Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1417/2020 Urteil vom 17. März 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. März 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger - am 26. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Einreichung des Asylgesuchs als Geburtsdatum den D._______ angab und dieses Geburtsdatum anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 16. Januar 2020 bekräftigte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2014 in E._______, am 10. April 2015 in Deutschland und am 11. Mai 2019 in F._______ Asylgesuche eingereicht hat, dass das SEM ihm im Rahmen der Erstbefragung UMA das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Deutschlands gewährte, dass er in diesem Zusammenhang im Wesentlichen erklärte, er sei in Deutschland aufgefordert worden, das Land zu verlassen, dass er hinsichtlich seines Gesundheitszustands namentlich geltend machte, er habe im Jahr 2018 in Deutschland erfahren, dass er an Hepatitis B leide, dass er abgesehen davon keine Krankheiten habe, sich aber immer schwach fühle, dass er in Deutschland nicht behandelt worden sei, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht abschliessend beurteilen konnte, weil er keine Identitätspapiere eingereicht hatte, welche das angegebene Geburtsdatum beziehungsweise Alter belegt hätten, und seine Angaben zu Geburtsdatum, aktuellem Alter und Reiseweg während der Erstbefragung UMA ungenau, widersprüchlich und unlogisch geblieben waren, dass ein vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin des G._______ in Auftrag gegebenes Altersgutachten vom 29. Januar 2020 ergab, dass sich in der Zusammenschau aller vorliegenden Untersuchungsergebnisse aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung des Betroffenen ergäben, dass er anhand der erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung am 24. Januar 2020 das 21. Lebensjahr sicher vollendet habe (vgl. Akten der Vorinstanz 1059142-22/6), dass im Rahmen eines Informationsaustausches im Sinne von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) die deutschen Behörden dem SEM mit Schreiben vom 19. Februar 2020 mitteilten, der Beschwerdeführer sei in Deutschland kein unbegleiteter Minderjähriger gewesen und das von ihm angegebene Geburtsdatum - H._______ - sei nicht in Frage gestellt worden, dass auch Abklärungen bei den (...) Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer in F._______ mit dem Geburtsdatum H._______ bekannt ist, dass die frühere Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2020 ausführte, der Beschwerdeführer sei mit der vom SEM geplanten Anpassung seines Geburtsdatums nicht einverstanden, dass der Beschwerdeführer indessen keine Beweismittel einreichte oder Tatsachen vorbrachte, welche an der Einschätzung der Vorinstanz etwas hätten ändern können, sodass diese sein Geburtsdatum am 26. Februar 2020 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den H._______ abänderte, dass die Vorinstanz am 26. Februar 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an die deutschen Behörden richtete, dass diese dem Ersuchen am 4. März 2020 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 5. März 2020 - eröffnet am 6. März 2020 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung nach Deutschland anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2020 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an die Vorin-stanz zurückzuweisen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorin-stanz anzuweisen sei, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach (...) (recte: Deutschland) abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend macht, der letzte Arztbesuch vom 6. März 2020 sei im Entscheid vom 5. März 2020 nicht berücksichtigt worden, weshalb er beantrage, dass die Verfügung aufgehoben und zwecks Abwartens der medizinischen Abklärung und vollständigen Erstellens des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, dass Deutschland ihm einfach ein Alter zugewiesen habe, wonach er nicht minderjährig sei, habe er nicht ändern können, dass er in der Schweiz dann trotzdem ein anderes Alter angegeben habe, weil ihm der Jahrgang (...) falsch erschienen sei, dass der zuständige Instruktionsrichter am 11. März 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. März 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 26. Februar 2020 am 4. März 2020 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten, dass Deutschland somit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich zuständig ist, dass das vom Beschwerdeführer in der Schweiz angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren) aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung (vgl. Gutachten vom 29. Januar 2020) nicht zutreffen kann, dass er im Übrigen bei den deutschen Behörden den H._______ als sein Geburtsdatum nannte und auch in F._______ mit diesem Geburtsdatum registriert ist, dass es ihm vor diesem Hintergrund nicht gelungen ist, von seiner angeblichen Minderjährigkeit zu überzeugen, umso weniger, als er bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Identitätspapiere zum Beleg eingereicht hat, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht von seiner Volljährigkeit ausgegangen und damit mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die deutschen Behörden gelangt ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Deutschland Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, Deutschland würde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich in Deutschland bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass auch sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nicht zum Eintreten auf sein Asylgesuch führen kann, weil die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem aktuellsten Arztbericht des I._______ vom 11. Februar 2020 die folgenden Diagnosen gestellt wurden: Chronische Virushepatitis B ohne Delta-Virus, Luxation, Verstauchung und Zerrung des Kniegelenks und von Bändern des Kniegelenks, Sodbrennen, dass ihm zur Behandlung der Beschwerden diverse Medikamente verschrieben wurden, dass eine Abdomensonographie unauffällig ausfiel, dass dem Beschwerdeführer eine jährliche Kontrolle der Hepatitis-B-Viruslast, eine jährliche Abdomensonographie/Fibroscan und eine jährliche Re-Evaluation der Therapieindikation empfohlen wurde, dass die Psychiatrie des J._______ ihm eine akute Belastungsreaktion diagnostizierte, dass im Austrittsbericht der Psychiatrie vom 18. Februar 2020 (vgl. Akten der Vorinstanz 1059142-38/3) festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei zum Austrittszeitpunkt nach wie vor deprimiert, jedoch distanziert von akuter Suizidalität; die fürsorgerische Unterbringung werde aufgehoben, dass bei einem den Aufenthaltsstatus betreffenden negativen Entscheid eine erneute Dekompensation nicht auszuschliessen sei, dass dem Beschwerdeführer beim Austritt keine Medikamente verschrieben wurden, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht als vulnerable Person anzusehen ist, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass bei der Überstellung von der Schweiz nach Deutschland zudem sichergestellt werden muss, dass sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen Rechnung getragen wird und die allenfalls benötigte Medikation für die Reise wie auch für die Übergabe an die deutschen Behörden zur Verfügung gestellt wird, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018), dass sich das SEM mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. a.a.O., Sachverhalt Ziff. 5, Erwägungen S. 6 unten und S. 7/8), dass der Beschwerdeführer am 6. März 2020 einen Folgetermin beim I._______ gehabt hätte, dieser jedoch annulliert wurde, weil der Beschwerdeführer seit dem 28. Februar 2020 unbekannten Aufenthalts war (vgl. Auskunft des Gesundheitsdienstes des [...] vom 3. März 2020 an das SEM), dass laut einer weiteren Auskunft des Gesundheitsdienstes vom 5. März 2020 seit der gleichentags erfolgten Rückkehr des Beschwerdeführers in die Unterkunft kein neuer ärztlicher Termin angesetzt wurde, dass für das SEM aufgrund der ihm zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden Informationen (annullierter Arzttermin, kein neuer Termin angesetzt) kein Anlass bestand, mit dem Erlass der Verfügung zuzuwarten, dass angesichts der Aktenlage der medizinische Sachverhalt ausreichend erstellt ist, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Vorinstanz in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 11. März 2020 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Beschwerde - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: