Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4514/2018 Urteil vom 20. August 2018 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geboren [...], Afghanistan, vertreten durch MLaw Ninja Frey, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte, auf welches das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 nicht eintrat und die Wegweisung nach Schweden anordnete, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 nach Schweden überstellt wurde, dass das Migrationsamt des Kantons Baselland dem SEM am 7. Februar 2018 mitteilte, der Beschwerdeführer halte sich ohne entsprechende Regelung in der Schweiz auf, worauf das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2018 die Wegweisung nach Schweden anordnete, dass der Beschwerdeführer hierauf am 15. März 2018 wiederum nach Schweden überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchte und zur Begründung angab, die schwedischen Behörden würden ihn nach Afghanistan ausschaffen, wo er an Leib und Leben bedroht sei, dass er ferner ein ärztliches Zeugnis vom 29. Juni 2018 einreichte ("Bei einer weiteren Verschlechterung der Lebens- und Gesundheitssituation, z.B. durch beine akute Drohung einer Ausschaffung, muss wahrscheinlich mit Suizidalität gerechnet werden") und geltend machte, es gehe ihm psychisch extrem schlecht, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2018 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass das SEM ebenfalls am 10. Juli 2018 gestützt auf den Eurodac-Treffer (Einreichung des Asylgesuches in Schweden am 24. August 2015) und die vorangegangenen Dublin-Verfahren die schwedischen Behörden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) erneut um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die schwedischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 12. Juli 2018 zustimmten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2018 eine Stellungnahme zur Zuständigkeit Schwedens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Schweden einreichen liess, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juli 2018 - eröffnet am 31. Juli 2018 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton Baselland mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtskonformen Ermessensausübung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragen liess, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sowie die die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 9. August 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer am 14. August 2018 einen Arztbericht vom 9. August 2018 nachreichen liess, der sich zu seiner Beziehung zu einer in Bern lebenden Frau äussert, welche er vor drei Jahren im Iran kennengelernt habe und die von dort in die Schweiz geflohen sei, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, am 24. August 2015 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht und sich dort aufgehalten zu haben, dass die Zuständigkeit Schwedens - die schwedischen Behörden stimmten wie oben erwähnt dem Gesuch des SEM um Übernahme am 12. Juli 2018 zu - somit grundsätzlich gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Schweden weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen (befürchtete Kettenabschiebung durch die schwedischen Behörden nach Afghanistan nach Abschluss des dortigen Asylverfahrens, psychische Probleme) implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, wonach Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass Schweden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst d Dublin-III-VO auch nach Abschluss des Asylverfahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleibt, und keine begründeten Hinweise vorliegen, dass die schwedischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde, dass daran auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf drei aktuelle Urteile aus Frankreich und Italien in Bezug auf Wegweisungen nach Afghanistan nichts zu ändern vermag, dass im Übrigen allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse bei den zuständigen schwedischen Behörden geltend zu machen sind, wobei keine Gründe für die Annahme bestehen, Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass bezüglich der Behandlung seiner psychischen Probleme Schweden über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt und dort der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen im Übrigen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Poposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass solche besonderen Ausnahmefälle, die einer Überstellung nach Schweden entgegenstehen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben in seiner Rechtsmitteleingabe am 6. August 2018 einen Suizidversuch unternommen habe und seither in einem Sondersetting betreut werde (ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), dass dies auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteil des BVGer F-693/2018 vom 9. Februar 2018), weshalb es sich erübrigt, den diesbezüglich in Aussicht gestellten Arztbericht abzuwarten, dass bei der Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Schweden sichergestellt werden muss, dass dieser besonderen Situation Rechnung getragen wird und er die allenfalls benötigte Medikation für die Reise wie auch für die Übergabe an die schwedischen Behörden erhält, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit somit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass das SEM im angefochtenen Entscheid selbst festgehalten hat, es werde dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Schweden Rechnung tragen, indem es die schwedischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung entsprechend informiert, dass der Beschwerdeführer aus seiner erst in der Rechtsmitteleingabe bzw. im Nachtrag vom 14. August 2018 (mit Arztbericht vom 9. August 2018) vorgebrachten Liebesbeziehung zu einer in Bern lebenden Frau (wurde weder im Asylgesuch vom 3. Juli 2018 noch in der Stellungnahme vom 19. Juli 2018 erwähnt) ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass diese Beziehung nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt und zudem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner 17-jährigen Freundin in der Schweiz besteht (er habe sie lediglich im Mai/Juni 2018 täglich getroffen), dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass auch nach dem inzwischen unternommenen Suizidversuch kein Anlass besteht, die Angelegenheit - wie vom Beschwerdeführer beantragt - zur rechtskonformen Ermessensausübung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 9. August 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahin fällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Rudolf Grun Versand: