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E-515/2020

E-515/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 14. September 2019 in die Schweiz ein und suchte am 16. September 2019 im Bundes-asylzentrum (BAZ) Altstätten um Asyl nach. B. Ein am 19. September 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und am 5. November 2018 dort internationalen Schutz erhalten hatte. C. Der Beschwerdeführerin wurde im BAZ eine Rechtsvertretung zugeteilt; sie unterzeichnete am 20. September 2019 die entsprechende Vollmacht. D. Im Rahmen der Personalienaufnahme vom 23. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt. E. E.a Am 1. Oktober 2019 fand in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimatstaat Afghanistan als Kind verlassen. Mit ihrer Familie sei sie in den Iran gegangen und habe dort bis zu ihrem (...) Lebensjahr gewohnt. Sie habe im Jahr (...) geheiratet. Im Jahr (...) habe sie Iran ohne ihren Ehemann verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gelangt. Auf der Flucht sei sie von Schleppern misshandelt und vergewaltigt worden. In Griechenland habe sie bemerkt, dass sie schwanger sei und habe Medikamente für einen Schwangerschaftsabbruch eingenommen. Sie habe sich zunächst in Athen aufgehalten, wo sie eine Wohnung und finanzielle Unterstützung erhalten habe. Im November 2018 habe man ihr in Griechenland Schutz gewährt. Danach sei sie von dem Unterstützungsprogramm für Asylsuchende des UNHCR namens ESTIA ausgeschlossen worden und habe sich bei einem anderen Unterstützungsprogramm namens HELIOS anmelden müssen. Sie habe schliesslich Griechenland verlassen, da sie Probleme mit der Wohnsituation gehabt habe, gerne zur Schule gegangen wäre und sich davor gefürchtet habe, dass ihr Ehemann ihr in Griechenland nachstellen würde. Sie habe von Freunden gehört, ihr Mann sei nach Griechenland gereist, um sie zu suchen. In Griechenland sei sie mehrfach in psychologischer Behandlung gewesen und auch gegenwärtig sei sie in einer schlechten psychischen Verfassung. Sie habe vor Kurzem erfahren, dass ihr Vater im Iran (...) verstorben und ihr Bruder in Afghanistan von den Taliban getötet worden sei. Ansonsten habe sie keine gesundheitlichen Probleme. Sie reichte folgende Unterlagen ein: eine «Foreigners Medical Card» der griechischen Behörden vom (...) 2017, aus welcher hervorgeht, dass sie damals in der (...) Woche schwanger gewesen sei, ein «Sexual Violence Medical Certificate» von Médecins sans Frontières vom (...) 2017 sowie ein Schreiben des UNHCR vom 8. August 2019, aus welchem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin aus dem Programm ESTIA ausgeschlossen werde und sich dem Programm HELIOS anschliessen könne. E.b Im Rahmen des persönlichen Gesprächs wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat, namentlich nach Griechenland, gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gewährt. Dabei brachte sie vor, sie habe in Griechenland Schwierigkeiten mit der Unterbringung, der Sprache und der Arbeit gehabt. Sie habe sich in Griechenland ausserdem gefährdet gefühlt und nur selten ihre Wohnung verlassen. Sie habe insbesondere Angst gehabt, dass ihr Ehemann sie finden würde. Sie habe sich in Griechenland diesbezüglich an eine Organisation für Frauen gewandt; diese habe ihr aber gesagt, man könne ihr nicht helfen, weil nicht klar sei, wo sich ihr Mann aufhalte. F. Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 4. Oktober 2019 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. G. Am 21. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz zu. H. Am 9. Januar 2020 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. I. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und machte im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin äusserst vulnerabel sei. Als alleinreisende Frau und Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung leide sie an erheblichen psychischen Problemen. Aufgrund der Schnelligkeit des Verfahrens sei die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nicht hinreichend erstellt worden. Die Verfolgung im Heimatland und die Gefährdung in Griechenland hätten vertiefter Abklärungen bedurft, da diese Einfluss auf die psychische und physische Verfassung gehabt hätten. Die Vorinstanz habe dadurch ihre Untersuchungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe überdies angegeben, in Griechenland Angst vor Verfolgung zu haben, und habe sich diesbezüglich auch an eine Frauenorganisation gewandt, welche ihr jedoch keinen Schutz habe bieten können. Darüber hinaus würden diverse Berichte bestätigen, dass die Situation für Personen mit Schutzstatus schlecht sei. Vor diesem Hintergrund müsse das SEM prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung in Griechenland erhalten werde und die Schweiz müsse ausreichende individuelle Garantien von den griechischen Behörden verlangen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr die benötigten Strukturen zur Verfügung stünden. J. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 (eröffnet am 21. Januar 2020) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung der Verfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht eintrete, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könnten, in dem sie sich vorher aufgehalten hätten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Gemäss Abklärungen des SEM sei die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge dort über gültige Aufenthaltspapiere bis zum 5. November 2021. Griechenland habe sich am 21. Oktober 2019 bereit erklärt, die Beschwerdeführerin zurückzunehmen, weshalb auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten sei. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachte Vulnerabilität der Beschwerdeführerin könne nichts am Standpunkt des SEM ändern, dass sie nach Griechenland zurückkehren könne und deshalb die Schweiz auf ihr Asylgesuch nicht eintrete. Die Beschwerdeführerin sei während des gesamten Aufenthaltes in Griechenland unter der Betreuung des UNHCR beziehungsweise verschiedener anderer Organisationen, darunter auch frauenspezifischer Organisationen, gestanden. Ihrer Vulnerabilität sei in Griechenland somit hinlänglich Rechnung getragen worden. Ausserdem habe sie zu Protokoll gegeben, in Griechenland Zugang zu medizinischen Institutionen gehabt zu haben. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einen sicheren Drittstaat zurückkehren könne, weshalb vorliegend das Non-Refoulement-Gebot bezüglich ihres Heimatstaates nicht weiter zu prüfen sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch zumutbar und möglich. Griechenland sei durch die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder Sozialversicherungen. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu widerlegen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen ihr gegenüber nicht nachkommen, sei es ihr unbenommen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Ausserdem könne sie sich zur Unterstützung auch an eine der zahlreichen karitativen Organisationen wenden. Sie habe während des gesamten Aufenthaltes in Griechenland Unterstützung sowohl vom griechischen Staat als auch von anderen Hilfsorganisationen erhalten. Die medizinische Versorgung sei in Griechenland ebenfalls sichergestellt. Hinsichtlich ihrer Sicherheitsbedenken in Bezug auf eine Verfolgung durch ihren Mann sei auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der griechischen Behörden zu verweisen. Sie sei somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. K. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 (Eingang beim SEM am 22. Januar 2020) reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht vom 14. Januar 2020 zu den Akten. L. Mit Beschwerde vom 28. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch die ihr zugewiesene Rechtsvertretung die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 anfechten und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerde wurden im Wesentlichen wiederholt, die Beschwerdeführerin sei äusserst vulnerabel. Als alleinreisende Frau und Opfer von geschlechtspezifischer Verfolgung leide sie an erheblichen psychischen Problemen. Aufgrund der Kürze und der Schnelligkeit des Verfahrens sei der Sachverhalt zur Verletzlichkeit nicht ausreichend erstellt. Das Dublingespräch reiche hierfür nicht aus und sei nicht detailliert genug gewesen. Einerseits sei das Erlebte in Griechenland nicht vollständig aufgenommen worden und andererseits sei der medizinische Sachverhalt nicht umfassend erstellt worden. Sie habe bei der Ankunft in Griechenland psychische Probleme gehabt und habe eine illegale Abtreibung vornehmen müssen. Ausserdem habe sie [Krankheit]. Sie habe in Griechenland die benötigte Unterstützung nicht erhalten. Gemäss dem Arztbericht vom 14. Januar 2020 und demjenigen vom 21. Januar 2020 befinde sich die Beschwerdeführerin derzeit in medizinischer Behandlung und einige Abklärungen würden noch ausstehen. Diese Arztberichte hätten jedoch keinen Eingang in die Verfügung des SEM gefunden. Die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Entwicklung und die Auswertung einer Blutabnahme stehe noch aus. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei somit nicht hinreichend bekannt. Da es bei der Wegweisung um äusserst hohe Rechtsgüter gehe, wären vertiefte Abklärungen erforderlich gewesen. Das SEM habe diesbezüglich seine Untersuchungspflicht verletzt. Hinzukommend habe die Beschwerdeführerin in Griechenland begründete Furcht vor Verfolgung, da ihr Ehemann sie suche. Sie habe sich diesbezüglich an eine Frauenorganisation gewandt, welche ihr jedoch keinen Schutz habe bieten können. Unter Berücksichtigung der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin müsse die Vorinstanz bei den griechischen Behörden individuelle Garantien einholen, dass (bei einer Rückkehr) insbesondere die Unterbringung und die medizinische Versorgung sichergestellt sei. Das SEM gehe davon aus, dass Griechenland durch die Qualifikationsrichtlinie gebunden sei, für Personen mit Schutzstatus Zugang zu medizinischer Versorgung zu gewährleisten. Verschiedene Berichte würden jedoch bestätigen, dass die Situation für Flüchtlinge mit Schutzstatus schlechter sei als diejenige für Asylsuchende. Gemäss PRO ASYL / RSA sei kein Fall einer nach Griechenland abgeschobenen, international schutzberechtigten Person bekannt, die nach der Rückkehr eine Wohnung des Unterbringungsprogramms des UNHCR erhalten habe oder in ein Flüchtlingslager der Region Attika oder sonst auf das Festland verwiesen worden sei. Ausserdem sei kein Rücküberstellter mit Informationen diesbezüglich oder Bargeld als Unterstützung ausgestattet worden. Recherchen von PRO ASYL / RSA hätten ausserdem ergeben, dass die Obdachlosenunterkünfte in Athen nicht zugänglich gewesen seien. Die von PRO ASYL / RSA begleiteten Rückkehrenden würden obdachlos oder unter prekären Bedingungen in besetzten Gebäuden in Athen oder in verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Strom und Wasser leben. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Organisation HELIOS vergeblich für eine Wohnung gemeldet. Der Zugang zu Sozialleistungen bestehe für sie im Falle einer Rücküberstellung nur in der Theorie, da es für Schutzberechtigte sehr schwierig sei, die Voraussetzungen zu erfüllen. Mit einer Rücküberstellung schicke man sie bewusst in die Obdachlosigkeit, ohne Zugang zu Sozialleistungen. Hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung, Zugang zum Arbeitsmarkt und Integration sei auf die der Beschwerde beigelegten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und PRO ASYL zu verweisen, wonach Schutzberechtigte bezüglich dieser Punkte grösstenteils sich selbst überlassen würden. Die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, könne nicht aufrechterhalten werden. Das Asylsystem weise erhebliche Mängel auf, weshalb auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (in der Schweiz) einzutreten sei. Ferner drohe der Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK und eine Wegweisung nach Griechenland sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der SFH vom Januar 2018 zur aktuellen Situation in Griechenland sowie einen Bericht von PRO ASYL / Refugee Support Aegean (RSA) vom 30. August 2018 zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland zu den Akten. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 4.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführerin am 5. November 2018 als Flüchtling anerkannt haben und ihrer Rückübernahme am 21. Oktober 2019 ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 4.4 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und hält entsprechende Verpflichtungen grundsätzlich ein. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nicht geltend gemacht, es würde ihr dort die Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3).

E. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Zu prüfen ist demnach, ob der angefochtene Entscheid auch in Hinblick auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bestätigen ist (vgl. Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4.1). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.

E. 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 6.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5).

E. 6.3.4.1 Die Beschwerdeführerin ist den Akten zufolge gemäss Angaben der griechischen Behörden am 5. November 2018 als Flüchtling anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.

E. 6.3.4.2 In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich in Griechenland nicht sicher gefühlt und habe Angst, dass ihr Ehemann sie in Griechenland finden und ihr etwas antun werde, ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-6383/2018 vom 20. November 2018 E. 9.5. m.w.H.). Das SEM hat treffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Bedrohungslage die dortige Schutz-infrastruktur in Anspruch nehmen kann. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, sie habe sich aus Furcht vor ihrem Mann an ein Frauenhaus gewandt, man habe ihr jedoch nicht helfen können. Inwiefern die griechischen Behörden nicht schutzfähig und schutzwillig seien, hat sie indes nicht weiter ausgeführt.

E. 6.3.4.3 Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden könnten; bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist (vgl. hierzu E.6.4.2).

E. 6.3.5 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.

E. 6.4.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt. Mangels eines ausführlichen Arztberichtes und aufgrund der Kürze und Schnelligkeit des Verfahrens sei das SEM nicht in der Lage gewesen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten und zur Gesundheitsversorgung in Griechenland habe. Hierzu ist festzustellen, dass das persönliche Dublingespräch am 1. Oktober 2019 stattfand (SEM Akte [...]-14/3). Bei dem Gespräch hatte die Beschwerdeführerin erstmals angegeben, sie habe in Griechenland psychische Probleme gehabt und sei dort immer wieder in psychologischer Behandlung gewesen. Auch derzeit gehe es ihr psychisch schlecht (a.a.O). Aus dem bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 13. Januar 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den Wunsch äusserte, aufgrund psychischer Probleme an einen Arzt übermittelt zu werden (SEM Akte [...]-34/3). Der «Arztbericht - Rückmeldung an Medic-Help im BAZ» vom 14. Januar 2020 wurde dem SEM erst am 22. Januar 2020, nach Eröffnung des Nichteintretensentscheids, übermittelt. Aus dem Bericht geht die Diagnose «depressive Entwicklung» hervor. Ferner ist die Einnahme von Medikamenten sowie eine weitere Kontrolle eine Woche später notiert (a.a.O). Ein ärztlicher Bericht der Nachkontrolle (beziehungsweise der in der Beschwerde erwähnte Bericht vom 21. Januar 2020) findet sich weder in den vorinstanzlichen Akten noch in den Beschwerdeakten. Der heute vorliegende Arztbericht vom 14. Januar 2020 wurde erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung und nach deren Eröffnung aktenkundig; die Rüge, das SEM habe einen aktenkundigen ärztlichen Bericht nicht gewürdigt (Beschwerde S. 5), geht fehl. Ferner bleibt auch der Hinweis auf die Kürze und Schnelligkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, was einer ernsthaften Abklärung der gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im Wege gestanden habe, im vorliegenden Verfahren unbehelflich. Die Beschwerdeführerin hatte, nachdem sie im Dublingespräch vom 1. Oktober 2019 erstmals mit einer Wegweisung nach Griechenland konfrontiert wurde, über drei Monate Zeit, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, was sie jedoch bis am 14. Januar 2020 unterlassen hat. Sie war seit Beginn des Asylverfahrens rechtlich vertreten, weshalb erwartet werden kann, dass sie von der Möglichkeit, ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen, Kenntnis hatte. Da sie einige Monate zugewartet hat, bis sie sich erstmals in ärztliche Behandlung begeben hat, kann davon ausgegangen werden, dass keine gravierenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung sprechen würden. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge fehl, das SEM habe den Sachverhalt betreffend gesundheitliche Probleme nicht ausreichend abgeklärt, und es kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, zumal der eingereichte ärztliche Kurzbericht nicht darauf schliessen lässt, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin derart schwerwiegend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Sodann hat die Vorinstanz treffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen in Griechenland bereits in psychologischer Behandlung war und nötigenfalls ihre Rechte bei den griechischen Behörden einfordern könne. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines umfassenden Arztberichts ist abzuweisen. Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin kann bei den Vollzugsmodalitäten nach Griechenland falls notwendig angemessen Rechnung getragen werden.

E. 6.4.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Lage für Schutzberechtigte in Griechenland sei prekär. Es sei schwierig, eine Unterkunft zu erhalten. Der Zugang zu Sozialleistungen sei praktisch unmöglich und auch hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung, Zugang zum Arbeitsmarkt und Integration würden Schutzberechtigte sich selbst überlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte der SFH und Pro Asyl/RSA berichten von diesen Missständen. Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dorthin einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr sei nach der Schutzgewährung mitgeteilt worden, sie werde aus dem Unterstützungsprogramm ESTIA ausgeschlossen, könne sich jedoch beim Unterstützungsprogramm HELIOS anmelden (SEM Akte [...]-14/3). In der Beschwerde wird ergänzt, sie habe sich bei HELIOS gemeldet, ihr sei jedoch mitgeteilt worden, sie habe keine Chance auf eine Unterkunft (Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2020, Ziff. 3.2.1, S. 8). Bei HELIOS (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) handelt es sich um ein Pilotprogramm der Internationalen Organisation für Migration (IOM). Gemäss den Richtlinien hat die Beschwerdeführerin in Griechenland soweit ersichtlich die Voraussetzungen, um durch das Programm Unterstützung zu erhalten, erfüllt (IOM, HELIOS, Project Regulations Handbook, Dezember 2019, S. 2, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/ioms-helios-project-promotes-integration-of-international-protection-beneficiaries-in-greece, abgerufen am 30. Januar 2020). Bei einer Rückkehr nach Griechenland kann sie sich somit erneut darum bemühen, in das Unterstützungsprogramm aufgenommen zu werden.

E. 6.4.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug somit auch als zumutbar.

E. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie dort über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdatum bis 5. November 2021 verfügt.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Während ihres Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegt sie einem Arbeitsverbot und ist mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt und das Gesuch wird gutgeheissen. Angesichts der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-515/2020 Urteil vom 3. Februar 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lejla Medii,HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Griechenland; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 14. September 2019 in die Schweiz ein und suchte am 16. September 2019 im Bundes-asylzentrum (BAZ) Altstätten um Asyl nach. B. Ein am 19. September 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und am 5. November 2018 dort internationalen Schutz erhalten hatte. C. Der Beschwerdeführerin wurde im BAZ eine Rechtsvertretung zugeteilt; sie unterzeichnete am 20. September 2019 die entsprechende Vollmacht. D. Im Rahmen der Personalienaufnahme vom 23. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt. E. E.a Am 1. Oktober 2019 fand in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimatstaat Afghanistan als Kind verlassen. Mit ihrer Familie sei sie in den Iran gegangen und habe dort bis zu ihrem (...) Lebensjahr gewohnt. Sie habe im Jahr (...) geheiratet. Im Jahr (...) habe sie Iran ohne ihren Ehemann verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gelangt. Auf der Flucht sei sie von Schleppern misshandelt und vergewaltigt worden. In Griechenland habe sie bemerkt, dass sie schwanger sei und habe Medikamente für einen Schwangerschaftsabbruch eingenommen. Sie habe sich zunächst in Athen aufgehalten, wo sie eine Wohnung und finanzielle Unterstützung erhalten habe. Im November 2018 habe man ihr in Griechenland Schutz gewährt. Danach sei sie von dem Unterstützungsprogramm für Asylsuchende des UNHCR namens ESTIA ausgeschlossen worden und habe sich bei einem anderen Unterstützungsprogramm namens HELIOS anmelden müssen. Sie habe schliesslich Griechenland verlassen, da sie Probleme mit der Wohnsituation gehabt habe, gerne zur Schule gegangen wäre und sich davor gefürchtet habe, dass ihr Ehemann ihr in Griechenland nachstellen würde. Sie habe von Freunden gehört, ihr Mann sei nach Griechenland gereist, um sie zu suchen. In Griechenland sei sie mehrfach in psychologischer Behandlung gewesen und auch gegenwärtig sei sie in einer schlechten psychischen Verfassung. Sie habe vor Kurzem erfahren, dass ihr Vater im Iran (...) verstorben und ihr Bruder in Afghanistan von den Taliban getötet worden sei. Ansonsten habe sie keine gesundheitlichen Probleme. Sie reichte folgende Unterlagen ein: eine «Foreigners Medical Card» der griechischen Behörden vom (...) 2017, aus welcher hervorgeht, dass sie damals in der (...) Woche schwanger gewesen sei, ein «Sexual Violence Medical Certificate» von Médecins sans Frontières vom (...) 2017 sowie ein Schreiben des UNHCR vom 8. August 2019, aus welchem hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin aus dem Programm ESTIA ausgeschlossen werde und sich dem Programm HELIOS anschliessen könne. E.b Im Rahmen des persönlichen Gesprächs wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat, namentlich nach Griechenland, gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gewährt. Dabei brachte sie vor, sie habe in Griechenland Schwierigkeiten mit der Unterbringung, der Sprache und der Arbeit gehabt. Sie habe sich in Griechenland ausserdem gefährdet gefühlt und nur selten ihre Wohnung verlassen. Sie habe insbesondere Angst gehabt, dass ihr Ehemann sie finden würde. Sie habe sich in Griechenland diesbezüglich an eine Organisation für Frauen gewandt; diese habe ihr aber gesagt, man könne ihr nicht helfen, weil nicht klar sei, wo sich ihr Mann aufhalte. F. Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am 4. Oktober 2019 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. G. Am 21. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz zu. H. Am 9. Januar 2020 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. I. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und machte im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführerin äusserst vulnerabel sei. Als alleinreisende Frau und Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung leide sie an erheblichen psychischen Problemen. Aufgrund der Schnelligkeit des Verfahrens sei die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nicht hinreichend erstellt worden. Die Verfolgung im Heimatland und die Gefährdung in Griechenland hätten vertiefter Abklärungen bedurft, da diese Einfluss auf die psychische und physische Verfassung gehabt hätten. Die Vorinstanz habe dadurch ihre Untersuchungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe überdies angegeben, in Griechenland Angst vor Verfolgung zu haben, und habe sich diesbezüglich auch an eine Frauenorganisation gewandt, welche ihr jedoch keinen Schutz habe bieten können. Darüber hinaus würden diverse Berichte bestätigen, dass die Situation für Personen mit Schutzstatus schlecht sei. Vor diesem Hintergrund müsse das SEM prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung in Griechenland erhalten werde und die Schweiz müsse ausreichende individuelle Garantien von den griechischen Behörden verlangen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr die benötigten Strukturen zur Verfügung stünden. J. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 (eröffnet am 21. Januar 2020) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung der Verfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht eintrete, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könnten, in dem sie sich vorher aufgehalten hätten. Der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Gemäss Abklärungen des SEM sei die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge dort über gültige Aufenthaltspapiere bis zum 5. November 2021. Griechenland habe sich am 21. Oktober 2019 bereit erklärt, die Beschwerdeführerin zurückzunehmen, weshalb auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten sei. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachte Vulnerabilität der Beschwerdeführerin könne nichts am Standpunkt des SEM ändern, dass sie nach Griechenland zurückkehren könne und deshalb die Schweiz auf ihr Asylgesuch nicht eintrete. Die Beschwerdeführerin sei während des gesamten Aufenthaltes in Griechenland unter der Betreuung des UNHCR beziehungsweise verschiedener anderer Organisationen, darunter auch frauenspezifischer Organisationen, gestanden. Ihrer Vulnerabilität sei in Griechenland somit hinlänglich Rechnung getragen worden. Ausserdem habe sie zu Protokoll gegeben, in Griechenland Zugang zu medizinischen Institutionen gehabt zu haben. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einen sicheren Drittstaat zurückkehren könne, weshalb vorliegend das Non-Refoulement-Gebot bezüglich ihres Heimatstaates nicht weiter zu prüfen sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch zumutbar und möglich. Griechenland sei durch die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden, Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbürgern bezüglich des Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder Sozialversicherungen. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht zu widerlegen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen ihr gegenüber nicht nachkommen, sei es ihr unbenommen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden geltend zu machen. Ausserdem könne sie sich zur Unterstützung auch an eine der zahlreichen karitativen Organisationen wenden. Sie habe während des gesamten Aufenthaltes in Griechenland Unterstützung sowohl vom griechischen Staat als auch von anderen Hilfsorganisationen erhalten. Die medizinische Versorgung sei in Griechenland ebenfalls sichergestellt. Hinsichtlich ihrer Sicherheitsbedenken in Bezug auf eine Verfolgung durch ihren Mann sei auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der griechischen Behörden zu verweisen. Sie sei somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. K. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 (Eingang beim SEM am 22. Januar 2020) reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht vom 14. Januar 2020 zu den Akten. L. Mit Beschwerde vom 28. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch die ihr zugewiesene Rechtsvertretung die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 anfechten und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerde wurden im Wesentlichen wiederholt, die Beschwerdeführerin sei äusserst vulnerabel. Als alleinreisende Frau und Opfer von geschlechtspezifischer Verfolgung leide sie an erheblichen psychischen Problemen. Aufgrund der Kürze und der Schnelligkeit des Verfahrens sei der Sachverhalt zur Verletzlichkeit nicht ausreichend erstellt. Das Dublingespräch reiche hierfür nicht aus und sei nicht detailliert genug gewesen. Einerseits sei das Erlebte in Griechenland nicht vollständig aufgenommen worden und andererseits sei der medizinische Sachverhalt nicht umfassend erstellt worden. Sie habe bei der Ankunft in Griechenland psychische Probleme gehabt und habe eine illegale Abtreibung vornehmen müssen. Ausserdem habe sie [Krankheit]. Sie habe in Griechenland die benötigte Unterstützung nicht erhalten. Gemäss dem Arztbericht vom 14. Januar 2020 und demjenigen vom 21. Januar 2020 befinde sich die Beschwerdeführerin derzeit in medizinischer Behandlung und einige Abklärungen würden noch ausstehen. Diese Arztberichte hätten jedoch keinen Eingang in die Verfügung des SEM gefunden. Die Beschwerdeführerin leide an einer depressiven Entwicklung und die Auswertung einer Blutabnahme stehe noch aus. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei somit nicht hinreichend bekannt. Da es bei der Wegweisung um äusserst hohe Rechtsgüter gehe, wären vertiefte Abklärungen erforderlich gewesen. Das SEM habe diesbezüglich seine Untersuchungspflicht verletzt. Hinzukommend habe die Beschwerdeführerin in Griechenland begründete Furcht vor Verfolgung, da ihr Ehemann sie suche. Sie habe sich diesbezüglich an eine Frauenorganisation gewandt, welche ihr jedoch keinen Schutz habe bieten können. Unter Berücksichtigung der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin müsse die Vorinstanz bei den griechischen Behörden individuelle Garantien einholen, dass (bei einer Rückkehr) insbesondere die Unterbringung und die medizinische Versorgung sichergestellt sei. Das SEM gehe davon aus, dass Griechenland durch die Qualifikationsrichtlinie gebunden sei, für Personen mit Schutzstatus Zugang zu medizinischer Versorgung zu gewährleisten. Verschiedene Berichte würden jedoch bestätigen, dass die Situation für Flüchtlinge mit Schutzstatus schlechter sei als diejenige für Asylsuchende. Gemäss PRO ASYL / RSA sei kein Fall einer nach Griechenland abgeschobenen, international schutzberechtigten Person bekannt, die nach der Rückkehr eine Wohnung des Unterbringungsprogramms des UNHCR erhalten habe oder in ein Flüchtlingslager der Region Attika oder sonst auf das Festland verwiesen worden sei. Ausserdem sei kein Rücküberstellter mit Informationen diesbezüglich oder Bargeld als Unterstützung ausgestattet worden. Recherchen von PRO ASYL / RSA hätten ausserdem ergeben, dass die Obdachlosenunterkünfte in Athen nicht zugänglich gewesen seien. Die von PRO ASYL / RSA begleiteten Rückkehrenden würden obdachlos oder unter prekären Bedingungen in besetzten Gebäuden in Athen oder in verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Strom und Wasser leben. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Organisation HELIOS vergeblich für eine Wohnung gemeldet. Der Zugang zu Sozialleistungen bestehe für sie im Falle einer Rücküberstellung nur in der Theorie, da es für Schutzberechtigte sehr schwierig sei, die Voraussetzungen zu erfüllen. Mit einer Rücküberstellung schicke man sie bewusst in die Obdachlosigkeit, ohne Zugang zu Sozialleistungen. Hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung, Zugang zum Arbeitsmarkt und Integration sei auf die der Beschwerde beigelegten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und PRO ASYL zu verweisen, wonach Schutzberechtigte bezüglich dieser Punkte grösstenteils sich selbst überlassen würden. Die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, könne nicht aufrechterhalten werden. Das Asylsystem weise erhebliche Mängel auf, weshalb auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (in der Schweiz) einzutreten sei. Ferner drohe der Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK und eine Wegweisung nach Griechenland sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der SFH vom Januar 2018 zur aktuellen Situation in Griechenland sowie einen Bericht von PRO ASYL / Refugee Support Aegean (RSA) vom 30. August 2018 zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland zu den Akten. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 4.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführerin am 5. November 2018 als Flüchtling anerkannt haben und ihrer Rückübernahme am 21. Oktober 2019 ausdrücklich zugestimmt haben. 4.4 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) und hält entsprechende Verpflichtungen grundsätzlich ein. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nicht geltend gemacht, es würde ihr dort die Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3). 5. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Zu prüfen ist demnach, ob der angefochtene Entscheid auch in Hinblick auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bestätigen ist (vgl. Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4.1). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es ist - die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 6.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5). 6.3.4 6.3.4.1 Die Beschwerdeführerin ist den Akten zufolge gemäss Angaben der griechischen Behörden am 5. November 2018 als Flüchtling anerkannt worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 6.3.4.2 In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich in Griechenland nicht sicher gefühlt und habe Angst, dass ihr Ehemann sie in Griechenland finden und ihr etwas antun werde, ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-6383/2018 vom 20. November 2018 E. 9.5. m.w.H.). Das SEM hat treffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Bedrohungslage die dortige Schutz-infrastruktur in Anspruch nehmen kann. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich an, sie habe sich aus Furcht vor ihrem Mann an ein Frauenhaus gewandt, man habe ihr jedoch nicht helfen können. Inwiefern die griechischen Behörden nicht schutzfähig und schutzwillig seien, hat sie indes nicht weiter ausgeführt. 6.3.4.3 Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden könnten; bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist (vgl. hierzu E.6.4.2). 6.3.5 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 6.4.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt. Mangels eines ausführlichen Arztberichtes und aufgrund der Kürze und Schnelligkeit des Verfahrens sei das SEM nicht in der Lage gewesen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten und zur Gesundheitsversorgung in Griechenland habe. Hierzu ist festzustellen, dass das persönliche Dublingespräch am 1. Oktober 2019 stattfand (SEM Akte [...]-14/3). Bei dem Gespräch hatte die Beschwerdeführerin erstmals angegeben, sie habe in Griechenland psychische Probleme gehabt und sei dort immer wieder in psychologischer Behandlung gewesen. Auch derzeit gehe es ihr psychisch schlecht (a.a.O). Aus dem bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Formular «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 13. Januar 2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den Wunsch äusserte, aufgrund psychischer Probleme an einen Arzt übermittelt zu werden (SEM Akte [...]-34/3). Der «Arztbericht - Rückmeldung an Medic-Help im BAZ» vom 14. Januar 2020 wurde dem SEM erst am 22. Januar 2020, nach Eröffnung des Nichteintretensentscheids, übermittelt. Aus dem Bericht geht die Diagnose «depressive Entwicklung» hervor. Ferner ist die Einnahme von Medikamenten sowie eine weitere Kontrolle eine Woche später notiert (a.a.O). Ein ärztlicher Bericht der Nachkontrolle (beziehungsweise der in der Beschwerde erwähnte Bericht vom 21. Januar 2020) findet sich weder in den vorinstanzlichen Akten noch in den Beschwerdeakten. Der heute vorliegende Arztbericht vom 14. Januar 2020 wurde erst nach Ergehen der angefochtenen Verfügung und nach deren Eröffnung aktenkundig; die Rüge, das SEM habe einen aktenkundigen ärztlichen Bericht nicht gewürdigt (Beschwerde S. 5), geht fehl. Ferner bleibt auch der Hinweis auf die Kürze und Schnelligkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, was einer ernsthaften Abklärung der gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin im Wege gestanden habe, im vorliegenden Verfahren unbehelflich. Die Beschwerdeführerin hatte, nachdem sie im Dublingespräch vom 1. Oktober 2019 erstmals mit einer Wegweisung nach Griechenland konfrontiert wurde, über drei Monate Zeit, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, was sie jedoch bis am 14. Januar 2020 unterlassen hat. Sie war seit Beginn des Asylverfahrens rechtlich vertreten, weshalb erwartet werden kann, dass sie von der Möglichkeit, ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen, Kenntnis hatte. Da sie einige Monate zugewartet hat, bis sie sich erstmals in ärztliche Behandlung begeben hat, kann davon ausgegangen werden, dass keine gravierenden medizinischen Beeinträchtigungen vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung sprechen würden. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge fehl, das SEM habe den Sachverhalt betreffend gesundheitliche Probleme nicht ausreichend abgeklärt, und es kann auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, zumal der eingereichte ärztliche Kurzbericht nicht darauf schliessen lässt, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin derart schwerwiegend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Sodann hat die Vorinstanz treffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen in Griechenland bereits in psychologischer Behandlung war und nötigenfalls ihre Rechte bei den griechischen Behörden einfordern könne. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich demnach als unbegründet. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines umfassenden Arztberichts ist abzuweisen. Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin kann bei den Vollzugsmodalitäten nach Griechenland falls notwendig angemessen Rechnung getragen werden. 6.4.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Lage für Schutzberechtigte in Griechenland sei prekär. Es sei schwierig, eine Unterkunft zu erhalten. Der Zugang zu Sozialleistungen sei praktisch unmöglich und auch hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung, Zugang zum Arbeitsmarkt und Integration würden Schutzberechtigte sich selbst überlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem zwar nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte der SFH und Pro Asyl/RSA berichten von diesen Missständen. Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dorthin einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr sei nach der Schutzgewährung mitgeteilt worden, sie werde aus dem Unterstützungsprogramm ESTIA ausgeschlossen, könne sich jedoch beim Unterstützungsprogramm HELIOS anmelden (SEM Akte [...]-14/3). In der Beschwerde wird ergänzt, sie habe sich bei HELIOS gemeldet, ihr sei jedoch mitgeteilt worden, sie habe keine Chance auf eine Unterkunft (Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2020, Ziff. 3.2.1, S. 8). Bei HELIOS (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection) handelt es sich um ein Pilotprogramm der Internationalen Organisation für Migration (IOM). Gemäss den Richtlinien hat die Beschwerdeführerin in Griechenland soweit ersichtlich die Voraussetzungen, um durch das Programm Unterstützung zu erhalten, erfüllt (IOM, HELIOS, Project Regulations Handbook, Dezember 2019, S. 2, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/ioms-helios-project-promotes-integration-of-international-protection-beneficiaries-in-greece, abgerufen am 30. Januar 2020). Bei einer Rückkehr nach Griechenland kann sie sich somit erneut darum bemühen, in das Unterstützungsprogramm aufgenommen zu werden. 6.4.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug somit auch als zumutbar. 6.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie dort über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdatum bis 5. November 2021 verfügt.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Während ihres Aufenthalts im Bundeszentrum unterliegt sie einem Arbeitsverbot und ist mittellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt und das Gesuch wird gutgeheissen. Angesichts der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: