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F-3139/2023

F-3139/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 15. März 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb am 3. Mai 2023 die dortigen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 15. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit unstrittig gegeben.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden zahlreiche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Dies schliesse aber nicht aus, dass im Einzelfall von der Überstellung abzusehen sei, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr bestehe, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden (vgl. a.a.O., E. 6.6.9). Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob Hinweise auf die Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung bestehen. Hierfür bedarf es konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteile des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines Eventualantrags geltend, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die in seinem Falle drohende Gefahr der Verletzung des Non-Refoulement-Gebots durch die bulgarischen Behörden nicht abgeklärt habe. Er befürchtet, im Falle einer Rückführung nach Bulgarien ohne Prüfung seiner Fluchtgründe nach Afghanistan abgeschoben zu werden und beruft sich dabei auf seine eigenen Erfahrungen in Bulgarien. Dazu ist Folgendes festzustellen:

E. 5.2 Im Rahmen seines Dublin-Gesprächs vom 3. Mai 2023 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht zu haben. Beim dortigen Grenzübertritt aus der Türkei sei er erwischt worden. In der Folge sei er etwa 20 Tage inhaftiert gewesen, bevor er nach Sofia in ein offenes Camp gebracht worden sei. Dort sei er nochmals etwa 15 Tage geblieben, wobei er immerzu aufgefordert worden sei, zu gehen. Er sei dann in Richtung Serbien aufgebrochen, jedoch von bulgarischen Polizisten erwischt worden und für drei weitere Tage ins Camp zurückgekehrt, bevor er erneut nach Serbien aufgebrochen sei.

E. 5.3 Auf Beschwerdeebene führt er aus, die Vorinstanz setze sich in ihrem Entscheid mit keinem Wort damit auseinander, dass sein Asylverfahren in Bulgarien bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei, obwohl er mehrfach vorgebracht habe, weder über das Asylverfahren informiert worden zu sein noch ein solches durchlaufen zu haben. Er sei über ein angeblich in Bulgarien durchgeführtes Asylverfahren nie informiert worden beziehungsweise habe er keinerlei Kenntnisse darüber. Während seines 15-tägigen Aufenthalts im Camp habe er keinen Kontakt zu den Behörden gehabt und eine Anhörung zu seinen Fluchtgründen habe ebenso wenig stattgefunden. Vielmehr sei das Camp jeden Morgen gewaltsam geräumt worden und er sei massiv unter Druck gesetzt worden, den Ort zu verlassen. Gegen die Durchführung eines ordnungsgemässen Asylverfahrens spreche nicht zuletzt seine kurze Aufenthaltsdauer in Bulgarien. Es sei unwahrscheinlich, dass in diesen 15 beziehungsweise 18 Tagen ein korrektes Verfahren rechtskräftig habe abgeschlossen werden können.

E. 5.4 Mit dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien abgeschlossen ist. Dafür spricht, dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen nicht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, sondern unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt haben. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien stünde dem Beschwerdeführer damit voraussichtlich nur noch die Möglichkeit offen, dort ein Revisionsgesuch einzureichen, wobei auf solche Gesuche nur in seltenen Fällen eingetreten wird (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4). Der Zustimmung der bulgarischen Behörden vom 15. Mai 2023 lassen sich sodann keinerlei weitere Informationen in Bezug auf das dortige Asylverfahren des Beschwerdeführers entnehmen. So ist nicht bekannt, ob und wann der Beschwerdeführer zu seinen Asylvorbringen befragt worden ist. Ferner ist unklar, ob die bulgarischen Behörden den Asylentscheid des Beschwerdeführers bereits als rechtskräftig eröffnet erachten, wovon beispielsweise die Art der Unterbringung in Bulgarien abhängig ist (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4). Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich damit nicht eruieren, ob sein Asylgesuch durch die bulgarischen Behörden in einer Weise geprüft wurde, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rechnung trägt. Entsprechend kann vorliegend nicht beurteilt werden, ob - wie von ihm geltend gemacht - Grund zur Annahme besteht, die bulgarischen Behörden würden ihn unter Verletzung des menschen- beziehungsweise flüchtlingsrechtlichen zu beachtenden Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem er in rechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre (Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Angesichts dieser Ausgangslage erweist es sich als erforderlich, bei den zuständigen bulgarischen Behörden weitere Informationen über das in Bulgarien durchgeführte Verfahren des Beschwerdeführers einzuholen und sich mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-5403/2021 E. 7.3.1).

E. 6 Eine Klärung der in Frage stehenden Elemente würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 2. Juni 2023 angeordnete Vollzugstopp gegenstandslos.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3139/2023 Urteil vom 13. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, vertreten durch Thea Gemperli, Rechtsschutz für Asylsuchende gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der afghanische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]; hiernach: Beschwerdeführer) ersuchte am 24. April 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 15. März 2023 in Bulgarien und am 17. April 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 3. Mai 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Da der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen zu Bulgarien darum bat, ihn aufgrund starker Kopfschmerzen nicht weiter zu befragen, wurde die weitere Sachverhaltsaufnahme (rechtliches Gehör Kroatien und medizinischer Sachverhalt) abgebrochen. Allerdings wurde mit der anwesenden Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vereinbart, Ergänzungen schriftlich nachzureichen. C. Ebenfalls am 3. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Übernahmegesuch am 15. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. D. Am 11. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme mit ergänzenden Ausführungen zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien und zu seinem Gesundheitszustand nach. E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023, eröffnet am 24. Mai 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei ferner die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Am 2. Juni 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 15. März 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb am 3. Mai 2023 die dortigen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 15. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit unstrittig gegeben.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden zahlreiche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme liessen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Dies schliesse aber nicht aus, dass im Einzelfall von der Überstellung abzusehen sei, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr bestehe, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden (vgl. a.a.O., E. 6.6.9). Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob Hinweise auf die Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung bestehen. Hierfür bedarf es konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteile des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines Eventualantrags geltend, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die in seinem Falle drohende Gefahr der Verletzung des Non-Refoulement-Gebots durch die bulgarischen Behörden nicht abgeklärt habe. Er befürchtet, im Falle einer Rückführung nach Bulgarien ohne Prüfung seiner Fluchtgründe nach Afghanistan abgeschoben zu werden und beruft sich dabei auf seine eigenen Erfahrungen in Bulgarien. Dazu ist Folgendes festzustellen: 5.2 Im Rahmen seines Dublin-Gesprächs vom 3. Mai 2023 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, in Bulgarien kein Asylgesuch eingereicht zu haben. Beim dortigen Grenzübertritt aus der Türkei sei er erwischt worden. In der Folge sei er etwa 20 Tage inhaftiert gewesen, bevor er nach Sofia in ein offenes Camp gebracht worden sei. Dort sei er nochmals etwa 15 Tage geblieben, wobei er immerzu aufgefordert worden sei, zu gehen. Er sei dann in Richtung Serbien aufgebrochen, jedoch von bulgarischen Polizisten erwischt worden und für drei weitere Tage ins Camp zurückgekehrt, bevor er erneut nach Serbien aufgebrochen sei. 5.3 Auf Beschwerdeebene führt er aus, die Vorinstanz setze sich in ihrem Entscheid mit keinem Wort damit auseinander, dass sein Asylverfahren in Bulgarien bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei, obwohl er mehrfach vorgebracht habe, weder über das Asylverfahren informiert worden zu sein noch ein solches durchlaufen zu haben. Er sei über ein angeblich in Bulgarien durchgeführtes Asylverfahren nie informiert worden beziehungsweise habe er keinerlei Kenntnisse darüber. Während seines 15-tägigen Aufenthalts im Camp habe er keinen Kontakt zu den Behörden gehabt und eine Anhörung zu seinen Fluchtgründen habe ebenso wenig stattgefunden. Vielmehr sei das Camp jeden Morgen gewaltsam geräumt worden und er sei massiv unter Druck gesetzt worden, den Ort zu verlassen. Gegen die Durchführung eines ordnungsgemässen Asylverfahrens spreche nicht zuletzt seine kurze Aufenthaltsdauer in Bulgarien. Es sei unwahrscheinlich, dass in diesen 15 beziehungsweise 18 Tagen ein korrektes Verfahren rechtskräftig habe abgeschlossen werden können. 5.4 Mit dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien abgeschlossen ist. Dafür spricht, dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen nicht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO, sondern unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zugestimmt haben. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien stünde dem Beschwerdeführer damit voraussichtlich nur noch die Möglichkeit offen, dort ein Revisionsgesuch einzureichen, wobei auf solche Gesuche nur in seltenen Fällen eingetreten wird (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4). Der Zustimmung der bulgarischen Behörden vom 15. Mai 2023 lassen sich sodann keinerlei weitere Informationen in Bezug auf das dortige Asylverfahren des Beschwerdeführers entnehmen. So ist nicht bekannt, ob und wann der Beschwerdeführer zu seinen Asylvorbringen befragt worden ist. Ferner ist unklar, ob die bulgarischen Behörden den Asylentscheid des Beschwerdeführers bereits als rechtskräftig eröffnet erachten, wovon beispielsweise die Art der Unterbringung in Bulgarien abhängig ist (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4). Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich damit nicht eruieren, ob sein Asylgesuch durch die bulgarischen Behörden in einer Weise geprüft wurde, die dem Non-Refoulement-Gebot ausreichend Rechnung trägt. Entsprechend kann vorliegend nicht beurteilt werden, ob - wie von ihm geltend gemacht - Grund zur Annahme besteht, die bulgarischen Behörden würden ihn unter Verletzung des menschen- beziehungsweise flüchtlingsrechtlichen zu beachtenden Non-Refoulement-Gebots zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem er in rechtlich erheblicher Weise gefährdet wäre (Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Angesichts dieser Ausgangslage erweist es sich als erforderlich, bei den zuständigen bulgarischen Behörden weitere Informationen über das in Bulgarien durchgeführte Verfahren des Beschwerdeführers einzuholen und sich mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-5403/2021 E. 7.3.1).

6. Eine Klärung der in Frage stehenden Elemente würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 2. Juni 2023 angeordnete Vollzugstopp gegenstandslos. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos geworden. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: