Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM und das Migrationsamt des Kantons Zürich werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin (...) (errechneter Geburtstermin: [...]). Diesem Umstand ist im Rahmen der Festlegung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3086/2010 {T 0/2} Urteil vom 10. Mai 2010 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Bosnien-Herzegowina, beide vertreten durch Annelise Gerber, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
1. April 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger aus Bosnien-Herzegowina, islamischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2008 verliess und von Slowenien her kommend mit seiner Ehefrau in die Schweiz gelangte, wo sie am 24. August 2009 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 7. September 2009 im Wesentlichen geltend machten, sie hätten aufgrund ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit in Bosnien-Herzegowina ständige Bedrohungen und Belästigungen erlebt, dass beispielsweise Serben Steine gegen ihre Autoscheiben geworfen hätten, dass die Beschwerdeführerin damals schwanger gewesen sei und aufgrund des erlebten Dauerstresses und aus Angst vor Komplikationen (...), dass auch ihre beiden Grossväter Streit wegen ihrer unerwünschten Ehe gehabt hätten und auch von Seiten der Familie die Beschwerdeführerin bedroht worden sei, dass der Beschwerdeführer von 2008 bis Sommer 2009 in Slowenien eine Arbeitsbewilligung gehabt und dort gearbeitet habe, dass die Beschwerdeführenden das Ziel gehabt hätten, beide in Slowenien zu leben, dass dem Beschwerdeführer aber wegen Auftragsmangels die Arbeitsstelle gekündigt worden sei und er nun in Slowenien keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe, dass sie deshalb in die Schweiz eingereist seien, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung mitgeteilt wurde, gestützt auf ihre Aussagen sei mutmasslich Slowenien für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig, weswegen auf ihre Asylgesuche unter Umständen nicht eingetreten werde, dass ebenfalls am 7. September 2009 den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde und diese hierzu ausführten, sie wollten nicht mehr nach Slowenien zurückkehren, dass das BFM am 17. November 2009 ein Übernahmeersuchen an die slowenischen Behörden stellte, dass am 14. Dezember 2009 eine Antwort aus Slowenien beim BFM einging, sich die slowenischen Behörden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erklärten und einer Übernahme der Beschwerdeführenden zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist den Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, dass der Beschwerdeführer (Ehemann) ausgesagt habe, er sei im Jahre 2008 legal, mit einem Arbeitsvisum in Slowenien eingereist und habe dort bis August 2009 gelebt, dass Slowenien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und dem Antrag auf Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt habe, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 7. September 2009 keine relevanten Gründe geltend gemacht hätten, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stellen würden, dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. April 2010 (Poststempel 2. Mai 2010) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie darin beantragten, es sei auf das Asylgesuch vom 24. August 2009 einzutreten, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon für die Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzugeben, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Mai 2010 das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Telefax anwies, bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, dass die am 2. Mai 2010 datierende Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer (Ehemann) anlässlich der Befragung vom 7. September 2009 von sich aus angab, sich nach der Ausreise aus seinem Heimatland von 2008 bis zur Einreise in die Schweiz am 22. August 2009 in Slowenien aufgehalten zu haben, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO); Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Slowenien als für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig zu erachten ist, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein - ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes - Selbsteintrittsrecht auszuüben, das die slowenischen Behörden der Aufnahme der Beschwerdeführenden zugestimmt haben, dass Slowenien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und sich demzufolge an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben - bereits während eines Jahres in Slowenien gearbeitet hat und er und seine Frau ursprünglich beabsichtigten, für immer in Slowenien zu leben, dass lediglich die Kündigung der Anstellung des Beschwerdeführers die Beschwerdeführenden zu Asylgesuchen in der Schweiz bewogen hat und dies kein Grund darstellt, die Asylgesuche in der Schweiz zu behandeln, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr nach Slowenien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass eine Überstellung nach Slowenien diesen Erwägungen gemäss zulässig ist und auch keine anderen Gründe gegen eine solche sprechen, dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Schweiz hätten veranlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verord-nung), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene geltend machen, es sei ihnen aufgrund der (...) Geburt ihres Kindes keine Ausweisung aus der Schweiz möglich, dass es sich hiermit um eine Frage des Ausreisezeitpunktes handelt, welcher jedoch eine reine Vollzugsmodalität darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen ist, dass es den Beschwerdeführenden jedoch frei steht, sich (...) beim Bundesamt um eine angemessene Erstreckung der Ausreisefrist zu bemühen, und es im Übrigen auch Sache der zuständigen kantonalen Behörde ist, im Zeitpunkt des Vollzuges dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in dem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM und das Migrationsamt des Kantons Zürich werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin (...) (errechneter Geburtstermin: [...]). Diesem Umstand ist im Rahmen der Festlegung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: