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E-1775/2019

E-1775/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 9. Januar 2019 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 24. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin mehrere Aufenthaltsbewilligungen aus Polen ein. Im Rahmen der BzP machte sie geltend, sie hätten in Polen eine Aufenthaltsgenehmigung - ohne Flüchtlingsanerkennung (A15 S. 5) - erhalten. Gestützt auf diese Angaben wurde ihr das rechtliche Gehör unter anderem zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen gewährt. Dabei machte sie geltend, das Wichtigste sei, dass sie alle zusammen - auch mit ihrem Partner E._______ - an einem Ort sein könnten. Sie befürchte, dass sie in Polen wie bereits früher Probleme mit der Mafia haben würden und diese ihre Kinder wieder entführen könnte, was damals zu ihrer Ausreise aus diesem Land geführt habe. Das älteste Kind benötige eine Mandel-Operation. Sie selber habe manchmal stressbedingt Atemnot. B. Am 5. Februar 2019 ersuchte das SEM die polnischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 27. März 2019 zu und teilten mit, dass den Beschwerdeführenden in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden sei. C. Mit Verfügung vom 3. April 2019 - eröffnet am 8. April 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Polen zurückgeführt werden könnten. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. D. Mit (Formular-)Beschwerde vom 12. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sie die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden verschiedene Unterlagen als Beweismittel eingereicht (Originale des Entscheids der polnischen Behörden vom (...) 2015, einer ärztlichen Bestätigung vom (...) 2018 betreffend das zweitälteste Kind, einer Ultraschalldiagnostik des Universitätsspitals F._______ vom (...) 2019 und eines Schreibens von G._______ vom 12. April 2019 sowie Kopien eines Mietvertrags einer Wohnung in Polen, eines Gerichtsurteils der Niederlande vom (...) 2018, einer ärztlichen Bestätigung betreffend das jüngste Kind und von vier Identitätskarten) E. Am 16. April 2019 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 3.2 f. - einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3.2 Soweit im vorliegenden Fall mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls beantragt wird, ist darauf folglich nicht einzutreten.

E. 3.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten.

E. 4 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchenden in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten. Es dürfen auch keinerlei Hinweise auf Verfolgung durch den Drittstaat selber vorliegen (Bundesblatt 2002 6845, 6886).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Polen als sicheren Drittstaat bezeichnet. Den Beschwerdeführenden sei in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden. Polen habe sich zudem bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Sie könnten nach Polen zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Partnerschaft mit E._______ (ZEMIS-Nr. [...]), mit dem sie zusammenleben wolle, hielt die Vorinstanz fest, dabei könne gestützt auf ihre Aussagen nicht von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden. Sie und E._______ hätten sich im Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz erst seit wenigen Monaten gekannt. Zudem sei E._______ am (...) 2019 aufgrund von häuslicher Gewalt von der Beschwerdeführerin getrennt und in eine andere Unterkunft verlegt worden. Auch würden weder die in Polen herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen, man könne ihre Kinder entführen, sowie der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei darauf hinzuweisen, dass Polen die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich medizinischer Versorgung und Sozialleistungen bestimmt und deren Zugang zu Wohnraum regelt, umgesetzt habe. Daher sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung sichergestellt sei.

E. 5.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten in Polen aufgrund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit keine Sicherheit. Neu wird vorgebracht, die Polizei sei in die Entführung der Kinder involviert gewesen und die diesbezüglichen Vorstösse bei polnischen Behörden (Anzeige bei der Polizei) seien wirkungslos geblieben. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin von ihrem Partner schwanger.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei Polen um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen und den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die polnischen Behörden den Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2015 subsidiären Schutz gewährt und ihrer Rückübernahme am 27. März 2019 ausdrücklich zugestimmt haben. Auf Beschwerdeebene wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden in Polen einen subsidiären Schutzstatus und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben. Es wird auch nicht behauptet, sie und ihre Kinder würden in Polen keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (in die Ukraine) erhalten.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden führten indes an, sie seien in Polen behelligt worden und würden erneut Nachteile befürchten. Entgegen den Ausführungen an der Befragung, wonach eine Kindsentführung durch die Mafia stattgefunden haben soll, wird auf Beschwerdeebene - ohne Belege - neu behauptet, die Polizei habe die Kinder entführt. Eine Anzeige bei der Polizei sei ergebnislos geblieben. Die polnischen Behörden hätten sich zudem wegen ihrer Herkunft rassistisch verhalten. Die Involvierung in die Entführung durch Polizeibeamte ist als nachgeschoben zu erachten. Folglich machen die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Verfolgung durch private Dritte, die Mafia, geltend. Dabei bleibt die angeblich erfolglose Anzeige bei der Polizei gegen dieses Vorkommnis unbelegt. Polen verfügt über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vorbringen, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Damit kann offen bleiben, ob ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. Sofern sie - wie angegeben - tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollten, könnten sie sich an die entsprechenden (auch höheren) Behörden vor Ort wenden.

E. 6.3 Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechts-konvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 288; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Beim geltend gemachten Partner der Beschwerdeführerin E._______ kann wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, aufgrund der in der Schweiz erfolgten Trennung nicht von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin unterdessen von E._______ schwanger sein soll. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.4 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Polen, angeordnet. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Polen als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführenden müssten somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die polnischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie in Polen aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 7.4; E-6383/2018 E. 9.3; je m.w.H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die von Polen ratifizierte und umgesetzte Qualifikationsrichtlinie, wonach auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung haben, zutreffend bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III) und E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich im Falle benötigter Unterstützung an die polnischen Behörden zu wenden und diese allenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, wie sie dies bereits im polnischen Asylverfahren zur Erlangung des subsidiären Schutzstatus getan haben (vgl. Akte A15 E.2.06). Auch die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. Sachverhalt A und D sowie E. 5.2) sind nicht von solcher Schwere, als dass sie den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, welche sich gemäss der eingereichten Ultraschalldiagnostik vom (...) 2019 aktuell zirka in der 18. Schwangerschaftswoche befinden dürfte. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist die medizinische Grundversorgung in Polen gewährleistet. Gemäss Qualifikationsrichtlinie ist Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörigen Zugang zur medizinischen Versorgung zu gewähren (vgl. Qualifikationsrichtlinie Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 30). Unter den genannten Voraussetzungen erscheint eine Rückkehr nach Polen für die Beschwerdeführenden zumutbar.

E. 8.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Vermutung, dass Polen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die polnischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG). Das sinngemässe Begehren (vgl. Rechtsmittelschrift S. 3), die Schweizer Behörden solle ihnen bei einer Rückkehr in die Ukraine Unterstützung bieten, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf und auf den Antrag, sie seien in diesem Zusammenhang anzuhören, nicht weiter einzugehen ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos erachtet wurden. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1775/2019 Urteil vom 25. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Grégory Sauder Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 9. Januar 2019 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 24. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin mehrere Aufenthaltsbewilligungen aus Polen ein. Im Rahmen der BzP machte sie geltend, sie hätten in Polen eine Aufenthaltsgenehmigung - ohne Flüchtlingsanerkennung (A15 S. 5) - erhalten. Gestützt auf diese Angaben wurde ihr das rechtliche Gehör unter anderem zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen gewährt. Dabei machte sie geltend, das Wichtigste sei, dass sie alle zusammen - auch mit ihrem Partner E._______ - an einem Ort sein könnten. Sie befürchte, dass sie in Polen wie bereits früher Probleme mit der Mafia haben würden und diese ihre Kinder wieder entführen könnte, was damals zu ihrer Ausreise aus diesem Land geführt habe. Das älteste Kind benötige eine Mandel-Operation. Sie selber habe manchmal stressbedingt Atemnot. B. Am 5. Februar 2019 ersuchte das SEM die polnischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 27. März 2019 zu und teilten mit, dass den Beschwerdeführenden in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden sei. C. Mit Verfügung vom 3. April 2019 - eröffnet am 8. April 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Polen zurückgeführt werden könnten. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. D. Mit (Formular-)Beschwerde vom 12. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sie die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden verschiedene Unterlagen als Beweismittel eingereicht (Originale des Entscheids der polnischen Behörden vom (...) 2015, einer ärztlichen Bestätigung vom (...) 2018 betreffend das zweitälteste Kind, einer Ultraschalldiagnostik des Universitätsspitals F._______ vom (...) 2019 und eines Schreibens von G._______ vom 12. April 2019 sowie Kopien eines Mietvertrags einer Wohnung in Polen, eines Gerichtsurteils der Niederlande vom (...) 2018, einer ärztlichen Bestätigung betreffend das jüngste Kind und von vier Identitätskarten) E. Am 16. April 2019 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 3.2 f. - einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3.2 Soweit im vorliegenden Fall mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls beantragt wird, ist darauf folglich nicht einzutreten. 3.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten.

4. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die Asylsuchenden in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten. Es dürfen auch keinerlei Hinweise auf Verfolgung durch den Drittstaat selber vorliegen (Bundesblatt 2002 6845, 6886). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Polen als sicheren Drittstaat bezeichnet. Den Beschwerdeführenden sei in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden. Polen habe sich zudem bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Sie könnten nach Polen zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Partnerschaft mit E._______ (ZEMIS-Nr. [...]), mit dem sie zusammenleben wolle, hielt die Vorinstanz fest, dabei könne gestützt auf ihre Aussagen nicht von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden. Sie und E._______ hätten sich im Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz erst seit wenigen Monaten gekannt. Zudem sei E._______ am (...) 2019 aufgrund von häuslicher Gewalt von der Beschwerdeführerin getrennt und in eine andere Unterkunft verlegt worden. Auch würden weder die in Polen herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen, man könne ihre Kinder entführen, sowie der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei darauf hinzuweisen, dass Polen die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich medizinischer Versorgung und Sozialleistungen bestimmt und deren Zugang zu Wohnraum regelt, umgesetzt habe. Daher sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung sichergestellt sei. 5.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten in Polen aufgrund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit keine Sicherheit. Neu wird vorgebracht, die Polizei sei in die Entführung der Kinder involviert gewesen und die diesbezüglichen Vorstösse bei polnischen Behörden (Anzeige bei der Polizei) seien wirkungslos geblieben. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin von ihrem Partner schwanger. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei Polen um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen und den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die polnischen Behörden den Beschwerdeführenden am 4. Dezember 2015 subsidiären Schutz gewährt und ihrer Rückübernahme am 27. März 2019 ausdrücklich zugestimmt haben. Auf Beschwerdeebene wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden in Polen einen subsidiären Schutzstatus und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben. Es wird auch nicht behauptet, sie und ihre Kinder würden in Polen keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (in die Ukraine) erhalten. 6.2 Die Beschwerdeführenden führten indes an, sie seien in Polen behelligt worden und würden erneut Nachteile befürchten. Entgegen den Ausführungen an der Befragung, wonach eine Kindsentführung durch die Mafia stattgefunden haben soll, wird auf Beschwerdeebene - ohne Belege - neu behauptet, die Polizei habe die Kinder entführt. Eine Anzeige bei der Polizei sei ergebnislos geblieben. Die polnischen Behörden hätten sich zudem wegen ihrer Herkunft rassistisch verhalten. Die Involvierung in die Entführung durch Polizeibeamte ist als nachgeschoben zu erachten. Folglich machen die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Verfolgung durch private Dritte, die Mafia, geltend. Dabei bleibt die angeblich erfolglose Anzeige bei der Polizei gegen dieses Vorkommnis unbelegt. Polen verfügt über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vorbringen, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Damit kann offen bleiben, ob ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. Sofern sie - wie angegeben - tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollten, könnten sie sich an die entsprechenden (auch höheren) Behörden vor Ort wenden. 6.3 Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechts-konvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 288; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Beim geltend gemachten Partner der Beschwerdeführerin E._______ kann wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, aufgrund der in der Schweiz erfolgten Trennung nicht von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin unterdessen von E._______ schwanger sein soll. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Polen, angeordnet. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Polen als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die Beschwerdeführenden müssten somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die polnischen Behörden in ihrem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie in Polen aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 7.4; E-6383/2018 E. 9.3; je m.w.H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die von Polen ratifizierte und umgesetzte Qualifikationsrichtlinie, wonach auch Personen mit subsidiärem Schutzstatus Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung haben, zutreffend bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III) und E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich im Falle benötigter Unterstützung an die polnischen Behörden zu wenden und diese allenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, wie sie dies bereits im polnischen Asylverfahren zur Erlangung des subsidiären Schutzstatus getan haben (vgl. Akte A15 E.2.06). Auch die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. Sachverhalt A und D sowie E. 5.2) sind nicht von solcher Schwere, als dass sie den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, welche sich gemäss der eingereichten Ultraschalldiagnostik vom (...) 2019 aktuell zirka in der 18. Schwangerschaftswoche befinden dürfte. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist die medizinische Grundversorgung in Polen gewährleistet. Gemäss Qualifikationsrichtlinie ist Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörigen Zugang zur medizinischen Versorgung zu gewähren (vgl. Qualifikationsrichtlinie Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 30). Unter den genannten Voraussetzungen erscheint eine Rückkehr nach Polen für die Beschwerdeführenden zumutbar. 8.5 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Vermutung, dass Polen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die polnischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG). Das sinngemässe Begehren (vgl. Rechtsmittelschrift S. 3), die Schweizer Behörden solle ihnen bei einer Rückkehr in die Ukraine Unterstützung bieten, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf und auf den Antrag, sie seien in diesem Zusammenhang anzuhören, nicht weiter einzugehen ist.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos erachtet wurden. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: