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F-5401/2019

F-5401/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. August 2019 um Asyl in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 26. August 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführerin auf und gewährte ihr am 2. September 2019 rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Polen (SEM-act. 11 und 14). C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 - eröffnet am 10. Oktober 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 30). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Ausserdem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 17. Oktober 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Auf die Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, sowie auf das Begehren, es sei aufgrund von Wegweisungsvollzugshindernissen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist demgegenüber nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können.

E. 1.4 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung.

E. 4 Auf das Informationsersuchen der Vorinstanz vom 3. September 2019 hin, teilten die polnischen Behörden der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführerin im Besitze einer bis zum 7. Mai 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung Polens sei (SEM-act. 18 ff.). Die Vorinstanz ersuchte die polnischen Behörden daraufhin am 26. September 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM-act. 22). Die polnischen Behörden stimmten dem Gesuch am 4. Oktober 2019 zu (SEM-act. 25). Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist daher unbestrittenermassen gegeben.

E. 5 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Schweiz sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich entgegen einer entsprechenden Vorhaltung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sehr wohl schon an das medizinische Fachpersonal des Bundesasylzentrums gewendet habe, um Hilfe in ihren psychischen Problemen zu erhalten. Es sollten noch "Ergebnisse von Tests" kommen, die bis jetzt nicht berücksichtigt worden seien. Ausserdem habe sie von einer Krankenschwester ein Informationspapier der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) erhalten, damit sie sich dort beraten lassen könne. In Polen habe sie als Studentin keine Krankenversicherung gehabt. Sie habe nicht zum Arzt gehen können. Als Studentin bekomme sie in Polen keine Unterstützung mehr, dürfe nicht arbeiten und kein Asyl beantragen. Zudem habe man sie aus dem Studentenheim werfen wollen. In Polen sei sie von allen schlecht behandelt und schlimm beleidigt worden. Beispielsweise sei sie als Terroristin beschimpft und von Männern auf der Strasse belästigt worden. Bei den von der Vorinstanz durchgeführten Anhörungen hätte man sie viel mehr über ihre Situation in Polen fragen müssen. In Polen interessiere sich niemand für ihre eigentlichen Asylgründe, nämlich dass sie vor einer Zwangsheirat aus ihrem Heimatland geflüchtet sei.

E. 5.2 Mit ihren Vorbringen fordert die Beschwerdeführerin implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Voristanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz die Souveränitätsklausel hätte anwenden müssen.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Überstellung nach Polen setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im persönlichen Gespräch vom 2. September 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Polen Schlafstörungen, Depressionen und Selbstmordgedanken gehabt. In der Schweiz gehe es ihr besser, wenngleich sie auch hier schon solche Gedanken gehabt habe (SEM-act. 14). Beschwerdeweise führt sie psychische Probleme an.

E. 5.3.2 Mit der Vorinstanz ist darin einig zu gehen, dass vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien derart gravierend, dass sie die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK überschritten. Daran vermag auch die Aktennotiz der Vorinstanz vom 8. Oktober 2019 nichts zu ändern, wonach das Pflegepersonal des zuständigen Bundesasylzentrums auf Rückfrage angab, der Beschwerdeführerin gehe es psychisch nicht gut, weshalb ein Termin beim Hausarzt vorgesehen sei. Richtig hielt die Vorinstanz zudem fest, dass von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Indizien für das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zu erwarten waren (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Suizidabsichten stellen grundsätzlich kein Hindernis für eine Überstellung dar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018).

E. 5.3.3 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (Urteile des BVGer D-4462/2019 vom 10. September 2019; D-2468/2019 vom 27. Mai 2019).

E. 5.3.4 Mit ihren allgemein gehaltenen und nicht weiter belegten Ausführungen zu ihrer bisherigen persönlichen Situation in Polen (fehlende Krankenversicherung, Entzug der Unterstützung, Androhung einer Kündigung der Studentenwohnung) hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, die polnischen Behörden würden in ihrem Fall Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen, respektive dass sie in Polen aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (Urteil des BVGer E-1775/2019 vom 25. April 2019 E. 8.4). Polen verfügt über eine medizinische Infrastruktur, die auch Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung zugänglich ist (Urteil des BVGer D-2468/2019 vom 27. Mai 2019). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht spätestens nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung im Mai 2020 möglich sein sollte, in Polen ein Asylgesuch zu stellen. Alsdann könnte sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung der minimalen Lebensbedingungen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sodann darf davon ausgegangen werden, Polen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) ergeben (Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 6.3). Es verfängt daher nicht, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Asylgründe interessierten in Polen niemanden.

E. 5.3.5 Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind indes keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche zusätzlichen Fakten zu ihrer Situation in Polen die Vorinstanz noch von ihr hätte in Erfahrung bringen müssen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Demzufolge ist Polen für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig und verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5401/2019 Urteil vom 29. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. August 2019 um Asyl in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 26. August 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführerin auf und gewährte ihr am 2. September 2019 rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Polen (SEM-act. 11 und 14). C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 - eröffnet am 10. Oktober 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 30). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Ausserdem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 17. Oktober 2019 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Auf die Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, sowie auf das Begehren, es sei aufgrund von Wegweisungsvollzugshindernissen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist demgegenüber nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. 1.4. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung.

4. Auf das Informationsersuchen der Vorinstanz vom 3. September 2019 hin, teilten die polnischen Behörden der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführerin im Besitze einer bis zum 7. Mai 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung Polens sei (SEM-act. 18 ff.). Die Vorinstanz ersuchte die polnischen Behörden daraufhin am 26. September 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM-act. 22). Die polnischen Behörden stimmten dem Gesuch am 4. Oktober 2019 zu (SEM-act. 25). Die grundsätzliche Zuständigkeit Polens ist daher unbestrittenermassen gegeben.

5. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Schweiz sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich entgegen einer entsprechenden Vorhaltung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sehr wohl schon an das medizinische Fachpersonal des Bundesasylzentrums gewendet habe, um Hilfe in ihren psychischen Problemen zu erhalten. Es sollten noch "Ergebnisse von Tests" kommen, die bis jetzt nicht berücksichtigt worden seien. Ausserdem habe sie von einer Krankenschwester ein Informationspapier der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) erhalten, damit sie sich dort beraten lassen könne. In Polen habe sie als Studentin keine Krankenversicherung gehabt. Sie habe nicht zum Arzt gehen können. Als Studentin bekomme sie in Polen keine Unterstützung mehr, dürfe nicht arbeiten und kein Asyl beantragen. Zudem habe man sie aus dem Studentenheim werfen wollen. In Polen sei sie von allen schlecht behandelt und schlimm beleidigt worden. Beispielsweise sei sie als Terroristin beschimpft und von Männern auf der Strasse belästigt worden. Bei den von der Vorinstanz durchgeführten Anhörungen hätte man sie viel mehr über ihre Situation in Polen fragen müssen. In Polen interessiere sich niemand für ihre eigentlichen Asylgründe, nämlich dass sie vor einer Zwangsheirat aus ihrem Heimatland geflüchtet sei. 5.2. Mit ihren Vorbringen fordert die Beschwerdeführerin implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Voristanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz die Souveränitätsklausel hätte anwenden müssen. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Überstellung nach Polen setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im persönlichen Gespräch vom 2. September 2019 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Polen Schlafstörungen, Depressionen und Selbstmordgedanken gehabt. In der Schweiz gehe es ihr besser, wenngleich sie auch hier schon solche Gedanken gehabt habe (SEM-act. 14). Beschwerdeweise führt sie psychische Probleme an. 5.3.2. Mit der Vorinstanz ist darin einig zu gehen, dass vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien derart gravierend, dass sie die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK überschritten. Daran vermag auch die Aktennotiz der Vorinstanz vom 8. Oktober 2019 nichts zu ändern, wonach das Pflegepersonal des zuständigen Bundesasylzentrums auf Rückfrage angab, der Beschwerdeführerin gehe es psychisch nicht gut, weshalb ein Termin beim Hausarzt vorgesehen sei. Richtig hielt die Vorinstanz zudem fest, dass von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Indizien für das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zu erwarten waren (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Suizidabsichten stellen grundsätzlich kein Hindernis für eine Überstellung dar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018). 5.3.3. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (Urteile des BVGer D-4462/2019 vom 10. September 2019; D-2468/2019 vom 27. Mai 2019). 5.3.4. Mit ihren allgemein gehaltenen und nicht weiter belegten Ausführungen zu ihrer bisherigen persönlichen Situation in Polen (fehlende Krankenversicherung, Entzug der Unterstützung, Androhung einer Kündigung der Studentenwohnung) hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, die polnischen Behörden würden in ihrem Fall Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen, respektive dass sie in Polen aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (Urteil des BVGer E-1775/2019 vom 25. April 2019 E. 8.4). Polen verfügt über eine medizinische Infrastruktur, die auch Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung zugänglich ist (Urteil des BVGer D-2468/2019 vom 27. Mai 2019). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht spätestens nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung im Mai 2020 möglich sein sollte, in Polen ein Asylgesuch zu stellen. Alsdann könnte sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung der minimalen Lebensbedingungen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Sodann darf davon ausgegangen werden, Polen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) ergeben (Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 6.3). Es verfängt daher nicht, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Asylgründe interessierten in Polen niemanden. 5.3.5. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind indes keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche zusätzlichen Fakten zu ihrer Situation in Polen die Vorinstanz noch von ihr hätte in Erfahrung bringen müssen. 5.4. Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Demzufolge ist Polen für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig und verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 7. 7.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: