Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Anlässlich der am 18. September 2018 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und habe sich zwei Jahre lang in B._______ aufgehalten. Sodann sei er über C._______ nach D._______ geflogen und mit dem Zug am 7. September 2018 bis in die Schweiz gereist. Aufgrund dieser Angaben und der Eurodac-Meldung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, zur Möglichkeit einer Überstellung und der Zuständigkeit von Griechenland sowie D._______ zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, in Griechenland sei er von einer Bande mit dem Tod bedroht worden. Daher sei sein Leben dort in Gefahr. Da die Bande vermutlich Verbindungen zu dem Schlepper habe, der ihn nach D._______ gebracht habe, sei er auch in D._______ in Gefahr. D. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er am 24. März 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Demzufolge sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen, wozu der Beschwerdeführer sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 22. Oktober 2018 schriftlich äussern könne. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. E. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz wurde Griechenland am 5. Oktober 2018 durch die Vorinstanz um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. F. Am 25. Oktober 2018 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsbewilligung (gültig vom 29. März 2017 bis 28. März 2020) verfüge. G. Mit Verfügung vom 1. November 2018 - eröffnet am 8. November 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. H. Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 4.2 f. - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist folglich nicht einzutreten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3918/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4.1).
E. 4.3 Ferner kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Eventualantrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
E. 5 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat.
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Ferner würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
E. 6.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er könne nicht nach Griechenland zurückkehren. Dort sei es zu gefährlich und er könne keine Hilfe von der Polizei bekommen. Er wolle in der Schweiz leben und arbeiten. Schon heute helfe er immer und alle seien zufrieden mit ihm.
E. 7 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer am 24. März 2017 als Flüchtling anerkannten und seiner Rückübernahme am 25. Oktober 2018 ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auf seine Beschwerdevorbringen (vgl. E. 6.2) ist nachfolgend einzugehen.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.3 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Der Beschwerdeführer müsste somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die griechischen Behörden in seinem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 7.4; E-3918/2018 E. 7.3; je m.w.H.).
E. 9.4 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als anerkannten Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Sein in der Beschwerde dargelegter Arbeitswille sowie seine Hilfsbereitschaft werden ihm auch in Griechenland zu Gute kommen. Mithin ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einer existenzielle Notlage ausgesetzt wäre.
E. 9.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Griechenland habe ihn eine Bande mit dem Tod bedroht, was er den griechischen Behörden aber nicht gemeldet habe, da die Polizei Flüchtlingen dort nicht helfe, ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Der Beschwerdeführer könnte im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Im Übrigen legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern die griechischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollten.
E. 9.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6383/2018 Urteil vom 20. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Anlässlich der am 18. September 2018 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und habe sich zwei Jahre lang in B._______ aufgehalten. Sodann sei er über C._______ nach D._______ geflogen und mit dem Zug am 7. September 2018 bis in die Schweiz gereist. Aufgrund dieser Angaben und der Eurodac-Meldung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, zur Möglichkeit einer Überstellung und der Zuständigkeit von Griechenland sowie D._______ zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, in Griechenland sei er von einer Bande mit dem Tod bedroht worden. Daher sei sein Leben dort in Gefahr. Da die Bande vermutlich Verbindungen zu dem Schlepper habe, der ihn nach D._______ gebracht habe, sei er auch in D._______ in Gefahr. D. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er am 24. März 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Demzufolge sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Griechenland wegzuweisen, wozu der Beschwerdeführer sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 22. Oktober 2018 schriftlich äussern könne. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. E. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz wurde Griechenland am 5. Oktober 2018 durch die Vorinstanz um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. F. Am 25. Oktober 2018 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2017 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsbewilligung (gültig vom 29. März 2017 bis 28. März 2020) verfüge. G. Mit Verfügung vom 1. November 2018 - eröffnet am 8. November 2018 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. H. Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben; seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 4.2 f. - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist folglich nicht einzutreten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3918/2018 vom 12. Juli 2018 E. 4.1). 4.3 Ferner kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Eventualantrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
5. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Ferner würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei aber auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 6.2 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er könne nicht nach Griechenland zurückkehren. Dort sei es zu gefährlich und er könne keine Hilfe von der Polizei bekommen. Er wolle in der Schweiz leben und arbeiten. Schon heute helfe er immer und alle seien zufrieden mit ihm.
7. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden den Beschwerdeführer am 24. März 2017 als Flüchtling anerkannten und seiner Rückübernahme am 25. Oktober 2018 ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) vorliegend erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Auf seine Beschwerdevorbringen (vgl. E. 6.2) ist nachfolgend einzugehen. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Griechenland, angeordnet. Griechenland ist Signatarstaat der EMRK, des FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Der Beschwerdeführer müsste somit ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die griechischen Behörden in seinem konkreten Fall Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass er in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-4020/2018 vom 25. Juli 2018 E. 7.4; E-3918/2018 E. 7.3; je m.w.H.). 9.4 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als anerkannten Flüchtling in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16-24 FK). Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Sein in der Beschwerde dargelegter Arbeitswille sowie seine Hilfsbereitschaft werden ihm auch in Griechenland zu Gute kommen. Mithin ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder einer existenzielle Notlage ausgesetzt wäre. 9.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in Griechenland habe ihn eine Bande mit dem Tod bedroht, was er den griechischen Behörden aber nicht gemeldet habe, da die Polizei Flüchtlingen dort nicht helfe, ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-4234/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3.3, m.w.H.). Der Beschwerdeführer könnte im Falle einer zukünftigen Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Im Übrigen legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern die griechischen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig sein sollten. 9.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: