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F-4820/2023

F-4820/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Vorab ist auf die formellen Rügen einzugehen, wonach die Vorinstanz ihre Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt haben soll.

E. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen zulässigen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2008/43 E. 7.5.6).

E. 3.2 Ferner fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe es erneut unterlassen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Ob sein Asylgesuch in Bulgarien in einer Weise geprüft worden sei, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rechnung trage, bleibe auch nach Erhalt der Antworten der bulgarischen Behörden weiter im Dunkeln. Es erscheine äusserst fraglich, ob ein ordnungsgemässes Asylverfahren durchgeführt worden sei, wenn zwischen der Asylanhörung und dem Asylentscheid lediglich zwei Tage verstrichen seien. Ausserdem erschliesse sich nicht, was die bulgarischen Behörden unter «special home for temporary accommodation of third-country nationals» verstehen würden.

E. 3.3.2 Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden mit Nachfrage vom 18. August 2023 um nähere Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien (s. Sachverhalt G. hiervor). Mit Antwortschreiben vom 21. August 2023 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer dort am 22. März 2023 zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Sein negativer Asylentscheid sei am 24. März 2023 ergangen. Der Beschwerdeführer habe dagegen kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Das Asylgesuch sei im beschleunigten Verfahren abgewiesen worden. Ein Entscheid über seine Wegweisung sei durch die zuständige Behörde jedoch noch nicht ergangen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, ein Revisionsgesuch einzureichen, woraufhin der Entscheid durch das Verwaltungsgericht überprüft würde. Er könne auch ein Mehrfachgesuch stellen, dessen Zulässigkeit durch einen Sachbearbeiter der State Agency for Refugees (SAR) geprüft werde. Bei einer Überstellung aus der Schweiz nach Bulgarien würde er angesichts seines abgeschlossenen Asylverfahrens in einer speziellen Unterkunft für vorübergehende Unterbringung Drittstaatsangehöriger der Direktion für Migration aufgenommen.

E. 3.3.3 Aus den Angaben der bulgarischen Behörden geht hervor, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner eigenen Vorbringen - in Bulgarien zu seinen Fluchtgründen befragt worden ist. Aus dem Umstand, dass sein Asylgesuch bereits zwei Tage später abgewiesen wurde, lässt sich ferner nicht automatisch auf ein ungenügendes Asylverfahren schliessen, zumal die bulgarischen Behörden darauf hinweisen, dass der Asylentscheid durch den «interviewing body», also die für die Befragung zuständige Stelle, in einem beschleunigten Verfahren gefällt worden war. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang weitere Sachverhaltsabklärungen hätte treffen müssen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Was die Unterbringung des Beschwerdeführers in Bulgarien anbelangt, war die Vorinstanz sodann von vornherein nicht gehalten, nähere Abklärungen zu treffen (s. auch E. 5.7 hiernach). Die erwähnten Angaben hat die Vorinstanz zudem zur Begründung ihres Entscheids angeführt. Damit liegt weder eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz vor.

E. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt obligatorisch (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5 Mit seinem ersten, in der Sache des Beschwerdeführers ergangenen Urteil F-3139/2023 vom 13. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers (E. 3). Sie ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens und wird auch nicht bestritten. Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf sein länderspezifisches Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 fest, dass das bulgarische Asylsystem zwar gewisse Mängel aufweise, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei und eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt sei. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiterhin nicht gerechtfertigt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht (mehr) gefordert. Zudem bestünden keine Hinweise auf akute Eigen- oder Fremdgefahrdung.

E. 6.1 Mit Blick auf eine allfällige Ausübung des Selbsteintritts nach Massgabe der Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der entscheiderhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Es hob daher die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2023 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete vor allem die Umstände des dortigen Asylverfahren des Beschwerdeführers als nicht ausreichend abgeklärt, um die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die bulgarischen Behörden zu überprüfen. Dies vor dem Hintergrund der Zustimmung der kroatischen Behörden zum Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, wonach das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien als abgeschlossen gilt. So sei nicht bekannt, ob und wann der Beschwerdeführer zu seinen Asylvorbringen befragt worden sei, und ob die bulgarischen Behörden den Asylentscheid bereits als rechtskräftig eröffnet erachteten. Gestützt auf ergänzende Sachverhaltsabklärungen erliess die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. August 2023 wiederum einen Nichteintretensentscheid und wies den Beschwerdeführer nach Bulgarien weg.

E. 6.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Bulgarien gebunden durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013).

E. 6.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).

E. 6.4 Hinsichtlich der ergänzenden Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz zur Frage, ob die bulgarischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers in einer Weise geprüft haben, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rechnung trägt, kann grundsätzlich auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (s. E. 3.3.2 f. hiervor). Daraus lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren in Bulgarien wäre nicht korrekt durchgeführt worden oder die bulgarischen Behörden würden das Non-Refoulement-Prinzip verletzen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien aktengemäss nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt (vgl. Urteile des BVGer E-4443/2023 vom 23. August 2023 E. 6.2; F-971/2021 E. 4.3.1; E-569/2020 vom 4. März 2020).

E. 6.5 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Bulgarien entgegen. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Hinweisen auf psychosomatische Beschwerden im Rahmen des erlittenen Traumas (Gewaltvorfall in Bulgarien). Aufgrund seiner Erkrankung sei er der Gruppe vulnerabler Personen zuzurechnen. In Bulgarien sei von beträchtlichen Wartezeiten beim Zugang zum Gesundheitssystem auszugehen und es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass er dort eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen könne.

E. 6.6 Im mehrfach zitierten Referenzurteil wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in Bulgarien konfrontiert sind, festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.).

E. 6.7 Gemäss Aufnahmebericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals Z.______ vom 24. August 2023 - welcher nach Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Vorinstanz eingegangen ist und folglich von ihr nicht mehr berücksichtig werden konnte (s. Sachverhalt I. hiervor) - wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Nach der Beurteilung des zuständigen ärztlichen Personals zeigten sich alle dazugehörigen Hauptsymptome. Die Schlafstörung mit Alpträumen sei unter der Medikation mit Quetiapin gut behandelt und hinsichtlich der depressiven Symptomatik und Flashbacks werde mit der Abgabe von Paroxetin gestartet. Seine Kopfschmerzen seien bereits abgeklärt worden und das letzte EKG sei unauffällig gewesen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer eine Empfehlung für eine augenärztliche Kontrolle erhalten, um eine somatische Ursache seiner Beschwerden auszuschliessen. Auf längere Sicht sei eine psychotherapeutische Behandlung auf Dari wünschenswert.

E. 6.8 Nach dem Gesagten erreichen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht einen Schweregrad, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht oder nur nach Einholung einer individuellen Garantie der bulgarischen Behörden mit Art. 3 EMRK vereinbar (s. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.; Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.).

E. 6.9 Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.10 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 7 Auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor (siehe E. 5.1 hiervor). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung dieser Kann-Bestimmung über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum rechtskonform ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Vorliegend ist dies der Fall, weshalb die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.

E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien angeordnet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4820/2023 Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, vertreten durch Thea Gemperli, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der afghanische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]; hiernach: Beschwerdeführer) ersuchte am 24. April 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. März 2023 in Bulgarien und am 17. April 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 3. Mai 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Da der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen zu Bulgarien darum bat, ihn aufgrund starker Kopfschmerzen nicht weiter zu befragen, wurde die weitere Sachverhaltsaufnahme (rechtliches Gehör Kroatien und medizinischer Sachverhalt) abgebrochen. Allerdings wurde mit der anwesenden Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vereinbart, Ergänzungen schriftlich nachzureichen. C. Ebenfalls am 3. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch am 15. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. D. Am 11. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme mit ergänzenden Ausführungen zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien und zu seinem Gesundheitszustand sowie medizinische Unterlagen nach. Am 22. Mai 2023 reichte er einen weiteren Arztbericht zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Bulgarien an. F. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Juni 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3139/2023 vom 13. Juni 2023 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der rechtserhebliche Sachverhalt sei hinsichtlich des bulgarischen Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt, weshalb sich nicht eruieren lasse, ob sein Asylgesuch dort in einer Weise geprüft worden sei, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rechnung trage. G. In Nachachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden am 18. August 2023 um Auskunft zum dortigen Asylverfahren und Asylentscheid des Beschwerdeführers, möglicher Rechtsmittel gegen den Entscheid sowie seiner Unterbringung bei einer Überstellung aus der Schweiz. Die bulgarischen Behörden antworteten am 21. August 2023. H. Mit Verfügung vom 31. August 2023, eröffnet am 1. September 2023, trat die Vorinstanz ein weiteres Mal auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die bei einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Am 1. September 2023 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einen Arztbericht vom 24. August 2023 zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 8. September 2023 liess Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei ferner die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. K. Am 11. September 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Vorab ist auf die formellen Rügen einzugehen, wonach die Vorinstanz ihre Begründungs- und Untersuchungspflicht verletzt haben soll. 3.1. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen zulässigen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2008/43 E. 7.5.6). 3.2. Ferner fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe es erneut unterlassen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Ob sein Asylgesuch in Bulgarien in einer Weise geprüft worden sei, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rechnung trage, bleibe auch nach Erhalt der Antworten der bulgarischen Behörden weiter im Dunkeln. Es erscheine äusserst fraglich, ob ein ordnungsgemässes Asylverfahren durchgeführt worden sei, wenn zwischen der Asylanhörung und dem Asylentscheid lediglich zwei Tage verstrichen seien. Ausserdem erschliesse sich nicht, was die bulgarischen Behörden unter «special home for temporary accommodation of third-country nationals» verstehen würden. 3.3.2. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden mit Nachfrage vom 18. August 2023 um nähere Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien (s. Sachverhalt G. hiervor). Mit Antwortschreiben vom 21. August 2023 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer dort am 22. März 2023 zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Sein negativer Asylentscheid sei am 24. März 2023 ergangen. Der Beschwerdeführer habe dagegen kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Das Asylgesuch sei im beschleunigten Verfahren abgewiesen worden. Ein Entscheid über seine Wegweisung sei durch die zuständige Behörde jedoch noch nicht ergangen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, ein Revisionsgesuch einzureichen, woraufhin der Entscheid durch das Verwaltungsgericht überprüft würde. Er könne auch ein Mehrfachgesuch stellen, dessen Zulässigkeit durch einen Sachbearbeiter der State Agency for Refugees (SAR) geprüft werde. Bei einer Überstellung aus der Schweiz nach Bulgarien würde er angesichts seines abgeschlossenen Asylverfahrens in einer speziellen Unterkunft für vorübergehende Unterbringung Drittstaatsangehöriger der Direktion für Migration aufgenommen. 3.3.3. Aus den Angaben der bulgarischen Behörden geht hervor, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner eigenen Vorbringen - in Bulgarien zu seinen Fluchtgründen befragt worden ist. Aus dem Umstand, dass sein Asylgesuch bereits zwei Tage später abgewiesen wurde, lässt sich ferner nicht automatisch auf ein ungenügendes Asylverfahren schliessen, zumal die bulgarischen Behörden darauf hinweisen, dass der Asylentscheid durch den «interviewing body», also die für die Befragung zuständige Stelle, in einem beschleunigten Verfahren gefällt worden war. Inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang weitere Sachverhaltsabklärungen hätte treffen müssen, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Was die Unterbringung des Beschwerdeführers in Bulgarien anbelangt, war die Vorinstanz sodann von vornherein nicht gehalten, nähere Abklärungen zu treffen (s. auch E. 5.7 hiernach). Die erwähnten Angaben hat die Vorinstanz zudem zur Begründung ihres Entscheids angeführt. Damit liegt weder eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz vor. 3.4. Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt obligatorisch (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

5. Mit seinem ersten, in der Sache des Beschwerdeführers ergangenen Urteil F-3139/2023 vom 13. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers (E. 3). Sie ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens und wird auch nicht bestritten. Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf sein länderspezifisches Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 fest, dass das bulgarische Asylsystem zwar gewisse Mängel aufweise, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei und eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt sei. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiterhin nicht gerechtfertigt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht (mehr) gefordert. Zudem bestünden keine Hinweise auf akute Eigen- oder Fremdgefahrdung. 6. 6.1. Mit Blick auf eine allfällige Ausübung des Selbsteintritts nach Massgabe der Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der entscheiderhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Es hob daher die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2023 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete vor allem die Umstände des dortigen Asylverfahren des Beschwerdeführers als nicht ausreichend abgeklärt, um die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die bulgarischen Behörden zu überprüfen. Dies vor dem Hintergrund der Zustimmung der kroatischen Behörden zum Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, wonach das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien als abgeschlossen gilt. So sei nicht bekannt, ob und wann der Beschwerdeführer zu seinen Asylvorbringen befragt worden sei, und ob die bulgarischen Behörden den Asylentscheid bereits als rechtskräftig eröffnet erachteten. Gestützt auf ergänzende Sachverhaltsabklärungen erliess die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. August 2023 wiederum einen Nichteintretensentscheid und wies den Beschwerdeführer nach Bulgarien weg. 6.2. Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Bulgarien gebunden durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013). 6.3. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.1). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 6.4. Hinsichtlich der ergänzenden Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz zur Frage, ob die bulgarischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers in einer Weise geprüft haben, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rechnung trägt, kann grundsätzlich auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden (s. E. 3.3.2 f. hiervor). Daraus lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren in Bulgarien wäre nicht korrekt durchgeführt worden oder die bulgarischen Behörden würden das Non-Refoulement-Prinzip verletzen. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien aktengemäss nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt (vgl. Urteile des BVGer E-4443/2023 vom 23. August 2023 E. 6.2; F-971/2021 E. 4.3.1; E-569/2020 vom 4. März 2020). 6.5. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Bulgarien entgegen. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Hinweisen auf psychosomatische Beschwerden im Rahmen des erlittenen Traumas (Gewaltvorfall in Bulgarien). Aufgrund seiner Erkrankung sei er der Gruppe vulnerabler Personen zuzurechnen. In Bulgarien sei von beträchtlichen Wartezeiten beim Zugang zum Gesundheitssystem auszugehen und es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass er dort eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen könne. 6.6. Im mehrfach zitierten Referenzurteil wurde angesichts der zahlreichen Probleme, mit denen besonders verletzliche Asylsuchende in Bulgarien konfrontiert sind, festgestellt, dass für Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bildet (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). 6.7. Gemäss Aufnahmebericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals Z.______ vom 24. August 2023 - welcher nach Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Vorinstanz eingegangen ist und folglich von ihr nicht mehr berücksichtig werden konnte (s. Sachverhalt I. hiervor) - wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Nach der Beurteilung des zuständigen ärztlichen Personals zeigten sich alle dazugehörigen Hauptsymptome. Die Schlafstörung mit Alpträumen sei unter der Medikation mit Quetiapin gut behandelt und hinsichtlich der depressiven Symptomatik und Flashbacks werde mit der Abgabe von Paroxetin gestartet. Seine Kopfschmerzen seien bereits abgeklärt worden und das letzte EKG sei unauffällig gewesen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer eine Empfehlung für eine augenärztliche Kontrolle erhalten, um eine somatische Ursache seiner Beschwerden auszuschliessen. Auf längere Sicht sei eine psychotherapeutische Behandlung auf Dari wünschenswert. 6.8. Nach dem Gesagten erreichen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht einen Schweregrad, der die Annahme rechtfertigen würde, eine Überstellung nach Bulgarien sei nicht oder nur nach Einholung einer individuellen Garantie der bulgarischen Behörden mit Art. 3 EMRK vereinbar (s. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.; Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). 6.9. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 6.10. Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

7. Auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor (siehe E. 5.1 hiervor). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung dieser Kann-Bestimmung über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum rechtskonform ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Vorliegend ist dies der Fall, weshalb die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.

8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Bulgarien angeordnet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 11. September 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: