Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2). B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab am 14. Januar 2020, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 schon in Italien, am 13. Juni 2016 in Deutschland und am 30. Oktober 2018 in den Niederlanden je ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 10). C. Am 16. Januar 2020 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 21. Januar 2020 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Dagegen wendete der Beschwerdeführer sinngemäss ein, er wolle nicht dorthin zurück, da er dort Probleme gehabt habe, die eigentlich schon bei seiner Einreise in den Dublin-Raum in Italien begonnen und darin bestanden hätten, dass er der Person, die seine Reise nach Europa organisiert habe, 37'000 Euro für dessen Aufwände hätte zurückerstatten müssen. Diese Person habe von ihm verlangt, Drogen zu schmuggeln und ihn, nach seiner Weigerung in Italien, später über einen Mittelsmann auch in Deutschland und in den Niederlanden bedroht und verfolgt. In den Niederlanden habe es einen Vorfall gegeben, bei dem er von einem Unbekannten verletzt worden sei. Auf Frage nach seiner gesundheitlichen Verfassung machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an Spätfolgen des in den Niederlanden erfolgten Überfalles und einer in Nigeria von Sicherheitskräften beigebrachten Handverletzung. Nachdem sich aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise darauf ergeben hatten, dass er Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, wurde das Gespräch abgebrochen und eine weitere Einvernahme in Aussicht gestellt (SEM-act. 12 und 16). D. Im Rahmen der Zusatzbefragung vom 4. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, ein Landsmann, den er im Jahre 2014 in [in einem afrikanischen Staat] kennengelernt habe, habe seine Reise bis nach Italien organisiert. Vor Antritt der Reise habe der besagte Mann an ihm einen Voodoo-Zauber vollzogen, indem er ihm Körperhaare abgeschnitten und in einen Topf gegeben habe. Dann habe er ihm erklärt, dass der Zauber ihn umbringen werde, wenn er - einmal in Europa - ihm das Geld für die Reise nicht zurückerstatte. In Europa angekommen, habe ihn der gleiche Mann im Flüchtlingscamp aufgesucht und ihm eröffnet, dass er ihm Reisekosten in der Höhe von 37'000 Euro schulde und er diese Schuld mit Prostitution oder mit Diensten als Drogenkurier abbezahlen müsse. Nachdem er einen ersten Kurierdienst verweigert und die ihm übergebenen Drogen weggeworfen habe, habe der Landsmann wütend reagiert und ihn noch eine Zeitlang aufgesucht und auch telefonisch bedrängt. Danach sei er (der Beschwerdeführer) nach Deutschland gegangen. Dort sei er schon bald von einem in C._______ lebenden Mittelsmann seines ersten Widersachers kontaktiert und in gleicher Weise bedroht worden. Auf diesen Druck hin habe er eine erste Zahlung von 1'000 Euro geleistet. Dann sei sein Asylverfahren beendet und er aus Deutschland weggewiesen worden. In Deutschland sei er spezifisch zum Menschenhandel befragt worden, doch sei die sprachliche Verständigung nicht gut gewesen. Der Mittelsmann seines ersten Widersachers habe ihn auch noch nach seiner Weiterreise in die Niederlande telefonisch und über WhatsApp bedroht. Nachdem er dort eine Strafanzeige gegen die beiden Männer erstattet und diese über die Anzeige informiert habe, hätten die Drohungen zwar aufgehört. Er sei aber in den Niederlanden im November 2018 von einem Unbekannten angegriffen, mit heissem Wasser übergossen und mit einem Messer am Kopf verletzt worden. Diesen Überfall habe er zur Anzeige gebracht und es sei ihm sogar eine Genugtuung in Aussicht gestellt. Im Februar 2019 habe er in den Niederlanden auch noch eine Anzeige bei der Polizei eingereicht wegen Menschenhandels. Dann sei er aber aufgefordert worden, nach Deutschland zurückzukehren, worauf er untergetaucht sei. Wegen des Voodoo-Zaubers stehe er unter einem starken psychischen Druck. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über diese Aussagen die Strafverfolgungsbehörden informiert würden und er die Möglichkeit habe, eine sogenannte Erholungs- und Bedenkzeit in Anspruch zu nehmen und eine Strafanzeige einzureichen, wovon er später auch Gebrauch machte. Bei gleicher Gelegenheit wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass möglicherweise Deutschland für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei und er dorthin weggewiesen werden könnte. Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass sich der Mittelsmann seines nigerianischen Widersachers nach wie vor dort aufhalte und dass Deutschland sein Asylgesuch abgelehnt und ihn zur Ausreise aufgefordert habe (SEM-act. 19). E. Am 6. Februar beziehungsweise 19. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz Arztberichte [von] B._______ in Zürich vom 14. Januar sowie vom 6. und 19. Februar 2020 (Formular F2) zugehen (SEM-act. 24 und 25). Am 3. März 2020 teilte die damalige Rechtsvertretung an die Adresse der Vorinstanz mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 28. Februar 2020 und bis auf weiteres in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) aufhalte (SEM-act. 26). F. Am 5. März 2020 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) über eine dort geführte Beratung, einen Arztbericht [von] B._______ vom 4. März 2020 (Formular F2) sowie eine Behandlungsbestätigung der PUK vom 4. März 2020 ins Recht legen (SEM-act. 30 - 33). Ferner ging der Vorinstanz ein Austrittsbericht der PUK vom 13. März 2020 zu (SEM-act. 68). G. Am 11. März 2020 informierte die Vorinstanz das Bundesamt für Polizei (fedpol) über den begründeten Verdacht auf Menschenhandel (SEM-act. 43). Letztere Behörde setzte sich in der Angelegenheit in Verbindung mit EUROPOL Deutschland und Holland. Am 27. April 2020 informierte fedpol die Vorinstanz darüber, dass sich der Tatort im Ausland befinde und keinen Bezug zur Schweiz habe, weshalb die Zuständigkeit zur Ahndung nicht bei einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde liege (SEM-act. 67). H. Gestützt auf eine Anfrage der Vorinstanz vom 11. März 2020 erklärten die deutschen Behörden am 25. März 2020 ihre Bereitschaft zur Rückübernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 38 und 51). I. .Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 (eröffnet am 19. Mai 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfällige Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 70). J. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 20. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den deutschen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen betreffend eines rechtsstaatlichen und fairen Asylverfahrens unter Anerkennung der Tatsache, dass er Opfer von Menschenhandel sei und betreffend adäquater medizinischer Versorgung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Anweisung an die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das erhobene Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Dispositiv des Entscheides eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen und mit dem Zusatz zu versehen, sie verlängere sich automatisch, sollte eine Überstellung innert Frist nicht möglich sein. Schliesslich beantragte er die unentgeltliche Prozessführung. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). K. Am 22. Mai 2020 lagen die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor und setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4 Die grundsätzliche (Wiederaufnahme-)Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist vorliegend unbestrittenermassen gegeben. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz in Anwendung der Souveränitätsklausel von ihrem Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen.
E. 4.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Asylverfahren in Deutschland sei nicht fair verlaufen; er habe sich bei der Einvernahme nicht «frei ausdrücken» können und es sei zu Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gekommen. Zudem hätten ihn die deutschen Behörden zu Unrecht nicht als Opfer von Menschenhandel betrachtet. Komme hinzu, dass die kantonale Migrationsbehörde plane, ihn direkt nach C._______ zu überstellen. Dort lebe aber der Verbindungsmann des Menschenhändlers, der ihn in der Vergangenheit mehrmals bedroht und unter Druck gesetzt habe. Er habe Angst, dass es zu weiteren Drohungen oder gar Rachehandlungen (auch über Voodoo) kommen werde, da er seine Schulden noch nicht beglichen und seine Widersacher bei den Behörden sogar angezeigt habe. Des Weiteren gelte zu berücksichtigen, dass er psychisch stark angeschlagen sei. Er sei wegen Suizidalität notfallmässig in die PUK eingeliefert worden, wo er mehrere Tage habe bleiben müssen. Der ablehnende Entscheid und die Vorstellung, nach Deutschland oder gar nach Nigeria zurückkehren zu müssen, versetzten ihn in Panik. Er habe grosse Angst und befürchte, dass sich sein Gesundheitszustand in nächster Zeit verschlechtern werde, vor allem wenn ein Transfer nach Deutschland näher rücke. Er befürchte auch, in Deutschland nicht rechtzeitig eine adäquate medizinische Versorgung zu erhalten, zumal sich die ohnehin schon langen Wartefristen für psychotherapeutische Termine bedingt durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie noch verlängern dürften. Zwar habe er in letzter Zeit keine Therapiesitzungen mehr wahrgenommen. Dies heisse aber nicht, dass es ihm psychisch gutgehe. Die Vorinstanz hätte dazu genauere Abklärungen vornehmen müssen. Aus diesen Gründen sei die Vorinstanz subeventualiter anzuweisen, von Deutschland individuelle Zusicherungen in Bezug auf den Zugang zu einem fairen Asylverfahren (unter Anerkennung seiner Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel) und in Bezug auf eine rechtzeitige und adäquate medizinische Versorgung einzuholen. Schliesslich wäre die Vorinstanz im Falle einer Überstellung nach Deutschland verpflichtet gewesen, im Verfügungsdispositiv eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen mit dem Hinweis auf automatische Verlängerung, sollte eine Überstellung aufgrund der momentanen Ausnahmesituation nicht möglich sein.
E. 4.3.1 Aus einem ersten Arztbericht [von] B._______ vom 6. Februar 2020 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Episode, eine nicht näher bezeichnete Dermatitis mit juckender Kopfhaut und Kopfhautschuppen sowie Gelenkschmerzen am Unterarm beziehungsweise am Handgelenk diagnostiziert wurden. Ein Röntgen des Handgelenks stehe noch aus. Der Beschwerdeführer habe eine Impfung erhalten sowie von ihm benötigte Medikamente (SEM-act. 24). Einem weiteren Arztbericht [von] B._______ vom 4. März 2020 ist zu entnehmen, dass beim ihm folgende Diagnosen gestellt wurden: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome; nicht näher bezeichnete Dermatitis mit juckender Kopfhaut und Kopfhautschuppen; Schmerzen am linken Handgelenk (nach Röntgen habe keine frische oder frühere Fraktur festgestellt werden können); Mangel an Vitamin D sowie Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes und Folsäure; Hypochrome, mikrozytäre Erythrozytose; nicht näher bezeichnete Niereninsuffizienz; Notwendigkeit von Impfungen gegen Diphterie-Pertussis-Tetanus sowie Masern-Mumps-Röteln. Zur Behandlung seien ihm Medikamente verschrieben und die nötigen Impfungen verabreicht worden. Bezüglich eines am 27. Februar 2020 durchgeführten psychiatrischen Konsils wurde festgehalten, dass eine abschliessende diagnostische Beurteilung nach nur einem Termin und ohne Dolmetscher nicht möglich sei. Es bestehe der Verdacht auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Imperative Stimmen würden den Beschwerdeführer zu einem Suizidversuch auffordern. Da er sich im Gespräch nicht von Akutsuizidalität distanziert habe und eine medikamentöse Einstellung seinen Schutz nicht ausreichend habe gewährleisten können, sei er auf freiwilliger Basis zur Krisenintervention an die PUK verwiesen worden. Als Differenzialdiagnose müsse auch an eine schizophreniforme Erkrankung oder Traumafolgestörung gedacht werden (SEM-act. 32). Der Austrittsbericht der PUK vom 13. März 2020 hält fest, dass sich der Beschwerdeführer vom 27. Februar 2020 bis 6. März 2020 in stationärer Behandlung befunden habe und bei ihm folgende Diagnosen gestellt worden seien: Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS); mittelgradige depressive Episode sowie Verdacht auf Thalassämia minor. Er sei über die Möglichkeit einer spezifischen stationären Behandlung der PTBS in der Klinik informiert worden, doch habe er den Versuch bevorzugt, die Situation im ambulanten Rahmen zu bewältigen. Am 6. März 2020 sei er nach klarer und glaubhafter Distanzierung von Selbst- und Fremdgefährdung wieder ins Bundesasylzentrum entlassen worden. Zur Behandlung seien ihm Medikamente verschrieben worden. Bezüglich der Thalassämia sei eine Kontrolle mit gegebenenfalls hämatologischer Abklärung empfohlen worden (SEM-act. 68).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer leidet ohne jeden Zweifel unter gewissen psychischen Beeinträchtigungen und sonstigen gesundheitlichen Beschwerden. Diese sind aber nach Auffassung des Gerichts nicht derart schwerwiegend, dass von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. März 2020 keine Arzttermine mehr hatte und auch keine geplant sind. Er nimmt lediglich die ihm verordneten Medikamente ein (Abklärungen des SEM vom 15. Mai 2020, SEM-act. 69). Dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-575/2020 vom 6. Februar 2020 E. 5.4) kann mit den pauschalen, vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Eine adäquate Behandlung der geltend gemachten psychischen Probleme und übrigen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist daher gewährleistet.
E. 4.3.3 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise auf die Besonderheiten und sich daraus ergebenden Bedürfnisse zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Im Übrigen können dem Beschwerdeführer Medikamente bei einer Überstellung auf Vorrat abgegeben werden.
E. 4.3.4 Entgegen einem Einwand des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz nicht «einfach» davon ausgegangen, dass es ihm psychisch gutgehe, vielmehr hat sie vor Erlass der Verfügung Abklärungen über seinen aktuellen Gesundheitszustand beim zuständigen Personal seiner Unterkunft vorgenommen (SEM-act. 69). Zudem ist der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens von mehreren, voneinander unabhängigen medizinischen Fachleuten begutachtet worden und die Diagnosen und Einschätzungen deckten sich dabei weitgehend. Kommt hinzu, dass selbst eine durch einen weiteren fachärztlichen Bericht allenfalls diagnostizierte akute Selbstgefährdung zu keiner anderen Einschätzung geführt hätte (siehe dazu nachstehend E. 4.4). Die Rügen einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, respektive einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz sind daher nicht stichhaltig.
E. 4.4 Von einer gesuchstellenden Person geäusserte suizidale Absichten können lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen (Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 m.w.H.; Urteile des BVGer D-1519/2020 vom 20. März 2020; F-1417/2020 vom 17. März 2020; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212 m.w.H.). Einer weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenz des Beschwerdeführers wäre bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten sowie mit einer angemessenen, sorgfältigen Vorbereitung der Überstellung selbst Rechnung zu tragen; ihr wäre mit geeigneten medizinischen und betreuerischen Massnahmen (beispielsweise dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) entgegenzuwirken. Es wird Sache der Vollzugsbehörden sein, die deutschen Behörden vorgängig über einen in dieser Hinsicht möglicherweise indizierten Behandlungsbedarf zu informieren (vgl. Art. 31 ff. Dublin-III-VO; vgl. vorstehend E. 4.4.3).
E. 4.5.1 In BVGE 2016/27 gibt das Bundesverwaltungsgericht einen Überblick über die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich für die Schweiz bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Menschenhandel aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November zum 2000 zum Übereinkommen der vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (sog. Europarats-Übereinkommen, SR 0.311.543,[EKM]) ergeben. In solchen Konstellationen trifft die Schweiz eine Untersuchungspflicht, was bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten, von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Ermittlungen einzuleiten haben, sogar ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre. Wenn die Behörden von Umständen wussten oder wissen mussten, die den glaubhaften Verdacht ("credible suspicion") begründen, dass eine Person Opfer von Menschenhandel ist oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr ("real and immediate risk") befindet, dem Menschenhandel beziehungsweise der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und des Europarats-Übereinkommens ausgesetzt zu sein, entsteht im Einzelfall eine Pflicht zur Ergreifung von Schutzmassnahmen für tatsächliche und potenzielle Opfer von Menschenhandel. Unterlassen es die Behörden, alle angemessenen, möglichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um die Gefahr von der Person abzuwenden, liegt eine Verletzung von Art. 4 EMRK vor (vgl. Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Januar 2000, 25965/04, §§ 286 f., 294-298).
E. 4.5.2 Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen, sind die minimalen Unterstützungsmassnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen gemäss Art. 13 EKM zu gewähren. Nach Ablauf dieses Zeitraums hat jede Vertragspartei dem Opfer gestützt auf Art. 14 Abs. 1 EKM einen verlängerbaren Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation oder für seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren erforderlich ist (vgl. BVGE 2016/27 E. 6.1).
E. 4.5.3 Die Vorinstanz ist den ihr aus dem Europarats-Übereinkommen obliegenden Verpflichtungen unbestrittenermassen nachgekommen (SEM-act. 23, 29, 34, 43-44). Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zwangshandlungen nicht in der Schweiz begangen wurden, sind die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden für deren Verfolgung nicht zuständig. Dennoch wurde die zuständige Behörde des Kantons Zürich über die Angelegenheit ins Bild gesetzt (SEM-act. 67). Die Vorinstanz hat zudem die deutschen Behörden über diese Umstände in Kenntnis gesetzt und in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer zwar an seinen früheren Aufenthaltsort (nach C._______) zu überstellen ist, es aber später zu einer Umverteilung in einen anderen Landesteil kommen kann (SEM-act. 60). Infolgedessen sind auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, respektive einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz nicht stichhaltig.
E. 4.6 Deutschland kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach. Überstellungen nach Deutschland setzen selbst bei vulnerablen Personen keine vorgängige Einholung von individuellen Zusicherungen betreffend Zugang zum Asylverfahren, medizinischer Versorgung und Unterbringung voraus (vgl. dazu Urteil des BVGer E-397/2020 vom 28. Januar 2020). Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Übrigen ist Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, rechtsstaatlichen Schutz zu gewähren. Ergänzend ist festzuhalten, dass Deutschland das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542; Palermo-Protokoll; in Kraft seit 1. September 2006) sowie das Europarats-Übereinkommen ratifizierte. Wie vorstehend erwähnt ergeben sich aus diesen Übereinkommen für die Unterzeichnerstaaten spezifische Identifizierungs-, Abklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Opfern von Menschenhandel (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2 und 5.7), weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei Bedarf auch in Deutschland erfolgreich um Schutz vor Menschenhandel bemühen kann. Es liegen jedenfalls keine Hinweise dafür vor, dass die zuständigen deutschen Organe ihm den erforderlichen Schutz verweigert hätten beziehungsweise bei einer Rückkehr nach Deutschland verweigern würden.
E. 4.7.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe in Deutschland einen abweisenden Asylentscheid erhalten. Er befürchte deshalb bei einer Rückkehr nach Deutschland, von dort nach Nigeria abgeschoben zu werden.
E. 4.7.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - kein ernsthaftes und konkretes Risiko dafür dargetan, dass sich die deutschen Behörden weigern könnten, ihn wiederaufzunehmen. Es sind darüber hinaus auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass Deutschland den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In den Vorbringen des Beschwerdeführers sind schliesslich auch keine Indizien dafür zu erkennen, dass sein Asylverfahren mangelhaft war. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ergeben (sog. Verfahrensrichtlinie). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass selbst ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil des BVGer E-569/2020 vom 4. März 2020).
E. 4.8 Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt. Zur Rückweisung der Sache für weitergehende Sachverhaltsabklärungen besteht kein Anlass. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
E. 5.1 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen, wobei gesundheitliche Probleme eine längere Ausreisefrist erforderlich machen können (Art. 64d Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Eine Wegweisung gestützt auf die Dublin-Assoziierungsabkommen ist indes sofort vollstreckbar oder die Vorinstanz kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen ansetzen (Art. 64d Abs. 2 Bst. f AIG und Art. 45 Abs. 3 AsylG; Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf medizinische Behandlung in der Schweiz hat. Die Ansetzung einer (längeren) Ausreisefrist aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist daher nicht gerechtfertigt (vgl. auch BVGE 2011/28 E. 6.5).
E. 5.2 Die aktuell herrschende besondere Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kann lediglich ein temporäres Vollzugshindernis bilden (vgl. anstelle mehrerer Urteile des BVGer F-1622/2020 vom 26. März 2020 E. 2.2; D-1282/2020 vom 25. März 2020 E. 5.5). Eine Überstellung im Rahmen der Dublin-III-VO hat grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Wiederaufnahmegesuchs, respektive nach Beschwerdeentscheid über die Überstellungsanordnung zu erfolgen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 42 Dublin-III-VO). Sollte dies nicht möglich sein, wäre in der Schweiz das nationale Verfahren durchzuführen (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO; Art. 9 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Asyl; BVGE 2015/19 E. 5 f.). Mit der Frage, wann genau der Vollzug aufgrund der COVID-19-Pandemie oder gesundheitlich bedingten Verzögerungen bei Dublin-Überstellungen erfolgen kann, befasst sich das Bundesverwaltungsgericht nicht. Bei der Festsetzung des Ausreisezeitpunkts handelt es sich um eine blosse Vollzugsmodalität, die praxisgemäss nicht Verfahrensgegenstand bildet (Urteile des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2018 E. 1.3; E-6016/2017 vom 26. Oktober 2017 [nicht publ.]; E-5055/2013 vom 13. November 2013; E-3086/2010 vom 10. Mai 2010).
E. 6 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
E. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von ihm mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG e contrario abzuweisen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten demnach zu tragen. Diese sind in Anwendung von Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2626/2020 Urteil vom 3. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geb. (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2). B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab am 14. Januar 2020, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 schon in Italien, am 13. Juni 2016 in Deutschland und am 30. Oktober 2018 in den Niederlanden je ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 10). C. Am 16. Januar 2020 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 21. Januar 2020 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Dagegen wendete der Beschwerdeführer sinngemäss ein, er wolle nicht dorthin zurück, da er dort Probleme gehabt habe, die eigentlich schon bei seiner Einreise in den Dublin-Raum in Italien begonnen und darin bestanden hätten, dass er der Person, die seine Reise nach Europa organisiert habe, 37'000 Euro für dessen Aufwände hätte zurückerstatten müssen. Diese Person habe von ihm verlangt, Drogen zu schmuggeln und ihn, nach seiner Weigerung in Italien, später über einen Mittelsmann auch in Deutschland und in den Niederlanden bedroht und verfolgt. In den Niederlanden habe es einen Vorfall gegeben, bei dem er von einem Unbekannten verletzt worden sei. Auf Frage nach seiner gesundheitlichen Verfassung machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an Spätfolgen des in den Niederlanden erfolgten Überfalles und einer in Nigeria von Sicherheitskräften beigebrachten Handverletzung. Nachdem sich aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers Hinweise darauf ergeben hatten, dass er Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, wurde das Gespräch abgebrochen und eine weitere Einvernahme in Aussicht gestellt (SEM-act. 12 und 16). D. Im Rahmen der Zusatzbefragung vom 4. Februar 2020 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, ein Landsmann, den er im Jahre 2014 in [in einem afrikanischen Staat] kennengelernt habe, habe seine Reise bis nach Italien organisiert. Vor Antritt der Reise habe der besagte Mann an ihm einen Voodoo-Zauber vollzogen, indem er ihm Körperhaare abgeschnitten und in einen Topf gegeben habe. Dann habe er ihm erklärt, dass der Zauber ihn umbringen werde, wenn er - einmal in Europa - ihm das Geld für die Reise nicht zurückerstatte. In Europa angekommen, habe ihn der gleiche Mann im Flüchtlingscamp aufgesucht und ihm eröffnet, dass er ihm Reisekosten in der Höhe von 37'000 Euro schulde und er diese Schuld mit Prostitution oder mit Diensten als Drogenkurier abbezahlen müsse. Nachdem er einen ersten Kurierdienst verweigert und die ihm übergebenen Drogen weggeworfen habe, habe der Landsmann wütend reagiert und ihn noch eine Zeitlang aufgesucht und auch telefonisch bedrängt. Danach sei er (der Beschwerdeführer) nach Deutschland gegangen. Dort sei er schon bald von einem in C._______ lebenden Mittelsmann seines ersten Widersachers kontaktiert und in gleicher Weise bedroht worden. Auf diesen Druck hin habe er eine erste Zahlung von 1'000 Euro geleistet. Dann sei sein Asylverfahren beendet und er aus Deutschland weggewiesen worden. In Deutschland sei er spezifisch zum Menschenhandel befragt worden, doch sei die sprachliche Verständigung nicht gut gewesen. Der Mittelsmann seines ersten Widersachers habe ihn auch noch nach seiner Weiterreise in die Niederlande telefonisch und über WhatsApp bedroht. Nachdem er dort eine Strafanzeige gegen die beiden Männer erstattet und diese über die Anzeige informiert habe, hätten die Drohungen zwar aufgehört. Er sei aber in den Niederlanden im November 2018 von einem Unbekannten angegriffen, mit heissem Wasser übergossen und mit einem Messer am Kopf verletzt worden. Diesen Überfall habe er zur Anzeige gebracht und es sei ihm sogar eine Genugtuung in Aussicht gestellt. Im Februar 2019 habe er in den Niederlanden auch noch eine Anzeige bei der Polizei eingereicht wegen Menschenhandels. Dann sei er aber aufgefordert worden, nach Deutschland zurückzukehren, worauf er untergetaucht sei. Wegen des Voodoo-Zaubers stehe er unter einem starken psychischen Druck. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über diese Aussagen die Strafverfolgungsbehörden informiert würden und er die Möglichkeit habe, eine sogenannte Erholungs- und Bedenkzeit in Anspruch zu nehmen und eine Strafanzeige einzureichen, wovon er später auch Gebrauch machte. Bei gleicher Gelegenheit wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass möglicherweise Deutschland für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei und er dorthin weggewiesen werden könnte. Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass sich der Mittelsmann seines nigerianischen Widersachers nach wie vor dort aufhalte und dass Deutschland sein Asylgesuch abgelehnt und ihn zur Ausreise aufgefordert habe (SEM-act. 19). E. Am 6. Februar beziehungsweise 19. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz Arztberichte [von] B._______ in Zürich vom 14. Januar sowie vom 6. und 19. Februar 2020 (Formular F2) zugehen (SEM-act. 24 und 25). Am 3. März 2020 teilte die damalige Rechtsvertretung an die Adresse der Vorinstanz mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 28. Februar 2020 und bis auf weiteres in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) aufhalte (SEM-act. 26). F. Am 5. März 2020 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) über eine dort geführte Beratung, einen Arztbericht [von] B._______ vom 4. März 2020 (Formular F2) sowie eine Behandlungsbestätigung der PUK vom 4. März 2020 ins Recht legen (SEM-act. 30 - 33). Ferner ging der Vorinstanz ein Austrittsbericht der PUK vom 13. März 2020 zu (SEM-act. 68). G. Am 11. März 2020 informierte die Vorinstanz das Bundesamt für Polizei (fedpol) über den begründeten Verdacht auf Menschenhandel (SEM-act. 43). Letztere Behörde setzte sich in der Angelegenheit in Verbindung mit EUROPOL Deutschland und Holland. Am 27. April 2020 informierte fedpol die Vorinstanz darüber, dass sich der Tatort im Ausland befinde und keinen Bezug zur Schweiz habe, weshalb die Zuständigkeit zur Ahndung nicht bei einer schweizerischen Strafverfolgungsbehörde liege (SEM-act. 67). H. Gestützt auf eine Anfrage der Vorinstanz vom 11. März 2020 erklärten die deutschen Behörden am 25. März 2020 ihre Bereitschaft zur Rückübernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 38 und 51). I. .Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 (eröffnet am 19. Mai 2020) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfällige Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 70). J. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 20. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den deutschen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen betreffend eines rechtsstaatlichen und fairen Asylverfahrens unter Anerkennung der Tatsache, dass er Opfer von Menschenhandel sei und betreffend adäquater medizinischer Versorgung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Anweisung an die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das erhobene Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Dispositiv des Entscheides eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen und mit dem Zusatz zu versehen, sie verlängere sich automatisch, sollte eine Überstellung innert Frist nicht möglich sein. Schliesslich beantragte er die unentgeltliche Prozessführung. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). K. Am 22. Mai 2020 lagen die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor und setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4. Die grundsätzliche (Wiederaufnahme-)Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist vorliegend unbestrittenermassen gegeben. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz in Anwendung der Souveränitätsklausel von ihrem Selbsteintrittsrecht hätte Gebrauch machen müssen. 4.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Asylverfahren in Deutschland sei nicht fair verlaufen; er habe sich bei der Einvernahme nicht «frei ausdrücken» können und es sei zu Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gekommen. Zudem hätten ihn die deutschen Behörden zu Unrecht nicht als Opfer von Menschenhandel betrachtet. Komme hinzu, dass die kantonale Migrationsbehörde plane, ihn direkt nach C._______ zu überstellen. Dort lebe aber der Verbindungsmann des Menschenhändlers, der ihn in der Vergangenheit mehrmals bedroht und unter Druck gesetzt habe. Er habe Angst, dass es zu weiteren Drohungen oder gar Rachehandlungen (auch über Voodoo) kommen werde, da er seine Schulden noch nicht beglichen und seine Widersacher bei den Behörden sogar angezeigt habe. Des Weiteren gelte zu berücksichtigen, dass er psychisch stark angeschlagen sei. Er sei wegen Suizidalität notfallmässig in die PUK eingeliefert worden, wo er mehrere Tage habe bleiben müssen. Der ablehnende Entscheid und die Vorstellung, nach Deutschland oder gar nach Nigeria zurückkehren zu müssen, versetzten ihn in Panik. Er habe grosse Angst und befürchte, dass sich sein Gesundheitszustand in nächster Zeit verschlechtern werde, vor allem wenn ein Transfer nach Deutschland näher rücke. Er befürchte auch, in Deutschland nicht rechtzeitig eine adäquate medizinische Versorgung zu erhalten, zumal sich die ohnehin schon langen Wartefristen für psychotherapeutische Termine bedingt durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie noch verlängern dürften. Zwar habe er in letzter Zeit keine Therapiesitzungen mehr wahrgenommen. Dies heisse aber nicht, dass es ihm psychisch gutgehe. Die Vorinstanz hätte dazu genauere Abklärungen vornehmen müssen. Aus diesen Gründen sei die Vorinstanz subeventualiter anzuweisen, von Deutschland individuelle Zusicherungen in Bezug auf den Zugang zu einem fairen Asylverfahren (unter Anerkennung seiner Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel) und in Bezug auf eine rechtzeitige und adäquate medizinische Versorgung einzuholen. Schliesslich wäre die Vorinstanz im Falle einer Überstellung nach Deutschland verpflichtet gewesen, im Verfügungsdispositiv eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen mit dem Hinweis auf automatische Verlängerung, sollte eine Überstellung aufgrund der momentanen Ausnahmesituation nicht möglich sein. 4.3. 4.3.1. Aus einem ersten Arztbericht [von] B._______ vom 6. Februar 2020 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Episode, eine nicht näher bezeichnete Dermatitis mit juckender Kopfhaut und Kopfhautschuppen sowie Gelenkschmerzen am Unterarm beziehungsweise am Handgelenk diagnostiziert wurden. Ein Röntgen des Handgelenks stehe noch aus. Der Beschwerdeführer habe eine Impfung erhalten sowie von ihm benötigte Medikamente (SEM-act. 24). Einem weiteren Arztbericht [von] B._______ vom 4. März 2020 ist zu entnehmen, dass beim ihm folgende Diagnosen gestellt wurden: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome; nicht näher bezeichnete Dermatitis mit juckender Kopfhaut und Kopfhautschuppen; Schmerzen am linken Handgelenk (nach Röntgen habe keine frische oder frühere Fraktur festgestellt werden können); Mangel an Vitamin D sowie Vitaminen des Vitamin-B-Komplexes und Folsäure; Hypochrome, mikrozytäre Erythrozytose; nicht näher bezeichnete Niereninsuffizienz; Notwendigkeit von Impfungen gegen Diphterie-Pertussis-Tetanus sowie Masern-Mumps-Röteln. Zur Behandlung seien ihm Medikamente verschrieben und die nötigen Impfungen verabreicht worden. Bezüglich eines am 27. Februar 2020 durchgeführten psychiatrischen Konsils wurde festgehalten, dass eine abschliessende diagnostische Beurteilung nach nur einem Termin und ohne Dolmetscher nicht möglich sei. Es bestehe der Verdacht auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Imperative Stimmen würden den Beschwerdeführer zu einem Suizidversuch auffordern. Da er sich im Gespräch nicht von Akutsuizidalität distanziert habe und eine medikamentöse Einstellung seinen Schutz nicht ausreichend habe gewährleisten können, sei er auf freiwilliger Basis zur Krisenintervention an die PUK verwiesen worden. Als Differenzialdiagnose müsse auch an eine schizophreniforme Erkrankung oder Traumafolgestörung gedacht werden (SEM-act. 32). Der Austrittsbericht der PUK vom 13. März 2020 hält fest, dass sich der Beschwerdeführer vom 27. Februar 2020 bis 6. März 2020 in stationärer Behandlung befunden habe und bei ihm folgende Diagnosen gestellt worden seien: Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS); mittelgradige depressive Episode sowie Verdacht auf Thalassämia minor. Er sei über die Möglichkeit einer spezifischen stationären Behandlung der PTBS in der Klinik informiert worden, doch habe er den Versuch bevorzugt, die Situation im ambulanten Rahmen zu bewältigen. Am 6. März 2020 sei er nach klarer und glaubhafter Distanzierung von Selbst- und Fremdgefährdung wieder ins Bundesasylzentrum entlassen worden. Zur Behandlung seien ihm Medikamente verschrieben worden. Bezüglich der Thalassämia sei eine Kontrolle mit gegebenenfalls hämatologischer Abklärung empfohlen worden (SEM-act. 68). 4.3.2. Der Beschwerdeführer leidet ohne jeden Zweifel unter gewissen psychischen Beeinträchtigungen und sonstigen gesundheitlichen Beschwerden. Diese sind aber nach Auffassung des Gerichts nicht derart schwerwiegend, dass von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. März 2020 keine Arzttermine mehr hatte und auch keine geplant sind. Er nimmt lediglich die ihm verordneten Medikamente ein (Abklärungen des SEM vom 15. Mai 2020, SEM-act. 69). Dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-575/2020 vom 6. Februar 2020 E. 5.4) kann mit den pauschalen, vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Eine adäquate Behandlung der geltend gemachten psychischen Probleme und übrigen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist daher gewährleistet. 4.3.3. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise auf die Besonderheiten und sich daraus ergebenden Bedürfnisse zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Im Übrigen können dem Beschwerdeführer Medikamente bei einer Überstellung auf Vorrat abgegeben werden. 4.3.4. Entgegen einem Einwand des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz nicht «einfach» davon ausgegangen, dass es ihm psychisch gutgehe, vielmehr hat sie vor Erlass der Verfügung Abklärungen über seinen aktuellen Gesundheitszustand beim zuständigen Personal seiner Unterkunft vorgenommen (SEM-act. 69). Zudem ist der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens von mehreren, voneinander unabhängigen medizinischen Fachleuten begutachtet worden und die Diagnosen und Einschätzungen deckten sich dabei weitgehend. Kommt hinzu, dass selbst eine durch einen weiteren fachärztlichen Bericht allenfalls diagnostizierte akute Selbstgefährdung zu keiner anderen Einschätzung geführt hätte (siehe dazu nachstehend E. 4.4). Die Rügen einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, respektive einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz sind daher nicht stichhaltig. 4.4. Von einer gesuchstellenden Person geäusserte suizidale Absichten können lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen (Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 m.w.H.; Urteile des BVGer D-1519/2020 vom 20. März 2020; F-1417/2020 vom 17. März 2020; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212 m.w.H.). Einer weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenz des Beschwerdeführers wäre bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten sowie mit einer angemessenen, sorgfältigen Vorbereitung der Überstellung selbst Rechnung zu tragen; ihr wäre mit geeigneten medizinischen und betreuerischen Massnahmen (beispielsweise dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) entgegenzuwirken. Es wird Sache der Vollzugsbehörden sein, die deutschen Behörden vorgängig über einen in dieser Hinsicht möglicherweise indizierten Behandlungsbedarf zu informieren (vgl. Art. 31 ff. Dublin-III-VO; vgl. vorstehend E. 4.4.3). 4.5. 4.5.1. In BVGE 2016/27 gibt das Bundesverwaltungsgericht einen Überblick über die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich für die Schweiz bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Menschenhandel aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November zum 2000 zum Übereinkommen der vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (sog. Europarats-Übereinkommen, SR 0.311.543,[EKM]) ergeben. In solchen Konstellationen trifft die Schweiz eine Untersuchungspflicht, was bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten, von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Ermittlungen einzuleiten haben, sogar ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre. Wenn die Behörden von Umständen wussten oder wissen mussten, die den glaubhaften Verdacht ("credible suspicion") begründen, dass eine Person Opfer von Menschenhandel ist oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr ("real and immediate risk") befindet, dem Menschenhandel beziehungsweise der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und des Europarats-Übereinkommens ausgesetzt zu sein, entsteht im Einzelfall eine Pflicht zur Ergreifung von Schutzmassnahmen für tatsächliche und potenzielle Opfer von Menschenhandel. Unterlassen es die Behörden, alle angemessenen, möglichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um die Gefahr von der Person abzuwenden, liegt eine Verletzung von Art. 4 EMRK vor (vgl. Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland vom 7. Januar 2000, 25965/04, §§ 286 f., 294-298). 4.5.2. Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für Menschenhandel vorliegen, sind die minimalen Unterstützungsmassnahmen gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie eine Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen gemäss Art. 13 EKM zu gewähren. Nach Ablauf dieses Zeitraums hat jede Vertragspartei dem Opfer gestützt auf Art. 14 Abs. 1 EKM einen verlängerbaren Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation oder für seine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren erforderlich ist (vgl. BVGE 2016/27 E. 6.1). 4.5.3. Die Vorinstanz ist den ihr aus dem Europarats-Übereinkommen obliegenden Verpflichtungen unbestrittenermassen nachgekommen (SEM-act. 23, 29, 34, 43-44). Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zwangshandlungen nicht in der Schweiz begangen wurden, sind die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden für deren Verfolgung nicht zuständig. Dennoch wurde die zuständige Behörde des Kantons Zürich über die Angelegenheit ins Bild gesetzt (SEM-act. 67). Die Vorinstanz hat zudem die deutschen Behörden über diese Umstände in Kenntnis gesetzt und in Erfahrung gebracht, dass der Beschwerdeführer zwar an seinen früheren Aufenthaltsort (nach C._______) zu überstellen ist, es aber später zu einer Umverteilung in einen anderen Landesteil kommen kann (SEM-act. 60). Infolgedessen sind auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, respektive einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz nicht stichhaltig. 4.6. Deutschland kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach. Überstellungen nach Deutschland setzen selbst bei vulnerablen Personen keine vorgängige Einholung von individuellen Zusicherungen betreffend Zugang zum Asylverfahren, medizinischer Versorgung und Unterbringung voraus (vgl. dazu Urteil des BVGer E-397/2020 vom 28. Januar 2020). Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Übrigen ist Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, rechtsstaatlichen Schutz zu gewähren. Ergänzend ist festzuhalten, dass Deutschland das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542; Palermo-Protokoll; in Kraft seit 1. September 2006) sowie das Europarats-Übereinkommen ratifizierte. Wie vorstehend erwähnt ergeben sich aus diesen Übereinkommen für die Unterzeichnerstaaten spezifische Identifizierungs-, Abklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Opfern von Menschenhandel (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2 und 5.7), weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei Bedarf auch in Deutschland erfolgreich um Schutz vor Menschenhandel bemühen kann. Es liegen jedenfalls keine Hinweise dafür vor, dass die zuständigen deutschen Organe ihm den erforderlichen Schutz verweigert hätten beziehungsweise bei einer Rückkehr nach Deutschland verweigern würden. 4.7. 4.7.1. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe in Deutschland einen abweisenden Asylentscheid erhalten. Er befürchte deshalb bei einer Rückkehr nach Deutschland, von dort nach Nigeria abgeschoben zu werden. 4.7.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - kein ernsthaftes und konkretes Risiko dafür dargetan, dass sich die deutschen Behörden weigern könnten, ihn wiederaufzunehmen. Es sind darüber hinaus auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass Deutschland den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In den Vorbringen des Beschwerdeführers sind schliesslich auch keine Indizien dafür zu erkennen, dass sein Asylverfahren mangelhaft war. Es darf davon ausgegangen werden, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ergeben (sog. Verfahrensrichtlinie). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass selbst ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; Urteil des BVGer E-569/2020 vom 4. März 2020). 4.8. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt. Zur Rückweisung der Sache für weitergehende Sachverhaltsabklärungen besteht kein Anlass. Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Somit bleibt es bei der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. 5. 5.1. Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen, wobei gesundheitliche Probleme eine längere Ausreisefrist erforderlich machen können (Art. 64d Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Eine Wegweisung gestützt auf die Dublin-Assoziierungsabkommen ist indes sofort vollstreckbar oder die Vorinstanz kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen ansetzen (Art. 64d Abs. 2 Bst. f AIG und Art. 45 Abs. 3 AsylG; Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf medizinische Behandlung in der Schweiz hat. Die Ansetzung einer (längeren) Ausreisefrist aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist daher nicht gerechtfertigt (vgl. auch BVGE 2011/28 E. 6.5). 5.2. Die aktuell herrschende besondere Lage im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kann lediglich ein temporäres Vollzugshindernis bilden (vgl. anstelle mehrerer Urteile des BVGer F-1622/2020 vom 26. März 2020 E. 2.2; D-1282/2020 vom 25. März 2020 E. 5.5). Eine Überstellung im Rahmen der Dublin-III-VO hat grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Wiederaufnahmegesuchs, respektive nach Beschwerdeentscheid über die Überstellungsanordnung zu erfolgen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 42 Dublin-III-VO). Sollte dies nicht möglich sein, wäre in der Schweiz das nationale Verfahren durchzuführen (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO; Art. 9 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Asyl; BVGE 2015/19 E. 5 f.). Mit der Frage, wann genau der Vollzug aufgrund der COVID-19-Pandemie oder gesundheitlich bedingten Verzögerungen bei Dublin-Überstellungen erfolgen kann, befasst sich das Bundesverwaltungsgericht nicht. Bei der Festsetzung des Ausreisezeitpunkts handelt es sich um eine blosse Vollzugsmodalität, die praxisgemäss nicht Verfahrensgegenstand bildet (Urteile des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2018 E. 1.3; E-6016/2017 vom 26. Oktober 2017 [nicht publ.]; E-5055/2013 vom 13. November 2013; E-3086/2010 vom 10. Mai 2010).
6. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. 7. 7.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von ihm mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG e contrario abzuweisen. 7.2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten demnach zu tragen. Diese sind in Anwendung von Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand: