. Im Videomaterial ist zwar das Gesicht einer verletzten Person zu erkennen, eine verlässliche Identifizierung ist indes auch mit diesem Beweismittel nicht möglich. Sodann ist auf den Fotos eine Aufschrift mit dem Namen «(...)» angebracht. Die bulgarischen Behörden gaben in ihrem Antwortschreiben vom 20. März 2024 demgegenüber an, den Beschwerdeführer in ihren Registern unter dem Namen «(...)» zu führen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Kurzbericht vom 2. März 2024 die Augenverletzung erst im Oktober 2023 erlitten haben soll, zu einem Zeitpunkt also, als er Bulgarien längst verlassen hatte.
E. 4.5.3 Angesichts der Tatsache, dass die Ausführungen des vertretenen Beschwerdeführers zu erlittener Polizeigewalt, mehrmonatiger Inhaftierung, mangelnder Versorgung mit Lebensmitteln und fehlender ärztlicher Behandlungsmöglichkeiten sehr pauschal, widersprüchlich und stereotyp ausfallen, können die geltend gemachten traumatischen Umstände in Bulgarien nicht als hinreichend erstellt erachtet werden.
E. 4.6 Die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien Art. 3 EMRK verletzt. Weder ist von einer besonderen Vulnerabilität noch von der Gefahr einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers in Bulgarien auszugehen (E. 4.4 f. hiervor). Eine spezielle Behandlung der Augenverletzung ist nicht erforderlich. Eine regelmässige psychiatrische Behandlung wurde in der Schweiz nicht initiiert. Bulgarien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; Urteile des BVGer F-554/2023 vom 20. Februar 2024 E. 6.5; E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.3.4; F-3725/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.3; E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 9.3; F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 6.5.4; ferner: Asylum Information Database [AIDA], Country Report Bulgaria, Update 2023, S. 86 f.; < https://asylumineurope.org/reports/country/bulgaria/ >, abgerufen am 16.04.2024). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung zuteil wird (vgl. Urteile des BVGer D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 6.7 f.; D-2887/2023 vom 23. August 2023 E. 6.4.1.2), sodass einer allfälligen Destabilisierung infolge Überstellung entgegengetreten werden kann. Einstweilen können ihm, soweit nötig, Medikamente auf Vorrat mitgegeben werden.
E. 4.7 Von weiteren medizinischen Untersuchungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu Tage gefördert würde, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten und einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen könnte (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.). Ebenso wenig sind weitere Abklärungen zu allfälligen Auswirkungen einer Überstellung auf die Gesundheit des Beschwerdeführers oder zur Behandelbarkeit der psychischen Beschwerden in Bulgarien zu tätigen, zumal der Zugang zur medizinischen Infrastruktur für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers hinreichend gewährleistet ist (vgl. E. 4.6 hiervor). Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist entsprechend zu verneinen.
E. 4.8 Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind keine individuellen Zusicherungen von den bulgarischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff.; Urteile des BVGer E-382/2024 E. 9.3.4; D-5858/2023 vom 8. November 2023; D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 13.5; F-4820/2023 E. 6.8; D-2887/2023 E. 6.4.1.3). Aus dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1128/2022 vom 8. April 2022 vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Rechtsprechungsgemäss ist die Zulässigkeit einer Überstellung nach Bulgarien anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4). Die Eventual- beziehungsweise Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Anweisung der Vorinstanz, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung von den bulgarischen Behörden einzuholen, sind abzuweisen.
E. 4.9 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien auf schwierige Umstände traf. Vorliegend bestehen jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass die ihn bei einer Rücküberstellung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise von Art. 3 EMRK führen könnten. Die bulgarischen Behörden stimmten einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, Bulgarien könnte sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen (vgl. Urteil D-4680/2023 E. 13.3). Vielmehr ist er gemäss Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO berechtigt, in Bulgarien den Abschluss der Prüfung seines Asylgesuches zu verlangen. Mit der Rücküberstellung nach Bulgarien wird er in die ordentlichen Asylstrukturen integriert und in einem offenen Asylzentrum mit den entsprechenden Leistungen untergebracht (vgl. Urteil F-5486/2023 E. 6.4 und E. 6.5.3).
E. 4.10 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angewandt hat. Das ihr im Übrigen zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 5 Zusammenfassend bleibt es bei der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat sie die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, womit der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2093/2024 Urteil vom 18. April 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Carla Müller, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 29. Mai 2023 in Bulgarien, am 6. Juli 2023 in Österreich und am 25. Juli 2023 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Mittels Direkterfassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nahm die Vorinstanz am 26. Februar 2024 die Personalien des Beschwerdeführers auf. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 29. Februar 2024 gewährte sie ihm das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Bulgarien sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Die französischen Behörden lehnten am 12. März 2024 ein Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 4. März 2024 ab, mit der Begründung, die bulgarischen Behörden hätten am 30. September 2023 einem Wiederaufnahmegesuch Frankreichs zugestimmt. D. In der Folge ersuchte die Vorinstanz am 13. März 2024 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese stimmten dem Gesuch am 20. März 2024 zu, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO. E. Mit Verfügung vom 25. März 2024 - eröffnet am 26. März 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung von den bulgarischen Behörden einzuholen. Prozessual sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Am 8. April 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit der bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ist vorliegend gegeben und unbestritten. Der Beschwerdeführer fordert jedoch die Anwendung der Souveränitätsklausel und die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz. 3.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Bulgarien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV. Die vorliegenden ärztlichen Berichte sowie die anhaltende psychische Belastung liessen ihn als hochvulnerable Person erscheinen. Beim Vorhandensein von Vulnerabilitätsmerkmalen sei ein Verzicht auf eine Überstellung näher zu prüfen. Eine spezielle Behandlung für psychisch Erkrankte und Folteropfer sei in Bulgarien nicht vorhanden. Es bestehe das konkrete Risiko, dass die ernsthaften Mängel bei den Aufnahmebedingungen in Bulgarien in Zusammenspiel mit seiner vorbestehenden schweren psychischen Erkrankung sowie den gewalttätigen Vorerfahrungen in Bulgarien bei ihm zu einer Retraumatisierung und damit übermässigem Leiden auf unabsehbare Zeit führten. 4.2. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 4.3. 4.3.1. Gemäss einem Kurzbericht vom 2. März 2024 diagnostizierte die behandelnde Ärztin beim Beschwerdeführer einen Status nach einer akuten Virushepatitis B (ICD 10: B16), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1), eine Gastritis und Duodenitis (ICD 10: K29), eine nicht näher bezeichnete Verletzung des Auges und der Augenhöhle mit weiterhin verschwommener Sicht und Schmerzen (ICD 10: S05.9) sowie eine Myalgie in der Schulterregion (ICD 10: M79.11). Als Medikation wurden dem Beschwerdeführer Trimipramine, Pantoprazol, Minalgin, Redormin, Relaxane und Acetalgin verordnet (vgl. Kurzbericht vom 2. März 2024 und Arztrezept vom 13. März 2024). 4.3.2. Am 19. März 2024 führte (...) ein psychiatrisches Konsilium durch. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde diagnostisch als Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1), differenzialdiagnostisch als Anpassungstörung (ICD 10: F43.2) beurteilt. Weiter wurde im Bericht festgehalten, eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung - idealerweise bei einer Fachstelle oder einem Fachtherapeuten für traumaassoziierte psychische Folgestörungen - sei zwar indiziert, jedoch aktuell wegen des real kaum zugänglichen ambulanten Behandlungsangebotes vermutlich nicht zeitnah umsetzbar. Die Wartezeit für einen Therapieplatz in geeigneten Institutionen betrage aktuell mehrere Monate. Regelmässige psychiatrische Folge-Konsultationen in der psychiatrischen Sprechstunde (...) seien aus Kapazitätsgründen nicht möglich, jedoch bei neuer Fragestellung nach Rücksprache ein psychiatrisches Re-Konsil. Ergänzend zum Konsiliarbericht verfasste die behandelnde Ärztin gleichentags einen Kurzbericht, woraus unter anderem hervorging, dass voraussichtlich keine Behandlung mit mehreren Terminen bei Spezialisten aufgegleist werde. 4.3.3. (...) erkannte beim Beschwerdeführer am 22. März 2024 einen Zustand nach einer schweren Verletzung des linken Augapfels, verursacht durch mehrere Schläge auf das Auge. Zudem könne bei beiden Augen eine auffällige Papillenexkavation festgestellt werden. Es sei ein weiterer Termin zu vereinbaren für eine Brille sowie eine Abklärung betreffend Grünem Star. Dem Beschwerdeführer wurde die Anwendung eines Augengels verordnet. 4.4. Zunächst kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, hoch beziehungsweise besonders vulnerabel zu sein. Im psychiatrischen Konsilium vom 19. März 2024 konstatierte (...) einen Verdacht auf das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Wenngleich eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als indiziert erachtet wurde, wurde ärztlicherseits dennoch davon abgesehen, eine längere, spezialisierte Behandlung des Beschwerdeführers aufzugleisen. 4.5. Darüber hinaus gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die angeblich traumatisierenden Vorkommnisse in Bulgarien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (zum Beweismass siehe Art. 7 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1): 4.5.1. Der Beschwerdeführer führt an, bei der Einreise nach Bulgarien durch die Polizei brutal zusammengeschlagen worden zu sein und dabei nebst vielen Verletzungen am Körper eine bleibende Augenverletzung erlitten zu haben. Diese habe ihn fast erblinden lassen und sei bis heute nicht geheilt. Die Polizei habe ihn nach der Einreise drei Tage und drei Nächte zusammen mit 23 anderen Personen in einem Zimmer eingesperrt. Zwar habe es dort einen Kanister mit Wasser gegeben, Essen habe er aber keines erhalten. Toiletten seien keine vorhanden gewesen. Im Raum habe es viele Insekten und Ungeziefer gehabt. Danach sei er in ein Gefängnis an einem unbekannten Ort gebracht worden, wo er einen Monat habe bleiben müssen und massive Gewalt erfahren habe. Trotz mehrmaliger Nachfrage seien seine offenen Wunden am Körper und das geschwollene Auge nicht behandelt worden. 4.5.2. Zwar ist nicht zu verkennen, dass beim Beschwerdeführer eine schwere Verletzung des Augapfels diagnostiziert wurde, deren Ursache medizinisch in Schlägen auf das Auge verortet wurde. Ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit Geschehnissen in Bulgarien, geschweige denn mit einer Aggression durch die bulgarische Polizei ist damit aber noch nicht hergestellt. Die von ihm zu den Akten gereichten Fotos sind undatiert und lassen eine Zuordnung zu seiner Person nicht zu. Im Videomaterial ist zwar das Gesicht einer verletzten Person zu erkennen, eine verlässliche Identifizierung ist indes auch mit diesem Beweismittel nicht möglich. Sodann ist auf den Fotos eine Aufschrift mit dem Namen «(...)» angebracht. Die bulgarischen Behörden gaben in ihrem Antwortschreiben vom 20. März 2024 demgegenüber an, den Beschwerdeführer in ihren Registern unter dem Namen «(...)» zu führen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem ärztlichen Kurzbericht vom 2. März 2024 die Augenverletzung erst im Oktober 2023 erlitten haben soll, zu einem Zeitpunkt also, als er Bulgarien längst verlassen hatte. 4.5.3. Angesichts der Tatsache, dass die Ausführungen des vertretenen Beschwerdeführers zu erlittener Polizeigewalt, mehrmonatiger Inhaftierung, mangelnder Versorgung mit Lebensmitteln und fehlender ärztlicher Behandlungsmöglichkeiten sehr pauschal, widersprüchlich und stereotyp ausfallen, können die geltend gemachten traumatischen Umstände in Bulgarien nicht als hinreichend erstellt erachtet werden. 4.6. Die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien Art. 3 EMRK verletzt. Weder ist von einer besonderen Vulnerabilität noch von der Gefahr einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers in Bulgarien auszugehen (E. 4.4 f. hiervor). Eine spezielle Behandlung der Augenverletzung ist nicht erforderlich. Eine regelmässige psychiatrische Behandlung wurde in der Schweiz nicht initiiert. Bulgarien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; Urteile des BVGer F-554/2023 vom 20. Februar 2024 E. 6.5; E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.3.4; F-3725/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.3; E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 9.3; F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 6.5.4; ferner: Asylum Information Database [AIDA], Country Report Bulgaria, Update 2023, S. 86 f.; , abgerufen am 16.04.2024). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung zuteil wird (vgl. Urteile des BVGer D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 6.7 f.; D-2887/2023 vom 23. August 2023 E. 6.4.1.2), sodass einer allfälligen Destabilisierung infolge Überstellung entgegengetreten werden kann. Einstweilen können ihm, soweit nötig, Medikamente auf Vorrat mitgegeben werden. 4.7. Von weiteren medizinischen Untersuchungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu Tage gefördert würde, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten und einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen könnte (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.). Ebenso wenig sind weitere Abklärungen zu allfälligen Auswirkungen einer Überstellung auf die Gesundheit des Beschwerdeführers oder zur Behandelbarkeit der psychischen Beschwerden in Bulgarien zu tätigen, zumal der Zugang zur medizinischen Infrastruktur für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers hinreichend gewährleistet ist (vgl. E. 4.6 hiervor). Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist entsprechend zu verneinen. 4.8. Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind keine individuellen Zusicherungen von den bulgarischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.1 ff.; Urteile des BVGer E-382/2024 E. 9.3.4; D-5858/2023 vom 8. November 2023; D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 13.5; F-4820/2023 E. 6.8; D-2887/2023 E. 6.4.1.3). Aus dem angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1128/2022 vom 8. April 2022 vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Rechtsprechungsgemäss ist die Zulässigkeit einer Überstellung nach Bulgarien anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4). Die Eventual- beziehungsweise Subeventualbegehren auf Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Anweisung der Vorinstanz, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung von den bulgarischen Behörden einzuholen, sind abzuweisen. 4.9. Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien auf schwierige Umstände traf. Vorliegend bestehen jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass die ihn bei einer Rücküberstellung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise von Art. 3 EMRK führen könnten. Die bulgarischen Behörden stimmten einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, Bulgarien könnte sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen (vgl. Urteil D-4680/2023 E. 13.3). Vielmehr ist er gemäss Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO berechtigt, in Bulgarien den Abschluss der Prüfung seines Asylgesuches zu verlangen. Mit der Rücküberstellung nach Bulgarien wird er in die ordentlichen Asylstrukturen integriert und in einem offenen Asylzentrum mit den entsprechenden Leistungen untergebracht (vgl. Urteil F-5486/2023 E. 6.4 und E. 6.5.3). 4.10. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angewandt hat. Das ihr im Übrigen zustehende Ermessen hat die Vorinstanz rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
5. Zusammenfassend bleibt es bei der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat sie die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, womit der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Mathias Lanz Versand: