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E-5133/2018

E-5133/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden 1-6 reisten am (...) 2018 von Griechenland herkommend in die Schweiz ein und suchten am 16. Juli 2018 um Asyl nach. Ihre Verfahren wurden - nach dem Zufallsprinzip ausgewählt - dem Testphasenverfahren zugeordnet. Am 20. Juli 2018 fanden die jeweiligen Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum statt (Beschwerdeführende 1-4 und 6). A.b Am 30. Juli 2018 wurden die Beschwerdeführenden 1-4 und die Beschwerdeführerin 6 im Hinblick auf die Durchführung eines sogenannten Dublin-Verfahrens angehört. B. B.a Mit Verfügung vom 6. August 2018 stellte das SEM fest, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden 1-6 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei und die Asylgesuche in der Schweiz zu behandeln seien. Weiter teilte das SEM mit, es beabsichtige, auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und die Beschwerdeführenden 1-6 nach Griechenland wegzuweisen, wozu ihnen das rechtliche Gehör gewährt werde. B.b Die Beschwerdeführenden 1-6 liessen am 10. August 2018 fristgerecht ihre Stellungnahme einreichen. Namentlich liessen sie durch ihre Rechtsvertretung im Verfahrenszentrum G._______ ausführen, in Griechenland gebe es für sie keine Zukunft und keine Sicherheit. Die Situation dort habe namentlich die Kinder krank gemacht. Sie würden zudem befürchten, bei einer Wegweisung in Griechenland keinen Zugang zu einer Wohnung mehr zu bekommen. Deswegen hätten sie Griechenland verlassen. Zudem hätten sie nie in Griechenland bleiben wollen, sondern seien gezwungen worden, dort ein Asylgesuch zu stellen. Mit den Stellungnahmen wurden zwei Arztberichte betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4 zu den Akten gereicht. Am 22. August 2018 wurde ein weiteres Arztzeugnis betreffend den Beschwerdeführer 4 nachgereicht. B.c Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 10. August 2018 um Übernahme der Beschwerdeführenden 1-6. Die zuständigen griechischen Behörden stimmten am 13. August 2018 dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden 1-6 zu und bestätigten dabei, dass diese am (...) 2017 als Flüchtlinge anerkannt worden seien. C. Am 30. August 2018 wurde den Beschwerdeführenden 1-5 und der Beschwerdeführerin 6 jeweils über ihre Rechtsvertretung vorab der Ent-scheidentwurf zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführenden 1-5 und die Beschwerdeführerin 6 liessen am gleichen Tag ihre Stellungnahmen zu den Akten reichen. D. Mit (je am 3. September 2018 eröffneten) Verfügungen vom 30. August 2018 (Beschwerdeführende 1-5) und 3. September 2018 (Beschwerde-führerin 6) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden 1-6 nach Griechenland sowie den Vollzug an. E. E.a Mit separaten Eingaben vom 10. September 2018 erhoben die Beschwerdeführenden 1-5 und die Beschwerdeführerin 6 jeweils gegen die Entscheide des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten inhaltsgleich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vor-instanz zurückzuweisen; eventualiter sei diese anzuweisen, wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. E.b In prozessualer Hinsicht beantragten sie jeweils, es sei im Sinn vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien bis zu einem Entscheid über die vorliegenden Beschwerde anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn (recte: Griechenland) abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. F.a Mit zwei Zwischenverfügungen vom 11. September 2018 wurden die Beschwerdeführenden 1-5 und die Beschwerdeführerin 6 - unter Androhen des Nichteintretens auf die Beschwerdeeingaben - aufgefordert, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Nachreichen der Unterschrift) einzureichen. Es wurde weiter verfügt, die Beschwerdeführenden könnten einstweilen den Ausgang ihrer angehobenen Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten. Die Beschwerdeführenden reichten die verbesserten Beschwerdeschriften am 12. September 2018 fristgerecht ein. F.b Mit weiterer Zwischenverfügung vom 14. September 2018 bestätigte der Instruktionsrichter den fristgerechten Eingang der Beschwerde-verbesserungen vom 12. September 2018 und verfügte, die Beschwerdeführenden 1-5 und die Beschwerdeführerin 6 könnten den Ausgang der Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten. Mit gleicher Verfügung wurden die Beschwerdeverfahren E-5133/2018 und E-5134/2018 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt. G. Am 10. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik G._______ betreffend die Beschwerdeführerin 3 ("Ambulante Notfalluntersuchung vom 3. Oktober 2018") zu den Akten.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Das SEM hat nach entsprechenden Abklärungen nicht ein Dublin-Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, sondern ein Verfahren nach den Regeln für sichere Drittstaaten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG durchgeführt.

E. 5.2 Die Durchführung eines Dublin-Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn eine Person bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-III-Verordnung als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. BVGE 2010/56 E. 2.2; Francesco Maiani, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile (LAsi), 2015, Art. 31a AsylG N 6 S. 283).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerenden waren im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 16. Juli 2018 in Griechenland bereits als Flüchtlinge anerkannt, erging der positive Entscheid gemäss Mitteilung der griechischen Behörden doch bereits am (...) September 2017. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht auf die Durchführung eines Dublin-Zuständigkeitsverfahrens verzichtet.

E. 6.1 In den Rechtsmitteln wird gerügt, indem sich die Vorinstanz nicht respektive ungenügend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden 1-6, namentlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 4 und der in Griechenland erfolgten Wohnungskündigung auseinandergesetzt habe, verletze diese den Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die Ansprüche auf eine ernsthafte Prüfung ihrer Vorbringen sowie auf Erhalt einer nachvollziehbaren (und einer Anfechtung zugänglichen) Entscheid-begründung.

E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

E. 6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, auf der anderen Seite stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen - zu denen nicht nur ihre Aussagen, sondern auch die von ihnen eingereichten Dokumente gehören - tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die angemessene und hinreichende Begründung ermöglicht es dem Betroffenen, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer Anfechtung zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 sowie Krauskopf / Emmenegger / Babey, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 29 N 102 f.).

E. 6.4 Die Vorinstanz hat im Sachverhalt und in den Erwägungen die eingereichten Beweismittel erwähnt und gewürdigt. Sie hat sich mit den zentralen Aspekten des Sachverhalts auseinandergesetzt und ihre wesentlichen Überlegungen dazu ausformuliert. Entsprechend konnten die Beschwerdeführenden diese Erwägungen - wie die vorliegenden Rechtsmittel zeigen - qualifiziert anfechten.

E. 6.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und hinreichend erhoben und sich in den angefochtenen Entscheiden rechtsgenüglich mit den Vorbringen auseinandergesetzt hat und in der Folge eine sachgerechte Anfechtung der Asylentscheide offensichtlich möglich gewesen ist. Damit erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzlichen Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden 1-6 haben sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die Beschwerdeführenden 1-6 wurden dort - wie erwähnt - als Flüchtlinge anerkannt und die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt. Folglich sind die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 1-6 grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 9.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden.

E. 9.3 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie es Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, a.a.O., Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1).

E. 9.5.1 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).

E. 9.5.2 Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Dies wurde auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht.

E. 9.5.3 Die Beschwerdeführenden (namentlich die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des persönlichen Gesprächs im Vorfeld eines allfälligen Dublin-Verfahrens; vgl. Aktenstücke A57/1-3 und A58/1-3) haben gemäss ihren Schilderungen offenbar in einer Unterkunft ihrer griechischen Wohngemeinde leben können; sie konnten einen Sprachkurs besuchen und der Unterhalt sei von einer internationalen Organisation bezahlt worden. Die Beschwerdeführenden haben allerdings weiter ausgeführt, der Ort des Sprachkurses sei weit entfernt gewesen und dort seien Drogenabhängige gewesen, ein Sohn sei auch geschlagen und bedroht worden und der Zugang zu medizinischer Behandlung sei schwierig gewesen.

E. 9.5.4 Die Lebensbedingungen in Griechenland sind nicht als einfach zu bezeichnen, dennoch ist diesbezüglich noch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. So haben die Beschwerdeführenden eine gemeindeeigene Wohnung zugeteilt gehabt, und der tägliche Lebensunterhalt ist von einer internationalen Organisation bestritten worden. Es ist vor diesem Hintergrund daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1-6 bei einer Rückkehr nach Griechenland - zumindest für den Neubeginn - wieder auf die Hilfe von behördlicher Seite und karitativer Organisationen zählen können.

E. 9.5.5 Im Übrigen sind sie gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. So stehen den Beschwerdeführenden 1-6 als anerkannten Flüchtlingen in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern und Bürgerinnen beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK können sich die Beschwerdeführenden 1-6 gestützt auf Art. 34 EMRK ferner letztinstanzlich an den EGMR wenden. Nicht zuletzt können sie sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein.

E. 9.6.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Verfahren E-5133/2018 in ihrem Rechtsmittel und einer ergänzenden Eingabe vom 10. Oktober 2018 auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 einerseits und der Beschwerdeführerin 3 andererseits, der einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehe. Sie machen geltend, die Überstellung in dieses Land setze sie einer konkreten Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

E. 9.6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 9.6.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben:

E. 9.6.3.1 Für den Beschwerdeführer 4 ergibt sich aus den Akten, dass er seit längerer Zeit unter Ohrenschmerzen und einer häufig verstopften Nase leidet. Solche Gesundheitsbeschwerden sind offensichtlich nicht geeignet zur Unzulässigkeit (oder Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs zu führen. Auf die Frage des Einflusses auf die Möglichkeit des Vollzugs - Stichwort: Reisefähigkeit - wird nachfolgend noch zurückzukommen sein.

E. 9.6.3.2 Für die Beschwerdeführerin 3 wird in der Eingabe vom 10. Oktober 2018 ausgeführt, sie sei in Griechenland Opfer mehrerer gewaltsamer Übergriffe durch einen Landsmann geworden, dessen Bruder sie in Afghanistan hätte heiraten sollen. Insbesondere habe jener Mann sie zu erwürgen versucht. Seither leide sie an Atembeschwerden und psychischen Problemen; in Griechenland habe sie zweimal überlegt, sich das Leben zu nehmen. In der Schweiz gehe es ihr viel besser, weil sie hier nicht befürchten müsse, von den Verwandten jenes Mannes behelligt zu werden. Im Arztbericht vom 3. Oktober 2018 wird nach einer ambulanten Notfalluntersuchung vom gleichen Tag die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Nach Durchsicht der Akten ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 3 im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nie geltend gemacht hatte, in Griechenland einen Mordversuch überlebt zu haben und in der Folge suizidal gewesen zu sein. Bei einem - im Aktenstück A57/1-3 zusammenfassend wiedergegebenen - Gespräch vom 30. Juli 2018 hatte sie nur angegeben, unter Asthma zu leiden und in Griechenland in diesem Zusammenhang nicht korrekt medizinisch betreut worden zu sein; sie habe deswegen selber zur Apotheke gehen müssen, um sich einen Asthma-Spray zu besorgen. Auch ihre Eltern und Geschwister erwähnten körperliche Übergriffe auf sie bei diesen Gesprächen mit keinem Wort (die Eltern machten hingegen bezeichnenderweise geltend, ein Sohn sei "geschlagen und bestohlen" worden [vgl. Aktenstücke A58/1-3] respektive die "Söhne" seien auf dem Weg zur Schule ausgeraubt worden [vgl. Aktenstücke A57/1-3]). Auch in der schriftlichen Stellungnahme der amtlichen Rechtsvertretung zur beabsichtigten Anordnung der Wegweisung nach Griechenland vom 10. August 2018 war nur die Rede davon, dass es in Griechenland für die Familie "keine Zukunft und Sicherheit" gebe und "die Situation dort [...] die Kinder krank gemacht" habe (vgl. Aktenstück A62/1-3). Selbst in den beiden Rechtsmitteln war das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin 3 nicht auch nur ansatzweise thematisiert worden. Bei dieser Aktenlage muss die angebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin 3 durch Landsleute in Griechenland als unglaubhaft qualifiziert werden. Abgesehen davon könnte einer solchen Gefährdungssituation ohne weiteres durch ein Gesuch an die griechischen Behörden um Schutzgewährung oder um Verlegung in einen anderen Landesteil Rechnung getragen werden. Die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung muss nach diesen Ausführungen gegebenenfalls auf ein unbekanntes anderes traumatisches Erlebnis der Beschwerdeführerin 3 zurückgeführt werden. Griechenland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung solcher Gesundheitsbeschwerden und hat sich, wie erwähnt, völkerrechtlich verpflichtet den von ihm anerkannten Flüchtlingen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Jedenfalls liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dieses Land würde der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Über-stellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber informieren.

E. 9.6.3.3 Soweit im Arztbericht vom 3. Oktober 2018 erwähnt wird, der Beschwerdeführer 1 scheine psychisch belastet zu sein, vermag auch diese Bemerkung nicht zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs zu führen.

E. 9.7 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden 1-6 nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist.

E. 9.8.1 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-6 zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen.

E. 9.8.2 Konkrete Hinweise darauf, dass die Nasen- und Ohrenbeschwerden des Beschwerdeführers 4 den Vollzug verunmöglichen könnten (weil der durch das Fliegen hervorgerufene Druckunterschied unzumutbar starke Schmerzen verursachen würde; vgl. Beschwerde E-5133/2018 S. 3), ergeben sich aus den Akten nicht. Im Übrigen würde der Aufenthaltskanton dem SEM gemäss Art. 46 Abs. 2 AsylG die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragen, falls sich der Wegweisungsvollzug wider Erwarten aus medizinischen Gründen längerfristig als undurchführbar erweisen sollte.

E. 9.9 Das SEM ist somit insgesamt zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf einen Verfahrenskostenvorschuss gegenstandslos und es ist darüber nicht zu befinden.

E. 11.2 Die Beschwerdeführerenden 1-6 haben um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachgesucht. Nachdem gemäss Akten von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden darf und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung dieses Gesuchs von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die (vereinigten) Beschwerden E-5133/2018 und E-5134/2018 werden abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden 1-6, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5133/2018, E-5134/2018 Urteil vom 26. Oktober 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), 5.E._______, geboren am (...), (Verfahren E-5133/2018) 6.F._______, geboren am (...), (Verfahren E-5134/2018) alle Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 31. August 2018 (E-5133/2018) und vom 3. September 2018 (E-5134/2018); N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1-6 reisten am (...) 2018 von Griechenland herkommend in die Schweiz ein und suchten am 16. Juli 2018 um Asyl nach. Ihre Verfahren wurden - nach dem Zufallsprinzip ausgewählt - dem Testphasenverfahren zugeordnet. Am 20. Juli 2018 fanden die jeweiligen Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum statt (Beschwerdeführende 1-4 und 6). A.b Am 30. Juli 2018 wurden die Beschwerdeführenden 1-4 und die Beschwerdeführerin 6 im Hinblick auf die Durchführung eines sogenannten Dublin-Verfahrens angehört. B. B.a Mit Verfügung vom 6. August 2018 stellte das SEM fest, Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführenden 1-6 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei und die Asylgesuche in der Schweiz zu behandeln seien. Weiter teilte das SEM mit, es beabsichtige, auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten und die Beschwerdeführenden 1-6 nach Griechenland wegzuweisen, wozu ihnen das rechtliche Gehör gewährt werde. B.b Die Beschwerdeführenden 1-6 liessen am 10. August 2018 fristgerecht ihre Stellungnahme einreichen. Namentlich liessen sie durch ihre Rechtsvertretung im Verfahrenszentrum G._______ ausführen, in Griechenland gebe es für sie keine Zukunft und keine Sicherheit. Die Situation dort habe namentlich die Kinder krank gemacht. Sie würden zudem befürchten, bei einer Wegweisung in Griechenland keinen Zugang zu einer Wohnung mehr zu bekommen. Deswegen hätten sie Griechenland verlassen. Zudem hätten sie nie in Griechenland bleiben wollen, sondern seien gezwungen worden, dort ein Asylgesuch zu stellen. Mit den Stellungnahmen wurden zwei Arztberichte betreffend die Beschwerdeführenden 3 und 4 zu den Akten gereicht. Am 22. August 2018 wurde ein weiteres Arztzeugnis betreffend den Beschwerdeführer 4 nachgereicht. B.c Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 10. August 2018 um Übernahme der Beschwerdeführenden 1-6. Die zuständigen griechischen Behörden stimmten am 13. August 2018 dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden 1-6 zu und bestätigten dabei, dass diese am (...) 2017 als Flüchtlinge anerkannt worden seien. C. Am 30. August 2018 wurde den Beschwerdeführenden 1-5 und der Beschwerdeführerin 6 jeweils über ihre Rechtsvertretung vorab der Ent-scheidentwurf zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführenden 1-5 und die Beschwerdeführerin 6 liessen am gleichen Tag ihre Stellungnahmen zu den Akten reichen. D. Mit (je am 3. September 2018 eröffneten) Verfügungen vom 30. August 2018 (Beschwerdeführende 1-5) und 3. September 2018 (Beschwerde-führerin 6) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden 1-6 nach Griechenland sowie den Vollzug an. E. E.a Mit separaten Eingaben vom 10. September 2018 erhoben die Beschwerdeführenden 1-5 und die Beschwerdeführerin 6 jeweils gegen die Entscheide des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten inhaltsgleich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vor-instanz zurückzuweisen; eventualiter sei diese anzuweisen, wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. E.b In prozessualer Hinsicht beantragten sie jeweils, es sei im Sinn vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien bis zu einem Entscheid über die vorliegenden Beschwerde anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn (recte: Griechenland) abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. F.a Mit zwei Zwischenverfügungen vom 11. September 2018 wurden die Beschwerdeführenden 1-5 und die Beschwerdeführerin 6 - unter Androhen des Nichteintretens auf die Beschwerdeeingaben - aufgefordert, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Nachreichen der Unterschrift) einzureichen. Es wurde weiter verfügt, die Beschwerdeführenden könnten einstweilen den Ausgang ihrer angehobenen Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten. Die Beschwerdeführenden reichten die verbesserten Beschwerdeschriften am 12. September 2018 fristgerecht ein. F.b Mit weiterer Zwischenverfügung vom 14. September 2018 bestätigte der Instruktionsrichter den fristgerechten Eingang der Beschwerde-verbesserungen vom 12. September 2018 und verfügte, die Beschwerdeführenden 1-5 und die Beschwerdeführerin 6 könnten den Ausgang der Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten. Mit gleicher Verfügung wurden die Beschwerdeverfahren E-5133/2018 und E-5134/2018 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt. G. Am 10. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik G._______ betreffend die Beschwerdeführerin 3 ("Ambulante Notfalluntersuchung vom 3. Oktober 2018") zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM hat nach entsprechenden Abklärungen nicht ein Dublin-Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, sondern ein Verfahren nach den Regeln für sichere Drittstaaten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG durchgeführt. 5.2 Die Durchführung eines Dublin-Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn eine Person bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-III-Verordnung als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. BVGE 2010/56 E. 2.2; Francesco Maiani, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile (LAsi), 2015, Art. 31a AsylG N 6 S. 283). 5.3 Die Beschwerdeführerenden waren im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 16. Juli 2018 in Griechenland bereits als Flüchtlinge anerkannt, erging der positive Entscheid gemäss Mitteilung der griechischen Behörden doch bereits am (...) September 2017. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht auf die Durchführung eines Dublin-Zuständigkeitsverfahrens verzichtet. 6. 6.1 In den Rechtsmitteln wird gerügt, indem sich die Vorinstanz nicht respektive ungenügend mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden 1-6, namentlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 4 und der in Griechenland erfolgten Wohnungskündigung auseinandergesetzt habe, verletze diese den Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die Ansprüche auf eine ernsthafte Prüfung ihrer Vorbringen sowie auf Erhalt einer nachvollziehbaren (und einer Anfechtung zugänglichen) Entscheid-begründung. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, auf der anderen Seite stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen - zu denen nicht nur ihre Aussagen, sondern auch die von ihnen eingereichten Dokumente gehören - tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die angemessene und hinreichende Begründung ermöglicht es dem Betroffenen, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer Anfechtung zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 sowie Krauskopf / Emmenegger / Babey, in: Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 29 N 102 f.). 6.4 Die Vorinstanz hat im Sachverhalt und in den Erwägungen die eingereichten Beweismittel erwähnt und gewürdigt. Sie hat sich mit den zentralen Aspekten des Sachverhalts auseinandergesetzt und ihre wesentlichen Überlegungen dazu ausformuliert. Entsprechend konnten die Beschwerdeführenden diese Erwägungen - wie die vorliegenden Rechtsmittel zeigen - qualifiziert anfechten. 6.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und hinreichend erhoben und sich in den angefochtenen Entscheiden rechtsgenüglich mit den Vorbringen auseinandergesetzt hat und in der Folge eine sachgerechte Anfechtung der Asylentscheide offensichtlich möglich gewesen ist. Damit erweisen sich die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die vorinstanzlichen Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben und zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Die Beschwerdeführenden 1-6 haben sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die Beschwerdeführenden 1-6 wurden dort - wie erwähnt - als Flüchtlinge anerkannt und die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt. Folglich sind die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 1-6 grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten ist. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 9.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden. 9.3 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie es Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, a.a.O., Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1). 9.5 9.5.1 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). 9.5.2 Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Dies wurde auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. 9.5.3 Die Beschwerdeführenden (namentlich die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des persönlichen Gesprächs im Vorfeld eines allfälligen Dublin-Verfahrens; vgl. Aktenstücke A57/1-3 und A58/1-3) haben gemäss ihren Schilderungen offenbar in einer Unterkunft ihrer griechischen Wohngemeinde leben können; sie konnten einen Sprachkurs besuchen und der Unterhalt sei von einer internationalen Organisation bezahlt worden. Die Beschwerdeführenden haben allerdings weiter ausgeführt, der Ort des Sprachkurses sei weit entfernt gewesen und dort seien Drogenabhängige gewesen, ein Sohn sei auch geschlagen und bedroht worden und der Zugang zu medizinischer Behandlung sei schwierig gewesen. 9.5.4 Die Lebensbedingungen in Griechenland sind nicht als einfach zu bezeichnen, dennoch ist diesbezüglich noch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. So haben die Beschwerdeführenden eine gemeindeeigene Wohnung zugeteilt gehabt, und der tägliche Lebensunterhalt ist von einer internationalen Organisation bestritten worden. Es ist vor diesem Hintergrund daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1-6 bei einer Rückkehr nach Griechenland - zumindest für den Neubeginn - wieder auf die Hilfe von behördlicher Seite und karitativer Organisationen zählen können. 9.5.5 Im Übrigen sind sie gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. So stehen den Beschwerdeführenden 1-6 als anerkannten Flüchtlingen in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern und Bürgerinnen beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK können sich die Beschwerdeführenden 1-6 gestützt auf Art. 34 EMRK ferner letztinstanzlich an den EGMR wenden. Nicht zuletzt können sie sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. 9.6 9.6.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Verfahren E-5133/2018 in ihrem Rechtsmittel und einer ergänzenden Eingabe vom 10. Oktober 2018 auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 4 einerseits und der Beschwerdeführerin 3 andererseits, der einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehe. Sie machen geltend, die Überstellung in dieses Land setze sie einer konkreten Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 9.6.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.6.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben: 9.6.3.1 Für den Beschwerdeführer 4 ergibt sich aus den Akten, dass er seit längerer Zeit unter Ohrenschmerzen und einer häufig verstopften Nase leidet. Solche Gesundheitsbeschwerden sind offensichtlich nicht geeignet zur Unzulässigkeit (oder Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs zu führen. Auf die Frage des Einflusses auf die Möglichkeit des Vollzugs - Stichwort: Reisefähigkeit - wird nachfolgend noch zurückzukommen sein. 9.6.3.2 Für die Beschwerdeführerin 3 wird in der Eingabe vom 10. Oktober 2018 ausgeführt, sie sei in Griechenland Opfer mehrerer gewaltsamer Übergriffe durch einen Landsmann geworden, dessen Bruder sie in Afghanistan hätte heiraten sollen. Insbesondere habe jener Mann sie zu erwürgen versucht. Seither leide sie an Atembeschwerden und psychischen Problemen; in Griechenland habe sie zweimal überlegt, sich das Leben zu nehmen. In der Schweiz gehe es ihr viel besser, weil sie hier nicht befürchten müsse, von den Verwandten jenes Mannes behelligt zu werden. Im Arztbericht vom 3. Oktober 2018 wird nach einer ambulanten Notfalluntersuchung vom gleichen Tag die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Nach Durchsicht der Akten ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 3 im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nie geltend gemacht hatte, in Griechenland einen Mordversuch überlebt zu haben und in der Folge suizidal gewesen zu sein. Bei einem - im Aktenstück A57/1-3 zusammenfassend wiedergegebenen - Gespräch vom 30. Juli 2018 hatte sie nur angegeben, unter Asthma zu leiden und in Griechenland in diesem Zusammenhang nicht korrekt medizinisch betreut worden zu sein; sie habe deswegen selber zur Apotheke gehen müssen, um sich einen Asthma-Spray zu besorgen. Auch ihre Eltern und Geschwister erwähnten körperliche Übergriffe auf sie bei diesen Gesprächen mit keinem Wort (die Eltern machten hingegen bezeichnenderweise geltend, ein Sohn sei "geschlagen und bestohlen" worden [vgl. Aktenstücke A58/1-3] respektive die "Söhne" seien auf dem Weg zur Schule ausgeraubt worden [vgl. Aktenstücke A57/1-3]). Auch in der schriftlichen Stellungnahme der amtlichen Rechtsvertretung zur beabsichtigten Anordnung der Wegweisung nach Griechenland vom 10. August 2018 war nur die Rede davon, dass es in Griechenland für die Familie "keine Zukunft und Sicherheit" gebe und "die Situation dort [...] die Kinder krank gemacht" habe (vgl. Aktenstück A62/1-3). Selbst in den beiden Rechtsmitteln war das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin 3 nicht auch nur ansatzweise thematisiert worden. Bei dieser Aktenlage muss die angebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin 3 durch Landsleute in Griechenland als unglaubhaft qualifiziert werden. Abgesehen davon könnte einer solchen Gefährdungssituation ohne weiteres durch ein Gesuch an die griechischen Behörden um Schutzgewährung oder um Verlegung in einen anderen Landesteil Rechnung getragen werden. Die Verdachtsdiagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung muss nach diesen Ausführungen gegebenenfalls auf ein unbekanntes anderes traumatisches Erlebnis der Beschwerdeführerin 3 zurückgeführt werden. Griechenland verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung solcher Gesundheitsbeschwerden und hat sich, wie erwähnt, völkerrechtlich verpflichtet den von ihm anerkannten Flüchtlingen die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Jedenfalls liegen keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dieses Land würde der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Über-stellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die griechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber informieren. 9.6.3.3 Soweit im Arztbericht vom 3. Oktober 2018 erwähnt wird, der Beschwerdeführer 1 scheine psychisch belastet zu sein, vermag auch diese Bemerkung nicht zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs zu führen. 9.7 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden 1-6 nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. 9.8 9.8.1 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-6 zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. 9.8.2 Konkrete Hinweise darauf, dass die Nasen- und Ohrenbeschwerden des Beschwerdeführers 4 den Vollzug verunmöglichen könnten (weil der durch das Fliegen hervorgerufene Druckunterschied unzumutbar starke Schmerzen verursachen würde; vgl. Beschwerde E-5133/2018 S. 3), ergeben sich aus den Akten nicht. Im Übrigen würde der Aufenthaltskanton dem SEM gemäss Art. 46 Abs. 2 AsylG die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragen, falls sich der Wegweisungsvollzug wider Erwarten aus medizinischen Gründen längerfristig als undurchführbar erweisen sollte. 9.9 Das SEM ist somit insgesamt zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf einen Verfahrenskostenvorschuss gegenstandslos und es ist darüber nicht zu befinden. 11.2 Die Beschwerdeführerenden 1-6 haben um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachgesucht. Nachdem gemäss Akten von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden darf und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist in Gutheissung dieses Gesuchs von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die (vereinigten) Beschwerden E-5133/2018 und E-5134/2018 werden abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden 1-6, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay