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E-569/2020

E-569/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-569/2020 Urteil vom 4. März 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Julia Day, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) Nordwestschweiz zugewiesen wurde, dass er im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 8. Januar 2020 summarisch zu seiner Person angehört wurde, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) Mai 2019 in Bulgarien und am (...) August 2019 in Frankreich um Asyl ersucht hatte, dass ihm im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 14. Januar 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien (und Frankreich) gewährt wurde, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs geltend machte, er sei in Bulgarien zwei Mal erwischt, unter Zwang daktyloskopiert, mehrmals geschlagen und für zehn Monate in zwei geschlossenen Camps festgehalten worden, aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse jedoch keine Anzeige habe erstatten können, dass er ausserdem geltend machte, er würde bei einer Rückkehr nach Bulgarien für achtzehn Monate ins Gefängnis kommen und nach Afghanistan abgeschoben werden, dass er betreffend die Überstellung nach Frankreich, einwandte, dass er nicht nach Frankreich wolle, da er dort nach Bulgarien abgeschoben würde, dass er in Bezug auf seine Gesundheit erklärte, seit den erlittenen Schlägen (...) zu haben und unter (...) zu leiden, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 14. Januar 2020 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und dieses Gesuch am 17. Januar 2020 gutgeheissen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Januar 2020 - eröffnet am 23. Januar 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass die Sache eventualiter zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen um Anweisung an die Vollzugsbehörden ersuchte, bis zum Entscheid betreffend den Suspensiveffekt der Beschwerde von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, dass ihm ausserdem die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei, dass er seiner Beschwerde den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, "Bulgarien: die aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus", Auskunft Bereich Recht vom 30. August 2019 sowie einen Arztbericht vom 24. Januar 2020 beilegte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Januar 2020 per sofort einstweilen aussetzte, dass dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und dem Beschwerdeführer mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass mit gleicher Verfügung sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Kriterien gemäss Dublin-III-VO prüft sowie bei Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates und dessen Zustimmung zur Überstellung oder Rücküberstellung auf das Asylgesuch nicht eintritt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) beziehungsweise, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die Vorinstanz die bulgarischen Behörden gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese der Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO zugestimmt haben, woraus sich folgern lässt, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Bulgarien abgelehnt worden war, dass die bulgarischen Behörden damit anerkannt haben, die Verantwortung für einen Wegweisungsvollzug zu übernehmen, sollte dem Beschwerdeführer kein provisorischer Aufenthaltstitel gewährt werden, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhielt, dass die Abnahme von Fingerabdrücken von Personen, die illegal ins Hoheitsgebiet eines Dublin-Staats eigereist seien oder um Asyl ersucht hätten, auf der Eurodac-Verordnung und somit auf einer rechtlichen Grundlage beruhe und dem SEM keine Hinweise vorliegen würden, wonach die bulgarischen Behörden Personen zur Eingabe eines Asylgesuchs zwingen würden, dass überdies keine begründeten Hinweise vorliegen würden, wonach Bulgarien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, dass die Vorinstanz weiter ausführte, dass selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien bereits inhaltlich geprüft und danach abgewiesen worden sein sollte, er nach seiner Rückkehr einen Folgeantrag stellen könne, dass es ihm folglich nicht gelungen sei, darzutun, inwiefern sich die bulgarischen Behörden weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinien zu prüfen, dass der Beschwerdeführer sich ausserdem mit einer Beschwerde an die zuständige Stelle wenden und zahlreiche karitative Organisationen um Hilfe bitten könne, sollte er sich durch die bulgarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass die Vorinstanz schliesslich darlegte, eine allfällige medizinische oder psychologische Behandlung könne auch in Bulgarien in Anspruch genommen werden, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene den Sachverhalt insofern ergänzt, als er geltend macht, dass ihn bulgarische Beamte verprügelt und ihm (...) hätten, weshalb er noch immer (...) habe und unter (...) leide, dass er bezüglich der ausbleibenden Anzeige gegen die Beamten hinzufügt, er habe kein Vertrauen mehr in die bulgarischen Beamten gehabt und befürchtet, mit einer Meldung weitere Misshandlungen zu provozieren, dass er ausserdem keinen Zugang zu einem Rechtsvertreter gehabt habe, dass er geltend machte, dass in Anbetracht der glaubhaft vorgebrachten schweren polizeilichen Gewalt, der Vielzahl von Berichten zur Situation von Asylsuchenden in Bulgarien, der systematischen Gewalt im Rahmen des Asylverfahrens und bei der Betreuung von Asylsuchenden sowie seiner Inhaftierung von achtzehn Monaten keine rechtsgenügliche Prüfung des Selbsteintrittsrechts vorgenommen worden sei, dass es glaubhaft sei, dass er in Bulgarien eine unmenschliche Behandlung durch die bulgarischen Behörden erlebt habe und ihm eine solche bei einer Wegweisung nach Bulgarien wieder drohen würde, dass folglich nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren in Bulgarien gewährleistet sei, da die überwiegende Mehrheit von Asylsuchenden nach dem Aufgreifen durch die bulgarische Grenzpolizei inhaftiert würde und Gesuche von afghanischen Asylsuchenden in Bulgarien grundsätzlich kaum Aussicht auf Schutz hätten, dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, im Rahmen des Dublin-Gesprächs seien keine Fragen bezüglich des Asylverfahrens in Bulgarien gestellt worden, weshalb keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass sein Asylgesuch in Bulgarien ordnungsgemäss geprüft worden sei, und somit das Risiko einer Kettenabschiebung nicht ausgeschlossen werden könne, dass folglich festzuhalten sei, dass ihm nach einer Rückweisung nach Bulgarien weder ein rechtstaatliches Verfahren noch die Möglichkeit eines Folgeantrags garantiert wäre, weshalb sowohl im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO als auch aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch einzutreten sei, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) Mai 2019 in Bulgarien und am (...) August 2019 in Frankreich um Asyl ersuchte hatte, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 14. Januar 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist guthiessen, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens explizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Bulgarien auseinandergesetzt und festgestellt hat, dass zwar Unzulänglichkeiten im bulgarischen Asylverfahren und deren Aufnahmebedingungen bestehen, jedoch keine Gründe für die Annahme für das Vorliegen von systemischen Schwachstellen ersichtlich sind, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta oder bei individueller Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK mit sich bringen und es rechtfertigen würden, generell von der Überstellung von Asylbewerbern nach Bulgarien abzusehen (vgl. zit. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.7), dass gemäss Referenzurteil zwar verschiedene Berichte auf Diskriminierungen von bestimmten Staatsangehörigen im Asylverfahren hindeuten würden, diese jedoch nicht per se einen Überstellungsstopp zu rechtfertigen vermögen, zumal gegen negative erstinstanzliche Entscheide Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. zit. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1, E. 6.6.7 und E. 7.7.2), dass auch bei besonders verletzlichen Personen eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen ist, indessen bei solchen Asylsuchenden im Einzelfall vertieft zu prüfen ist, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. zit. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1), dass angesichts der Tatsache, dass die bulgarischen Zentren derzeit nicht überbelegt sind, kein Grund zur Annahme besteht, dass den Personen, die gemäss der Dublin-III-Verordnung nach Bulgarien zurückkehren, die Mindestaufnahmebedingungen nicht zugestanden würden (vgl. zit. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.4), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer zwar Afghane ist und die Gutheissungsquoten bei afghanischen Asylbewerbern unter dem statistischen Durchschnittswert liegen, dass sich daraus jedoch nicht ableiten lässt, das Asylverfahren wäre nicht korrekt durchgeführt worden oder die bulgarischen Behörden würden das Non-Refoulement-Prinzip verletzen (vgl. zit. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.7.2), dass sich die Vorinstanz anlässlich des Dublin-Gesprächs zwar nicht nach dem Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien erkundigt hat, dieser jedoch - im Beisein seines Rechtsbeistands - keine genügend konkreten Hinweise darauf vorgebracht hat, wonach ihm Bulgarien nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gewährt hätte, dass er auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass auch den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. zit. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.2.2), dass folglich keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellt, sondern das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3), dass vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), dass sodann die Möglichkeit besteht, dass im Falle eine Rückkehr nach Bulgarien eine Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft angeordnet wird, was grundsätzlich auch dem Vorgehen der hiesigen Behörden entspricht, welche nach einem rechtskräftig negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid zur Sicherstellung des Vollzugs Zwangsmassnahmen in Form von Haft anordnen können (vgl. Urteil des BVGer E-7323/2014 vom 13. April 2014 E. 7.1), dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen betreffend die Schläge durch die bulgarischen Behörden nicht belegen kann und die (...) auch durch andere Umstände verursacht worden sein könnte und er somit keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer gehöre zur Kategorie der besonders verletzlichen Personen (vgl. die gegenteilig gelagerte Konstellation im zit. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.3), weshalb das SEM keine vertiefte Prüfung des Falls vorzunehmen hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs - in Anwesenheit der Rechtsvertretung - geltend machte, (...) zu haben und unter (...) zu leiden und schliesslich auf Beschwerdeebene hinzufügt, sein (...) sei ihm durch die bulgarischen Behörden (...) worden, und er leide an einer (...), dass aus dem Arztbericht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach einer durch einen tätlichen Angriff im März 2019 verursachte (...) an einer (...) leide, welche korrigiert werden sollte und er ausserdem unter (...) leide, was auf eine (...) hindeuten könnte (Differenzialdiagnose), dass dem Arztbericht keinerlei Anamnese, Prognose oder Behandlungshinweise betreffend die (...) zu entnehmen sind, dass die Ursache der (...) nicht nachgewiesen ist und der Beschwerdeführer nicht darlegt, er habe sich erfolglos um eine medizinische Behandlung in Bulgarien bemüht beziehungsweise eine solche sei ihm verweigert worden, dass er für den Fall, dass sich die Differenzialdiagnose (...) erhärten sollte, die notwendige Behandlung auch in Bulgarien in Anspruch nehmen kann, dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich an die bulgarischen Behörden oder an eine der zahlreichen Hilfsorganisationen zu wenden, um die nötige medizinische Versorgung zu erhalten, dass folglich davon auszugehen ist, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht derart gravierend sind, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gg. Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, dass unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: